TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/15 LVwG-AV-800/001-2021

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Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §33
ÄrzteG 1998 §102

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:    § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)ad 1.:    § 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:    § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

         Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)         Art. 133 Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.       Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, beantragte mit Schreiben vom 11. August 2020 bei der Ärztekammer für Niederösterreich die Gewährung der Witwenversorgung infolge Ablebens ihres Ehemannes, C, geboren am ***, verstorben am ***. Die Ehe war am 15. Juni 2012 geschlossen worden und es war der Verstorbene seit dem Jahr 2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Witwenversorgung befristet von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023, 14 Mal jährlich, gewährt werde und 1. eine Grundrente in der Höhe von monatlich 883,72 Euro brutto und 2. eine Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 569,09 Euro brutto umfasse. Als Rechtsgrundlage wurde § 33 Satzung WFF genannt. 1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Witwenversorgung befristet von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023, 14 Mal jährlich, gewährt werde und 1. eine Grundrente in der Höhe von monatlich 883,72 Euro brutto und 2. eine Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 569,09 Euro brutto umfasse. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 33, Satzung WFF genannt.

Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Mit vorliegendem Antrag wurde die Gewährung der Witwenversorgung beantragt.

Sie lebten zum Zeitpunkt des Ablebens des Empfängers einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich C, geboren am ***, am *** mit diesem in aufrechter Ehe. Die Eheschließung zwischen Ihnen und C erfolgte am 15.06.2012. C war zum Zeitpunkt der Eheschließung 74 Jahre alt. Die Ehe zwischen Ihnen und C dauerte somit acht Jahre und ein Monat.

Wird die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen, muss diese zum Zeitpunkt des Todes drei Jahre bestanden haben, da sonst gemäß § 33 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds die Witwenversorgung nicht gewährt wird.Wird die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen, muss diese zum Zeitpunkt des Todes drei Jahre bestanden haben, da sonst gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds die Witwenversorgung nicht gewährt wird.

Da C am Tag der Eheschließung am 15.06.2012 74 Jahre alt wurde und die Ehe für mehr als drei Jahre bestanden hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenversorgung.

Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt gemäß § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat. Die monatliche Grundrente des Verstorbenen hat zum Zeitpunkt seines Ablebens € 1.472,87 betragen.Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt gemäß Paragraph 35, der Satzung des Wohlfahrtsfonds 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat. Die monatliche Grundrente des Verstorbenen hat zum Zeitpunkt seines Ablebens € 1.472,87 betragen.

Die monatliche Zusatzleistung des Verstorbenen hat zum Zeitpunktseines Ablebens € 948,49 betragen.

Die Witwenversorgung wird durch Multiplikation der monatlichen Grundrente und der monatlichen Zusatzleistung mit jeweils 60% ermittelt.

War das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und hat der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet, wird gemäß § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF die Witwenversorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren die Ehedauer 10 Jahre unterschreitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit nachgewiesen wird, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.War das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und hat der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet, wird gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, Litera b, Ziffer 3, Satzung WFF die Witwenversorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren die Ehedauer 10 Jahre unterschreitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit nachgewiesen wird, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

Der Verwaltungsausschuss hat festgestellt, dass C seit dem 01.04.2006 Bezieher einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds war und zum Zeitpunkt seines Todes das 82. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund seines Geburtstages am *** und Ihres Geburtstages am *** ergibt sich ein Altersunterschied von über 27 Jahren. Die Ehe zwischen Ihnen und C wurde am 15.06.2012 geschlossen und dauerte somit über acht Jahre.

Da der Tod aufgrund Unfall oder Berufskrankheit nicht nachgewiesen wurde und aus dieser Ehe weder ein Kind hervorgegangen ist noch durch diese ein Kind legitimiert wurde oder ein Kind des Verstorbenen dem Haushalt der Witwe angehört, besteht nur ein befristeter Leistungsanspruch.

Da in Ihrem Vorbringen auch kein Härtefall im Sinne des § 33 Abs. 2b Satzung WFF erkannt wurde, wurde die Witwenversorgung gern. § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF für die Dauer von 36 Monaten gewährt.“Da in Ihrem Vorbringen auch kein Härtefall im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 b, Satzung WFF erkannt wurde, wurde die Witwenversorgung gern. Paragraph 33, Absatz 2 a, Litera b, Ziffer 3, Satzung WFF für die Dauer von 36 Monaten gewährt.“

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 zugestellt.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht am 9. November 2020 eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe mit dem Verstorbenen ab 1996 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und es seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung im Jahr 2015 erfüllt worden. Sie habe auf die unbefristete Versorgung vertrauen dürfen. Die neuen Regelungen seien erst im Jahr 2019 ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt worden und es sei § 33 Abs. 2a Satzung WFF widersprüchlich, unklar und rechtswidrig. Es liege auch eine Ungleichbehandlung auf Grund von § 34 Satzung WFF zur Witwenversorgung bei nichtiger Ehe vor. Der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete Witwenversorgung zuzuerkennen. Angeregt wurde ein Normenprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Gesetzeswidrigkeit des § 33 Abs. 2a Satzung WFF). Die Beschwerdeführerin habe mit dem Verstorbenen ab 1996 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und es seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung im Jahr 2015 erfüllt worden. Sie habe auf die unbefristete Versorgung vertrauen dürfen. Die neuen Regelungen seien erst im Jahr 2019 ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt worden und es sei Paragraph 33, Absatz 2 a, Satzung WFF widersprüchlich, unklar und rechtswidrig. Es liege auch eine Ungleichbehandlung auf Grund von Paragraph 34, Satzung WFF zur Witwenversorgung bei nichtiger Ehe vor. Der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete Witwenversorgung zuzuerkennen. Angeregt wurde ein Normenprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Gesetzeswidrigkeit des Paragraph 33, Absatz 2 a, Satzung WFF).

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die zentrale Begründung lautet wörtlich wie folgt:

Dauer der Versorgungsleistung

Der verstorbene C war seit 01.04.2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Beschwerdeführerin war mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens für die Dauer von acht Jahren, einem Monat und zwölf Tagen verheiratet. Das bedeutet, dass die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat. Der Altersunterschied zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin beträgt 27 Jahre, acht Monate und zehn Tage und damit mehr als 25 Jahre.

Da auch die Ausnahmetatbestände des § 33 Abs. 2 Satzung WFF nicht gegeben sind, zumal keine Kinder aus der Ehe hervorgangen sind oder durch diese legitimiert wurden, waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Witwenversorgung gemäß § 33 Abs. 2a fit. b Z. 3 Satzung WFF erfüllt.Da auch die Ausnahmetatbestände des Paragraph 33, Absatz 2, Satzung WFF nicht gegeben sind, zumal keine Kinder aus der Ehe hervorgangen sind oder durch diese legitimiert wurden, waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Witwenversorgung gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, fit. b Ziffer 3, Satzung WFF erfüllt.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Ihrer Eheschließung über 20 Jahre lang mit dem Verstorbenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, ist für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwenversorgung ohne Relevanz. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Satzung, jedoch auch aus der vergleichbar heranzuziehenden ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach ein bloßer Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da diese Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht (vgl. OGH 17.02.2006, 10 ObS 2/06a).Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Ihrer Eheschließung über 20 Jahre lang mit dem Verstorbenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, ist für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwenversorgung ohne Relevanz. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Satzung, jedoch auch aus der vergleichbar heranzuziehenden ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach ein bloßer Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da diese Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht vergleiche OGH 17.02.2006, 10 ObS 2/06a).

Auch die Tatsache, dass diese Lebensgemeinschaft durch Notariatsakte, die anlässlich künstlicher Befruchtungen errichtet wurden, bestätigt wurde, ändert nichts an der rechtlichen Qualität der Gemeinschaft. Da auch keine Kinder aus der Gemeinschaft oder der Ehe hervorgegangen sind, geht auch der Hinweis auf den Versuch der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen, Kinder zu bekommen, ins Leere.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Verstorbene daran interessiert war, dass sie auch nach seinem Ableben versorgt ist, so ist dies zwar nachvollziehbar und die von C beim Wohlfahrtsfonds hinterlegte Verfügung über die Hinterbliebenenunterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin unterstreicht diesen Gedanken; dennoch stellt dieser Wunsch des Verstorbenen, auch wenn die Beschwerdeführerin beruflich zurückstecken musste, insbesondere auch um diesen zu versorgen, keinen Ausnahmetatbestand für die Gewährung einer unbefristeten Witwenversorgung dar.

Kein rechtswidriger Bescheid – Systematik der Satzung

In § 33 Abs. 2a Satzung WFF ist festgelegt, in welchen Fällen die Witwenversorgung nur für den Zeitraum von 36 Monaten gewährt wird. Diese Anspruchsstaffelung ist angelehnt an § 258 ASVG. In Paragraph 33, Absatz 2 a, Satzung WFF ist festgelegt, in welchen Fällen die Witwenversorgung nur für den Zeitraum von 36 Monaten gewährt wird. Diese Anspruchsstaffelung ist angelehnt an Paragraph 258, ASVG.

Diese Satzungsbestimmung ist nicht widersprüchlich, sondern ordnet für die dort explizit genannten Tatbestandsmerkmale die Rechtsfolge der bloß befristeteten Witwenversorgung an.

Die Ausnahmetatbestände, die in Abs. 2 leg.cit. geregelt sind, werden durch Verweisung auch im Abs. 2a anwendbar gemacht, sodass beispielsweise - wieder analog zu § 258 ASVG - jedenfalls eine unbefristete Leistung zu gewähren ist, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sein sollte.Die Ausnahmetatbestände, die in Absatz 2, leg.cit. geregelt sind, werden durch Verweisung auch im Absatz 2 a, anwendbar gemacht, sodass beispielsweise - wieder analog zu Paragraph 258, ASVG - jedenfalls eine unbefristete Leistung zu gewähren ist, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sein sollte.

Es liegt somit keine widersprüchliche Formulierung vor.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, in dem Verhältnis zwischen § 33 Abs. 2a zu § 34 Abs. 1 Satzung WFF eine Ungleichbehandlung zu erkennen, da nach letzterer Bestimmung auch frühere Ehegatten aus für nichtig erklärten Ehen Anspruch auf Witwen Versorgung haben, ist entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen die Ehe bereits einmal bestanden hat und aufgrund dieser Ehe ein Unterhaltsanspruch noch im Zeitpunkt des Ablebens des Mitgliedes bestanden haben muss, woraus erst der Anspruch auf die Versorgungsleistung des früheren Ehegatten entsteht. Auch hier würden aber die Bestimmungen des Abs. 2a analog geprüft werden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.Der Ansicht der Beschwerdeführerin, in dem Verhältnis zwischen Paragraph 33, Absatz 2 a, zu Paragraph 34, Absatz eins, Satzung WFF eine Ungleichbehandlung zu erkennen, da nach letzterer Bestimmung auch frühere Ehegatten aus für nichtig erklärten Ehen Anspruch auf Witwen Versorgung haben, ist entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen die Ehe bereits einmal bestanden hat und aufgrund dieser Ehe ein Unterhaltsanspruch noch im Zeitpunkt des Ablebens des Mitgliedes bestanden haben muss, woraus erst der Anspruch auf die Versorgungsleistung des früheren Ehegatten entsteht. Auch hier würden aber die Bestimmungen des Absatz 2 a, analog geprüft werden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe bereits mit 16.06.2015 den Anspruch auf eine unbefriste Witwenversorgung erfüllt, was aus § 33 Abs. 2 Satzung WFF ableitbar sei, kann der Verwaltungsausschuss insofern nicht folgen, als mit diesem Zeitpunkt erst ein Anspruch ganz im Allgemeinen entstanden ist. Wäre die Ehe weniger als drei Jahre vor dem Ableben des C geschlossen worden, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Witwenversorgung. Dies ist aber aufgrund der achtjährigen Ehedauer nicht der Fall.Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe bereits mit 16.06.2015 den Anspruch auf eine unbefriste Witwenversorgung erfüllt, was aus Paragraph 33, Absatz 2, Satzung WFF ableitbar sei, kann der Verwaltungsausschuss insofern nicht folgen, als mit diesem Zeitpunkt erst ein Anspruch ganz im Allgemeinen entstanden ist. Wäre die Ehe weniger als drei Jahre vor dem Ableben des C geschlossen worden, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Witwenversorgung. Dies ist aber aufgrund der achtjährigen Ehedauer nicht der Fall.

Nichtsdestotrotz erwirbt die Beschwerdeführerin dadurch keinen unbefristeten Anspruch, da ihre Ehedauer nicht die in Abs. 2a festgelegte Mindestdauer überschreitet.Nichtsdestotrotz erwirbt die Beschwerdeführerin dadurch keinen unbefristeten Anspruch, da ihre Ehedauer nicht die in Absatz 2 a, festgelegte Mindestdauer überschreitet.

Die Behauptung, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2020 nicht ab 01.01.2020 wirksam werden könne, ist entgegenzuhalten, dass § 195a Abs. 5 ÄrzteG 1998 auch eine bis zu drei Jahre rückwirkende Inkraftsetzung von Bestimmungen ermöglichen würde. Davon hat die Erweiterte Vollversammlung jedoch im gegenständlichen Bereich keinen Gebrauch gemacht. Dass § 33 Abs. 2a von der Erweiterten Vollversammlung bereits am 05.06.2019 beschlossen wurde und am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, ergibt sich jedoch eindeutig aus § 73 Abs. 8a Satzung WFF. Da diese Bestimmung seither nicht geändert wurde, berühren spätere Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung deren Wirksamkeit nicht. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist darüberhinaus anzumerken, dass der auf der Homepage veröffentlichten konsolidierten Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Diese wird lediglich zur besseren Lesbarkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds erstellt. Die Anführung der Inkrafttretensdaten in der Kopfzeile dient der besseren Orientierung des Lesers.Die Behauptung, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2020 nicht ab 01.01.2020 wirksam werden könne, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 195 a, Absatz 5, ÄrzteG 1998 auch eine bis zu drei Jahre rückwirkende Inkraftsetzung von Bestimmungen ermöglichen würde. Davon hat die Erweiterte Vollversammlung jedoch im gegenständlichen Bereich keinen Gebrauch gemacht. Dass Paragraph 33, Absatz 2 a, von der Erweiterten Vollversammlung bereits am 05.06.2019 beschlossen wurde und am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, ergibt sich jedoch eindeutig aus Paragraph 73, Absatz 8 a, Satzung WFF. Da diese Bestimmung seither nicht geändert wurde, berühren spätere Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung deren Wirksamkeit nicht. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist darüberhinaus anzumerken, dass der auf der Homepage veröffentlichten konsolidierten Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Diese wird lediglich zur besseren Lesbarkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds erstellt. Die Anführung der Inkrafttretensdaten in der Kopfzeile dient der besseren Orientierung des Lesers.

Hinzuweisen ist darauf, dass § 80c ÄrzteG 1998 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) keinen besonderen Vertrauensschutz, der über jenen, der durch die Judikatur des VfGH entwickelt wurde, hinausgeht (VfGH, 11.12.2012, B1587/10 – ÄK NÖ). Es kann daher auch im vorliegenden Fall in der programmatischen Bestimmung des § 80c ÄrzteG 1998 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Vertrauens auf eine Leistung, die ihr erst durch die Ehe mit dem normunterworfenen Wohlfahrtsfondsmitglied zusteht, bestehen.Hinzuweisen ist darauf, dass Paragraph 80 c, ÄrzteG 1998 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) keinen besonderen Vertrauensschutz, der über jenen, der durch die Judikatur des VfGH entwickelt wurde, hinausgeht (VfGH, 11.12.2012, B1587/10 – ÄK NÖ). Es kann daher auch im vorliegenden Fall in der programmatischen Bestimmung des Paragraph 80 c, ÄrzteG 1998 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Vertrauens auf eine Leistung, die ihr erst durch die Ehe mit dem normunterworfenen Wohlfahrtsfondsmitglied zusteht, bestehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Witwen/Witwerpensionen ein Surrogat für den mit dem Tod des Mitglieds erlöschenden Unterhaltsanspruch darstellt.

Durch Veränderungen der sozialen Realität ist die Funktion der Leistung zum einen in Fällen fragwürdig geworden, in denen ausreichend eigenes Erwerbseinkommen oder eine ausreichende Eigenversorgung gewährleistet ist, zum anderen in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenpension auf Basis einer Ehe oder Partnerschaft gebührt, die trotz hohen Altersunterschieds zwischen den Partnern geschlossen wurde und nur von kurzer Dauer der formalisierten Beziehung geprägt ist (‚Versorgungsehen‘).

Diese Regelung (§ 258 ASVG, Anm.) hat den Vorteil, verfassungskonform zu sein, steht politisch außer Streit und erfordert keine mathematische Sonderformel, weil sie nicht auf die Anspruchshöhe, sondern auf die Anspruchsberechtigung abstellt. Sozialpolitisch sinnvoll ist, dass diese Regelung die Solidargemeinschaft nicht mit einer Dauerleistung belastet, und gleichzeitig der hinterbliebenen Person durch eine Frist von 30 Monaten ermöglicht, sich beruflich und finanziell neu zu orientieren (Auszug aus einer Stellungnahme von D zur Satzungsänderung vom 06.11.2019).“Diese Regelung (Paragraph 258, ASVG, Anmerkung hat den Vorteil, verfassungskonform zu sein, steht politisch außer Streit und erfordert keine mathematische Sonderformel, weil sie nicht auf die Anspruchshöhe, sondern auf die Anspruchsberechtigung abstellt. Sozialpolitisch sinnvoll ist, dass diese Regelung die Solidargemeinschaft nicht mit einer Dauerleistung belastet, und gleichzeitig der hinterbliebenen Person durch eine Frist von 30 Monaten ermöglicht, sich beruflich und finanziell neu zu orientieren (Auszug aus einer Stellungnahme von D zur Satzungsänderung vom 06.11.2019).“

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 21. Dezember 2020 zugestellt.

1.5. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Ausgeführt wurde u.a., dass das begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin als „wohlerworben“ zu berücksichtigen sei und dass die Satzungsänderung nicht im öffentlichen Interesse liege.

1.6. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in Folge der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 27. Mai 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Verwaltungsausschuss um Stellungnahme, auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die für den vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen zur befristeten Zuerkennung der Witwenversorgung beruhen würden. Für den Fall des Vorhandenseins von Erläuterungen wurde um Übermittlung davon ersucht.

1.7. Der Verwaltungsausschuss gab mit Schreiben vom 28. Juni 2022 eine Stellungnahme ab. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass § 33 Abs. 2a Satzung WFF auf § 102 ÄrzteG 1998 fuße, wobei die Struktur der Regelung an § 258 ASVG angelehnt sei, sowie auf § 116 ÄrzteG 1998. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Hintergrund der Regelung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF sowie zu dessen Inhalt und Wertung getätigt. 1.7. Der Verwaltungsausschuss gab mit Schreiben vom 28. Juni 2022 eine Stellungnahme ab. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass Paragraph 33, Absatz 2 a, Satzung WFF auf Paragraph 102, ÄrzteG 1998 fuße, wobei die Struktur der Regelung an Paragraph 258, ASVG angelehnt sei, sowie auf Paragraph 116, ÄrzteG 1998. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Hintergrund der Regelung des Paragraph 33, Absatz 2 a, Satzung WFF sowie zu dessen Inhalt und Wertung getätigt.

1.8. Die Beschwerdeführerin gab dazu ihrerseits mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22. August 2022 eine Äußerung ab, mit der insbesondere das Fehlen von Übergangsbestimmungen bemängelt wurde.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 20. September 2022, Zl. LVwG-AV-800/002-2021, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, „§ 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie die Wortfolge ‚sowie 33 Abs. 2a und 2b‘ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben“. Zusätzlich wurden mehrere Eventualanträge gestellt. 1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 20. September 2022, Zl. LVwG-AV-800/002-2021, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, „§ 33 Absatz 2 a und Absatz 2 b, sowie die Wortfolge ‚sowie 33 Absatz 2 a und 2b‘ in Paragraph 73, Absatz 8 a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben“. Zusätzlich wurden mehrere Eventualanträge gestellt.

Vorgebracht wurden in dem Anfechtungsantrag Bedenken der fehlenden gesetzlichen Determinierung der Satzungsbestimmungen bzw. allenfalls eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen wegen formalgesetzlicher Delegation, ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung.

1.10. Der Verfassungsgerichtshof wies den Normenprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2023, ***, ***, ab.

1.11. Die Beschwerdeführerin brachte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 5. Jänner 2024 eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar seien und den Sachverhalt verkennen würden. Beantragt wurde eine ergänzende Prüfung des Verfassungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, welche konkreten wirtschaftlichen bzw. politischen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn eine Übergangsbestimmung eingeführt worden wäre, nach welcher die Personen von der neuen Regelung ausgenommen worden wären, die nach der alten Rechtslage bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätten. Die behauptete wirtschaftliche Notwendigkeit sei unklar.

1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in Folge eine Verhandlung an, die über eingebrachte Vertagungsbitten auf den 10. April 2024 verschoben wurde. Am 2. April 2024 wurde von der belangten Behörde Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt genommen.

1.13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt teil sowie zwei Vertreter der belangten Behörde samt Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zur Sache befragt und es legten die Parteienvertreter ihre jeweiligen Standpunkte dar. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf die vor der Verehelichung bestanden habende eheähnliche Lebensgemeinschaft und die Verfassungswidrigkeit der Satzungsänderung bzw. der Behördenauslegung. Die belangte Behörde trat dem argumentativ entgegen. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde von den Parteienvertretern ausdrücklich verzichtet.

2.       Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, schloss am 15. Juni 2012 mit Herrn C, geboren am ***, die Ehe. Herr C war seit 1. April 2006 Empfänger einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Er verstarb am *** während aufrechter Ehe mit der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin und C lernten sich 1992 kennen und waren ab 1993 ein Paar. Ab 1996 lebten sie bis zur Verehelichung in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine frühere Verehelichung erfolgte nicht, weil C bereits verheiratet war, sich seine damalige Frau nicht scheiden lassen wollte und sich die Beteiligten auch nicht streiten wollten. In den Jahren 2006 und 2007 wurden künstliche Befruchtungen der Beschwerdeführerin durchgeführt, ohne dass es in Folge zur Geburt eines Kindes kam. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit C ging demgemäß weder ein Kind hervor noch wurde durch die Ehe ein Kind legitimiert noch lebte ein Kind, das Anspruch auf Waisenversorgung hat, im gemeinsamen Haushalt mit C und der Beschwerdeführerin. C wurde von der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre gepflegt und es steckte die Beschwerdeführerin dadurch beruflich zurück. Der Tod von C trat nicht durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit ein.

Die von C zum Zeitpunkt des Ablebens bezogene Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich setzte sich aus einer Grundrente in Höhe von monatlich 1.472,87 Euro brutto und einer Zusatzleistung von monatlich 948,49 Euro brutto zusammen.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ableben ihres Ehemannes bei der Ärztekammer für Niederösterreich einen Antrag auf Bestattungsbeihilfe gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und es hat die Beschwerdeführerin ca. 4.400,-- Euro erhalten. Auch ihrem Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung wurde stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitstätig. Sie hat einen Bauernhof mit Gästezimmer, wobei der Bauernhof aber nicht mehr aktiv geführt wird. Weiters präpariert sie Schweineorgane für Chirurgen zu Übungszwecken und sie ist selbständig in der Immobilienbranche tätig, wobei sie allerdings nur mehr wenige Objekte betreut. Aus ihren Tätigkeiten bezieht sie ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 45.000,-- bis 50.000,-- Euro. Im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen drei vermietete Ordinationen mit Größen von ca. 45 m2, 100 m2 und 120 m2. Die Beschwerdeführerin hat für zwei der drei Ordinationen Kreditkosten in Höhe von monatlich ca. 980,-- Euro und weiteren 450,-- Euro zu tragen und es schafft die Beschwerdeführerin auch diese Kredite zu bedienen. Der Gesamtwert der drei Ordinationen beträgt ca. 500.000,-- bis 600.000,-- Euro.

Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer 98-jährigen Mutter, die von ihr versorgt wird, im selben Haushalt. Die Mutter bezieht eine Pension in Höhe von ca. 900,-- Euro und Pflegegeld der Stufe 3.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Der maßgebliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes samt Eheschließung beruhen ebenso wie das Ablebensdatum auf der aktenkundigen Sterbeurkunde. In der Beschwerde (S 2 und 7) wurde weiters angeführt, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene von 1996 bis zur Hochzeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hätten. In Übereinstimmung damit gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie sich 1992 kennen gelernt hätten, ab 1993 seien sie ein Paar gewesen und ab 1996 hätten sie gemeinsam die Landwirtschaft geführt (Verhandlungsschrift S 6). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie früher geheiratet hätten, aber es habe sich seine vorherige Frau nicht scheiden lassen wollen und sie hätten auch nicht streiten wollen (Verhandlungsschrift S 4 und 6). Zu den künstlichen Befruchtungen ist auf die Beschwerde (S 2), auf den vorgelegten Notariatsakt und auf die Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6) zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch auf die Anfrage der Behörde vom 31. August 2020, ob aus der Ehe ein Kind hervorgegangen sei, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden sei, oder dem Haushalt ein Kind des Verstorbenen angehört habe, das Anspruch auf Waisenversorgung habe, mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt, dass sie keine Kinder hätten. Gegenteiliges wurde auch im späteren Verfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde (S 3) vorgebracht, ihren Ehemann gepflegt zu haben und hat dies auch in der Verhandlung wiederholt und angegeben, dass sie ihre Berufstätigkeit mehr forcieren hätte müssen (Verhandlungsschrift S 5). Die Feststellung, wonach der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eintrat, ist zu treffen, weil Gegenteiliges im gesamten Verfahren weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem E-Mail vom 1. September 2020 an die belangte Behörde zwar zunächst behauptet, dass ihr Ehemann „auch“ an einer Berufskrankheit gestorben sei, weil er als Chirurg im Operationsaal gestanden sei und in den letzten Jahren mehrmals an den Bandscheiben operiert worden sei; dass der Tod tatsächlich durch eine Berufskrankheit eingetreten wäre, wird mit diesen Angaben aber nicht aufgezeigt. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ist auch im weiteren Verfahren der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, wonach der Tod durch Unfall oder Berufskrankheit nicht nachgewiesen worden sei, nicht entgegengetreten und es erfolgte im Beschwerdeverfahren auch kein diesbezügliches Vorbringen und ebensowenig eine Beweismittelvorlage. Der Bezug der Altersversorgung des Verstorbenen und die Höhe ergeben sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung. Zur Bestattungshilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen bzw. hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, dass den Anträgen stattgegeben worden sei und dass sie an Bestattungsbeihilfe ca. 4.400,-- Euro erhalten habe. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung wisse sie jetzt nicht (Verhandlungsschrift S 4). Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihren finanziellen Verhältnissen inklusive der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter beruhen ebenso auf den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4 ff.).

3.       Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 102 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, lauten: 3.1. Paragraph 102, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sowie Paragraph 116, leg.cit. idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, lauten:

„§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder

2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807,

2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 3, entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.

(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß Paragraph 108 a, festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“

„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“

3.2. § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lautete: 3.2. Paragraph 33, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lautete:

§ 33

Witwen(Witwer)versorgung

(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,

b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

d) im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.“

3.3. Mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, wurden in § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Abs. 2a und 2b eingefügt, sodass § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) seither in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung und die entsprechende Inkrattretensbestimmung wie folgt lauten: 3.3. Mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, wurden in Paragraph 33, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Absatz 2 a und 2b eingefügt, sodass Paragraph 33, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) seither in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung und die entsprechende Inkrattretensbestimmung wie folgt lauten:

§ 33

Witwen(Witwer)versorgung

(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,

b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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