Entscheidungsdatum
14.05.2024Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 11.07.2023, 10:40 Uhr
Ort: X, Adresse 2
Sie haben vor dem 11.07.2023 im Bereich des Grundstücks in X, Adresse 2, gefährliche Abfälle gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurden folgende Abfälle vorgefunden:Sie haben vor dem 11.07.2023 im Bereich des Grundstücks in römisch zehn, Adresse 2, gefährliche Abfälle gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurden folgende Abfälle vorgefunden:
größere Mengen an Asbestplatten
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 79 Abs. 1 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird ausgeführt, dass die Welleternitplatten nicht gelagert worden sein, sondern ausschließlich zum Schutz des gelagerten Altholzes vor Umwelteinflüssen gedient hätten. Die Eternitplatten seien sowohl als horizontale, als auch als vertikale Abdeckung scheuerfest befestigt worden. Der Grund hierfür sei gewesen, das Altholz zu schützen. Außerdem seien einige Welleternitplatten entsorgt worden, welche als NT Produkt klassifiziert worden sein.
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegen ist eine Anzeige von Beamten der Polizeiinspektion Y. Darin wird mitgeteilt, dass am 11.07.2023 auf dem näher spezifizierten Grundstück festgestellt wurde, dass dort eine größere Menge an Asbestplatten sowie anderer Bauschutt und Baumaterialien im Garten ungeschützt gelagert wurden. Außerdem sei ein starker Neophyten Bewuchs festgestellt worden. Weitere Feststellungen insbesondere zur Abfalleigenschaft der vorgefundenen Gegenstände finden sich in der Anzeige nicht.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Tatvorwurfs ist die Sammlung, Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle. Nach der im Akt einliegenden Lichtbildbeilage wurden Welleternitplatten zur Abdeckung von Altholz verwendet. Die erkennbare Intention des Beschwerdeführers war es daher, die Welleternitplatten einer weiteren Verwendung zuzuführen.
Diese Welleternitplatten wurden am 17.08.2023 einem Abfallentsorgungsunternehmen in Y übergeben.
Festgehalten wird, dass Feststellungen dazu, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um einen zur Sammlung und Lagerung oder Behandlung von Abfällen geeigneten Ort gehandelt hat, dem gesamten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen sind.
Feststellungen zur Abfalleigenschaft der besagten Eternitplatten finden sich im Akt der belangten Behörde ebenso nicht. Auf Grund der dokumentierten Verwendung der Eternitplatten zur Abdeckung eines Holzstapels ist eine Entledigungsabsicht jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern eine Entledigungsabsicht vor der vorliegenden Verwendung bestanden hat ist nicht erkennbar. Auch zur Frage, ob der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 realisiert wurde, finden sich im Akt keine Feststellungen.Feststellungen zur Abfalleigenschaft der besagten Eternitplatten finden sich im Akt der belangten Behörde ebenso nicht. Auf Grund der dokumentierten Verwendung der Eternitplatten zur Abdeckung eines Holzstapels ist eine Entledigungsabsicht jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern eine Entledigungsabsicht vor der vorliegenden Verwendung bestanden hat ist nicht erkennbar. Auch zur Frage, ob der objektive Abfallbegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 realisiert wurde, finden sich im Akt keine Feststellungen.
Dass es sich im vorliegenden Fall überhaupt um gefährlichen Abfall handelt lässt sich lediglich aus dem im Akt einliegenden Entsorgungsnachweis betreffend die – nach dem Tatzeitpunkt gelegene – Übergabe der Welleternitplatten an die BB ableiten, wobei dort angeführt wird, dass es sich um Asbestzement/Eternit gehandelt hat. Die Behörde selbst hat zur Einstufung der Eternitplatten als gefährlicher Abfall trotz des Umstandes, dass asbestfreie Eternitplatten bereits sehr mehreren Jahrzehnten am Markt verfügbar sind, keine Erhebungen durchgeführt.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.
IV. Rechtslage:
AWG 2002
„§ 15
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
(…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(…)
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
(…)
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(…)
§ 79Paragraph 79,
Strafhöhe
(1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
(…)“
V. Erwägungen:
Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer mit der spruchgemäßen Beschreibung „Sie haben vor dem 11.07.2023 im Bereich des Grundstückes … gefährliche Abfälle gelagert wurden“ einen konkreten Sachverhalt, dass er entweder selbst diese Abfälle gelagert habe, dass er für die Lagerung verantwortlich gewesen sei bzw in welchem Zusammenhang er sonst mit diesen Abfällen gestanden ist genauso wenig zur Last wie wann diese Lagerung tatsächlich erfolgt ist. Insbesondere durch die Formulierung, dass ein Sachverhalt vor dem 11.07.2023 realisiert wurde, wird noch nicht konkret dargelegt, welche Tatzeit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatsächlich zur Last gelegt wird. So handelt es sich bei einem Verstoß gegen § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zwar um ein Dauerdelikt, bei welchem für die Konkretisierung der Tatzeit durchaus möglich und zulässig ist, dass auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu welchem ein Sachverhalt festgestellt wird. Dennoch legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eben nicht zur Last, dass am 11.07.2023 ein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde, sondern dass die Lagerung besagter Abfälle vor dem 11.07.2023 erfolgt sei – dies ohne festzustellen, dass die Abfälle am 11.07.2023 am Tatort noch vorhanden waren. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer mit der spruchgemäßen Beschreibung „Sie haben vor dem 11.07.2023 im Bereich des Grundstückes … gefährliche Abfälle gelagert wurden“ einen konkreten Sachverhalt, dass er entweder selbst diese Abfälle gelagert habe, dass er für die Lagerung verantwortlich gewesen sei bzw in welchem Zusammenhang er sonst mit diesen Abfällen gestanden ist genauso wenig zur Last wie wann diese Lagerung tatsächlich erfolgt ist. Insbesondere durch die Formulierung, dass ein Sachverhalt vor dem 11.07.2023 realisiert wurde, wird noch nicht konkret dargelegt, welche Tatzeit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatsächlich zur Last gelegt wird. So handelt es sich bei einem Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zwar um ein Dauerdelikt, bei welchem für die Konkretisierung der Tatzeit durchaus möglich und zulässig ist, dass auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu welchem ein Sachverhalt festgestellt wird. Dennoch legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eben nicht zur Last, dass am 11.07.2023 ein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde, sondern dass die Lagerung besagter Abfälle vor dem 11.07.2023 erfolgt sei – dies ohne festzustellen, dass die Abfälle am 11.07.2023 am Tatort noch vorhanden waren.
Weiters finden sich im vorliegenden Akt keine Feststellungen zur Beurteilung der Frage, in wie weit es sich bei den besagten Eternitplatten um Abfall gehandelt hat oder nicht.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedenfalls, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er einen Verstoß gegen § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002 zu verantworten habe ohne dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, in wie fern es sich beim besagten Ort um einen dafür geeigneten gehandelt hat oder nicht: Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedenfalls, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er einen Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 zu verantworten habe ohne dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, in wie fern es sich beim besagten Ort um einen dafür geeigneten gehandelt hat oder nicht:
§ 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 stellen nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt, noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Damit liegt eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor (VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019).Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 stellen nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt, noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Damit liegt eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor (VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019).
Zumal die Tat unter diesem Gesichtspunkt von der belangten Behörde nicht konkretisiert wurde und dazu auch keine Verfolgungshandlung vorliegt, die dem Verwaltungsgericht eine Spruchverbesserung gestatten würde, war alleine schon aufgrund dieser Judikatur das vorliegende Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Abschließend darauf hingewiesen wird noch, dass sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt hat, dass es offenkundiges Ziel des Beschwerdeführers war, die fraglichen Eternitplatten zur Abdeckung eines Holzstapels zu verwenden. Vor diesem Hintergrund hätte sie vor der Bestrafung des Beschwerdeführers zu beurteilen gehabt, in wie fern es sich – vorausgesetzt es hat sich bei diesen Platten vor deren Verwendung zur Abdeckung von Altholz überhaupt um Abfall gehandelt – um eine zulässige Verwertungsmaßnahme handelt oder nicht (vgl § 15 Abs 4a AWG 2002). Dies wäre bei Verneinung der Zulässigkeit wohl auch entsprechend im Spruch zum Ausdruck zu bringen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 23.05.1986, 86/18/0018).Abschließend darauf hingewiesen wird noch, dass sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt hat, dass es offenkundiges Ziel des Beschwerdeführers war, die fraglichen Eternitplatten zur Abdeckung eines Holzstapels zu verwenden. Vor diesem Hintergrund hätte sie vor der Bestrafung des Beschwerdeführers zu beurteilen gehabt, in wie fern es sich – vorausgesetzt es hat sich bei diesen Platten vor deren Verwendung zur Abdeckung von Altholz überhaupt um Abfall gehandelt – um eine zulässige Verwertungsmaßnahme handelt oder nicht vergleiche Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002). Dies wäre bei Verneinung der Zulässigkeit wohl auch entsprechend im Spruch zum Ausdruck zu bringen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 23.05.1986, 86/18/0018).
Vor dem Hintergrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vor dem Hintergrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Lagerung von AsbestplattenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0955.1Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024