TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/28 LVwG-2024/30/1266-6

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §3 Abs1
MeldeG 1991 §7 Abs2
MeldeG 1991 §22 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend fünf Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz (MeldeG),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend fünf Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz (MeldeG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen nach dem MeldeG angelastet:

„1.      Datum/Zeit:          01.12.2023, 13:50 Uhr

         Ort:                      **** Z, Adresse 1

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB, geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB, geb. römisch XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

2.       Datum/Zeit:          01.12.2023, 13:50 Uhr

         Ort:                      **** Z, Adresse 1

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC, geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC, geb. römisch XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

3.       Datum/Zeit:          01.12.2023, 13:50 Uhr

         Ort:                      **** Z, Adresse 1

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen DD, geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen DD, geb. römisch XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

4.       Datum/Zeit:          01.12.2023, 13:50 Uhr

         Ort:                      **** Z, Adresse 1

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen EE, geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen EE, geb. römisch XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

5.       Datum/Zeit:          01.12.2023, 13:50 Uhr

         Ort:                      **** Z, Adresse 1

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen EE, geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 30.11.2023 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen EE, geb. römisch XX.XX.XXXX, welche(r) seit am 24.11.2023 an der Anschrift **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

2.       § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

3.       § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

4.       § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

5.       § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 40,00

0 Tage(n)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

2. € 40,00

0 Tage(n)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

3. € 40,00

0 Tage(n)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

4. € 40,00

0 Tage(n)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

5. € 40,00

0 Tage(n)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 250,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024 zur ZI. *** erhebe ich hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Tirol.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 08.04.2024 ausgestellt und im Anschluss per Post zugestellt. Die Einbringung der Beschwerde, mit heutigem Tag erfolgt somit rechtzeitig.

Sachverhalt

Meine umseits namentlich genannten, minderjährigen Kinder reisten am Freitag, 24.11.2023 im Wege der Familienzusammenführung gern. §35 AsylG nach Österreich ein. Ich hatte eine Wohnung angemietet, diese war aber zu dem Zeitpunkt noch nicht möbliert und noch nicht bezugsfertig. Am 29.11.2023 unterzeichnete unser Vermieter die Meldezettelformulare. Am darauf folgenden Tag nahmen wir die Hauptwohnsitzmeldung bei der Meldebehörde vor. Am 01.12.2023 wurden wir von der LPD Tirol darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptwohnsitzmeldung zu spät vorgenommen worden wäre, weswegen eine Anzeige nach dem MeldeG erfolgen würde.

Mit Strafverfügung vom 06.02.2024 wurde eine Geldstrafe von insgesamt 200 Euro verhängt. Dagegen legte ich am 15.02.2024 fristgerecht Einspruch ein und brachte vor, dass meine Frau und meine Kinder erst am 28.11.2023 Unterkunft in der neu angemieteten Wohnung nahmen, sowie dass unser Vermieter das Meldezettelformular erst am 29.11.2023 unterschrieben hatte. Beiliegend übermittelte ich den ab 01.12.2023 geltenden Mietvertrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis bestätigt die BH Y die verhängte Geldstrafe. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die LPD Tirol den Sachverhalt bestätigt habe und es dabei unerheblich ist, ob bereits ein unterfertigter Mietvertrag vorgelegen habe, da es auf die tatsächliche Unterkunftnahme ankommt.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

Begründung

I.       Keine verspätete Hauptwohnsitzmeldung, kein Verschulden an verzögerter Hauptwohnsitzmeldung

Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Straferkenntnis nicht weiter auf mein Vorbringen ein und bestätigt die verhängte Geldstrafe. Dabei habe ich im Einspruch vorgebracht, dass meine Frau und meine Kinder erst am 28.11.2023 in die Wohnung Adresse 1, **** Z) eingezogen sind.

Da die Wohnung noch nicht bezugsfertig war und auch noch keine Möbel vorhanden waren, haben meine Frau und meine Kinder zunächst in X bei meinem Onkel, Herrn FF, über das Wochenende Unterkunft genommen. Über das Wochenende (25. und 26.11.) haben wir gemeinsam die Wohnung bezugsfertig gemacht, jedoch noch bei meinem Onkel übernachtet. Am 27.11. verbrachten wir den gesamten Tag in der Wohnung, die erste Übernachtung von allen Familienmitgliedern fand dann am 29.11. statt. Damit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2024 und spätestens am 29.11.2024 erfolgte.Da die Wohnung noch nicht bezugsfertig war und auch noch keine Möbel vorhanden waren, haben meine Frau und meine Kinder zunächst in römisch zehn bei meinem Onkel, Herrn FF, über das Wochenende Unterkunft genommen. Über das Wochenende (25. und 26.11.) haben wir gemeinsam die Wohnung bezugsfertig gemacht, jedoch noch bei meinem Onkel übernachtet. Am 27.11. verbrachten wir den gesamten Tag in der Wohnung, die erste Übernachtung von allen Familienmitgliedern fand dann am 29.11. statt. Damit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2024 und spätestens am 29.11.2024 erfolgte.

Mein Bruder und Onkel meiner Kinder heißt FF, geb. 8.1.1987 und wohnt in der Adresse 2 in **** X.Mein Bruder und Onkel meiner Kinder heißt FF, geb. 8.1.1987 und wohnt in der Adresse 2 in **** römisch zehn.

§ 5 VStG lautet:Paragraph 5, VStG lautet:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(la) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(la) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

In unserem Fall ist davon auszugehen, dass uns kein Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG trifft.In unserem Fall ist davon auszugehen, dass uns kein Verschulden nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft.

Eine Hauptwohnsitzmeldung bei meinem Onkel haben wir nicht vorgenommen, da wir davon ausgingen, dass wir weniger als 3 Tage ab Unterkunftnahme dort untergebracht waren. Wir mussten erst die gesamte Wohnung herrichten. Schließlich haben wir unter Tags auch unsere neue Wohnung bezugsfertig gemacht, der Einzug meiner 5 Kinder erfolgte quasi stufenweise und auch unser Vermieter hat den Mietvertrag erst am 29.11.2023 unterfertigt.

II.      Strafbemessungrömisch II.      Strafbemessung

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gem. Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ich habe die Hauptwohnsitzmeldung meiner Kinder nachweislich am 30.11.2024 vorgenommen. Sollte die Behörde von einem Verstoß gegen die Meldepflicht ausgehen, so handelt es sich nur um eine geringfügige und aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte Abweisung von der gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht.

Hinzukommend liegen in meinem Fall weitere Milderungsgründe vor:

Ich bin strafrechtlich unbescholten und weise einen ordentlichen Lebenswandel in Österreich auf. Ich habe mich seit ich in Österreich bin, immer bemüht, zu arbeiten. Zuletzt habe ich in Völs bei der Firma M-Preis gearbeitet.

Als anerkannter Flüchtling in Österreich bin ich sehr dankbar dafür, dass ich meine Familie aus der Kriegsregion nach Österreich bringen konnte und wir nun hier leben dürfen. Auch war ich sehr froh darüber, dass ich eine Wohnung anmieten konnte. Es lag keinesfalls in meiner Intention, gegen unsere Verpflichtungen nach dem MeldeG zu verstoßen und auch liegt mir fahrlässiges Handeln fern.

Unsere Einkommenssituation ist folgende (7 Personen Haushalt, Sorgepflichten für 5 Minderjährige):

Meine Frau und die Kinder beziehen noch Leistungen aus der Grundversorgung. Neben meinem Gehalt beziehe ich aufstockend Mindestsicherung.

Es ergehen somit die

Anträge,

das Verwaltungsgericht Tirol möge

-    das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und feststellen, dass kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 iVm. § 22 MeldeG vorliegt, in eventu

-    das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und feststellen, dass kein Verschulden an einer etwaig verspäteten Hauptwohnsitzmeldung vorliegt

-    von der Einhebung der verhängten Geldstrafe aufgrund von Milderungsgründen und unserer Einkommenssituation zur Gänze abzusehen, in eventu

-    die verhängte Geldstrafe aufgrund von Milderungsgründen und unserer Einkommenssituation herabzusetzen

AA“

Der Beschwerde war der am 01.12.2023 vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem Vermieter unterschriebene Mietvertrag in Kopie beigegeben. Das Mietverhältnis begann am 01.12.2023 und wurde für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und endet am 30.11.2026.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesen ergibt sich, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner fünf minderjährigen Kinder an der angegebenen Wohnsitzadresse in **** Z, Adresse 1, am 30.11.2023 erfolgte. Eine telefonische Erhebung beim anzeigeerstatteten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Tirol hat ergeben, dass der Grund für die Anzeige die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragung am 01.12.2023 war. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in der Befragung angegeben, dass sie am 24.11.2023 über W eingereist sei und bei ihrem Ehemann wohne. Eine ZMR-Abfrage habe sodann ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in **** Z, Adresse 1, gemeldet sei und die Wohnsitzmeldung erst am 30.11.2023 erfolgte. Die Anzeige beruhe auf einer Rückfolgerung des Polizeibeamten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Einreise am 24.11.2023 über den Flughafen W in Z ihren Wohnsitz aufgenommen habe. Dezidiert angegeben habe es die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Asylbefragung aber so nicht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe nur angegeben, bei ihrem Mann – ohne eine konkrete Adresse zu nennen – zu wohnen.

Im Zuge einer weiteren Erhebung wurde beim Vermieter der Unterkunft, Herrn GG, hinsichtlich des am 01.12.2023 unterschriebenen und ab 01.12.2023 gültigen Mietvertrages betreffend die angeführte Unterkunft in **** Z telefonisch nachgefragt, ob die am 01.12.2023 an den Beschwerdeführer vermietete Unterkunft bereits am 24.11.2023 oder erst später um den 01.12.2023 vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern bezogen wurde. Der Vermieter und der ebenfalls in der Angelegenheit eingebundene Sohn des Vermieters, Herr JJ, gaben gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass der Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls nicht bereits ab 24.11.2023 die Wohnung in Z bezogen haben. Die erstmalige Unterkunftnahme erfolgte erst um den 30.11.2023 also kurz vor der Unterfertigung des ab 01.12.2023 aufrechten Mietvertrages. Das hätte auch daran gelegen, dass die Vormieter der Unterkunft, eine afghanische Familie, erst im Laufe des Novembers 2023 ausgezogen seien.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen ist es im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine fünf Kinder bereits unmittelbar nach der Einreise ab 24.11.2023 in der ab 01.12.2023 angemieteten Unterkunft in **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, dass die tatsächliche Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2023 und spätestens am 29.11.2023 erfolgte, sind nachvollziehbar und entsprechend den Angaben des die Wohnung vermietenden Unterkunftgebers und widersprechen auch nicht den Angaben des die Anzeige erstattenden und befragten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Tirol.

Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Bei einer Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2023 erfolgte die tatsächlich durchgeführte polizeiliche Anmeldung bei der Marktgemeinde Z am 30.11.2023 noch innerhalb der gemäß § 3 Abs 1 MeldeG vorgesehenen Frist von drei Tagen nach der erfolgten Unterkunftnahme. Der Beschwerdeführer, den im gegenständlichen Fall gemäß § 7 Abs 2 MeldeG die Meldepflicht für seine noch minderjährigen Kinder trifft, hat daher die ihm von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten fünf Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 MeldeG nicht begangen und war auch Gegenteiliges nicht nachweisbar. Es war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die gegen den Beschwerdeführer geführten fünf Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG einzustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Bei einer Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2023 erfolgte die tatsächlich durchgeführte polizeiliche Anmeldung bei der Marktgemeinde Z am 30.11.2023 noch innerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG vorgesehenen Frist von drei Tagen nach der erfolgten Unterkunftnahme. Der Beschwerdeführer, den im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MeldeG die Meldepflicht für seine noch minderjährigen Kinder trifft, hat daher die ihm von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten fünf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, MeldeG nicht begangen und war auch Gegenteiliges nicht nachweisbar. Es war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die gegen den Beschwerdeführer geführten fünf Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.Aufgrund der Tatsache, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Anmeldung Unterkunftnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1266.6

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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