TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/31 LVwG-2023/41/0751-1

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2023, Zl ***, betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2023, Zl  ***, wurde über den Beschwerdeführer, Herrn AA, eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 iVm § 34 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Höhe von Euro 200,00 wegen beleidigender Schreibweise in seinen Emails an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2022 und vom 19.01.2023 (dazu ausführlich unter II. Sachverhalt) verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2023, Zl  ***, wurde über den Beschwerdeführer, Herrn AA, eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Höhe von Euro 200,00 wegen beleidigender Schreibweise in seinen Emails an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2022 und vom 19.01.2023 (dazu ausführlich unter römisch II. Sachverhalt) verhängt.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Ich möchte das diese mir die von BB verhängte Ordnungstrafe von der LVG überprüft werden soll. Zur äußerung meines Verhaltens bzw. meine Schreibweise: Das von mir übermittelte E-Mail ist nicht beleidigend. Zu: „Langsam kommt mir vor ihr wollt mich verarschen !" weise ich darauf bei, dass das LVG entschieden hat, dass es sich bei besagter Fläche um Privatgrund handelt und ich daher mein Fahrzeug ohne Kennzeichen stehen lassen darf. Wenn ich dann wegen das gleichen Sachverhaltes eine Strafe bekomme fühle ich mich für dumm verkauft (verarscht), gleiches gilt für die Äußerung „ Ich hab langsam schnauze voll ich werde von der Polizei gestalkt....".Ich habe auch mitbekommen das die Frau BB mehrmals mit der Polizei kontakt hatte und die Beauftragt hat mich bzw meine Geparkte Autos zu Kontrollieren ! Was an der Äußerung „jetzt weiß ich nicht was du für Bauchweh hast" beleidigend sein soll erschließt sich nur nicht. Zur Äußerung „ lass dich bei LVG informieren und lasst mich in Ruhe mit dem Kindergarten " weise ich das oben geäußerte bei. Insgesammt ist dafür dieser E-Mail nicht beleidigend, es ist nur eine Amtsäußerung über diese von mir als Beleidigend empfundene Verfolgung.“

II.      Sachverhalt:

Mit 07.12.2022 erging an den Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde gegen § 82 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO verstoßen zu haben und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 verhängt.Mit 07.12.2022 erging an den Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde gegen Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verstoßen zu haben und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2022 Einspruch, worin der Beschwerdeführer ausführte wie folgt:

„Ich mache einspruch gegen diese Strafverfügung weil ich wegen diese ganze Kasperltheater bei Landesgericht in Innsbruck war und ich darf da wo diese Pkw steht ohne Bewilligung PARKEN! Langsam kommt mir vor ihr wollt mich verarschen? Genau die selbe Anzeige habt ihr gemacht und diese wurde Gerichtlich eingestellt und jetzt wollt ihr mich ärgern oder? Ich hab langsam schnauze voll ich werde von der Firma Polizei gestalkt ich bekomme Psychische Probleme wegen euch.“

Mit Datum vom 19.01.2023 erfolgte – nach zwischenzeitlich erfolgter persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde – eine weitere Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Y bzw die zuständige Sachbearbeiterin, in welcher der Beschwerdeführer ausführte wie folgt:

„Heute hast du von Frau CC (Richterin) von Landesverwaltungsgericht ein Anruf bekommen weil du letzte Woche mit mir Diskutiert hast und meintest das mir diese Strafe nicht eingestellt wurde. Du hast mir gesagt das nur die eine Strafe mit dem moped eingestellt wurde, das stimmt aber nicht! Mir wurde das selbe strafe verhängt und jetzt weiß ich nicht was du für Bauchweh hast? Das ist selbe Auto und steht aufm selben Platz das darf ich ohne genehmigung und ohne Kennzeichen Parken wenn du noch fragen hast lass dich bei Landesverwaltungsgericht informieren und lasst mich in Ruhe mit dem Kindergarten.“

Aufgrund der Ausdrucksweisen in den beiden oben genannten Eingaben erging sodann seitens der Bezirkshauptmannschaft Y der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.02.2023, Zahl ***, mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 AVG iVm § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt wurde.Aufgrund der Ausdrucksweisen in den beiden oben genannten Eingaben erging sodann seitens der Bezirkshauptmannschaft Y der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.02.2023, Zahl ***, mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, worin sich die zitierten Eingaben des Beschwerdeführers enthalten sind. Der Beschwerdeführer hat den Inhalt dieser Schreiben auch in seiner Beschwerde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass die gegenständlichen Emails vom Beschwerdeführer stammen.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 137/2001 (§ 34) lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001, (Paragraph 34,) lautet wie folgt:

„Ordnungsstrafen

§ 34Paragraph 34,

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Zuständig ist dabei jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004, 25.09.2019, Ra 2018/09/0129). Zuständig ist dabei jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004, 25.09.2019, Ra 2018/09/0129).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf die Strafverfügung der belangten Behörde vom 07.12.2022, Zl ***, den gegenständlichen Einspruch vom 28.12.2022 an die belangte Behörde übermittelt. Da die belangte Behörde für das Strafverfahren, in dessen Rahmen das Schreiben verfasst wurde, zuständig war, kam ihr auch die Zuständigkeit zu, allfällige Ordnungsstrafen im Rahmen dieses Verfahrens zu verhängen. Dementsprechend wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der in den genannten Emails verwendeten Ausdrucksweisen, etwa „[…] wegen diese ganze Kasperltheater bei Landesgericht in IBK war […], „Langsam kommt mir vor ihr wollt mich verarschen?“, „Ich hab langsam schnauze voll ich werde von der Firma Polizei gestalkt ich bekomme Psychische Probleme wegen euch.“, „[…] jetzt weiß ich nicht was du für Bauchweh hast?“, […] lass dich bei Landesverwaltungsgericht informieren und lasst mich in Ruhe mit dem Kindergarten.“ eine Ordnungsstrafe verhängt, weil er sich in den schriftlichen Eingaben an die Behörde einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (vgl VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten vergleiche VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG anzusehen vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62). Für den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) gefordert vergleiche VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62).

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 1.9.2017, 2017/03/0076). Hierbei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen.

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (wie zB Belegung mit Tiernamen – vgl VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (wie zB Belegung mit Tiernamen – vergleiche VwGH 28.06.1991, 90/18/0194).

Bei der vorliegend festgestellten Wortwahl besteht laut Ansicht des erkennenden Gerichts – ausgehend von der zur Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG ergangenen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Judikatur - in Gesamtschau kein Zweifel, dass die verwendeten Ausdrücke für Behördenmitarbeiter objektiv beleidigenden Charakter aufweisen und es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik handelt (vgl VwGH 11.5.1998, 96/10/0033). Bei der vorliegend festgestellten Wortwahl besteht laut Ansicht des erkennenden Gerichts – ausgehend von der zur Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ergangenen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Judikatur - in Gesamtschau kein Zweifel, dass die verwendeten Ausdrücke für Behördenmitarbeiter objektiv beleidigenden Charakter aufweisen und es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik handelt vergleiche VwGH 11.5.1998, 96/10/0033).

Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt (vgl VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Es ist dabei zu betonen, dass durch § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers beschnitten wird, Kritik am Verhalten der handelnden Organwalter oder an Missständen bei der Behörde oder der Justiz zu äußern (vgl etwa VwGH 27.01.1958, 783/56; VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich die Art, in der der Beschwerdeführer dies vorbrachte, nämlich seine beleidigende Ausdrucksweise. Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt vergleiche VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Es ist dabei zu betonen, dass durch Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers beschnitten wird, Kritik am Verhalten der handelnden Organwalter oder an Missständen bei der Behörde oder der Justiz zu äußern vergleiche etwa VwGH 27.01.1958, 783/56; VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich die Art, in der der Beschwerdeführer dies vorbrachte, nämlich seine beleidigende Ausdrucksweise.

Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafen wird grundsätzlich festgehalten, dass es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 Abs 3 AVG nach ständiger Rechtsprechung um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen handelt. Ordnungsstrafen sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Zweck des § 34 Abs 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafen wird grundsätzlich festgehalten, dass es sich bei Ordnungsstrafen iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG nach ständiger Rechtsprechung um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen handelt. Ordnungsstrafen sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe bestanden seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat sich in den gegenständlichen Mails wiederholt einer beleidigenden Schreibweise bedient. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von Euro 200,00, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ua aus spezialpräventiven Gründen geeignet und erforderlich, den Beschwerdeführer nicht nur zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr anzuleiten, sondern auch, dass das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Revision ist nicht unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Beleidigende Schreibweise
Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.0751.1

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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