Entscheidungsdatum
05.06.2024Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §9 Abs1 litcText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es
bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG):
„§ 9 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019“„§ 9 Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 163/2019“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):und bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG):
„§ 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019“„§ 45 Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 163/2019“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 28.06.2023, 20:00 Uhr
Ort: Z, Gst**1, KG Z, Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSChG;Ort: Z, Gst**1, KG Z, Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 9, TNSChG;
Tatbeschreibung:
Sie haben auf einer als Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSchG ausgewiesenen Fläche, nämlich auf einer Wiese auf dem Gst**1, KG Z, eine Anlage, nämlich eine Trinkwasserleitung, geändert, indem sie diese ausgegraben und neu verlegt haben, obwohl für die Änderung von Anlagen im Feuchtgebiet eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist Eine solche Bewilligung haben Sie im Tatzeitpunkt nicht besessen.Sie haben auf einer als Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 9, TNSchG ausgewiesenen Fläche, nämlich auf einer Wiese auf dem Gst**1, KG Z, eine Anlage, nämlich eine Trinkwasserleitung, geändert, indem sie diese ausgegraben und neu verlegt haben, obwohl für die Änderung von Anlagen im Feuchtgebiet eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist Eine solche Bewilligung haben Sie im Tatzeitpunkt nicht besessen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 (1) lit.c) TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 14/2015 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit a) TNSChG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 163/2019“1. Paragraph 9, (1) Litera ,) TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 14/2015 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) TNSChG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 163/2019“
Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs 1 TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI Nr 163/2019, iVm § 45 Abs 1 lit a TNSChG 2005, LGBI Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI Nr 163/2019, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI Nr 163/2019, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSChG 2005, LGBI Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI Nr 163/2019, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf diverse Unrichtigkeiten im Bescheid hin und bringt im Wesentlichen zusammengefasst unter Zuhilfenahme von Bildmaterial vor, dass keinerlei Grabungsarbeiten zur Leitungsverlegung im Feuchtgebiet stattgefunden hätten. Es sei lediglich ein bestehender Entwässerungsgraben („Waler“) geräumt worden. Der Beschwerdeführer sei selbst bei der Bergwacht tätig und wisse, dass man für Grabungsarbeiten in einem Feuchtgebiet eine Bewilligung benötige. Daher habe er auch damals veranlasst, dass die Grabungsarbeiten vor dem Feuchtgebiet eingestellt worden seien. Der ihm vorgeworfene Tatbestand sei daher nicht verwirklicht worden.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Verwaltungsstrafregister. Weiters wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde nachgereichten Genehmigungsbescheid vom 05.04.2024, der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2023 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2023. In der mündlichen Verhandlung am 13.05.2024 wurden außerdem der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien, sowie die naturkundefachliche Amtssachverständige ergänzend befragt.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Gst**1, KG Z. Dort hat sich zumindest im Juni und Juli 2023 eine artenreiche Nasswiese mit Niedermoorcharakter befunden, welche ua aufgrund der dort vorgefundenen Feuchtezeiger (zB Schlangenknöterich) als Feuchtgebiet im Sinne der Definition des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen war. Diese Standort-Charakterisierung entsprach im Wesentlichen der Beschreibung in der für den Standort verfügbaren Biotopkartierung im Tiris Maps-Portal (Biotop-Key: ***). Einzig die am 05.07.2023 vorgefundene Ausdehnung der Nasswiese im Bereich der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen hat sich im Vergleich zum Erhebungsstand 2017 verändert; in einem ungefähr fünf Meter breiten Abschnitt unterhalb des zur Jagdhütte auf der Gst**2, KG Z, führenden Wirtschaftsweges entsprach die Wiese eher den umliegenden extensiv genutzten Weiderasen, es wurden nur noch vereinzelte Feuchtezeiger, wie beispielsweise Schlangenknöterich, festgestellt. Weiter hangabwärts bis zu einem Stillgewässer/Tümpel nahm der Feuchtwiesenaspekt jedoch mehr und mehr zu.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Gst**1, KG Z. Dort hat sich zumindest im Juni und Juli 2023 eine artenreiche Nasswiese mit Niedermoorcharakter befunden, welche ua aufgrund der dort vorgefundenen Feuchtezeiger (zB Schlangenknöterich) als Feuchtgebiet im Sinne der Definition des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen war. Diese Standort-Charakterisierung entsprach im Wesentlichen der Beschreibung in der für den Standort verfügbaren Biotopkartierung im Tiris Maps-Portal (Biotop-Key: ***). Einzig die am 05.07.2023 vorgefundene Ausdehnung der Nasswiese im Bereich der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen hat sich im Vergleich zum Erhebungsstand 2017 verändert; in einem ungefähr fünf Meter breiten Abschnitt unterhalb des zur Jagdhütte auf der Gst**2, KG Z, führenden Wirtschaftsweges entsprach die Wiese eher den umliegenden extensiv genutzten Weiderasen, es wurden nur noch vereinzelte Feuchtezeiger, wie beispielsweise Schlangenknöterich, festgestellt. Weiter hangabwärts bis zu einem Stillgewässer/Tümpel nahm der Feuchtwiesenaspekt jedoch mehr und mehr zu.
Zum Teil unmittelbar in diesem Feuchtgebiet hat der Beschwerdeführer im Juni 2023, wie am 28.06.2023 um 20:00 Uhr von der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle BB, festgestellt wurde, Grabungsarbeiten veranlasst, im Zuge derer er die bestehende Trinkwasserleitung zu der zuvor erwähnten Jagdhütte mit einem Bagger zunächst freilegen und dann frostsicher, dh von 20 cm auf ca 90 cm Tiefe, neu verlegen hat lassen. In östlich davon gelegenen trockenen Wiesen wurde außerdem Aushubmaterial gelagert.
Durch die Grabungsarbeiten im Feuchtgebiet wurde der Torfboden geöffnet, wodurch die ansonsten durch Sauerstoffabschluss charakterisierten Prozesse in diesem Bodentyp nachteilig beeinflusst wurden. Der Lebensraum und die standorttypische Pflanzenzusammensetzung bzw Vegetation wurde durch den Eingriff verändert, durch die Eröffnung des Bodens wurde in den Naturhaushalt eingegriffen. Auch der Wasserhaushalt des Standortes wurde durch die offene Trasse abgeändert, da durch die offenen Bodenschichten ein Drainageeffekt eintrat.
Bild im Original ersichtlich
Bild im Original ersichtlich
Anzumerken ist, dass die durchgeführten und oben abgebildeten Grabungsarbeiten (roter Kreis) im Feuchtgebiet nicht ausschließlich der Leitungsverlegung dienten. Im unteren Bereich der Trasse zum Tümpel hin erfolgten diese zur Räumung eines bestehenden Entwässerungsgrabens (umgangssprachlich „Waler“). Oberhalb, dh im vorderen Bereich bis zur Leitungsrolle auf dem Lichtbild unten, erfolgte jedoch die zuvor erwähnte Tieferlegung der Trinkwasserleitung. Dies – wie zuvor bereits schon erwähnt – zumindest zum Teil im Feuchtgebiet.
Bild im Original ersichtlich
Der Beschwerdeführer verfügte für die Leitungsverlegung im Feuchtgebiet am 28.06.2023 über keine naturschutzrechtliche Bewilligung, er suchte allerdings am 06.07.2023 – nach Bekanntwerden des gegenständlichen Strafverfahrens – um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung des Trinkwassertanks und der Quellfassung auf der Gst**1, KG Z, an. Dieses Projekt umfasste auch die gegenständliche Leitungsverlegung im Feuchtgebiet. Die Bewilligung dafür wurde mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl ***, unter Heranziehung des § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 sowie unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.Der Beschwerdeführer verfügte für die Leitungsverlegung im Feuchtgebiet am 28.06.2023 über keine naturschutzrechtliche Bewilligung, er suchte allerdings am 06.07.2023 – nach Bekanntwerden des gegenständlichen Strafverfahrens – um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung des Trinkwassertanks und der Quellfassung auf der Gst**1, KG Z, an. Dieses Projekt umfasste auch die gegenständliche Leitungsverlegung im Feuchtgebiet. Die Bewilligung dafür wurde mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl ***, unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 sowie unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten und hat – obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten, insbesondere auf den beiden gutachterlichen Stellungnahmen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, CC, vom 20. und vom 27.07.2023. Die Stellungnahme vom 20.07.2023 wurde nach einem Lokalaugenschein am 05.07.2023 anlässlich der Anzeige der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle BB, vom 29.06.2023 erstellt. Diese Stellungnahme beinhaltete auch die ersten beiden Lichtbilder in den Feststellungen. Das dritte Lichtbild stammt ebenfalls aus dem Anhang der Anzeige der Bergwacht, der Beschwerdeführer hat eben dieses Lichtbild wiederum seiner Beschwerde angeschlossen. Die Stellungnahme vom 27.07.2023 verfasste die naturkundefachliche Amtssachverständige im Rahmen des „nachträglichen“ Bewilligungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er verantwortlich für die in Rede stehenden Maßnahmen auf seiner Grundparzelle im Juni 2023 hat. Unstrittig ist auch, dass sich dort ein Feuchtgebiet befunden hat. Bestritten wird allerdings, dass die Grabungsarbeiten zur Tieferlegung der Trinkwasserleitung das Feuchtgebiet berührt hätten. Dies konnte jedoch zweifelsfrei aufgrund der schlüssigen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, auch in der mündlichen Verhandlung, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise, wonach lediglich im trockenen Erdreich gebaggert worden sei, ist –wie die naturkundefachliche Amtssachverständige in der Verhandlung erklärte – aus fachlicher sicht nicht geeignet, einen Eingriff in ein Feuchtgebiet auszuschließen. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Feuchtgebiet vorliegt oder nicht auf die Pflanzenzusammensetzung an. Dies ist insofern für das erkennende Gericht nachvollziehbar, als dass der Vernässungsgrad des Bodens zB je nach Witterung stark schwanken kann und dementsprechend alleine daraus keine verlässlichen Schlüsse auf das Vorliegen eines Feuchtgebietes gezogen werden können.
Dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 über keine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben verfügt hat, ist wiederum unstrittig. Die weiteren Feststellungen zum Bewilligungsverfahren „im Nachhinein“ gründen auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ansuchen sowie dem ergänzend vorgelegten Bewilligungsbescheid. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er hätte lediglich für den Trinkwassertank (und nicht auch für die Leitungsverlegung) eine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigt und erwirken wollen, so widerspricht dies nicht nur dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 31.08.2023 („[…] die Bestandsleitung soll ausgetauscht und die Verlegetiefe von aktuell 20 cm auf 80-90 cm geändert werden[…]“), sondern auch dem Wortlaut seines eigenen Ansuchens vom 05.07.2023, in welchem er die Tieferlegung der Trinkwasserleitung schildert und um „entsprechende Bewilligung hierfür“ ansucht. Dass dem Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens bewusst gewesen sein muss, dass er ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung zumindest begonnen hat, unterstreicht außerdem seine Stellungnahme vom 28.07.2023 anlässlich des Parteiengehörs im Bewilligungsverfahren. Darin bestätigt er die Einhaltung der von der Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2023 vorgeschlagenen Nebenbestimmungen bereits großteils bzw spricht von der Ausführung in der Vergangenheitsform („[…] das wurde bereits so gemacht […] Für die Leitung wurde kein Sand verwendet […]“). Dass der Beschwerdeführer nun im Verfahren vor dem LVwG Tirol einen konsenslosen Eingriff in ein Feuchtgebiet pauschal abstreitet, wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet.
Dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 05.04.2024. In der mündlichen Verhandlung hat er – obwohl ihm dazu Möglichkeit gegeben wurde – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
IV. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 163 aus 2019,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 1Paragraph eins,
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
[…]
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen
[…]
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
[…]
§ 9Paragraph 9,
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
[…]
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
[…]
§ 45Paragraph 45,
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;a) ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
[…]
V. Erwägungen:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer veranlasst, dass in einem Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 Grabungsarbeiten zur Änderung/Tieferlegung einer Trinkwasserleitung durchgeführt wurden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer Anlage im Sinne des TNSchG 2005 alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (VwGH 06.07.1999, 98/10/0382), erfüllt das gegenständliche Vorhaben den Anlagenbegriff. Auch wurde festgestellt, dass damit Beeinträchtigungen der Schutzgüter gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005, insbesondere des Artenreichtums der Pflanzenwelt und des Naturhaushaltes einhergingen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Änderungsmaßnahmen an der Trinkwasserleitung um ein gemäß § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben gehandelt hat. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme hat allerdings zum Zeitpunkt der Ausführung nicht vorgelegen. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Straftatbestand des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 objektiv verwirklicht wurde.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer veranlasst, dass in einem Feuchtgebiet iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 Grabungsarbeiten zur Änderung/Tieferlegung einer Trinkwasserleitung durchgeführt wurden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer Anlage im Sinne des TNSchG 2005 alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (VwGH 06.07.1999, 98/10/0382), erfüllt das gegenständliche Vorhaben den Anlagenbegriff. Auch wurde festgestellt, dass damit Beeinträchtigungen der Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005, insbesondere des Artenreichtums der Pflanzenwelt und des Naturhaushaltes einhergingen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Änderungsmaßnahmen an der Trinkwasserleitung um ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben gehandelt hat. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme hat allerdings zum Zeitpunkt der Ausführung nicht vorgelegen. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 objektiv verwirklicht wurde.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Der Beschwerdeführer war als Eigentümer und Bewirtschafter einer Wiese mit Feuchtgebiet somit verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzten. Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, der Meinung gewesen zu sein, das Feuchtgebiet nicht zu berühren, indem lediglich im trockenen Erdreich gebaggert wird, ist dem entgegen zu halten, dass diese Annahme – vor allem in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Tätigkeit bei der Tiroler Bergwacht – kein entschuldbarer Schuldausschließungsgrund sein kann. Gerade im unstrittigen Wissen von einem Feuchtgebiet im Bereich der geplanten Maßnahmen hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt weitergehende Erkundigungen über die fachgerechte Abgrenzung des Feuchtgebietes sowie möglichen Bewilligungspflichten vor Baubeginn einholen müssen. Dies ist unterblieben, ein Konsens wurde von ihm erst nach weitestgehender Durchführung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen sowie Bekanntwerden eines diesbezüglichen Strafverfahrens erwirkt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 und damit im Ausmaß von weniger als 2 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 und damit im Ausmaß von weniger als 2 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt.
Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwerend wirkt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass Eingriffe in die Schutzgüter des TNSchG 2005 nur nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens, welches gewährleistet, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden, jedenfalls bestmöglich minimiert werden, zulässig sind. Diesem Ziel wurde vom Beschwerdeführer – indem erst nachträglich eine Bewilligung für Maßnahmen in einem Feuchtgebiet erwirkt wurde – eindeutig zuwidergehandelt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und auch bei den anzunehmenden durchschnittlichen Vermögensverhältnissen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060) wird die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 als schuld- und tatangemessen angesehen und scheidet eine Herabsetzung vor allem auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und auch bei den anzunehmenden durchschnittlichen Vermögensverhältnissen vergleiche VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060) wird die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 als schuld- und tatangemessen angesehen und scheidet eine Herabsetzung vor allem auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen aus.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei jedoch zu berücksichtigen war, dass in der angefochtenen Entscheidung im Spruch neben den korrekten Bestimmungen fälschlicherweise noch weitere Paragraphen zitiert waren. Die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl zB VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033, mwH). Das LVwG ist auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 10.12.2008, 2004/17/0228). In diesem Sinne waren die maßgeblichen Bestimmungen spruchgemäß klarzustellen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei jedoch zu berücksichtigen war, dass in der angefochtenen Entscheidung im Spruch neben den korrekten Bestimmungen fälschlicherweise noch weitere Paragraphen zitiert waren. Die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche zB VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033, mwH). Das LVwG ist auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 10.12.2008, 2004/17/0228). In diesem Sinne waren die maßgeblichen Bestimmungen spruchgemäß klarzustellen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf Paragraph 52, VwGVG.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
FeuchtgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.0130.9Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024