TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/1 E 168/12/2024.004/007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2024
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Entscheidungsdatum

01.06.2024

Index

41/02 Fremdenrecht

Norm

NAG §47 Abs2
AEUV Art21
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Text

Zahl: E 168/12/2024.004/007  Eisenstadt, am 01.06.2024

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Sabine Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., vom 11.03.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.02.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß §§ 54, 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Sabine Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, *** geb., vom 11.03.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.02.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraphen 54,, 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t :

I.       Dem Beschwerdeführer, BF, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: Königreich Saudi-Arabien, wird ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis 16.10.2024 erteilt.

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerde römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerde

I.1. römisch eins.1.

Herr BF (Beschwerdeführer) wurde *** geboren und ist Saudi-arabischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2019 lernte er online (über eine „Gaming Plattform“) die in Österreich seit 2001 rechtmäßig aufhältige polnische Staatsangehörige Frau AA kennen.

Im Februar 2020 reisten beide nach ***, um sich dort persönlich zu treffen. In der Folge entwickelte sich nach diesem gemeinsamen zehntätigen Aufenthalt in *** eine Liebesbeziehung, welche aufgrund der Corona Pandemie über ein Jahr als Fernbeziehung geführt werden musste.

Im Rahmen einer familiären Zeremonie, bei der auch seine Mutter und seine Schwester aus Saudi-Arabien angereist sind, hat er sich mit Frau AA im Februar 2022 in Österreich verlobt.

Am 19.04.2023 kam das gemeinsame Kind, BB, in Wien zur Welt.

Seit 10.04.2023 (Einreisestempel im Reisepass) hält sich Herr BF ständig in Österreich auf.

I.2.römisch eins.2.

Am 20.09.2023 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: BH ***) einen Antrag auf Aufstellung einer Aufenthaltskarte gestellt.

Persönlich (§ 19 Abs. 1 NAG) hat der Beschwerdeführer am 16.10.2023 den Antrag bei der BH *** gestellt.Persönlich (Paragraph 19, Absatz eins, NAG) hat der Beschwerdeführer am 16.10.2023 den Antrag bei der BH *** gestellt.

In der Beschwerdesache setzte die BH *** mit Schreiben vom 24.11.2023 den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mangels Vorliegen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gem. § 54 iVm § 52 Abs. 1 Z 3 NAG in Kenntnis.In der Beschwerdesache setzte die BH *** mit Schreiben vom 24.11.2023 den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mangels Vorliegen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in Kenntnis.

In Wahrnehmung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer (übermittelt per E-Mail an die BH ***) am 07.12.2023 (eingelangt bei der BH *** am 11.12.2023) eine Gegenäußerung ab.

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Kleinkindalter, welche angemessen krankenversichert sind und denen Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht einräumt, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Dies habe der EuGH in der Rechtssache C-200/02 „Zhu und Chen“ festgehalten. Das Kleinkind verfüge über ihre polnische Mutter und ihren drittstaatsangehörigen Vater über ausreichende Unterhaltsmittel und sei auch krankenversichert. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kleinkind bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Sollte der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel bekommen, wäre das Kleinkind dem faktischen Zwang ausgesetzt, das Unionsgebiet verlassen zu müssen. Nach der Judikatur des EuGH (Rechtssache C-836/18) ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, Anträge auf Familienzusammenführung abzulehnen, ohne zu prüfen, ob zwischen dem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der EuGH stellte zudem fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, wenn dieser Elternteil dauerhaft mit dem anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, zusammenlebt, widerlegbar vermutet wird. Dies sei gegenständlich der Fall, zumal der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und Mutter des Kleinkindes BB dauerhaft zusammenlebt. Im Übrigen vertrete diese Rechtsmeinung auch der OGH (13.09.2017, 10 ObS 64/17k).Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass Artikel 21, AEUV und die Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Kleinkindalter, welche angemessen krankenversichert sind und denen Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht einräumt, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Dies habe der EuGH in der Rechtssache C-200/02 „Zhu und Chen“ festgehalten. Das Kleinkind verfüge über ihre polnische Mutter und ihren drittstaatsangehörigen Vater über ausreichende Unterhaltsmittel und sei auch krankenversichert. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kleinkind bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Sollte der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel bekommen, wäre das Kleinkind dem faktischen Zwang ausgesetzt, das Unionsgebiet verlassen zu müssen. Nach der Judikatur des EuGH (Rechtssache C-836/18) ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, Anträge auf Familienzusammenführung abzulehnen, ohne zu prüfen, ob zwischen dem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der EuGH stellte zudem fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, wenn dieser Elternteil dauerhaft mit dem anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, zusammenlebt, widerlegbar vermutet wird. Dies sei gegenständlich der Fall, zumal der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und Mutter des Kleinkindes BB dauerhaft zusammenlebt. Im Übrigen vertrete diese Rechtsmeinung auch der OGH (13.09.2017, 10 ObS 64/17k).

Unter einem wurde der Eventualantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 NAG iZm Art 20 AEUV als Aufenthaltstitel sui generis gestellt.Unter einem wurde der Eventualantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 47, NAG iZm Artikel 20, AEUV als Aufenthaltstitel sui generis gestellt.

Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zahl ***, wies die BH *** den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß §§ 54, 47 NAG ab.Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zahl ***, wies die BH *** den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraphen 54,, 47 NAG ab.

Begründend führte die BH *** zusammengefasst aus, dass aufgrund des Alters des Kleinkindes ein Abhängigkeitsverhältnis zum drittstaatsangehörigen Vater [Beschwerdeführer] de facto nicht beurteilt werden könne, da in diesem Kleinkindalter noch keine Rahmenstrukturen gebildet werden, um Ereignisse adäquat zu klassifizieren und sie sich so einzuprägen, sodass wertrelevante Erinnerungen zur Begründung einer Abhängigkeit fehlen. Bei der Vorsprache vor der Behörde wurde das Kleinkind von der Großmutter beaufsichtigt, was den Schluss zulasse, dass die familiäre Bindung zwischen Frau AA und ihrer Mutter [Großmutter des Kleinkindes] aufrecht sei. Die telefonische Mitteilung des Rechtsvertreters nach Saudi-Arabien ausreisen zu wollen, stelle einen deutlichen Widerspruch zum gestellten Antrag und den Ausführungen betreffend Wahrnehmung der täglichen und tatsächlichen Sorge, Förderung der körperlichen und emotionalen Entwicklung sowie des Risikos der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes dar.

Die Voraussetzungen für ein von einem minderjährigen Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht liegen gemäß § 54 iVm. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG nicht vor. Zumal eine Angehörigenkarte nur an den engeren Angehörigenkreis im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG geknüpft sei und nicht an Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 NAG könne das Aufenthaltsrecht auch nicht von der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter [Frau AA] abgeleitet werden. Zum Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG fände sich im Verfahren keine „Zusammenführende“ im Sinne von § 47 Abs. 2 bis 4 NAG. Die Voraussetzungen für ein von einem minderjährigen Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht liegen gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht vor. Zumal eine Angehörigenkarte nur an den engeren Angehörigenkreis im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG geknüpft sei und nicht an Angehörige im Sinne von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 NAG könne das Aufenthaltsrecht auch nicht von der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter [Frau AA] abgeleitet werden. Zum Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, NAG fände sich im Verfahren keine „Zusammenführende“ im Sinne von Paragraph 47, Absatz 2 bis 4 NAG.

I.3.römisch eins.3.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben sowie dem Eventualantrag der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Begründend wird ausgeführt, dass die minderjährige BB polnische Staatsangehörige sei. Sie verfüge über ihre Mutter AA und den Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel und sei auch krankenversichert. Art 21 AEUV sowie die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) verleihen dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Art 7 der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat. Nach der Judikatur des EuGH erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Rechtssache Alokpa C-86/12, 29 mit Verweis auf Rechtssache C-200/02 Zhu und Chen). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter besteht ein starkes Abhängigkeitsverhältnis, das die Tochter, sollte der Vater keinen Aufenthaltstitel erhalten, dem faktischen Zwang aussetzen könnte, das Unionsgebiet als Ganzes verlassen zu müssen. Es sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, Anträge auf Familienzusammenführung abzulehnen, ohne zu prüfen, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das den Unionsbürger zum Verlassen des Gebiets der Union zwinge (EuGH Rechtssache C-836/18). Ist der Unionsbürger minderjährig, müsse die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches es rechtfertigen könne, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, auf die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf das Wohl des Kindes gestützt werden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis gilt widerlegbar als vermutet, wenn dieser Elternteil dauerhaft mit dem anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, zusammenlebe. Zumal der Beschwerdeführer und Vater der minderjährigen Unionsbürgerin mit ihr und mit ihrer Mutter zusammenlebe und sich tagtäglich um seine Tochter kümmere, bestehe eine sehr starke Bindung zwischen ihm und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer nehme die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für seine Tochter wahr. Das Abhängigkeitsverhältnis gelte sohin als vermutet. Dem Beschwerdeführer komme auch die gemeinsame Obsorge gemeinsam mit der Mutter zu. Der EuGH habe in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung zu Art 20 AEUV festgehalten, dass für die Beurteilung, ob ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, von seinem drittstaatsangehörigen Elternteil abhängig ist, der betreffende Mitgliedstaat sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen hat, ohne dass insoweit der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind alleine wahrnehmen könnte, als entscheidend angesehen (EuGH Rechtssache X./NL C-459/20). Diese Rechtsmeinung vertrete auch der OGH (vgl OGH 13.09.2017, 10 ObS 64/17k)Begründend wird ausgeführt, dass die minderjährige BB polnische Staatsangehörige sei. Sie verfüge über ihre Mutter AA und den Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel und sei auch krankenversichert. Artikel 21, AEUV sowie die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) verleihen dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat. Nach der Judikatur des EuGH erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Rechtssache Alokpa C-86/12, 29 mit Verweis auf Rechtssache C-200/02 Zhu und Chen). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter besteht ein starkes Abhängigkeitsverhältnis, das die Tochter, sollte der Vater keinen Aufenthaltstitel erhalten, dem faktischen Zwang aussetzen könnte, das Unionsgebiet als Ganzes verlassen zu müssen. Es sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, Anträge auf Familienzusammenführung abzulehnen, ohne zu prüfen, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das den Unionsbürger zum Verlassen des Gebiets der Union zwinge (EuGH Rechtssache C-836/18). Ist der Unionsbürger minderjährig, müsse die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches es rechtfertigen könne, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, auf die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf das Wohl des Kindes gestützt werden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis gilt widerlegbar als vermutet, wenn dieser Elternteil dauerhaft mit dem anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, zusammenlebe. Zumal der Beschwerdeführer und Vater der minderjährigen Unionsbürgerin mit ihr und mit ihrer Mutter zusammenlebe und sich tagtäglich um seine Tochter kümmere, bestehe eine sehr starke Bindung zwischen ihm und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer nehme die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für seine Tochter wahr. Das Abhängigkeitsverhältnis gelte sohin als vermutet. Dem Beschwerdeführer komme auch die gemeinsame Obsorge gemeinsam mit der Mutter zu. Der EuGH habe in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung zu Artikel 20, AEUV festgehalten, dass für die Beurteilung, ob ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, von seinem drittstaatsangehörigen Elternteil abhängig ist, der betreffende Mitgliedstaat sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen hat, ohne dass insoweit der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind alleine wahrnehmen könnte, als entscheidend angesehen (EuGH Rechtssache römisch zehn./NL C-459/20). Diese Rechtsmeinung vertrete auch der OGH vergleiche OGH 13.09.2017, 10 ObS 64/17k)

I.4 römisch eins.4

Mit Vorlageschreiben vom 13.03.2024 der BH *** (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Burgenland am 15.03.2024) wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

I.5.römisch eins.5.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am 24.05.2024 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt, in der neben dem Beschwerdeführer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau AA, befragt wurde.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhaltrömisch II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest:

Herr BF ist ** Jahre alt und Staatsangehöriger des Königreichs Saudi-Arabien. Er ist am *** in *** in Saudi-Arabien geboren und verfügt dort über einen Wohnsitz.

Herr BF hat in Saudi-Arabien noch seinen Sohn CC, 9 Jahre alt und seine Tochter DD, 7 Jahre alt, aus erster Ehe. Die beiden Kinder leben gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester. Seiner Exfrau wurde ein wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt.

Im August bzw. September 2019 lernte er über eine Spiele-Plattform Frau AA kennen.

Frau AA ist ** Jahre alt und polnische Staatsangehörige. Sie zog im Alter von 12 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter von Polen nach Österreich, wo sie seither rechtmäßig lebt.

Herr BF hat im Jahr 2020 erstmalig bei der französischen Botschaft in *** ein Visum C gültig, im Schengenraum, beantragt.

Das erste Visum C war von 16.01.2020 bis 15.01.2021 gültig.

Im Februar 2020 reiste er nach ***, wo er Fr. AA das erste Mal persönlich traf.

Sodann hat Herr BF weitere Visa beantragt und wurden diese mit einer Gültigkeitsdauer von 07.06.2021 bis 06.06.2023 und von 06.06.2023 bis 05.06.2024 von der französischen Botschaft in *** für den Schengenraum ausgestellt.

In den Jahren 2021 bis 2023 reiste Herr BF mehrmals ua. nach Österreich ein und wieder aus.

Am 12.02.2022 fand im Rahmen einer familiären Feier die Verlobung zwischen Herrn BF und Fr. AA in Österreich statt.

Herr BF ist am 10.04.2023 nach Österreich eingereist und hat seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.

Am 19.04.2023 kam das gemeinsame Kind BB in Wien zur Welt, welches abgeleitet von seiner Mutter die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Herr BF hat die Vaterschaft freiwillig anerkannt und wurde auch in die Geburtsurkunde eingetragen.

Gemäß § 177 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wurde die gemeinsame Obsorge bestimmt (Erklärung vom 01.03.2024).Gemäß Paragraph 177, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wurde die gemeinsame Obsorge bestimmt (Erklärung vom 01.03.2024).

Herr BF lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau AA und dem Kleinkind seit Mai 2023 in einer Wohnung in *** [Burgenland].

Am 20.09.2023 stellte Herr BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der Bezirkshauptmannschaft ***. Die Antragstellung am 20.09.2023 ist somit außerhalb eines rechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt.

Dieser wurde mit der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.02.2024, Zahl *** abgewiesen.

III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen basieren auf den Ermittlungsergebnissen im Zuge der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Aussage von Frau AA im Rahmen der Verhandlung und des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie dem verhandlungsgegenständlichen Verfahrensakt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zum verfahrenseinleitenden Antrag basieren auf dem im Akt befindlichen Antrag samt Beilagen und wurden bereits im in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellt und durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zudem konnten die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Zeugin aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorlegten Reisepässe getroffen werden.

Hinsichtlich des gemeinsamen Kindes wurde die Geburtsurkunde sowie Beurkundungen der gemeinsamen Obsorge in Vorlage gebracht, welche den Beschwerdeführer als Kindesvater ausweisen. Weiters liegt im Behördenakt auch die Reisepasskopie des Kindes, BB, vor.

Die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers machen deutlich, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2023 (9 Tage vor der Geburt seiner Tochter) in das Bundesgebiet eingereist ist und seither im Bundesgebiet verblieben ist. Nicht zuletzt führte dieser auch selbst in der mündlichen Verhandlung aus, er sei ca. 10 Tage vor der Geburt nach Österreich gekommen.

Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt des Kennenlernens bzw. Eingehens der Beziehung übereinstimmen, war festzustellen, dass ihre Beziehung seit dem Jahr 2020 währt.

IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):Artikel 20, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)       das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b)       in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)       im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d)       das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“

Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):Artikel 21, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.

(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

§ 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„(1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag(5) In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen

Allgemein ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrages über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigenen Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Zweck und Rechtfertigung dieser Rechte beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung jene Unionsbürger, die zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen in einem Familienverhältnis stehen, im Genuss des Kernbestands ihrer mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte, insbesondere in ihrer Freizügigkeit, beeinträchtigten könnte (EuGH Rechtsache Ymeraga ua C-97/12 Rn 34f; Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 71f; Rechtsache C 304/13, Rn 62; Rechtsache K.A. ua C-82/16 Rn 5;, Rechtsache C-624/20 Rn 51).

Mit den beiden Grundsatzentscheidungen Rottmann (EuGH C-135/08) und Ruiz Zambrano (EuGH C-34/09) vollzog der EuGH dabei die Entwicklung von einem „Mobilitätsmodell“, das traditionell die Verwirklichung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als Voraussetzung für die Anwendung der Unionsbürgerrechte verlangte, hin zu einem „Statusmodell“, das den Unionsbürgern den Kernbestand ihrer mit diesem Status verbunden Rechte auch ohne vorangegangene Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte garantiert (vgl. Mayer Kommentar zu EUV und AEVU, Art. 20 AEUV Rz 9).Mit den beiden Grundsatzentscheidungen Rottmann (EuGH C-135/08) und Ruiz Zambrano (EuGH C-34/09) vollzog der EuGH dabei die Entwicklung von einem „Mobilitätsmodell“, das traditionell die Verwirklichung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als Voraussetzung für die Anwendung der Unionsbürgerrechte verlangte, hin zu einem „Statusmodell“, das den Unionsbürgern den Kernbestand ihrer mit diesem Status verbunden Rechte auch ohne vorangegangene Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte garantiert vergleiche Mayer Kommentar zu EUV und AEVU, Artikel 20, AEUV Rz 9).

So verleiht Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Rechtssache Ruiz Zambrano C-34/09, Rn 41; Rechtsache C-673/20 Rn. 49).So verleiht Artikel 20, AEUV nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein vergleiche Rechtssache Ruiz Zambrano C-34/09, Rn 41; Rechtsache C-673/20 Rn. 49).

Der EuGH leitete aus Art. 20 AEUV die allgemeine Grundregel ab, dass drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Unionsbürgern immer dann ein unmittelbar auf Art. 20 AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers zusteht, wenn andernfalls der Unionsbürger den Kernbestand der mit diesem Status verbundenen Rechte nicht ausüben könnte (EuGH Rechtsache Iida C-40/11 Rz 71; Rechtsache Ymeraga ua C-87/12 Rn 36; Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 74; Rechtsache Chavez-Vilchez ua C-133/15, Rn 63; Rechtsache RH C-836/18 Rn 54) (vgl. Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 20 AEUV Rz 34).Der EuGH leitete aus Artikel 20, AEUV die allgemeine Grundregel ab, dass drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Unionsbürgern immer dann ein unmittelbar auf Artikel 20, AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers zusteht, wenn andernfalls der Unionsbürger den Kernbestand der mit diesem Status verbundenen Rechte nicht ausüben könnte (EuGH Rechtsache Iida C-40/11 Rz 71; Rechtsache Ymeraga ua C-87/12 Rn 36; Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 74; Rechtsache Chavez-Vilchez ua C-133/15, Rn 63; Rechtsache RH C-836/18 Rn 54) vergleiche Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Artikel 20, AEUV Rz 34).

Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann den praktischen Genuss der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte immer dann beeinträchtigen, wenn zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (EuGH Rechtsache K.A. ua. C-82/16 Rn 51) (vgl. Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 20 AEUV Rz 35).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann den praktischen Genuss der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte immer dann beeinträchtigen, wenn zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (EuGH Rechtsache K.A. ua. C-82/16 Rn 51) vergleiche Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Artikel 20, AEUV Rz 35).

Bei der Beurteilung der Situation ist aber auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 EGRC zu berücksichtigen, das in einem Zusammenhang mit dem in Art. 24 Abs. 2 EGRC anerkannten Kindeswohl steht (EuGH Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 81) (vgl. Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 20 AEUV Rz 37).Bei der Beurteilung der Situation ist aber auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7, EGRC zu berücksichtigen, das in einem Zusammenhang mit dem in Artikel 24, Absatz 2, EGRC anerkannten Kindeswohl steht (EuGH Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 81) vergleiche Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Artikel 20, AEUV Rz 37).

In Art. 21 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Unionsbürger primärrechtlich verankert, die auch das Recht umfasst, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Dieses Aufenthaltsrecht steht auf einer Stufe mit den Freizügigkeitsrechten aus der Richtlinie 2004/38/EG. In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist. (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C?456/12, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C?133/15, Rn. 54 und 55).In Artikel 21, Absatz eins, AEUV ist die Freizügigkeit der Unionsbürger primärrechtlich verankert, die auch das Recht umfasst, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Dieses Aufenthaltsrecht steht auf einer Stufe mit den Freizügigkeitsrechten aus der Richtlinie 2004/38/EG. In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Artikel 21, Absatz eins, AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist. vergleiche entsprechend Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C?456/12, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C?133/15, Rn. 54 und 55).

Nach dem EuGH kommen auch einem Kind im Kleinkindalter die Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt aus Art 21 AEUV uneingeschränkt zu, sie hängen nicht davon ab, dass der Betreffende ein Alter erreicht hat, in dem er diese Rechte selbst ausüben kann. Eine entsprechende Anwendung des Freizügigkeitsrechtes auf Familienangehörige kommt nach dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2004 in der Rechtsache C-200/02 – „Zhu und Chen“ auch in Betracht, wenn ein Kind neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates, in dem es geboren wurde, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt, bisher aber noch nicht von einem Mitgliedstaat in den anderen gereist ist.Nach dem EuGH kommen auch einem Kind im Kleinkindalter die Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt aus Artikel 21, AEUV uneingeschränkt zu, sie hängen nicht davon ab, dass der Betreffende ein Alter erreicht hat, in dem er diese Rechte selbst ausüben kann. Eine entsprechende Anwendung des Freizügigkeitsrechtes auf Familienangehörige kommt nach dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2004 in der Rechtsache C-200/02 – „Zhu und Chen“ auch in Betracht, wenn ein Kind neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates, in dem es geboren wurde, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt, bisher aber noch nicht von einem Mitgliedstaat in den anderen gereist ist.

Unionsbürger, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, können sich ebenso auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (EuGH Rechtsache Bajratari C-93/18 Rn. 25).Unionsbürger, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, können sich ebenso auf Artikel 21, Absatz eins, AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (EuGH Rechtsache Bajratari C-93/18 Rn. 25).

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, haben grundsätzlich ein abgeleitetes Bewegungs- und Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürger-RL. Darüber hinausgehend hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern eines Unionsbürgers, die aus der Unionsbürger-RL kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers herleiten können, in bestimmten Fällen ein unmittelbar auf Art. 21 Abs. 1 AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH Rechtsache O. und B. C-456/12 Rn 44ff; Rechtsache Chavez-Vilchez ua C-135/15 Rn 54; Rechtsache Lounes C-165/16 Rn 46; Rechtssache Coman ua C-673/16 Rn 23; Rechtsache Altiner und Ravn C-230/17 Rn 26). Ein solches Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich immer dann, wenn diese erforderlich ist, damit der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht wirksam ausüben kann (EuGH Rechtsache Iida C-40/11 Rn 68; Rechtsache O. und B. C-456/12 Rn 45; Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 36 und 73; Rechtsache Lounes C-165/16 Rn 48; Rechtsache Altiner und Ravn C-230/17 Rn 26) (vgl. Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 21 AEUV Rz 16).Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, haben grundsätzlich ein abgeleitetes Bewegungs- und Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürger-RL. Darüber hinausgehend hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern eines Unionsbürgers, die aus der Unionsbürger-RL kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers herleiten können, in bestimmten Fällen ein unmittelbar auf Artikel 21, Absatz eins, AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH Rechtsache O. und B. C-456/12 Rn 44ff; Rechtsache Chavez-Vilchez ua C-135/15 Rn 54; Rechtsache Lounes C-165/16 Rn 46; Rechtssache Coman ua C-673/16 Rn 23; Rechtsache Altiner und Ravn C-230/17 Rn 26). Ein solches Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich immer dann, wenn diese erforderlich ist, damit der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht wirksam ausüben kann (EuGH Rechtsache Iida C-40/11 Rn 68; Rechtsache O. und B. C-456/12 Rn 45; Rechtsache Rendon Marin C-165/14 Rn 36 und 73; Rechtsache Lounes C-165/16 Rn 48; Rechtsache Altiner und Ravn C-230/17 Rn 26) vergleiche Mayer Kommentar zu EUV und AEUV, Artikel 21, AEUV Rz 16).

Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitze, müsse die Referenzperson, von der er das Recht ableite (hier das Kind) im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein. So auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-459/20 X. Rn. 29 „... dass die Inanspruchnahme des abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht davon abhängt, dass das Kind sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Union ausübt, sondern von seiner Unionsbürgerschaft, einem Status, den es unabhängig von der Ausübung dieses Rechts allein aufgrund des Besitzes der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats genießt“.Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Artikel 21, AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitze, müsse die Referenzperson, von der er das Recht ableite (hier das Kind) im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein. So auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-459/20 römisch zehn. Rn. 29 „... dass die Inanspruchnahme des abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Artikel 20, AEUV nicht davon abhängt, dass das Kind sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Union ausübt, sondern von seiner Unionsbürgerschaft, einem Status, den es unabhängig von der Ausübung dieses Rechts allein aufgrund des Besitzes der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats genießt“.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm (hier: Beschwerdeführer) und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist (hier: Tochter BB), ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. Rechtssache X. C-459/20 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm (hier: Beschwerdeführer) und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist (hier: Tochter BB), ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche Rechtssache römisch zehn. C-459/20 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

In dieser Fallkonstellation müsse der drittstaatsangehörige Elternteil nach der Rechtsprechung des EuGH für ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht außerdem auch tatsächlich für das Kind sorgen. In dieser Fallkonstellation müsse der drittstaatsangehörige Elternteil nach der Rechtsprechung des EuGH für ein aus Artikel 21, AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht außerdem auch tatsächlich für das Kind sorgen.

Gegenständlich bezieht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers monatlich 1.800,- Euro Karenzgeld. Festgehalten wird, dass diese ab Juni 2024 wieder voll berufstätig sein wird, sodass sich ihr monatliches Einkommen erhöht.

Der drittstaatsangehörige Vater überweist wöchentlich eine Summe von 200,- Euro bis 250,- Euro von seinem Saudi-arabischen Konto auf eine Kreditkarte. Diese Kreditkarte steht seiner Lebensgefährtin zur freien Verfügung. Auch werden von ihm zusätzlich Kosten wie Nachzahlungen betreffend Strom oder Mietzinserhöhungen geleistet.

Festgestellt wird, dass das Kleinkind sohin über ihre Mutter und den drittstaatsangehörigen Vater über ausreichend Existenzmittel verfügt.

Eine Bindung des Kindes zum drittstaatsangehörigen Vater liegt jedenfalls vor. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer während der ca. 45 Minuten dauernden Befragung seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung um das Kind kümmerte und das Kind dabei einen sehr munteren und glücklichen Eindruck machte, als bzw. nachdem es von der Mutter dem Beschwerdeführer übergeben wurde.

Unter Zugrundelegung dieser gefestigten Rechtsprechung des EuGH ist gegenständlich nicht vom bloßen Wunsch des Beschwerdeführers auszugehen mit seiner Tochter, die Unionsbürgerin ist, ein Familienleben in Österreich führen zu wollen, sondern liegt ein de facto Zwang für diese erst vor ca. einem Jahr zur Welt gekommene Unionsbürgerin vor, das Gebiet der Union zu verlassen und damit in ihren Rechten als Unionsbürgerin beeinträchtigt zu werden, da sie ohne ihren obsorgeberechtigten Vater, von dem sie abhängig ist, zurückzubleiben würde.

Der EuGH hält dazu fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis und somit eine de facto Zwang Situation auch dann widerlegbar zu vermuten ist, wenn das Kind mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt. Denn der bloße Umstand, dass der andere Elternteil wirklich in der Lage und bereit wäre, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen (was jedoch hier – so die Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung – nicht der Fall ist), ist zwar ein relevanter Gesichtspunkt. Dieser ist laut EuGH aber allein nicht ausreichend für die Feststellung, dass zwischen dem Kind und dem drittstaatsangehörigen Elternteil kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (EuGH Rechtssachen C-451/19 und C-532/19).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Revisionsausspruch - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch VI. Revisionsausspruch - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht - die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe die unter Punkt V. zitierte Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht - die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe die unter Punkt römisch fünf. zitierte Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen Vaters, zumal Abhängigkeitsverhältnis zum "Zusammenführenden" (Kind) besteht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.168.12.2024.004.007

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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