TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/28 LVwG-2024/34/1253-7

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 06.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2024, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, eingeschränkt auf gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2024, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, eingeschränkt auf gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 21.3.2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Anmeldung des freien Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, eingeschränkt auf gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen“.Mit Eingabe vom 21.3.2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 339, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Anmeldung des freien Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, eingeschränkt auf gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen“.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort wegen des Ausschlussgrundes in § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 (nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen sonstiger strafbarer Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort wegen des Ausschlussgrundes in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall und Ziffer 2, GewO 1994 (nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen sonstiger strafbarer Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid „aufzuheben“ und der „Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung“ stattzugeben. Die belangte Behörde übersehe, dass seine Verurteilung im untersten Strafrahmen erfolgt sei, die inkriminierte Tat aus dem Jahr 2021 ohne Schadensfolge geblieben sei und er den Schaden zur Gänze gutgemacht habe. Zudem bestehe zwischen dem angemeldeten Gewerbe und der Verurteilung kein Zusammenhang.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 21.3.2024, den mit 9.4.2024 datierten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den mit 14.5.2024 datierten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (vgl OZ 3), die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.5.2024 (vgl OZ 5), das Urteil des Landesgerichtes X vom 17.8.2023 samt Rechtsmittelentscheidung vom 25.1.2024 (vgl OZ 6) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters (vgl Verhandlungsschrift in OZ 6).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 21.3.2024, den mit 9.4.2024 datierten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den mit 14.5.2024 datierten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vergleiche OZ 3), die Mitteilung der belangten Behörde vom 15.5.2024 vergleiche OZ 5), das Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 17.8.2023 samt Rechtsmittelentscheidung vom 25.1.2024 vergleiche OZ 6) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 6).

I.       Sachverhalt:

In seiner Gewerbeanmeldung gab der Beschwerdeführer wörtlich folgende Erklärung ab:

„Es wird erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (das sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe, bestimmte finanzbehördliche Strafen oder Insolvenzen) vorliegt. Dies gilt auch für alle Personen mit maßgeblichem Einfluss wie insbesondere vertretungsbefugte Organe und jene Personen, welche Mehrheitsanteile am Unternehmen halten.“ (vgl Gewerbeanmeldung).„Es wird erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 (das sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe, bestimmte finanzbehördliche Strafen oder Insolvenzen) vorliegt. Dies gilt auch für alle Personen mit maßgeblichem Einfluss wie insbesondere vertretungsbefugte Organe und jene Personen, welche Mehrheitsanteile am Unternehmen halten.“ vergleiche Gewerbeanmeldung).

Im Rahmen der von der belangten Behörde gemäß § 340 Abs 1 erster Satz GewO 1994 durchzuführenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes X vom 17.8.2023 rechtskräftig wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen und er hiefür in Anwendung von §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt worden war. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 1.200,00 betrug. Gemäß §§ 366 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 369 StPO wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 185,20 samt 4 % Zinsen ab 17.8.2023 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verurteilt. Den dagegen vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft X erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht X mit Rechtsmittelentscheidung vom 25.1.2024 keine Folge (vgl Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich in OZ 3, Urteil und Rechtsmittelentscheidung in OZ 6).Im Rahmen der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 durchzuführenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 17.8.2023 rechtskräftig wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und er hiefür in Anwendung von Paragraphen 28, Absatz eins, und 37 Absatz eins, StGB nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt worden war. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 1.200,00 betrug. Gemäß Paragraphen 366, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 369, StPO wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 185,20 samt 4 % Zinsen ab 17.8.2023 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verurteilt. Den dagegen vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft römisch zehn erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht römisch zehn mit Rechtsmittelentscheidung vom 25.1.2024 keine Folge vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich in OZ 3, Urteil und Rechtsmittelentscheidung in OZ 6).

Die Tilgung dieser Verurteilung wird voraussichtlich mit 26.4.2029 eintreten (vgl Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich in OZ 3).Die Tilgung dieser Verurteilung wird voraussichtlich mit 26.4.2029 eintreten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich in OZ 3).

Der Beschwerdeführer stellte weder vor noch nach der Gewerbeanmeldung einen Antrag nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 (vgl OZ 5).Der Beschwerdeführer stellte weder vor noch nach der Gewerbeanmeldung einen Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche OZ 5).

II.      Beweiswürdigung:

Das LVwG hat den Sachverhalt in der Verhandlung am 27.5.2024 erörtert (vgl OZ 6). Alle getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 6).Das LVwG hat den Sachverhalt in der Verhandlung am 27.5.2024 erörtert vergleiche OZ 6). Alle getroffenen Feststellungen sind unstrittig vergleiche OZ 6).

III.     Rechtslage:

1. § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 155/2015, lautet (auszugsweise): 1. Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2015,, lautet (auszugsweise):

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.   von einem Gericht verurteilt worden sind

a)   wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)   wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]“

2. § 26 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 58/2010, lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 26, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26.(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Paragraph 26 Punkt (, eins,) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

[…]“

3. § 339 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lautet (auszugsweise): 3. Paragraph 339, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, lautet (auszugsweise):

„2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Paragraph 339, (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

[…]“

4. § 340 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 48/2015, lautet (auszugsweise):4. Paragraph 340, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2015,, lautet (auszugsweise):

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

IV.      Erwägungen:

Nach Einlangen der Gewerbeanmeldung war die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 1 erster Satz GewO 1994 zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer im betreffenden Standort vorliegen. Nach Einlangen der Gewerbeanmeldung war die belangte Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer im betreffenden Standort vorliegen.

Mit „allgemeinen Voraussetzungen“ sind jene Voraussetzungen für Antritt und Ausübung eines Gewerbes gemeint, die bei Anmeldung aller Gewerbe vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Freisein von gerichtlicher Verurteilung (vgl § 13 Abs 1 GewO 1994). Mit „allgemeinen Voraussetzungen“ sind jene Voraussetzungen für Antritt und Ausübung eines Gewerbes gemeint, die bei Anmeldung aller Gewerbe vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Freisein von gerichtlicher Verurteilung vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994).

Nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an (vgl VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, mwN).Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, mwN).

Die belangte Behörde war bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen (vgl § 340 Abs 1 GewO 1994) an die mit Urteil des Landesgerichtes X vom 17.8.2023 verhängte und mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes X vom 25.1.2024 bestätigte Strafe gebunden. Die belangte Behörde war bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994) an die mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 17.8.2023 verhängte und mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch zehn vom 25.1.2024 bestätigte Strafe gebunden.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht X wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sohin wegen „sonstiger strafbarer Handlungen“ im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht X bestätigt. Sie wird erst am 26.4.2029 getilgt sein. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch zehn wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB sohin wegen „sonstiger strafbarer Handlungen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht römisch zehn bestätigt. Sie wird erst am 26.4.2029 getilgt sein.

§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 stellt nur auf das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung der Beweggründe des Beschwerdeführers oder des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe und einer womöglich erfolgten Wiedergutmachung des Schadens ist nicht erforderlich (vgl VwGH 29.3.1994, 93/04/0254, zu § 13 Abs 1 GewO 1973). Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 stellt nur auf das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung der Beweggründe des Beschwerdeführers oder des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe und einer womöglich erfolgten Wiedergutmachung des Schadens ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 29.3.1994, 93/04/0254, zu Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, übersteigt die vom Landesgericht X im Urteil über den Beschwerdeführer wegen einer „sonstigen strafbaren Handlung“ verhängte Geldstrafe (Geldstrafe von 300 Tagessätzen) das in § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall StGB festgelegte Strafausmaß (Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, übersteigt die vom Landesgericht römisch zehn im Urteil über den Beschwerdeführer wegen einer „sonstigen strafbaren Handlung“ verhängte Geldstrafe (Geldstrafe von 300 Tagessätzen) das in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall StGB festgelegte Strafausmaß (Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen).

Im Ergebnis lag der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vor. Im Ergebnis lag der Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall und Ziffer 2, GewO 1994 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vor.

Der Beschwerdeführer ist/war daher von der Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes „ausgeschlossen“, was bedeutet, dass Antritt und Ausübung dieses Gewerbes unzulässig und rechtlich nicht möglich sind. Das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes verhindert von vorneherein, dass ein angemeldetes Gewerbe überhaupt entsteht.

Bei Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen.Bei Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall und Ziffer 2, GewO 1994 hat die Behörde dies gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen.

Der Beschwerdeführer brachte nach den getroffenen Feststellungen keinen Antrag nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ein, sodass die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt hat.Der Beschwerdeführer brachte nach den getroffenen Feststellungen keinen Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ein, sodass die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt hat.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 340 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 340, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Gewerbeanmeldung
Gewerbeausschlussgrund
Verurteilung
Sonstige strafbare Handlung
Tilgungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.1253.7

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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