TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/6 LVwG-2023/46/0822-4

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm mit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit mit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:        09.01.2022, 16:20 Uhr

     Ort:                 **** Y, Adresse 3

Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 01.01.2022 bis 20.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie keine FFP-2 Maske getragen haben.Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, somit an einer Zusammenkunft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021,, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 01.01.2022 bis 20.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie keine FFP-2 Maske getragen haben.

Sie haben als Ordner der stattgefundenen Versammlung keine FFP-2 Maske getragen obwohl vor dem Abmarsch des Demonstrationszuges noch einmal durch die Exekutive explizit auf die geltende FFP2-Maskenpflicht hingewiesen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/20211. Paragraph 8, Absatz 5 a, Zif. 2 und Paragraph 5, Absatz 4, COVID-19-MG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021Paragraph 8, Absatz 5 a, Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte bei der gegenständlichen Demonstration ohne FFP2-Maske anwesend gewesen sei. Darüber hinaus sei zur Tatzeit den meisten Menschen in Österreich nicht mehr klar gewesen, was erlaubt sei und was nicht. Es seien ständig neue Verordnungen erlassen worden. Darüber hinaus seien nachweislich einige Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 verfassungs- bzw gesetzeswidrig. Darüber hinaus sei das Tragen einer FFP2-Maske aufgrund des Vermummungsverbotes gar nicht möglich.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 25.08.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Meldungslegerin als Zeugin einvernommen, der Beschuldigte selbst ließ sich entschuldigen.

II.      Sachverhalt:

Am 09.01.2022 wurde in **** Y eine Versammlung unter Anwesenheit von ca 6.000 Teilnehmern durchgeführt. Dieser Demonstrationszug befand sich in Bewegung und führte auch durch die Adresse 3 in Y.

Der Beschwerdeführer nahm an dieser Versammlung als Ordnungsdienst teil. Irgendwo in der Adresse 3, welche ca 195 m lang ist, wurde der Beschwerdeführer von der Meldungslegerin erkannt. Wo konkret sich dieser Tatort befunden hat, konnte nicht festgestellt werden.

III.     Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurde am 25.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die erkennende Richterin geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Versammlung als Ordnungsdienst teilgenommen hat und keine FFP2-Maske getragen hat. Der Beschuldigte war der Meldungslegerin persönlich bekannt und hat sie diesen einwandfrei erkannt.

Der genaue Tatort konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, die Meldungslegerin erinnerte sich nicht, wo genau sie den Beschuldigten angetroffen hatte, es nahmen an der gegenständlichen Versammlung ca 6.000 Personen teil. Die Adresse 3 ist ca 195 m lang und kann das überall gewesen sein.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt:

㤠44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

㤠45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

    1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

    2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

    3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

    4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

    5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

    6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anbetracht aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anbetracht aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist daher, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl VwGH vom 03.10.1985, Zl 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten bzw Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist daher, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche VwGH vom 03.10.1985, Zl 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten bzw Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer hätte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in **** Y, Adresse 3, begangen, ist zu weit gefasst.

Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheids, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen zwar nach der Rechtsprechung des VwGH nicht überspannt werden, jedoch genügt eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, diesen Anforderungen nicht. Die Anforderungen an die Tatortumschreibung sind nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass sich im angefochtenen Straferkenntnis die gesamten Adresse 3 als Tatort darstellt. Diese Straße ist jedoch beinahe 200 m lange und wurde der Beschwerdeführer nur einmal von der Meldungslegerin kurz erblickt. Diese konnte nicht mehr feststellen bzw wurde dies auch in der Anzeige nicht festgehalten, wo genau sich der Tatort befand. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt in der Adresse 3 die Verwaltungsübertretung begangen zu weit gefasst ist. Eine Konkretisierung des Tatortes war aufgrund der Angaben der Meldungslegerin nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot
Tatort
Verbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.0822.4

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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