Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §33Rechtssatz
Bereits der klare Wortlaut des ÄrzteG bzw der Satzung WFF (vgl § 102 ÄrzteG bzw. § 33 der Satzung des WFF der Ärztekammer für NÖ) stehen einer Auslegung entgegen, die vor der Ehe bestehende, eheähnliche Lebensgemeinschaft als anspruchsbegründend anzusehen (vgl etwa bereits LVwG NÖ LVwG-AV-152/001-2018).Bereits der klare Wortlaut des ÄrzteG bzw der Satzung WFF vergleiche Paragraph 102, ÄrzteG bzw. Paragraph 33, der Satzung des WFF der Ärztekammer für NÖ) stehen einer Auslegung entgegen, die vor der Ehe bestehende, eheähnliche Lebensgemeinschaft als anspruchsbegründend anzusehen vergleiche etwa bereits LVwG NÖ LVwG-AV-152/001-2018).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Witwenversorgung; Befristung; anspruchsbegründender Umstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.800.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024