TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/31 LVwG-2024/11/1414-1

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

VStG §39
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am XX.XX.XXXX um 12:00 Uhr, in der Zollstelle X Adresse 2, **** W, in einer an den Beschwerdeführer gerichteten Postsendung 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position ***der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am römisch XX.XX.XXXX um 12:00 Uhr, in der Zollstelle römisch zehn Adresse 2, **** W, in einer an den Beschwerdeführer gerichteten Postsendung 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position ***der Kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.

Mit Bescheid vom 15.05.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde die für AA, Adresse 1, **** Z, bestimmte Arzneiwaren, nämlich 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate, zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2024 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe über die Formularanwendung der belangten Behörde und mit gleichlautendem Schreiben jeweils vom 16.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für ihn gelte die Unschuldsvermutung (es sei nicht nachgewiesen, dass er der tatsächliche Besteller der beschlagnahmten Produkte sei). Die Substanzen seien unzureichend geprüft worden: Diese seien ausschließlich aufgrund der Angaben der Verpackungen beschlagnahmt worden, eine chemische Analyse sei unterlassen worden. Er sei bisher „in solchen Angelegenheiten“ unbescholten und habe die beschlagnahmten Produkte auch nicht bestellt. Es habe keinerlei vorsätzliche Absicht bestanden, gegen das Gesetz zu verstoßen. Die angewendeten Maßnahmen seien unverhältnismäßig: Der gegen den Beschwerdeführer betriebene Aufwand stehe in keinem Verhältnis zur gegenständlichen Angelegenheit. Es gebe keine ausreichenden Beweise, dass er der Besteller bzw Besitzer der Produkte sei. Er habe auch gar keinen Bedarf an den Produkten und sei weder Besteller noch Besitzer. Er sei auch mit der Vernichtung dieser Produkte einverstanden. Er hoffe, dass kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides gegen seine Person und willigte ein, dass die an ihn adressierten Produkte vernichtet werden können. Darüber hinaus beantragte („fordere ich“) die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2024, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 28.05.2024), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.

II.      Sachverhalt:

Bei der Kontrolle am XX.XX.XXXX im Postverteilerzentrum **** W, X Adresse 2, wurde eine aus V kommende Lieferung von Arzneiwaren – 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate – festgestellt. Versender dieser Lieferung war *** U. Die Sendung war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.Bei der Kontrolle am römisch XX.XX.XXXX im Postverteilerzentrum **** W, römisch zehn Adresse 2, wurde eine aus römisch fünf kommende Lieferung von Arzneiwaren – 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate – festgestellt. Versender dieser Lieferung war *** U. Die Sendung war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.

Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position *** der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren. Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.

Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.

III.     Beweiswürdigung:

Die durch das Zollamt Österreich am XX.XX.XXXX beim Postverteilzentrum **** W, X Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus V stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom XX.XX.XXXX, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position ***der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hierzu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.Die durch das Zollamt Österreich am römisch XX.XX.XXXX beim Postverteilzentrum **** W, römisch zehn Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus römisch fünf stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 20 Stück Viagros (Sildenafil), 100 Stück Turinadyn 4-Chlorodehydromerthyltestosterone und 100 Stück Clomilad Clomiphene Citrate – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom römisch XX.XX.XXXX, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position ***der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hierzu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.

Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde eingelegten Unterlagen.

IV.      Rechtslage:

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 194/2023:

„§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins
    Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

           […]

  1. c)Litera c
    Waren der Position 3004,

           […]“

„§ 3

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…]“

„§ 19

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

        […]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  2. (3)Absatz 3Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

V.       Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 16.05.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formularanwendung und zudem gleichlautend mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 16.05.2024 eingebracht worden. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.05.2024 (und damit sogar innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist) zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

2.         Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3.         In der Sache:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).

Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 gleichzusetzen vergleiche VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 17 Absatz eins, AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sowie Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position *** im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr *** vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position *** im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr *** vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am XX.XX.XXXX abgenommenen Waren berechtigt.Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am römisch XX.XX.XXXX abgenommenen Waren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.

Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.

4.         Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 15.05.2024 heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 16.05.2024 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 17.05.2024, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

5.         Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

Schlagworte

Beschlagnahme
Sicherung des Verfalls
Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.11.1414.1

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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