RS Lvwg 2024/4/15 LVwG-AV-800/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §33
ÄrzteG 1998 §102

Rechtssatz

Bereits der klare Wortlaut des ÄrzteG bzw der Satzung WFF (vgl § 102 ÄrzteG bzw. § 33 der Satzung des WFF der Ärztekammer für NÖ) stehen einer Auslegung entgegen, die vor der Ehe bestehende, eheähnliche Lebensgemeinschaft als anspruchsbegründend anzusehen (vgl etwa bereits LVwG NÖ LVwG-AV-152/001-2018).Bereits der klare Wortlaut des ÄrzteG bzw der Satzung WFF vergleiche Paragraph 102, ÄrzteG bzw. Paragraph 33, der Satzung des WFF der Ärztekammer für NÖ) stehen einer Auslegung entgegen, die vor der Ehe bestehende, eheähnliche Lebensgemeinschaft als anspruchsbegründend anzusehen vergleiche etwa bereits LVwG NÖ LVwG-AV-152/001-2018).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Witwenversorgung; Befristung; anspruchsbegründender Umstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.800.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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