Entscheidungsdatum
24.05.2024Index
L4400 FeuerwehrNorm
Bgld. FWG 1994 §18 Abs1Text
Zahl: E 242/07/2023.001/016 Eisenstadt, am 24.05.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter
Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte vom 09.02.2023 gegen den Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10.01.2023, Zl. ***, wegen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dieser Feuerwehr nach dem Burgenländischen Feuerwehrgesetz
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.zu römisch eins.
A) Vorverfahren:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden „LVwG“) vom 20.09.2021, Zahl: E 242/12/2021.001/004, hat dieses die Säumnisbeschwerde des Herrn BF vom 14.04.2021 zurückgewiesen und unter einem seiner Beschwerde gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019, Zahl: ***, nach dem Bgld. Feuerwehrgesetz stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Stadtfeuerwehr zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses hat das LVwG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben des Kommandanten der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019 klar und unmissverständlich in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (kurz: „Bf“) eingreift und inhaltlich als autoritative Willenserklärung zu werten ist, nämlich einen Akt hoheitlicher Gewalt zu setzen und diesen Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen.
Sodann hat das LVwG festgestellt, dass im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gravierende Ermittlungslücken vorliegen und die Freiwillige Feuerwehr AA zunächst den Ausschlussgrund/die Ausschlussgründe konkret zu ermitteln und darzulegen hat, nämlich, ob der BF für den Feuerwehrdienst als nicht geeignet im Sinne von „nicht tauglich“ ist oder „mangelnde Unbescholtenheit“ vorliegt oder ob er seine „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt hat“.
Dazu sei insbesondere zu ermitteln, ob „schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen“ wurde, ob durch „sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden“ bzw. ob „eine beharrliche Pflichtverletzung“ vorliege.
Des Weiteren sei weder erhoben noch begründet worden, weshalb ein kameradschaftliches Fehlverhalten und daraus folgend der Verlust des Vertrauens vorliegt. So gehe aus dem gesamten Aktenkonvolut nicht hervor, worin das kameradschaftliche Fehlverhalten und der Vertrauensverlust zu erblicken seien. Dem Schriftwechsel sei lediglich zu entnehmen, dass es Unstimmigkeiten betreffend der (Einsatz)Abrechnungen der Diensteinsätze bei Heimspielen des SV BB gegeben haben soll. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei somit nicht ansatzweise erhoben worden und habe das Stadtfeuerwehrkommando jegliche Ermittlungen unterlassen, worin der Grund für den Ausschluss des BF von der Feuerwehr bestehen soll. Erst nach näheren Ermittlungen und einer darauf gestützten Begründung könne über einen Ausschluss aus der Feuerwehr entschieden werden.
B) Weiterer Verfahrensgang, Bescheid, Beschwerde
1. Ungeachtet der erhobenen Beschwerde an das LVwG hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC nach dem Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA im Dezember 2019 dessen Abmeldung von dieser Feuerwehr veranlasst, worauf er vom Rechtsvertreter des BF mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2021, ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF mangels rechtskräftig gewordenen Bescheid weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und er aufgrund der ungerechtfertigten Abmeldung in der Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr („syBOS“) gemäß § 79 Bgld. FwG 2019 umgehend wieder aktiv gestellt hätte werden müssen, was aber nicht geschehen ist.1. Ungeachtet der erhobenen Beschwerde an das LVwG hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC nach dem Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA im Dezember 2019 dessen Abmeldung von dieser Feuerwehr veranlasst, worauf er vom Rechtsvertreter des BF mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2021, ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF mangels rechtskräftig gewordenen Bescheid weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und er aufgrund der ungerechtfertigten Abmeldung in der Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr („syBOS“) gemäß Paragraph 79, Bgld. FwG 2019 umgehend wieder aktiv gestellt hätte werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
Nachdem auch dieses Schreiben nicht dazu geführt hat, dass der BF wieder als aktives Feuerwehrmitglied angemeldet worden ist, hat er sich an den Landesfeuerwehrkommandanten DD. gewandt, woraufhin dieser den Stadtfeuerwehrkommandanten mit E-Mail vom 25.02.2022 ersucht hat, den BF schleunigst im syBOS rückwirkend „aktiv“ zu stellen und ein Gespräch mit ihm zu suchen.
Dennoch ist die Anmeldung des BF als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA weiterhin unterblieben, worauf er sich mit Schreiben vom 25.03.2022 direkt an das Landesfeuerkommando Burgenland gewandt und diesem mitgeteilt hat, dass sich der Stadtfeuerwehrkommandant weigert, dem Urteil des LVwG Burgenland Folge zu leisten.
Mit E-Mail vom 03.04.2022 hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC dem Landesfeuerwehrkommandanten mitgeteilt, dass der BF nach derzeitigem Ermittlungsstand des Landeskriminalamtes Burgenland als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird und der Freiwilligen Feuerwehr AA in diesem Verfahren eine Opferstellung zukommt. Gegenwärtig befasse sich die Stadtfeuerwehr mit der Stadtgemeinde EE an der Erstellung eines neuen Bescheides und habe der BF in diesem Verfahren auch Parteiengehör. Aufgrund dieser Tatsache sehe sich das Stadtfeuerwehrkommando nicht in der Lage eine formlose Wiederaufnahme des BF zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen, da dies zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Freiwilligen Feuerwehr AA führen würde. Es werde daher bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts im laufenden Verfahren zugewartet und betont, dass auch für die Stadtfeuerwehr bis zur Entscheidung des Gerichts die Unschuldsvermutung des BF gilt, jedoch ein Zusammenwirken in Form einer Mitgliedschaft zwischen ihm und der genannten Feuerwehr derzeit nicht möglich ist. Seine Wiederaufnahme würde sofort zur Zurücklegung zahlreicher Funktionen sowie zum Austritt vieler Mitglieder führen, was zur Folge hätte, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr AA erheblich gefährdet wäre. Zum Wohl dieser Feuerwehr sehe sich das Kommando daher gezwungen, eine Wiederaufnahme des BF auszusetzen, wobei es für weitere Gespräche jederzeit gerne zur Verfügung stehe.
2. Mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten CC vom 12. bzw. 28.04.2022 haben die Mitglieder des Stadtfeuerwehrkommandos FF, GG, HH, II und der BF eine Vorladung zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts für den 03.05.2022, um 18 Uhr, im Feuerwehrhaus mit dem Hinweis erhalten, sich dort persönlich einzufinden und dass ihre Teilnahme erforderlich ist. Unter einem ist der BF darauf hingewiesen worden, dass - sollte er zum vereinbarten Termin nicht erscheinen - spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt werden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden werde.2. Mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten CC vom 12. bzw. 28.04.2022 haben die Mitglieder des Stadtfeuerwehrkommandos FF, GG, HH, römisch II und der BF eine Vorladung zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts für den 03.05.2022, um 18 Uhr, im Feuerwehrhaus mit dem Hinweis erhalten, sich dort persönlich einzufinden und dass ihre Teilnahme erforderlich ist. Unter einem ist der BF darauf hingewiesen worden, dass - sollte er zum vereinbarten Termin nicht erscheinen - spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt werden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden werde.
Mit E-Mail vom 14.04.2022 ist der Stadtfeuerwehrkommandant CC vom Rechtsvertreter des BF davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser zunächst eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte, weshalb er um Bekanntgabe der Vorwürfe an ihn ersucht.
Im Antwortschreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten hat dieser dem BF per E-Mail mitgeteilt, dass das AVG nicht vorsieht, eventuelle Fragen schon vorher schriftlich bekanntzugeben und seine persönliche Teilnahme für den Termin am 03.05.2022 unbedingt erforderlich ist, wobei abermals darauf hingewiesen wurde, dass spätere Einwendungen/Anbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
3. In der Folge hat sich der BF für den Befragungstermin krankheitshalber entschuldigt, hierfür eine Bestätigung seines Arztes vom 02.05.2022 beigelegt und zur Thematik Brandsicherheitswache bei den Heimspielen des SV BB folgende Stellungnahme abgegeben:
„1. Ich war im relevanten Zeitraum (2000 bis April 2019) Kommandant der Stadtfeuerwehr AA. In diesem Zeitraum wurden von der Freiwilligen Feuerwehr AA die Brandsicherheitswachen bei den Heimspielen des SV BB durchgeführt. Diese wurden anfangs mit dem Pauschalbetrag von 70 Euro pro Spiel, ab 2006 mit 350 Euro pro Spiel abgegolten. Mit dem Aufstieg des SV BB in die Bundesliga (meiner Erinnerung nach 2003) sind die Brandsicherheitswachen behördlich vorgeschrieben worden, zunächst von der Bezirkshauptmannschaft, in weiterer Folge von der Gemeinde.
2. Herr JJ, der den SV BB verkörperte und alle Entscheidungen für diesen traf, war nicht bereit, einen höheren Betrag zu bezahlen, dies trotz mehrfacher Anfragen. Er verwies immer wieder darauf, dass er, wenn die Pauschale nicht akzeptiert wird, eine andere Feuerwehr oder eine Security Firma heranziehen werde.
3. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Tarifordnung der Feuerwehr um eine „Kann-Bestimmung“, die nicht zwingend anzuwenden ist. Ich möchte insbesondere darauf verweisen, dass auch bei anderen Einsätzen nicht immer nach Tarif abgerechnet wurde, sondern Pauschalen gewährt wurden. Für Einsätze für die Gemeinde EE, etwa Brandsicherheitswachen oder auch Verkehrsabsicherungen bei Faschingsumzügen, Veranstaltungen zum 1. Mai oder sonstigen Veranstaltungen wurde seitens der Freiwilligen Feuerwehr AA nichts verrechnet. Auch bei sonstigen Einsätzen für Gemeindebürger von EE wurde bei der Abrechnung Entgegenkommen gezeigt.
4. Seitens des SV BB bzw. des Herrn JJ bzw. der [Bank] gab es zudem immer wieder Unterstützungsleistungen für die Feuerwehr. So wurden bei jedem Feuerwehrfest Tischdecken, Servietten, Aschenbecher, Gläser usw. unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auch wurde bei jedem Fest ein Transparent der [Bank] aufgehängt und dafür auch der entsprechende Preis an die Feuerwehr bezahlt. Die [Bank] schaltete auch immer ein entgeltliches Inserat in der jährlich erscheinenden Feuerwehrzeitung. Zudem gab es auch immer wieder Spenden für Gerätschaften. Erinnerlich ist mir eine Spende von *** Euro für die Anschaffung eines neuen Hubsteigers im Jahr 2004.
5. Die Brandsicherheitssachen stellen keine aufwändigen Einsätze dar. Die herangezogenen Mitglieder der Feuerwehr meldeten sich regelmäßig freiwillig, welche sich ohnedies das entsprechende Heimspiel des SV BB angesehen hätten. So kamen sie in den Genuss des freien Eintritts. Darüber hinaus wurden sie gratis verpflegt. Auch der Materialeinsatz muss als äußerst gering bezeichnet werden. Er erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass die notwendigen Gerätschaften (Feuerwehrfahrzeuge) die kurze Strecke (einige hundert Meter) zum Stadion fuhren, dort abgestellt und nach dem Spiel wieder zurückgebracht wurden. Die dabei anfallenden Materialeinsatzkosten können als vernachlässigbar angesetzt werden. In diesem Sinn ist auch die verrechnete Pauschale zu sehen.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass ich des Öfteren Herrn JJ auf eine Erhöhung der Pauschale angesprochen habe. Dies wurde von ihm jedoch jeweils kategorisch abgelehnt und mitgeteilt, dass er bei Verrechnung eines höheren Beitrags die Stadtfeuerwehr AA nicht weiter beauftragen, sondern eine andere Feuerwehr oder die Security für Brandsicherheitswache heranziehen werde. Damit bestand aber nur die Möglichkeit, die Pauschale zu akzeptieren oder keine Brandsicherheitswache mehr durchzuführen, wodurch der Freiwilligen Feuerwehr AA allerdings die Einnahmen aus den Pauschalen, denen - wie ausgeführt - kein nennenswerter Material- und im Wesentlichen freiwilliger Personaleinsatz gegenüberstand, entgangen wären.
Keinesfalls kann damit von einem Entgang einer hohen Summe für die Feuerwehr AA ausgegangen werden, weil eine Beauftragung der Feuerwehr unter Abrechnung nach Tarifordnung nicht stattgefunden hätte, zumal Herr JJ nicht bereit war, mehr als die vereinbarte Pauschale zu bezahlen. Ganz im Gegenteil wäre es zum Verlust der lukrierten Einnahmen aus der Pauschale gekommen.
Ich verweise dazu insbesondere auf das Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019, in dem dies auch definitiv bestätigt wird. Auch im Protokoll vom 27.5.2020 wird bestätigt, dass Herr JJ die Freiwillige Feuerwehr AA nicht mit der Brandsicherheitswache beauftragt hätte, wenn man sich nicht auf die Pauschale im Jahr 2003 geeinigt hätte (Seite 3 des Protokolls).
Beweis: Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019 (Beilage./2);
Protokoll vom 27.5.2020(Beilage./3)
6. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Verrechnung der Brandsicherheitswachen im Kommando auch besprochen wurde und die Mitglieder des Kommandos darüber informiert waren. Explizit ist im Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016 auf Seite 3 die Höhe der erwähnten Pauschalen (€ 70 Euro, € 350) angeführt. Ich habe keineswegs Fragen dazu abgeblockt, sondern vielmehr immer wieder darauf verwiesen, dass Herr JJ nicht bereit ist, einen höheren Betrag zu bezahlen. Aus meiner Sicht war es durchaus vorteilhaft diese Pauschale zu kassieren, anstatt keine diesbezüglichen Einnahmen zu lukrieren, was auch von den anderen Kommandomitgliedern nicht infrage gestellt wurde.
Zudem war auch die Stadtgemeinde EE über die Verrechnung der Pauschalabrechnung informiert. So ergibt sich aus dem Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016, dass nach einer kurzen Diskussion über die Situation der Stadtfeuerwehr betreffend Einsatzverrechnung bei den Heimspielen des SV BB seitens des Amtmannes, Herrn OAR KK, ausführlich zu den Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem Sportverein Stellung genommen wurde. Die Art der Abrechnung war sohin den Kommandomitgliedern und auch der Stadtgemeinde bekannt und wurde von all diesen auch genehmigt.
Beweis: Protokoll der Gemeindesitzung vom 14.4.2016 (Beilage./4);
Protokoll der Gemeindesitzung vom 22.4.2016 (Beilage./5)
7. Weiters möchte ich darauf verweisen, dass die Finanzgebarung der Stadtfeuerwehr AA jedes Mal vor der jährlichen Jahreshauptdienstbesprechung von zwei Rechnungsprüfern im Beisein des Kassiers bzw. der Kassiererin penibelst geprüft und jedes Mal für in Ordnung befunden wurde. Auch wurde bei jeder Jahreshauptversammlung dem Vorstand die Entlastung erteilt.
Darüber hinaus gab es vor der jährlichen Hauptdienstbesprechung auch eine Kontrolle der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA durch die Stadtgemeinde EE. Exemplarische verweise ich auf die entsprechenden Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019. Die bekannten Pauschalabrechnungen für Brandsicherheitswachen bei den Heimspielen wurden daher auch jährlich zweifach geprüft und genehmigt.
Beweis: Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019 (Beilage ./6).“
4. Am 03.05.2022, von 18 Uhr bis 18:50 Uhr, hat vom Stadtfeuerwehrkommando im Feuerwehrhaus eine Verhandlung im Hinblick auf die „neuerliche Ermittlung des Sachverhalts“ in der Sache „Antrag auf Bescheiderlassung betreffend Mitgliedschaft bzw. Auflösung der Mitgliedschaft des BF bei der Freiwilligen Feuerwehr AA“ stattgefunden.
An dieser haben CC als Stadtfeuerwehrkommandant und Verhandlungsleiter, sein Stellvertreter LL, sowie die weiteren Kommandomitglieder MM, NN, HH, und GG, der Rechtsvertreter des BF RA und der Amtsleiter der Stadtgemeinde EE als Protokollführer teilgenommen. Entschuldigt waren die Kommandomitglieder OO und PP Die weiteren Mitglieder HH und GG haben an der Verhandlung erst nach ihrer Befragung als Zeugen teilgenommen. Zu Beginn der Verhandlung hat der Rechtsvertreter den BF wegen Krankheit entschuldigt und dem Verhandlungsleiter die zuvor angeführte Stellungnahme, samt ärztlicher Bestätigung und Beilagen, übergeben. Des Weiteren hat er angegeben, dass es auch um den Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens geht, dazu derzeit jedoch keine Stellungnahme abgegeben werden kann, da dieser Vorwurf bisher nicht konkret vorgebracht worden ist.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges durch den Feuerwehrkommandanten hat dieser mit der Befragung des Zeugen HH begonnen und ihn nach seinem Eindruck bei der Kommandoübernahme der Freiwilligen Feuerwehr AA im April 2019 gefragt. Laut Verhandlungsschrift hat der Zeuge angegeben, dass die Übergabe sicher nicht gut verlaufen sei und er den Eindruck gehabt habe, dass der BF nicht alle Unterlagen von sich aus herausgegeben habe und man ihn auch bei der Schlüsselübergabe lang auffordern habe müssen. Es habe auch keine Einweisungen oder Erklärungen über die Funktionsweise und sicher zu wenig Kommunikation gegeben.
Persönliche Gespräche zwischen dem Zeugen und dem BF bezüglich der Kommandoübergabe haben nicht stattgefunden.
Die Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen über Gespräche betreffend Kommandoübergabe im privaten Umfeld des BF gemacht hat, ist von diesem dahingehend beantwortet worden, dass er einmal im Fleischwarengeschäft des BF einkaufen wollte und dessen Gattin gegenüber einer Kundin bemerkt habe, dass er, der Zeuge, auch zur Gruppe gehört, die ihren Mann aus dem Feuerwehrhaus aussperren. Auf Nachfrage, was sie damit meint, habe ihm die Frau des BF gesagt, dass dieser nicht mehr hineingelassen wird und der Schlüssel gesperrt wäre. Daraufhin habe der Zeuge ohne weitere Diskussion das Geschäft verlassen. Des Weiteren hat der Zeuge bestätigt, dass der BF seines Wissens nach einen Schlüssel und damit Zutritt zu den allgemeinen Bereichen hatte, wie alle anderen Feuerwehrmitglieder.
GG gab als zweiter Zeuge an, dass er in die Kommandoübergabe im April 2019 noch nicht intensiv eingebunden gewesen ist, diese nach seinem Empfinden aber eher enttäuschend gewesen sei. Was die Aussage des BF bei seiner letzten Jahreshauptdienstbesprechung als Kommandant anbelangt, wo es geheißen habe, man sei schon seit Monaten an der Übergabe dran und dass alles passe, habe er diesen Eindruck auf gar keinen Fall gehabt.
Auf die Frage, ob es beim Einsatz am 18.08.2019 bei einem Verkehrsunfall auf der S *** irgendwelche Informationen gegeben habe, die für den Einsatz eventuell von Relevanz gewesen sind, hat er geantwortet, dass während der Anfahrt über Funk gemeldet worden sei, dass es keine eingeklemmten Personen gibt. Der BF sei bei diesem Einsatz hinten im Fahrzeug vis-á-vis von ihm gesessen und habe gesagt, dass er dies schon wisse und die Meldung an ihn von der Polizei stamme. Diese Mitteilung habe den Zeugen sehr verwundert, da die Einsatzplanung und der Einsatzverlauf anders verlaufen wäre, wenn man dies gewusst hätte. Er habe dies sofort dem Einsatzleiter mitgeteilt. Nach dessen Rückfrage an den BF habe dieser zum Zeugen gesagt, dass er ein Verräter sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei das Verhältnis zwischen ihm und dem BF nicht mehr das Beste gewesen.
Zu Wahrnehmungen über das Aussperren des BF aus dem Feuerwehrhaus befragt, hat der Zeuge angegeben, er sei sich sicher, dass der BF genauso behandelt wurde, wie das im Kommando beschlossen worden ist. Wer nicht Mitglied im Kommando ist, hat einen normalen Schlüssel (Chip) und kommt damit in die Räumlichkeiten, die allen Mitgliedern offenstehen. Der Zutritt ins Feuerwehrhaus sei damit jederzeit möglich und habe er den BF auch beim Betreten des Feuerwehrhauses gesehen.
Der als dritter Zeuge befragte FF gab hinsichtlich seiner Eindrücke bei der Kommandoübergabe an, dass diese sehr zaghaft und nicht einwandfrei über die Bühne gegangen sei. Es habe viele Dinge gegeben, die man mehrmals anfordern habe müssen und die eigentlich selbstverständlich sein sollten, wenn man so ein Amt übergibt, z.B. die Übergabe diverser Schlüssel.
Was die Abmeldung von der Feuerwehr anbelangt, habe es 2019 mehrere Telefonate mit dem BF gegeben und habe ihm dieser einmal vorgeworfen, dass er nicht mehr reden will, weil der Zeuge ja jetzt keine Zeit hat und bei den „Anderen“ sei. In der Folge sei es zu einem persönlichen Gespräch gekommen und habe der BF dabei zu ihm gesagt, er müsse nun aufpassen, weil er sich die falschen Freunde ausgesucht habe und ihm diese etwas anheften oder andichten wollen, womit er das neue Kommando gemeint und gesagt habe, dass sie auch den Zeugen entfernen wollen, wobei der BF diese Aussage nicht begründet habe.
Weiteres Gesprächsthema sei auch die Kommandoübergabe gewesen, wo nicht alles optimal gelaufen sei, sowie der Sportplatz und die Brandwache. Bei der Verrechnung zu den beiden letzten Themen sei der BF ausgewichen und habe gesagt, dass dies mit JJ so ausgemacht worden sei und er nicht mehr gezahlt hätte und gedroht habe, die Brandwache dann einer Security Firma zu übergeben. In der folgenden Diskussion, wo der Zeuge gesagt habe, dass dies bescheidmäßig gar nicht möglich ist, sei der BF ausgewichen und habe das Gespräch beendet.
Auch habe der BF behauptet, er sei aus dem Feuerwehrhaus ausgesperrt worden. Über Vorhalt, dass dies nicht richtig ist und er - wie alle anderen Feuerwehrmitglieder - diverse Berechtigungen nicht (mehr) habe, sein Zutritt zum Feuerwehrhaus aber jederzeit möglich ist, sei der BF nicht näher eingegangen.
Der vierte Zeuge II ist zu seinen Informationen betreffend die Verrechnung der Brandsicherheitswache beim SV BB befragt worden und hat dazu angegeben, dass sich diese lediglich auf eine pauschalierte Verrechnung bezogen haben, wahrscheinlich ab 2016 in der Höhe von 350 Euro pro Heimspiel, die genaue Höhe davor sei ihm nicht bekannt gewesen. Der vierte Zeuge römisch II ist zu seinen Informationen betreffend die Verrechnung der Brandsicherheitswache beim SV BB befragt worden und hat dazu angegeben, dass sich diese lediglich auf eine pauschalierte Verrechnung bezogen haben, wahrscheinlich ab 2016 in der Höhe von 350 Euro pro Heimspiel, die genaue Höhe davor sei ihm nicht bekannt gewesen.
Zu Wahrnehmungen bzw. Gesprächen zwischen dem SV BB und der Feuerwehr betreffend Brandsicherheitswachen im Stadion, Höhe der Verrechnung, Mannschaftsstärke usw. befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er bei solchen Gesprächen nicht dabei gewesen ist. Die Höhe der Verrechnung sei nicht in seinem Beisein verhandelt worden und sei die Mannschaftsstärke von der Stadtgemeinde mit Bescheid vorgeschrieben und von der Feuerwehr auch eingehalten worden.
Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass der BF mit seinem Fleischwarengeschäft eine Geschäftsbeziehung mit dem SV BB hatte. Wie dies verrechnet wurde wisse er nicht und habe dazu auch keine näheren Informationen. Betreffend der vom BF behaupteten Aussperrung hat der Zeuge angegeben, dass der Schlüssel des BF sicher nicht gesperrt war und könne er nicht bestätigen und glaube auch nicht, dass ein Mitglied der Feuerwehr dem BF den Eintritt verboten hat und dieser jederzeit Zutritt zum Feuerwehrhaus gehabt habe.
5. Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat sich der Bezirksfeuerwehrkommandant an den Stadtfeuerwehrkommandanten CC gewandt und ihn unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch im Zuge seiner Dienstaufsicht und nach telefonischer Rücksprache mit dem Landesreferenten für Recht und Organisation des Landesfeuerwehrkommandos Burgenland um Prüfung der Mitgliederverwaltung, insbesondere in der Causa des BF, und um Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersucht.
6. Anfang Mai 2022 hat der BF eine Vorladung des Stadtfeuerwehrkommandos zu seiner Befragung für den 07.06.2022, um 18 Uhr, erhalten und ist dabei ersucht worden, sich persönlich im Feuerwehrhaus einzufinden. Daraufhin hat der BF dem Stadtfeuerwehrkommandanten CC am 03.06.2022 schriftlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnimmt und hinsichtlich Brandsicherheitswache auf seine bereits am 03.05.2023 abgegebene Stellungnahme verweist. Unter einem hat er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung genommen, wobei er das Schreiben des Landesfeuerwehrkommandanten vom 25.08.2021 in Erinnerung gerufen hat, wonach es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung von Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung FTVO 2018 vorgesehen Höhe gibt, weshalb er davon ausgeht, dass sich die Freiwillige Feuerwehr AA dieser Rechtsansicht anschließt, sodass der wider ihn erhobene Vorwurf nicht länger aufrechterhalten werden könne. Des Weiteren hat der BF den Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens bestritten und zur Kommandoübergabe ausgeführt, dass sein Nachfolger bereits ein Jahr davor angekündigt hat, zur Wahl antreten und die letzten zwei bis drei Jahre vor der Übernahme, insbesondere bei allen Kassenüberprüfungen, auch immer anwesend gewesen ist. Auch habe der BF nach der Wahl seinen Schreibtisch von persönlichen Sachen geräumt und halte diesbezüglich fest, dass sich nicht nur sämtliche Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA im Feuerwehrhaus befunden haben, sondern ihm auch keine Informationen im Zuge der Kommandoübergabe abverlangt wurden, die er nicht gegeben habe. Den Schlüssel für den Kommandanten habe er knapp eine Woche nach der Übernahme zurückgestellt, womit eine ordnungsgemäße Übergabe im üblichen Rahmen stattgefunden habe.
Nicht richtig sei, dass der BF nach außen hin verkündet habe, er sei von der Feuerwehr ausgesperrt worden, sondern habe er zunächst lediglich darauf verwiesen, dass er nach dem Ende seiner Kommandantenschaft zu gewissen Räumen der Feuerwehr keinen Zugang mehr hat. Erst nach seinem unberechtigten Ausschluss habe er dargetan, dass er von der Feuerwehr ausgeschlossen worden ist.
Was den Einsatz am 18.08.2019 auf der S *** anbelangt, sei festzuhalten, dass sich beim Ankommen des BF am Einsatzort bereits alle Personen außerhalb der Kraftfahrzeuge befunden haben und sei er erst mit dem letzten Fahrzeug der Feuerwehr am Unfallort angekommen. Er habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen weitergeleitet und könne sich nicht erinnern, jemanden einen „Verräter“ genannt zu haben. Sollte dieser Ausdruck gefallen sein, könne es sich dabei nur um einen Scherz gehandelt haben. Soweit in der Aussage des Zeugen HH auf seine Gattin Bezug genommen wird, sei festzuhalten, dass ein allfälliger Vorwurf eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens lediglich ihn, nicht aber seine Frau, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist, betreffen könne.
Zusammenfassend werde ausgeführt, dass seine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr AA im Jahr 1972 begonnen und er rund 27 Jahre das Amt des Stadtfeuerwehrkommandanten ausgeübt hat. Angesichts dieser jahrzehntelangen aufopferungsvollen Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr einhergegangen ist, könne bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen.
Zudem werde er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht mehr als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA geführt und scheine er im entsprechenden Mitgliederverzeichnis auch nicht auf. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Mitgliedsrechte dar, zumal seine Mitgliedschaft weiterhin aufrecht ist. Er fordert das Stadtfeuerwehrkommando daher auf, binnen 7 Tagen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin im Mitgliederverzeichnis dieser Feuerwehr aufscheint, widrigenfalls er dagegen entsprechend vorgehen werde.
7. Auf dieses Schreiben hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC am 15.06.2022 geantwortet und darin zum Ausdruck gebracht, dass dieses zur Kenntnis genommen wird, vorerst aber keine Entscheidung getroffen werden könne, da die für den 07.06.2022 angesetzte Verhandlung aufgrund Nichtteilnahme des BF abgesagt wurde und die nächste Kommandositzung voraussichtlich erst für Ende Juni anberaumt werde.
8. Am 21.07.2022 ist der BF durch den Landesfeuerwehrverband Burgenland im Feuerwehrverwaltungsprogramm syBOS wieder auf aktiv gestellt worden.
9. Letztlich hat am 10.01.2023, um 18:30 Uhr, eine Sitzung des Stadtfeuerwehrkommandos stattgefunden, deren Tagesordnung sich in Punkt 4.a. mit dem „Bericht des Kommandanten – Antrag zur Abstimmung – Beschlussfassung zur Bescheiderlassung – Auflösung der Mitgliedschaft von BF“ befasst hat und zu der die Kommandomitglieder erst am 09.01.2023 per WhatsApp eingeladen worden sind. Laut Niederschrift hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC zu diesem Punkt berichtet, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF seit Juni 2022 abgeschlossen ist, ein Bescheid verfasst wurde, mit dem seine Mitgliedschaft aufgelöst werden soll und dieser Bescheid vom Kommando zu beschließen ist. Die Auflösung der Mitgliedschaft solle verfahrensbedingt rückwirkend mit 19.12.2019 erfolgen, jenem Tag, an dem der BF das erste Entlassungsschreiben erhalten hat. In der Folge hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC den anwesenden Kommandomitgliedern Inhalt und Begründung des Bescheides erläutert. Nachdem dazu keine weiteren Wortmeldungen erfolgten, haben die acht anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen, den BF mittels Bescheid von der Feuerwehr AA rückwirkend mit 19.12.2019 wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen deren Mitgliedern auszuschließen.
Der Spruch dieses Bescheides vom 10.01.2023, Zahl: ***, lautet:
„Mit einstimmigem Beschluss des Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10. Jänner 2023 wird Herr BF, ***, […] gemäß § 8 Abs. 1 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 in Verbindung mit § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 rückwirkend mit 19. Dezember 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen.“„Mit einstimmigem Beschluss des Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10. Jänner 2023 wird Herr BF, ***, […] gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 rückwirkend mit 19. Dezember 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen.“
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der getroffene Ausschluss des BF nach Durchführung des vom LVwG aufgetragenen Ermittlungsverfahrens nach ausführlicher Diskussion und Abwägung des Sachverhaltes beschlossen wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Stadtfeuerwehrkommandos werden nachstehend, wie folgt, wiedergegeben:
„Grundsätzlich
Für die Beurteilung des Verhaltens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist zuerst § 41 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 heranzuziehen. Eine erläuternde Disziplinarordnung ist vom Landesfeuerwehrverband bisher nicht erlassen worden.Für die Beurteilung des Verhaltens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist zuerst Paragraph 41, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 heranzuziehen. Eine erläuternde Disziplinarordnung ist vom Landesfeuerwehrverband bisher nicht erlassen worden.
Der Maßstab für die Beurteilung eines möglichen Fehlverhaltens, ob schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen wird, ob durch das Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorliege, ist daher unter Berücksichtigung des erhobenen Sachverhaltes einzeln festzustellen. Dabei ist für Führungsfunktionen sicher ein strengerer Maßstab anzulegen, wie für einfache Feuerwehrmitglieder, besonders jedoch bei Kommandantenfunktionen. Personen mit Führungsfunktionen sollten sich bei ihrem Handeln auch der Vorbildwirkung für den Mannschaftsstand bewusst sein. Im Ermittlungsverfahren ist daher jedenfalls mit einem strengeren Maßstab das Vorliegen eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens und daraus folgend der Verlust des Vertrauens der Feuerwehrmitglieder zu beurteilen. Dabei wird aber der Einwand des BF, dass durch die „jahrzehntelange aufopferungsvolle Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr AA einherging" der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen darf, nicht berücksichtigt!
Berücksichtigt werden muss aber sehr wohl die Außenwirkung dieses Verhaltens, wie reagiert die Bevölkerung auf dieses Thema, wird die interne Diskussion wahrgenommen, wer stellt den Sachverhalt (teilweise, subjektiv...) wie dar, ist möglicherweise dadurch das Ansehen der Feuerwehr geschädigt oder beeinträchtigt.
In der Sache selbst:
„a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren
Ursprünglich wurde der BF bereits mit Schreiben vom 26.11.2019 vom Feuerwehrkommandanten zu klärenden Gesprächen eingeladen, diese Einladung ließ er ungenutzt. Reagiert hat der BF immer nur schriftlich gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr. Lediglich ein Gesprächstermin, dazu aber eingeladen von der damaligen Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE, Frau QQ, fand statt. Dabei ist es zu einem persönlichen Kontakt und zu erfolglosen Vergleichsverhandlungen gekommen.
Auch beim neuerlichen Ermittlungsverfahren wurde der BF von seinem Rechtsvertreter wegen Krankheit entschuldigt (dazu siehe untenstehend), der anberaumte Folgetermin wurde schriftlich abgelehnt.
Festgestellt wird, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
b) Krankheit
Eine Bestätigung des Hausarztes *** vom 02.05.2022 bescheinigt die Krankheit und daher bestand weder eine Reise- noch Transportfähigkeit des BF zum Verhandlungstermin am 03.05.2022. Der Rechtsvertreter bestätigt dies auch bei der mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 und gibt die Dauer der Verhinderung mit zwei bis drei Wochen an. Mehrere Mitglieder der Feuerwehr AA bestätigen aber im Zeitraum bis zur anberaumten 2. Verhandlung am 07.06.2022, dass sie gesehen haben, dass der BF mehrmals mit dem Rad durch die Stadt gefahren ist.
Auch dazu wird festgestellt, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
c) Brandsicherheitswache
Brandsicherheitswachen wurden im Fall des SV BB für alle Heimspiele von der Stadtgemeinde EE als Veranstaltungsbehörde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig vorgeschrieben. Dabei wurden sowohl die Mannschaftsstärke und die Fahrzeuganzahl als auch der jeweilige Aufstellungsstandort und die Einsatzdauer vorgeschrieben. Dies war auch den Verantwortlichen des SV BB bekannt, eine freie Auswahl für die Beauftragung der Brandsicherheitswache an andere Unternehmungen besteht daher nicht, es ist daher auch die Tarifordnung der Feuerwehr anzuwenden.
Dass dabei diese Tarifordnung flexibel der Höhe nach ausgelegt werden kann, war nicht immer offizielle Meinung des Landesfeuerwehrverbandes, die jetzige Meinung wird jedoch zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon wird festgestellt, dass sich BF in seiner Funktion als Kommandant nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat. Nicht beurteilt wird, ob dabei die Funktion als Obmannstellvertreter des SV BB oder die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem SV BB ausschlaggebend waren. Aus heutiger Sicht wird dazu festgestellt, dass sich der BF bei der Einsatzverrechnung für befangen hätte erklären müssen.
d) Kommandoübergabe
Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen gestaltete sich die Kommandoübergabe schleppend bis schwierig, ohne mehrmaliges Nachfragen wurden keine Unterlagen übergeben, auch die Zeit bis zur Kommandoübergabe blieb für eventuelle Einweisungen des designierten Kommandanten ungenutzt. Diese Schwierigkeiten wurden auch von anderen, nicht befragten Kommandomitgliedern festgestellt und sind auch als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten.
e) Schlüsselübergabe
Festgestellt dazu wird, dass der BF drei verschiedene Schlüssel als Feuerwehrkommandant in Verwahrung hatte:
1 Zentralschlüssel (dosischer Art) für den Zutritt in das Feuerwehrhaus bei Stromausfall;
1 Brandmeldeanlagenschlüssel (rot), der sich eigentlich im Kommandofahrzeug befinden müsste;
1 Chip-Schlüssel (elektronischer Zugang) als Zentralschlüssel für den gesamten Bereich des Feuerwehrhauses.
Die beiden erstgenannten Schlüssel (dosischer Zentralschlüssel und roter Brandmeldeanlagenschlüssel) hat der BF nicht sofort bei der Kommandoübergabe übergeben, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung, und dies nur zögerlich. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass der BF die Schlüssel nicht im Feuerwehrhaus abgegeben hat, diese wurden vom damaligen Verwalter persönlich von ihm abgeholt.
Der Chip-Schlüssel ist nach wie vor in seiner Verwahrung, eingeschränkt wurden nach der Kommandoübergabe lediglich die Zugangsrechte, der BF hat nur mehr die Zugangsberechtigungen wie alle anderen Mitglieder auch und nicht mehr die Berechtigungen als Kommandant.
In der Öffentlichkeit und auch gegenüber Feuerwehrmitgliedern hat der BF trotz seines besseren Wissens trotzdem immer vom „Aussperren aus dem Feuerwehrhaus" durch seine Nachfolger gesprochen. Dies wurde auch von einigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA bestätigt.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
f) Ausschluss aus der Feuerwehr
Zum Thema Ausschluss aus der Feuerwehr ist festzustellen, dass der BF mit Schreiben vom 19.12.2019 aus der Feuerwehr AA ausgeschlossen worden ist und daher auch im Mitgliedersystem des Landesfeuerwehrverbandes abgemeldet wurde. Nach Zustellung des Beschlusses des LVwG Burgenland wurde nach Einleitung des neuerlichen Ermittlungsverfahrens und unter Zuhilfenahme des zuständigen Referenten des Landesfeuerwehrkommandos der BF rückwirkend wieder im Mitgliedersystem angemeldet. Der BF ist bis heute nach wie vor Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA und wird erst nach Zustellung dieses Bescheides abgemeldet.
g) Information an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen
Dazu wird festgestellt, dass natürlich die Gattin des BF nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist und war, daher der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens auch nicht an die Gattin zu richten ist. Der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens an den BF in diesem Zusammenhang ist jedoch dadurch erkennbar, dass er feuerwehrinterne Angelegenheiten auch außerhalb der Feuerwehr kundtut, dies offensichtlich auch mit seiner Gattin besprochen hat und diese offensichtlich die internen Informationen an weitere außenstehende dritte Personen erzählt.
Dies lässt sich auch aus verschiedenen Medienberichten ableiten, dazu wird festgestellt, dass das Feuerwehrkommando diesen öffentlichen Weg erst zur Richtigstellung seiner Behauptungen gewählt hat.
Ein weiteres Beispiel für die Mitteilung des BF an Außenstehende ist sicher auch die Tatsache, dass das Feuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen der Feuerwehr zu einer Aussprache eingeladen worden ist, der Tenor der Aussprache war eingangs der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten, nach diesem Gespräch war auch hier der Sachverhalt klargestellt.
Das kameradschaftliche Fehlverhalten ist hier eindeutig die Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht.
h) Verhalten bei Einsätzen
Der von einem Zeugen angeführte Vorfall ist in dieser Art einmalig, bemerkt wird von einigen Kommandomitgliedern, dass der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, sich nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht hat. Im Gegenteil, der BF nahm eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Brandsicherheitswachen teil, Anordnungen von Vorgesetzen hat er in diesem Zusammenhang meistens ignoriert.
Die Wortwahl („Verräter") beim angeführten Einsatz auf der S*** wurde laut Nachfrage beim Zeugen sicher nicht nur im Scherz verwendet, die Mimik des BF zeigte anderes, nach diesem Einsatz war auch das Verhältnis des BF zum Zeugen gespannt, auch daraus lässt sich die erstgemeinte Wortwahl ableiten. Zu bemerken ist dazu, dass innerhalb der Feuerwehrkammeraden solche Wörter grundsätzlich auch nicht im Scherz verwendet werden sollten.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
Zusammenfassung
Herr BF, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA hat durch sein Verhalten nach der Kommandoübergabe innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA geschädigt und durch dieses Verhalten auch den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA gefährdet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
10. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde vom 09.02.2023, mit welcher der Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos vom 10.01.2023 aus Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhalts/der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wird.
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht, und insbesondere nicht rückwirkend mit 19.12.2019, gestützt auf § 8 Abs 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen zu werden, verletzt ist. Darüber hinaus erachtet sich der BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt, verletzt.Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht, und insbesondere nicht rückwirkend mit 19.12.2019, gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen zu werden, verletzt ist. Darüber hinaus erachtet sich der BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt, verletzt.
Was den Spruch des angefochtenen Bescheids betrifft, erweise sich dieser in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig, was - auszugsweise - nachstehend wiedergegeben wird:
1. Das Stadtfeuerwehrkommando AA stütze sich im genannten Bescheid ausdrücklich auf § 8 Abs 1 Bgld. FWG 1994 und § 41 Abs 7 Z 4 iVm Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.1. Das Stadtfeuerwehrkommando AA stütze sich im genannten Bescheid ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 und Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019.
Gemäß § 88 Abs 1 Bgld. FwG 2019 sei das Bgld. FWG 1994 mit Inkrafttreten des Bgld. FwG 2019, sohin mit 1.1.2020, außer Kraft getreten und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen § 8 Abs 1 lasse sich auch aus den Übergangsbestimmungen in § 89 des Bgld. FwG 2019 nicht ableiten.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Bgld. FwG 2019 sei das Bgld. FWG 1994 mit Inkrafttreten des Bgld. FwG 2019, sohin mit 1.1.2020, außer Kraft getreten und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 8, Absatz eins, lasse sich auch aus den Übergangsbestimmungen in Paragraph 89, des Bgld. FwG 2019 nicht ableiten.
Das Stadtfeuerwehrkommando AA belaste ihren Bescheid daher schon durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 hingegen wäre die Heranziehung § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.Das Stadtfeuerwehrkommando AA belaste ihren Bescheid daher schon durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 hingegen wäre die Heranziehung Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.
2. Selbst im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 sei die Zugrundelegung des § 8 Abs 1 leg. cit. verfehlt, zumal die genannte Bestimmung technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen regelte und den Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes verpflichtete, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instand zu halten.2. Selbst im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 sei die Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verfehlt, zumal die genannte Bestimmung technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen regelte und den Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes verpflichtete, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instand zu halten.
3. Das Stadtfeuerwehrkommando AA dürfte hier § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 vor Augen gehabt haben. Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das von der belangten Behörde zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem die Mitgliedschaft des BF bei der Stadtfeuerwehr AA (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen wurde, können jedenfalls nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 und § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, herangezogen werden.3. Das Stadtfeuerwehrkommando AA dürfte hier Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 vor Augen gehabt haben. Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das von der belangten Behörde zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem die Mitgliedschaft des BF bei der Stadtfeuerwehr AA (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen wurde, können jedenfalls nicht Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 und Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019, herangezogen werden.
4. Jedenfalls inhaltlich rechtswidrig sei auch der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rückwirkend mit 19.12. 2019. Für einen rückwirkenden Ausschluss und insbesondere einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch aus diesem Grunde erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
5. Abgesehen vom Fall einer rechtskräftigen Verurteilung iSd § 41 Abs 3 Z. 5 Bgld. FwG 2019 sei der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds nur möglich, wenn dieses durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei ein Ausschluss des BF „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" erfolgt. Zu dem für einen Ausschluss nach § 41 Abs. 9 Z. 2 erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung des nachhaltigen Einsatzes für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr" lasse sich sowohl dem Spruch als auch der Bescheidbegründung überhaupt nichts entnehmen. Auch aus diesem Grunde sei der mit dem Bescheid ausgesprochene Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rechtswidrig.5. Abgesehen vom Fall einer rechtskräftigen Verurteilung iSd Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5, Bgld. FwG 2019 sei der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds nur möglich, wenn dieses durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei ein Ausschluss des BF „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" erfolgt. Zu dem für einen Ausschluss nach Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung des nachhaltigen Einsatzes für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr" lasse sich sowohl dem Spruch als auch der Bescheidbegründung überhaupt nichts entnehmen. Auch aus diesem Grunde sei der mit dem Bescheid ausgesprochene Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rechtswidrig.
6. Unter Punkt B ihrer Bescheidbegründung lege die belangte Behörde das der Erlassung des hier bekämpften Bescheids vorangegangene Verfahren dar (Bescheid Seite 3 bis 6). Schon diese Ausführungen würden eindrucksvoll bestätigen, dass das gegen den BF geführte Verfahren der belangten Behörde durch eine gröbliche Missachtung der Rechtslage, insbesondere durch die Weigerung, dem BF Rechtsschutz durch Ergreifung von Rechtsmitteln zu ermöglichen, gekennzeichnet gewesen sei.
7. Im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung enthalte die Bescheidbegründung Ausführungen zum Ermittlungsverfahren (Bescheid S. 6ff, Punkt C).
7.1. Hier nehme das Stadtfeuerwehrkommando AA Bezug auf eine Vorladung vom 12.4.2022, mit welcher der BF gebeten wurde, sich zur Befragung als Beteiligter im Feuerwehrhaus persönlich einzufinden. Festgehalten war in dieser Vorladung, dass, sollte der BF zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden würde.
Tatsächlich sei allerdings am 3.5.2022 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, was sich der Vorladung nicht entnehmen habe lassen, zumal der BF ja ausdrücklich nur „zur Befragung als Beteiligter" geladen wurde. Auch der Gegenstand der Verhandlung hätte in der Ladung angegeben werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Wie sich aus der Bezug habenden Verhandlungsschrift und den weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung ergebe, habe der Verhandlungsleiter auf den Einwand des BF hin, ein Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens sei nicht korrekt erhoben worden, festgestellt, „dass dieser Vorwurf ja in der mündlichen Verhandlung besprochen werden soll". Der - wie auch immer geartete - Vorwurf, der laut Mitteilung des Verhandlungsleiters in der Verhandlung besprochen werden sollte, habe somit den Gegenstand der Verhandlung dargestellt und hätte daher schon in der Vorladung konkret erhoben und bekannt gegeben werden müssen.
Es sei somit eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, ohne dass dieser Umstand dem BF entsprechend zur Kenntnis gebracht und er ordnungsgemäß - und unter Bekanntgabe des konkreten Verhandlungsgegenstands (Vorwurfs) - geladen worden wäre. Die belangte Behörde habe damit gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.
7.2. Bemerkt sei hier noch, dass die in der Vorladung enthaltene Anmerkung, wonach, sollte der BF zum Termin nicht erscheinen, spätere Anwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden, rechtswidrig ist. Wie sich (auch) aus § 85 Abs 1 Bgld. FwG 2019 ergebe, habe der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Dabei sei der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der BF sei daher als Betroffener jedenfalls berechtigt gewesen, eine schriftliche Stellungahme, für die ihm eine angemessene Frist einzuräumen war, abzugeben.7.2. Bemerkt sei hier noch, dass die in der Vorladung enthaltene Anmerkung, wonach, sollte