TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/23 LVwG-2024/12/0438-3

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG 1953 §2 Abs1
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VStG §31
VStG §32
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.01.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.01.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.01.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende zwei Übertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:          29.10.2023, 08:55 Uhr

Ort:                               **** Y, Adresse 2, Bereich X

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimakollaps, welche am 29.10.2023 von 08:55 bis 09:08 Uhr in **** Y, Adresse 2 (Bereich X) veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimakollaps, welche am 29.10.2023 von 08:55 bis 09:08 Uhr in **** Y, Adresse 2 (Bereich römisch zehn) veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Datum/Zeit:          30.10.2023, 08:55 Uhr

Ort:                               **** Y, Adresse 2, Bereich X

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Klimakollaps es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 9:08 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 9:15 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, verletzt und wurde über ihn aufgrund dessen eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2. habe der Beschwerdeführer § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2017,, verletzt und wurde über ihn aufgrund dessen eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt 2. habe der Beschwerdeführer Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und bestritt die Tat begangen zu haben.

Am 14.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie der Zeuge BB/Polizeiinspektion Y einvernommen worden sind.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Aktivist der „CC“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.

Am 29.10.2023 (und nicht am 30.10.2023) von 08:55 bis 09:08 Uhr nahm der Beschwerdeführer in Y auf der Adresse 2 im Bereich X an einer nicht angezeigten Versammlung der „CC“ teil. Von den fünf teilnehmenden Aktivisten der „CC“ saßen drei Aktivist:innen auf der Fahrbahn, darunter der Beschwerdeführer.Am 29.10.2023 (und nicht am 30.10.2023) von 08:55 bis 09:08 Uhr nahm der Beschwerdeführer in Y auf der Adresse 2 im Bereich römisch zehn an einer nicht angezeigten Versammlung der „CC“ teil. Von den fünf teilnehmenden Aktivisten der „CC“ saßen drei Aktivist:innen auf der Fahrbahn, darunter der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat von dieser Versammlung über eine Einladung über Messenger erfahren. Er selbst hat weder Personen zur gegenständlichen Versammlung eingeladen noch zur Teilnahme aufgerufen. Er war auch nicht in deren Organisation führend eingebunden und trat auch nicht nach außen hin als Veranstalter auf. Zudem übernahm er vorort bei der Versammlung keine führende Rolle.

DD war bei dieser Versammlung die Versammlungsveranstalterin.

Die Versammlung wurde am 29.10.2023 vom Behördenvertreter um 09:08 Uhr aufgelöst. Der Beschwerdeführer ist am 29.10.2023 (und nicht am 30.10.2023) bis 09:15 Uhr am Versammlungsort verblieben und hat diesen nicht freiwillig verlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit am 29.10.2023 als Klimaaktivist der „CC“ selbst eingestanden.

Aus seiner glaubwürdigen Aussage folgt nachvollziehbar, dass er selbst nicht diese Versammlung organisiert bzw dazu eingeladen hat, sondern über Messenger davon erfahren hat. Im Beweisverfahren sich zudem nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstiger Weise eine führende Rolle vorort übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgesagt, dass DD die Veranstalterin der Versammlung gewesen ist. Dies hat DD dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber auch schriftlich bestätigt (vgl die schriftliche Bestätigung vom 15.05.2024). Auch aus der Zeugenaussage des BB hat sich ergeben, dass eine weibliche Person bei der Versammlung führend aufgetreten ist (Zeugenaussage BB: „Es stimmt schon, dass eine weibliche Person anwesend war, die mit den Polizeibeamten gesprochen und auch alles koordiniert hat, zB dass sie auch Anweisungen an die Person gegeben hat, die das Ganze gefilmt hat.“).Aus seiner glaubwürdigen Aussage folgt nachvollziehbar, dass er selbst nicht diese Versammlung organisiert bzw dazu eingeladen hat, sondern über Messenger davon erfahren hat. Im Beweisverfahren sich zudem nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstiger Weise eine führende Rolle vorort übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgesagt, dass DD die Veranstalterin der Versammlung gewesen ist. Dies hat DD dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber auch schriftlich bestätigt vergleiche die schriftliche Bestätigung vom 15.05.2024). Auch aus der Zeugenaussage des BB hat sich ergeben, dass eine weibliche Person bei der Versammlung führend aufgetreten ist (Zeugenaussage BB: „Es stimmt schon, dass eine weibliche Person anwesend war, die mit den Polizeibeamten gesprochen und auch alles koordiniert hat, zB dass sie auch Anweisungen an die Person gegeben hat, die das Ganze gefilmt hat.“).

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine führende Rolle in der Organisation oder Durchführung der Versammlung eingenommen hat.

Dass die Versammlung am 29.10.2023 (und nicht am 30.10.2023) vom Behördenvertreter um 09:08 Uhr aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer am 29.10.2023 bis 09:15 Uhr am Versammlungsort verblieben ist und diesen nicht freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen BB und dessen Stellungnahme vom 29.12.2023, GZ: *** und wurde auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt.

IV.      Rechtslage:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 maßgeblich:Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2017, maßgeblich:

§ 2Paragraph 2,

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

§ 14Paragraph 14,

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19Paragraph 19,

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

V.       Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1:

Wer eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss gemäß § 2 Abs 1 VersammlG dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.Wer eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VersammlG dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Aktion der Klimaaktivisten der CC um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat - dies aus folgendem Grund:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall haben drei Klimaaktivist:innen die Fahrbahn auf der Adresse 2 im Bereich X im Gemeindegebiet von Y blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahn gesetzt haben.Im gegenständlichen Fall haben drei Klimaaktivist:innen die Fahrbahn auf der Adresse 2 im Bereich römisch zehn im Gemeindegebiet von Y blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahn gesetzt haben.

Zwei weitere Aktivisten standen im Nahebereich. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor. Zwei weitere Aktivisten standen im Nahebereich. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Artikel 12, StGG, Artikel 11, EMRK und Paragraph eins, VersG vor.

Es konnte im vorliegenden Fall nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter der öffentlichen zugänglichen Versammlung zum Thema „„Klimakollaps“, welche am 29.10.2023, um 08:55 Uhr in Y auf der Adresse 2 im Bereich X veranstaltet wurde, gewesen ist und er es als solcher unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Es konnte im vorliegenden Fall nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter der öffentlichen zugänglichen Versammlung zum Thema „„Klimakollaps“, welche am 29.10.2023, um 08:55 Uhr in Y auf der Adresse 2 im Bereich römisch zehn veranstaltet wurde, gewesen ist und er es als solcher unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96; weiters VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator vergleiche dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen vergleiche zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96; weiters VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S 271, vgl wiederum VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit vergleiche VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vergleiche Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt vergleiche Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S 271, vergleiche wiederum VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben, dass nicht er der Veranstalter der gegenständlichen Versammlung gewesen ist, sondern dies DD gewesen sei, die ihre Eigenschaft als Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt hat. Vom Zeugen BB wurde zudem ausgesagt, dass eine weibliche Person eine führende Rolle vorort eingenommen hat.

Es konnte ausschließlich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der Versammlung auf der Fahrbahn sitzend teilgenommen hat. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 Versammlungsgesetz strafbar (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN). Es konnte ausschließlich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der Versammlung auf der Fahrbahn sitzend teilgenommen hat. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach Paragraph 19, Versammlungsgesetz strafbar vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).

Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach § 2 Abs 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage (vgl. dazu VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage vergleiche dazu VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein.

Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwN, in diesem Sinne auch jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0198, mwN, weiters VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwN, in diesem Sinne auch jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0198, mwN, weiters VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).

Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort oder eine unrichtige Tatzeit genannt wird, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN, 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort oder eine unrichtige Tatzeit genannt wird, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN, 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033, 22.03.2022, Ra 2021/10/0075).Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033, 22.03.2022, Ra 2021/10/0075).

Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0168, mwN). Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u dgl), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (vgl etwa VwGH 29.02.2012, 2008/10/0191).Eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0168, mwN). Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u dgl), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt vergleiche etwa VwGH 29.02.2012, 2008/10/0191).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, am 30.10.2023 in Y auf der Adresse 2, Bereich X, es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Klimakollaps“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 9:08 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, am 30.10.2023 in Y auf der Adresse 2, Bereich römisch zehn, es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Klimakollaps“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 9:08 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.

Tatsächlich fand die Versammlung nicht am 30.10.2023, sondern am 29.10.2023 statt. Diese Widersprüchlichkeit bei der Angabe der Tatzeit findet sich bereits in der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 31.10.2023, GZ: ***, und in der Strafverfügung vom 10.11.2023, ***. Nur in der Stellungnahme des BB vom 29.12.2023, GZ: ***, wurde als Tatzeit nur der 29.10.2023 angeführt, allerdings wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ist auch keine Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer erfolgt (anders als VwGH 20.07.2004, 2002/03/0146 ua).

Eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde ist sohin noch nicht erfolgt. Eine Richtigstellung des Spruches ist daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt. Mangels Angabe der präzisen Tatzeit ist der Beschwerdeführer der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt und ist in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, zumal er in seiner Beschwerde die Tat bestreitet.

Da der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung am 30.10.2023 nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. zu beheben und das Strafverfahren in Bezug auf die vorgeworfene Tat mit der Tatzeit 30.10.2023 einzustellen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 VersammlG 1953 und des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach § 19 Abs 1 VersammlG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, VersammlG 1953 und des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach Paragraph 19, Absatz eins, VersammlG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesonders VwGH 08.04.2024, Ro 2024/01/0001) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Versammlungsveranstalter
Kollektivstrafe
Verfolgungshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.0438.3

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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