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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Mai 1995, Zl. SD 581/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin im September 1991 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und anschließend einen Befreiungsschein und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe sei anhängig. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1993 wegen eines Diebstahles rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nunmehr sei sie am 23. Dezember 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien neuerlich gemäß §§ 127 und 130, erster Strafsatz StGB (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden, damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vor, die die Annahme rechtfertige, daß die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit gefährde und ihr Aufenthalt den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Im Hinblick auf die Ehe der Beschwerdeführerin und den Aufenthalt ihres 14-jährigen Kindes in Österreich bedeute die Maßnahme einen Eingriff in das Privat- und Familienleben, welcher aber auch im Grunde der §§ 19 und 20 FrG gerechtfertigt sei, weil das Aufenthaltsverbot zur Bekämpfung der Eigentumskriminalität dringend geboten sei und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme schwerer wögen, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die auf Grund des obigen Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Die gleichfalls unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, daß das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht bekämpft.
2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessensabwägung. Dazu führt sie lediglich aus, daß sie "in den Genuß der Bestimmung des § 20 Fremdengesetz zu gelangen habe, da sämtliche dort angeführten Voraussetzungen auf mich zutreffen". Bei der Interessensabwägung hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit langem in Österreich lebe. Sie arbeite auch in Österreich und habe hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin damit weder zur Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch zum Ausmaß ihrer oder ihrer Familienmitglieder Integration konkrete Umstände ins Treffen führt, ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Die belangte Behörde hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin seit September 1991 mit einem Österreicher verheiratet ist - wenn auch ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe anhängig ist - und deren 14-jähriges Kind in Österreich lebt. Es sei dazu noch ausgeführt, daß der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann, zumal die für eine daraus abzuleitende Integration wesentliche soziale Komponente durch die von ihr begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0286).
Wenngleich den privaten (familiären) Interessen der Beschwerdeführerin insgesamt doch ein zu beachtendes Gewicht zukommt, fällt die Interessenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz der Beschwerdeführerin, sich eine fortlaufende Einnahme durch nicht bloß gelegentliche Diebstähle zu sichern, bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (vgl. das zu § 18 Abs. 1 FrG ergangene, aber auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0525) und wurde von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise als derart schwerwiegend angesehen, daß demgegenüber die oben erwähnten privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin zurückzutreten hätten.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181141.X00Im RIS seit
20.11.2000