Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W605 2224656-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über den Antrag von XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses vom 28.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens Zl. 2224656-1 betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.09.2019, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über den Antrag von römisch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses vom 28.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens Zl. 2224656-1 betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.09.2019, GZ: römisch XXXX , beschlossen:
A)
Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2224656-1 wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (nunmehrige) Antragsteller richtete per E-Mail vom 26.06.2019, unter dem Betreff „Antrag gemäß Art. 15-22 der EU-Verordnung Nr. 2016/679 bzw. DSGVO", an das Bundesministerium XXXX betreffend seiner personenbezogenen Daten und jener seines mj. Sohnes Anträge auf Auskunft, Korrektur und/oder Berichtigung sowie Löschung hinsichtlich unrichtiger Daten und führte hierzu aus, dass die personenbezogenen Daten zum mj. Sohn, zu seiner Person, sowie zum Familiengefüge in Italien von der Geburt des Sohnes an in Italien völlig falsch und willkürlich gegen den Willen beider Eltern generiert worden und so später im Register und Akten des XXXX eingegangen. Darüber hinaus erhebe er Einspruch bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten, konkret der Adresse des Kindes, bei welcher es sich um eine reine „Beharrungsadresse“ handle. Am 05.06.2015 sei das Geburtenbuch zum Sohn in der Gemeinde XXXX bei Anwesenheit von Mutter und Kind in XXXX falsch beurkundet worden. In einem Verwaltungsverfahren sei die Ansässigkeit von Mutter und Kind ab dem 26.08.2015 erneut falsch beurkundet worden. Mit 18.10.2016 sei die Vaterschaft zum Kind als Randnotiz im unrichtigen Geburtenbuch falsch beurkundet worden. Für die komplexe Situation sehe er die Kindesmutter und verschiedene lokale und nationale Ämter und Behörden in Österreich und Italien in der Verantwortung. Österreich sei unstrittig das Geburtsland seines Sohnes.1. Der (nunmehrige) Antragsteller richtete per E-Mail vom 26.06.2019, unter dem Betreff „Antrag gemäß Artikel 15 -, 22, der EU-Verordnung Nr. 2016/679 bzw. DSGVO", an das Bundesministerium römisch XXXX betreffend seiner personenbezogenen Daten und jener seines mj. Sohnes Anträge auf Auskunft, Korrektur und/oder Berichtigung sowie Löschung hinsichtlich unrichtiger Daten und führte hierzu aus, dass die personenbezogenen Daten zum mj. Sohn, zu seiner Person, sowie zum Familiengefüge in Italien von der Geburt des Sohnes an in Italien völlig falsch und willkürlich gegen den Willen beider Eltern generiert worden und so später im Register und Akten des römisch XXXX eingegangen. Darüber hinaus erhebe er Einspruch bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten, konkret der Adresse des Kindes, bei welcher es sich um eine reine „Beharrungsadresse“ handle. Am 05.06.2015 sei das Geburtenbuch zum Sohn in der Gemeinde römisch XXXX bei Anwesenheit von Mutter und Kind in römisch XXXX falsch beurkundet worden. In einem Verwaltungsverfahren sei die Ansässigkeit von Mutter und Kind ab dem 26.08.2015 erneut falsch beurkundet worden. Mit 18.10.2016 sei die Vaterschaft zum Kind als Randnotiz im unrichtigen Geburtenbuch falsch beurkundet worden. Für die komplexe Situation sehe er die Kindesmutter und verschiedene lokale und nationale Ämter und Behörden in Österreich und Italien in der Verantwortung. Österreich sei unstrittig das Geburtsland seines Sohnes.
Seitens des Bundesministeriums XXXX wurde der Antragsteller am 25.06.2019 um Ergänzung seiner Eingabe binnen 14 Tagen ersucht, woraufhin der Antragsteller „in Verbesserung seiner Eingabe“ eine Urkunde „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik XXXX vom 14.05.2015 betreffend seinen Sohn vorlegte.Seitens des Bundesministeriums römisch XXXX wurde der Antragsteller am 25.06.2019 um Ergänzung seiner Eingabe binnen 14 Tagen ersucht, woraufhin der Antragsteller „in Verbesserung seiner Eingabe“ eine Urkunde „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik römisch XXXX vom 14.05.2015 betreffend seinen Sohn vorlegte.
Am 17.08.2019 erhob der Antragsteller im eigenen Namen sowie in jenem seines mj. Sohnes Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Er verwies auf seinen Antrag vom 23.06.2019, die Aufforderung zur Vervollständigung vom 25.06.2019 und den Umstand, dieser Aufforderung umgehend nachgekommen zu sein. Das Bundesministerium XXXX habe rechtswidrig keinerlei Auskunft zu allen erfordernden Elementen einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt und verstoße auch gegen § 1 DSG, wie die Datenschutzbehörde unter anderem seinen Beschwerden gegen die PI XXXX , die PI XXXX , gegen die Landeshauptstadt XXXX und gegen das Land XXXX entnehmen könne. Das Bundesministerium XXXX beauskunfte nicht, wann sein Sohn zur Fahndung im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben und wieder aus der aktiven Fahndung genommen worden. Am 17.08.2019 erhob der Antragsteller im eigenen Namen sowie in jenem seines mj. Sohnes Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Er verwies auf seinen Antrag vom 23.06.2019, die Aufforderung zur Vervollständigung vom 25.06.2019 und den Umstand, dieser Aufforderung umgehend nachgekommen zu sein. Das Bundesministerium römisch XXXX habe rechtswidrig keinerlei Auskunft zu allen erfordernden Elementen einer Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt und verstoße auch gegen Paragraph eins, DSG, wie die Datenschutzbehörde unter anderem seinen Beschwerden gegen die PI römisch XXXX , die PI römisch XXXX , gegen die Landeshauptstadt römisch XXXX und gegen das Land römisch XXXX entnehmen könne. Das Bundesministerium römisch XXXX beauskunfte nicht, wann sein Sohn zur Fahndung im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben und wieder aus der aktiven Fahndung genommen worden.
2. Mit Bescheid vom 10.09.2019 lehnte die Datenschutzbehörde die inhaltliche Behandlung der Beschwerde (nur) des Antragstellers gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und begründete dies im Wesentlichen dahingehend, dass der Antragsteller seit seiner ersten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am 14.06.2018 – zum Zeitpunkt der Entscheidung – insgesamt 81 Verfahren bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht hätte. Wesen und Sachverhalt des Vorgebrachten unterschieden sich gegen unterschiedliche Beschwerdegegner oftmals nicht und mache der Antragsteller gegen das Bundesministerium XXXX im Wesentlichen den selben Inhalt geltend, wie in zahlreichen anderen Beschwerden und verweise diesbezüglich sogar auf diese. Der Antragsteller habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekanntgegeben, dass im Kern seines Vorbringens stünde, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richteten, um seine Familie und insbesondere seinen Sohn von ihm zu trennen. Aus dem insgesamt losen Vorbringen wäre nicht ersichtlich, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Vor dem Hintergrund der Gesamtanzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden, des vom Antragsteller immer wieder dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung sowie der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffe wie zahlreiche andere Beschwerden, wäre im vorliegenden Fall von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen.2. Mit Bescheid vom 10.09.2019 lehnte die Datenschutzbehörde die inhaltliche Behandlung der Beschwerde (nur) des Antragstellers gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab und begründete dies im Wesentlichen dahingehend, dass der Antragsteller seit seiner ersten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am 14.06.2018 – zum Zeitpunkt der Entscheidung – insgesamt 81 Verfahren bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht hätte. Wesen und Sachverhalt des Vorgebrachten unterschieden sich gegen unterschiedliche Beschwerdegegner oftmals nicht und mache der Antragsteller gegen das Bundesministerium römisch XXXX im Wesentlichen den selben Inhalt geltend, wie in zahlreichen anderen Beschwerden und verweise diesbezüglich sogar auf diese. Der Antragsteller habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekanntgegeben, dass im Kern seines Vorbringens stünde, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richteten, um seine Familie und insbesondere seinen Sohn von ihm zu trennen. Aus dem insgesamt losen Vorbringen wäre nicht ersichtlich, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Vor dem Hintergrund der Gesamtanzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden, des vom Antragsteller immer wieder dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung sowie der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffe wie zahlreiche andere Beschwerden, wäre im vorliegenden Fall von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2020, GZ: W274 2224656-1 wurde der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2019, soweit der Antragsteller Datenschutzverletzungen seine Person betreffend behauptet hatte, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Datenschutzbehörde die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht ging lediglich von einer Bekämpfung des Bescheides durch den Antragsteller im eigenen Namen und nicht auch im Namen seines minderjährigen Sohnes aus.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Datenschutzbehörde zwar zuzugestehen sei, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Beschwerden bei ihr eingebracht hätte, gegen das Bundesministerium jedoch kein weiteres Verfahren vor der Datenschutzbehörde geführt würde. Selbst angesichts „der wohl überbordenden Inanspruchnahme“ der Datenschutzbehörde erachte das Bundesverwaltungsgericht bei Auskunftsbegehren, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden seien, die Weigerung tätig zu werden allein unter Bezugnahme auf eine große Anzahl bereits anhängig gewesener oder anhängiger Verfahren generell als nicht hinreichend für die Annahme einer Exzessivität. Auch die dem Begehren zu Grunde liegende Motivlage spiele im Hinblick auf die Voraussetzungslosigkeit solcher Begehren keine Rolle. Der gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO geforderte Beweis für den exzessiven Charakter der Beschwerde sei daher nicht erbracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Datenschutzbehörde zwar zuzugestehen sei, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Beschwerden bei ihr eingebracht hätte, gegen das Bundesministerium jedoch kein weiteres Verfahren vor der Datenschutzbehörde geführt würde. Selbst angesichts „der wohl überbordenden Inanspruchnahme“ der Datenschutzbehörde erachte das Bundesverwaltungsgericht bei Auskunftsbegehren, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden seien, die Weigerung tätig zu werden allein unter Bezugnahme auf eine große Anzahl bereits anhängig gewesener oder anhängiger Verfahren generell als nicht hinreichend für die Annahme einer Exzessivität. Auch die dem Begehren zu Grunde liegende Motivlage spiele im Hinblick auf die Voraussetzungslosigkeit solcher Begehren keine Rolle. Der gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO geforderte Beweis für den exzessiven Charakter der Beschwerde sei daher nicht erbracht worden.
Die og. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens der Datenschutzbehörde mit Schriftsatz vom 25.07.2020 in Revision gezogen und das diesbezügliche Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2020/04/0084-14, bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
4. Am 25.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht nunmehr der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des gemäß § 32 VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W274 2224656-1 (Entscheidungsdatum 28.05.2020)“ ein, welchen der Antragsteller im eigenen Namen und im Namen seines minderjährigen Sohnes einbrachte. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter und ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen, so auch das gemeinsame Kind unverzüglich im österreichischen Melderegister einzutragen. Nach österreichischem Recht habe das gemeinsame Kind nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische zentrale Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt XXXX sowie auf eine unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde vom zuständigen Standesamt XXXX . Auf Seite 17 führt der Antragsteller aus, ihm sei am 11.04.2022 eine Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft XXXX zur Kenntnis gebracht worden, worin ausgeführt sei, dass seinem Sohn keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne, weil er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Dies zeige, „dass das gegenständliche Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden [sei] und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen [seien], die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( XXXX ) nicht geltend gemacht werden konnten“. Abschließend begehrt der Antragssteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Mutter seines mj. Sohnes, der Dienststellenleiter der Polizeidienststelle Reichenau, und der Bürgermeister der Landeshauptstadt XXXX anzuhören seien. 4. Am 25.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht nunmehr der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des gemäß Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W274 2224656-1 (Entscheidungsdatum 28.05.2020)“ ein, welchen der Antragsteller im eigenen Namen und im Namen seines minderjährigen Sohnes einbrachte. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter und ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen, so auch das gemeinsame Kind unverzüglich im österreichischen Melderegister einzutragen. Nach österreichischem Recht habe das gemeinsame Kind nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische zentrale Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt römisch XXXX sowie auf eine unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde vom zuständigen Standesamt römisch XXXX . Auf Seite 17 führt der Antragsteller aus, ihm sei am 11.04.2022 eine Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft römisch XXXX zur Kenntnis gebracht worden, worin ausgeführt sei, dass seinem Sohn keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne, weil er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Dies zeige, „dass das gegenständliche Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden [sei] und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen [seien], die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( römisch XXXX ) nicht geltend gemacht werden konnten“. Abschließend begehrt der Antragssteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Mutter seines mj. Sohnes, der Dienststellenleiter der Polizeidienststelle Reichenau, und der Bürgermeister der Landeshauptstadt römisch XXXX anzuhören seien.
Angeschlossen sind das zu Grunde liegende Erkenntnis; die E-Mail vom 11.04.2022 seitens des Büros der Landesvolksanwältin XXXX ; Anträge des Antragstellers, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX an das Jugendgericht XXXX betreffend die Rückführung des mj. Sohnes des Antragstellers vom 04.01.2021 und 26.02.2021; ein Dekret des Jugendgerichtes XXXX vom 31.03.2021, womit der Antrag des Antragstellers auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Minderjährige gemäß Art. 12 Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und gemäß Art. 13 Abs. b) derselben Übereinkunft der Minderjährige bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde; ein auf Italienisch abgefasster Antrag des Antragstellers vom 23.06.2021 an das Corte Suprema de Cassazione; eine Entscheidung des Corte Suprema de Cassazione vom 26.07.2021 ohne Übersetzung; die „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik XXXX vom 14.05.2015, wobei als Kind „Knabe“ XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter XXXX aufscheint.Angeschlossen sind das zu Grunde liegende Erkenntnis; die E-Mail vom 11.04.2022 seitens des Büros der Landesvolksanwältin römisch XXXX ; Anträge des Antragstellers, vertreten durch Rechtsanwalt römisch XXXX an das Jugendgericht römisch XXXX betreffend die Rückführung des mj. Sohnes des Antragstellers vom 04.01.2021 und 26.02.2021; ein Dekret des Jugendgerichtes römisch XXXX vom 31.03.2021, womit der Antrag des Antragstellers auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Minderjährige gemäß Artikel 12, Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und gemäß Artikel 13, Abs. b) derselben Übereinkunft der Minderjährige bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde; ein auf Italienisch abgefasster Antrag des Antragstellers vom 23.06.2021 an das Corte Suprema de Cassazione; eine Entscheidung des Corte Suprema de Cassazione vom 26.07.2021 ohne Übersetzung; die „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik römisch XXXX vom 14.05.2015, wobei als Kind „Knabe“ römisch XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter römisch XXXX aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Weiters wird festgestellt, dass der Antragsteller für den mj. XXXX seit XXXX nicht mehr obsorgeberechtigt ist. Weiters wird festgestellt, dass der Antragsteller für den mj. römisch XXXX seit römisch XXXX nicht mehr obsorgeberechtigt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W274 2224051-1 und dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die Feststellung betreffend die mangelnde Obsorgeberechtigung des Antragstellers gründen einerseits auf den Ausführungen des Rechtsvertreters des Antragsstellers im Rahmen seines – dem gegenständlichen Antrag beiliegenden – Antrages betreffend die Rückführung des mj. XXXX vom 04.01.2021 (s.S. 7), wie auch auf getroffenen Feststellungen durch die Datenschutzbehörde in vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen der Antragsteller im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens auf Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten war (siehe Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2020, GZ: W274 2228071-1). Die Feststellung betreffend die mangelnde Obsorgeberechtigung des Antragstellers gründen einerseits auf den Ausführungen des Rechtsvertreters des Antragsstellers im Rahmen seines – dem gegenständlichen Antrag beiliegenden – Antrages betreffend die Rückführung des mj. römisch XXXX vom 04.01.2021 (s.S. 7), wie auch auf getroffenen Feststellungen durch die Datenschutzbehörde in vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen der Antragsteller im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens auf Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten war (siehe Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2020, GZ: W274 2228071-1).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach Paragraph 9, BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.
Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
In seiner Entscheidung vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.
Nichts Anderes kann für eine – von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens gelten.
Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme vorsieht, kommt damit die allgemeine Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.Da Paragraph 27, DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme vorsieht, kommt damit die allgemeine Regelung des Paragraph 2, VwGVG zum Tragen.
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bestimmen wortgleich, dass dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn der rechtskräftige Bescheid bzw. das Erkenntnis des VwG „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ worden ist. Da der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG jenem des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG entspricht, kann auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 9 (Stand 1.1.2020, rdb.at); m.w.N.).Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bestimmen wortgleich, dass dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn der rechtskräftige Bescheid bzw. das Erkenntnis des VwG „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ worden ist. Da der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG jenem des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht, kann auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 9 (Stand 1.1.2020, rdb.at); m.w.N.).
Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 11).
Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 12). Hinsichtlich der Erschleichung eines Erkenntnisses ist weiters ist zu berücksichtigen, dass das diesbezügliche (vorsätzliche) Verhalten grundsätzlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geschehen sein muss und nicht im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 881).
Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 42).
Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 73).
Ein beim VwGH oder VfGH gegen das vom VwG erlassene Erkenntnis (den Beschluss) anhängiges Verfahren steht der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0024; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 32 Anm 5; Hengstschläger/Leeb6 Rz 1071; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 877; Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 5a).Ein beim VwGH oder VfGH gegen das vom VwG erlassene Erkenntnis (den Beschluss) anhängiges Verfahren steht der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0024; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 5; Hengstschläger/Leeb6 Rz 1071; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 877; Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 5a).
Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller (im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes) die Wiederaufnahme des durch Erkenntnisses vom 28.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens und gründet der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Ziffern 1 und 2 des § 32 Abs. 1 VwGVG, konkret auf die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller (im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes) die Wiederaufnahme des durch Erkenntnisses vom 28.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens und gründet der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Ziffern 1 und 2 des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, konkret auf die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gestützt auf die oben genannte Mitteilung der Landesvolksanwältin XXXX vom 11.04.2022, erschöpft sich das Vorbringen zum Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmegründe in umfangreichen Ausführungen, wonach nach seiner Ansicht sein Sohn mit dessen Geburt einen Wohnsitz in Österreich begründet habe und dort angemeldet hätte werden müssen. Hieraus hätte sich eine Reihe weiterer Konsequenzen und Verpflichtungen der österreichischen Behörden und der Mutter ergeben. Gestützt auf die oben genannte Mitteilung der Landesvolksanwältin römisch XXXX vom 11.04.2022, erschöpft sich das Vorbringen zum Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmegründe in umfangreichen Ausführungen, wonach nach seiner Ansicht sein Sohn mit dessen Geburt einen Wohnsitz in Österreich begründet habe und dort angemeldet hätte werden müssen. Hieraus hätte sich eine Reihe weiterer Konsequenzen und Verpflichtungen der österreichischen Behörden und der Mutter ergeben.
Hierzu ist zu erwägen, dass – selbst unter der Annahme, dass die Nichtanmeldung bzw. Nichteintragung der Geburt in das österreichische Geburtsregister vom Antragsteller als gerichtlich strafbare Handlung angesehen würde und dies durch die Mitteilung der Landesvolksanwältin XXXX nun objektiviert bzw. dem Antragsteller bekannt geworden wäre – dies jedoch die genannten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers gegen das Bundesministerium XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu begründen vermag. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Urkunden bzw. anderer gerichtlich strafbarer Handlungen vor, noch ist ersichtlich, inwiefern hierdurch das genannte Erkenntnis erschlichen worden wäre. Hierzu ist zu erwägen, dass – selbst unter der Annahme, dass die Nichtanmeldung bzw. Nichteintragung der Geburt in das österreichische Geburtsregister vom Antragsteller als gerichtlich strafbare Handlung angesehen würde und dies durch die Mitteilung der Landesvolksanwältin römisch XXXX nun objektiviert bzw. dem Antragsteller bekannt geworden wäre – dies jedoch die genannten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers gegen das Bundesministerium römisch XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu begründen vermag. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Urkunden bzw. anderer gerichtlich strafbarer Handlungen vor, noch ist ersichtlich, inwiefern hierdurch das genannte Erkenntnis erschlichen worden wäre.
Ebenso wenig werden hierdurch neue Tatsachen oder Beweismittel evident, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Vielmehr bringt der Antragsteller andere Tatsachen vor, die mit dem gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht im Zusammenhang stehen.
Hierzu ist festzuhalten, dass im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt wurde. Um im hier im angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller dartun, dass unter Berücksichtigung der vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel bzw. der og. Mitteilung vom 11.04.2022 und der behauptetermaßen hieraus offenbar gewordenen gerichtlich strafbaren Handlung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Ablehnung anders gelautet hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt wurde. Um im hier im angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller dartun, dass unter Berücksichtigung der vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel bzw. der og. Mitteilung vom 11.04.2022 und der behauptetermaßen hieraus offenbar gewordenen gerichtlich strafbaren Handlung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Ablehnung anders gelautet hätte.
Unbeschadet der Tatsache, dass mit dem vom vorliegenden Begehren des Antragstellers betroffenen Erkenntnis vom 28.05.2020, GZ: W274 2224656-1/5E der ursprünglichen Bescheidbeschwerde des Antragstellers tatsächlich Folge gegeben wurde, liefern weder das ausdrückliche Vorbringen auf Seite 17 noch die Ausführungen im Antrag Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich hervorgekommene neue Tatsachen oder Beweismittel (solche sind gar nicht ersichtlich) die Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde verhindert hätten.
Sofern der Antragsteller vermeint, den vorliegenden Antrag auch für seinen mj. Sohn, XXXX zu stellen, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er nicht über eine ausreichende Vertretungsbefugnis verfügt. Allein der Vollständigkeit halber ist außerdem zu bemerken, dass XXXX nicht im Verfahren Zl. 2224656-1 nicht Verfahrenspartei war, weshalb ihm auch keine Antragslegitimation nach § 32 VwGVG zugekommen wäre. Sofern der Antragsteller vermeint, den vorliegenden Antrag auch für seinen mj. Sohn, römisch XXXX zu stellen, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er nicht über eine ausreichende Vertretungsbefugnis verfügt. Allein der Vollständigkeit halber ist außerdem zu bemerken, dass römisch XXXX nicht im Verfahren Zl. 2224656-1 nicht Verfahrenspartei war, weshalb ihm auch keine Antragslegitimation nach Paragraph 32, VwGVG zugekommen wäre.
Aus den angeschlossenen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein amtswegig anzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte.
Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2224656-1 war daher nicht Folge zu geben.
Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 32 VwGVG, Anm 3).Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3, A)) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Datenschutzverfahren Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W605.2224656.2.00Im RIS seit
10.06.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024