TE Bvwg Beschluss 2023/9/21 W605 2224051-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art57 Abs4
VwGVG §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W605 2224051-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über den Antrag von XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses vom 29.04.2020 abgeschlossenen Verfahrens Zl. 2224051-1 betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2019, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über den Antrag von römisch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses vom 29.04.2020 abgeschlossenen Verfahrens Zl. 2224051-1 betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2019, GZ: römisch XXXX , beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2224051-1 wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (nunmehrige) Antragsteller richtete mit E-Mail vom 26.03.2019 unter dem Betreff „Beschwerde gegen das XXXX “ das Ersuchen, die Datenschutzbehörde möge einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO feststellen. Zum Beweis übermittelte der Antragsteller eine E-Mail-Konversation mit Mitarbeiter:innen des Vereins „ XXXX “, wonach personenbezogene Daten zu seiner Person aktuell verarbeitet würden. Weiters sei zu klären, inwieweit und basierend auf welcher rechtlichen Grundlage Klientengelder auf die Privatkonten von Mitarbeiter:innen überwiesen würden, und wolle er sich dagegen wehren, unter Verwendung privater E-Mail-Adressen und Telefonnummern kontaktiert zu werden. Außerdem sei er 1. Der (nunmehrige) Antragsteller richtete mit E-Mail vom 26.03.2019 unter dem Betreff „Beschwerde gegen das römisch XXXX “ das Ersuchen, die Datenschutzbehörde möge einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO feststellen. Zum Beweis übermittelte der Antragsteller eine E-Mail-Konversation mit Mitarbeiter:innen des Vereins „ römisch XXXX “, wonach personenbezogene Daten zu seiner Person aktuell verarbeitet würden. Weiters sei zu klären, inwieweit und basierend auf welcher rechtlichen Grundlage Klientengelder auf die Privatkonten von Mitarbeiter:innen überwiesen würden, und wolle er sich dagegen wehren, unter Verwendung privater E-Mail-Adressen und Telefonnummern kontaktiert zu werden. Außerdem sei er

Mit Schreiben vom 18.07.2019 wurde der Antragsteller zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, konkret wurde er u.a. aufgefordert, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 DSG konkret darzulegen, andernfalls die belangte Behörde mit einer Zurückweisung vorgehen müsse. Mit Schreiben vom 18.07.2019 wurde der Antragsteller zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, konkret wurde er u.a. aufgefordert, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG konkret darzulegen, andernfalls die belangte Behörde mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.

In Beantwortung des Verbesserungsauftrages führte der Antragsteller mit E-Mail vom 14.08.2019 im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner (vergangenen) Tätigkeit für die „ XXXX “ Wahrnehmungen hätte, wonach Mitarbeiter:innen des og. Vereins ihren rechtlichen Verpflichtungen als Sachwalter:innen nicht nachgekommen wären. Weiteres würden seine personenbezogenen Daten teilweise unrichtig verarbeitet und seien außerdem an ein Bezirksgericht übermittelt worden. Auch wären ihm Auskünfte vorenthalten worden. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages führte der Antragsteller mit E-Mail vom 14.08.2019 im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner (vergangenen) Tätigkeit für die „ römisch XXXX “ Wahrnehmungen hätte, wonach Mitarbeiter:innen des og. Vereins ihren rechtlichen Verpflichtungen als Sachwalter:innen nicht nachgekommen wären. Weiteres würden seine personenbezogenen Daten teilweise unrichtig verarbeitet und seien außerdem an ein Bezirksgericht übermittelt worden. Auch wären ihm Auskünfte vorenthalten worden.

2. Mit Bescheid vom 13.09.2019 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und begründete dies dahingehend, dass der Antragsteller – zum Zeitpunkt der Entscheidung – beinahe 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht hätte, hiervon auch mehrere gegen seinen Arbeitgeber „ XXXX “ bzw. deren Mitarbeiter:innen und stünden diese alle in Zusammenhang mit seiner Suspendierung am 11.10.2017. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der bisher eingebrachten Beschwerden und des vom Antragsteller do. dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung, in welcher die behaupteten Datenschutzverletzungen vor dem Hintergrund seiner Suspendierung am 11.10.2017 zu sehen seien, wäre im vorliegende Fall von einer exzessiveren Verfahrensführung auszugehen. 2. Mit Bescheid vom 13.09.2019 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab und begründete dies dahingehend, dass der Antragsteller – zum Zeitpunkt der Entscheidung – beinahe 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht hätte, hiervon auch mehrere gegen seinen Arbeitgeber „ römisch XXXX “ bzw. deren Mitarbeiter:innen und stünden diese alle in Zusammenhang mit seiner Suspendierung am 11.10.2017. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der bisher eingebrachten Beschwerden und des vom Antragsteller do. dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung, in welcher die behaupteten Datenschutzverletzungen vor dem Hintergrund seiner Suspendierung am 11.10.2017 zu sehen seien, wäre im vorliegende Fall von einer exzessiveren Verfahrensführung auszugehen.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 wurde der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers vom 25.09.2019 nicht Folge gegeben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus, dass im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung durch die belangte Behörde im Wesentlichen die verfahrenseinleitende Eingabe des Antragstellers vom 26.03.2019 sowie das ausführliche per E-Mail nach einem Mangelbehebungsauftrag übermittelte Verbesserungsschreiben vom 14.08.2019 vorgelegen seien. Hierdurch würden nachfolgende Sachverhalte erkennbar, die in Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG bzw. einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Zusammenhang gebracht werden könnten:3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 wurde der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers vom 25.09.2019 nicht Folge gegeben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus, dass im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung durch die belangte Behörde im Wesentlichen die verfahrenseinleitende Eingabe des Antragstellers vom 26.03.2019 sowie das ausführliche per E-Mail nach einem Mangelbehebungsauftrag übermittelte Verbesserungsschreiben vom 14.08.2019 vorgelegen seien. Hierdurch würden nachfolgende Sachverhalte erkennbar, die in Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Zusammenhang gebracht werden könnten:

-        Ehrenamtliche Vereinssachwalter hätten ihn mit ihren privaten Mailadressen und Telefonnummern kontaktiert.

-        Im vergangenen Jahr sei er deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen … Er gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang dürften seine personenbezogenen Daten im XXXX weit verbreitet worden sein.-        Im vergangenen Jahr sei er deutlich von einem ehrenamtlichen Vereinssachwalter telefonisch aufgefordert worden, eine unrichtige Rechnung zu vergessen … Er gehe nicht davon aus, dass der Mailverkehr zu dieser Angelegenheit gelöscht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang dürften seine personenbezogenen Daten im römisch XXXX weit verbreitet worden sein.

-        Die Beratungsperson beim BG XXXX habe ihm zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim XXXX Thema geworden sei.-        Die Beratungsperson beim BG römisch XXXX habe ihm zu verstehen gegeben, dass die Angelegenheit beim römisch XXXX Thema geworden sei.

Vor dem Hintergrund, dass zwischen den im verfahrenseinleitenden Schreiben genannten Sachverhaltselementen – welche nicht ausreichend konkret geschildert gewesenen seien, um der Behörde eine Prüfung zu ermöglichen – und den Ausführungen im Verbesserungsschreiben keine hinreichende Übereinstimmung erkennbar wäre, liege daher eine „offensichtlich unbegründete“ Anfrage iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den im verfahrenseinleitenden Schreiben genannten Sachverhaltselementen – welche nicht ausreichend konkret geschildert gewesenen seien, um der Behörde eine Prüfung zu ermöglichen – und den Ausführungen im Verbesserungsschreiben keine hinreichende Übereinstimmung erkennbar wäre, liege daher eine „offensichtlich unbegründete“ Anfrage iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte.

4. Am 26.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des gemäß § 32 VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W274 2224051-1 (Entscheidungsdatum 29.04.2020)“ ein. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter und ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen, so auch das gemeinsame Kind unverzüglich im österreichischen Melderegister einzutragen. Nach österreichischem Recht habe das gemeinsame Kind nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische zentrale Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt Innsbruck sowie auf eine unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde. Auf Seite 17 führt der Antragsteller aus, ihm sei am 11.04.2022 eine Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft XXXX zur Kenntnis gebracht worden, worin ausgeführt sei, dass seinem Sohn keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne, weil er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Dies zeige, „dass das gegenständliche Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden [sei] und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen [seien], die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( XXXX ) nicht geltend gemacht werden konnten“. Abschließend begehrt der Antragssteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher unter anderen die Mutter seines mj. Sohnes anzuhören seien. 4. Am 26.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des gemäß Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W274 2224051-1 (Entscheidungsdatum 29.04.2020)“ ein. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter und ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen, so auch das gemeinsame Kind unverzüglich im österreichischen Melderegister einzutragen. Nach österreichischem Recht habe das gemeinsame Kind nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische zentrale Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt Innsbruck sowie auf eine unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde. Auf Seite 17 führt der Antragsteller aus, ihm sei am 11.04.2022 eine Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft römisch XXXX zur Kenntnis gebracht worden, worin ausgeführt sei, dass seinem Sohn keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne, weil er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Dies zeige, „dass das gegenständliche Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden [sei] und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen [seien], die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( römisch XXXX ) nicht geltend gemacht werden konnten“. Abschließend begehrt der Antragssteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher unter anderen die Mutter seines mj. Sohnes anzuhören seien.

Angeschlossen sind das zu Grunde liegende Erkenntnis; die E-Mail vom 11.04.2022 seitens des Büros der Landesvolksanwältin XXXX ; das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022; Anträge des Antragstellers, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX an das Jugendgericht XXXX betreffend die Rückführung des mj. Sohnes des Antragstellers vom 04.01.2021 und 26.02.2021; ein Dekret des Jugendgerichtes XXXX vom 31.03.2021, womit der Antrag des Antragstellers auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Minderjährige gemäß Art. 12 Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und gemäß Art. 13 Abs. b) derselben Übereinkunft der Minderjährige bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde; ein auf Italienisch abgefasster Antrag vom 23.06.2021 des Antragstellers an das Corte Suprema de Cassazione; eine Entscheidung des Corte Suprema de Cassazione vom 26.07.2021 ohne Übersetzung; eine „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik XXXX vom 14.05.2015, wobei als Kind „Knabe“ XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter XXXX aufscheint.Angeschlossen sind das zu Grunde liegende Erkenntnis; die E-Mail vom 11.04.2022 seitens des Büros der Landesvolksanwältin römisch XXXX ; das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022; Anträge des Antragstellers, vertreten durch Rechtsanwalt römisch XXXX an das Jugendgericht römisch XXXX betreffend die Rückführung des mj. Sohnes des Antragstellers vom 04.01.2021 und 26.02.2021; ein Dekret des Jugendgerichtes römisch XXXX vom 31.03.2021, womit der Antrag des Antragstellers auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Minderjährige gemäß Artikel 12, Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und gemäß Artikel 13, Abs. b) derselben Übereinkunft der Minderjährige bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde; ein auf Italienisch abgefasster Antrag vom 23.06.2021 des Antragstellers an das Corte Suprema de Cassazione; eine Entscheidung des Corte Suprema de Cassazione vom 26.07.2021 ohne Übersetzung; eine „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik römisch XXXX vom 14.05.2015, wobei als Kind „Knabe“ römisch XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter römisch XXXX aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W274 2224051-1 und dem gegenständlichen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach Paragraph 9, BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).

In seiner Entscheidung vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.

Nichts Anderes kann für eine – von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens gelten.

Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme vorsieht, kommt damit die allgemeine Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.Da Paragraph 27, DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme vorsieht, kommt damit die allgemeine Regelung des Paragraph 2, VwGVG zum Tragen.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bestimmen wortgleich, dass dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn der rechtskräftige Bescheid bzw. das Erkenntnis des VwG „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ worden ist. Da der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG jenem des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG entspricht, kann auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 9 (Stand 1.1.2020, rdb.at); m.w.N.).Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bestimmen wortgleich, dass dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn der rechtskräftige Bescheid bzw. das Erkenntnis des VwG „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ worden ist. Da der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG jenem des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht, kann auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 9 (Stand 1.1.2020, rdb.at); m.w.N.).

Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 11).

Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 12). Hinsichtlich der Erschleichung eines Erkenntnisses ist weiters zu berücksichtigen, dass das diesbezügliche (vorsätzliche) Verhalten grundsätzlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geschehen sein muss und nicht im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 881).

Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 42).

Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 73).

Im vorliegenden Fall gründet der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Ziffern 1 und 2 des § 32 Abs. 1 VwGVG, konkret auf die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Im vorliegenden Fall gründet der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Ziffern 1 und 2 des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, konkret auf die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gestützt auf die oben genannte Mitteilung der Landesvolksanwältin XXXX vom 11.04.2022, erschöpft sich sein Vorbringen zum Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmegründe jedoch in umfangreichen Ausführungen, wonach nach seiner Ansicht sein Sohn mit dessen Geburt einen Wohnsitz in Österreich begründet habe und dort angemeldet hätte werden müssen. Hieraus hätte sich eine Reihe weiterer Konsequenzen und Verpflichtungen der österreichischen Behörden und der Mutter ergeben. Gestützt auf die oben genannte Mitteilung der Landesvolksanwältin römisch XXXX vom 11.04.2022, erschöpft sich sein Vorbringen zum Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmegründe jedoch in umfangreichen Ausführungen, wonach nach seiner Ansicht sein Sohn mit dessen Geburt einen Wohnsitz in Österreich begründet habe und dort angemeldet hätte werden müssen. Hieraus hätte sich eine Reihe weiterer Konsequenzen und Verpflichtungen der österreichischen Behörden und der Mutter ergeben.

Selbst unter der Annahme, dass die Nichtanmeldung bzw. Nichteintragung der Geburt in das österreichische Geburtsregister vom Antragsteller als gerichtlich strafbare Handlung angesehen würde und dies durch die Mitteilung der Landesvolksanwältin XXXX nun objektiviert bzw. dem Antragsteller bekannt geworden wäre, vermag dies die genannten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers gegen den Verein „ XXXX “ wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG nicht zu begründen. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Urkunden bzw. anderer gerichtlich strafbarer Handlungen vor, noch ist ersichtlich, inwiefern hierdurch das das Verfahren Zl. 2224051-1 abschließende Erkenntnis erschlichen worden wäre. Selbst unter der Annahme, dass die Nichtanmeldung bzw. Nichteintragung der Geburt in das österreichische Geburtsregister vom Antragsteller als gerichtlich strafbare Handlung angesehen würde und dies durch die Mitteilung der Landesvolksanwältin römisch XXXX nun objektiviert bzw. dem Antragsteller bekannt geworden wäre, vermag dies die genannten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers gegen den Verein „ römisch XXXX “ wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht zu begründen. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Urkunden bzw. anderer gerichtlich strafbarer Handlungen vor, noch ist ersichtlich, inwiefern hierdurch das das Verfahren Zl. 2224051-1 abschließende Erkenntnis erschlichen worden wäre.

Ebenso wenig werden hierdurch neue Tatsachen oder Beweismittel evident, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Vielmehr bringt der Antragsteller andere Tatsachen vor, die mit dem gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht im Zusammenhang stehen.

Hierzu ist festzuhalten, dass im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt wurde. Um im hier angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller insofern dartun, dass unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Verbesserungsschreiben zusammen mit den vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel bzw. der og. Mitteilung vom 11.04.2022 und der vermeintlich hieraus offenbar gewordenen gerichtlich strafbaren Handlung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Ablehnung der inhaltlichen Behandlung seiner Datenschutzbeschwerde anders gelautet hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass im zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen exzessiver Verfahrensführung gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt wurde. Um im hier angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller insofern dartun, dass unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Verbesserungsschreiben zusammen mit den vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel bzw. der og. Mitteilung vom 11.04.2022 und der vermeintlich hieraus offenbar gewordenen gerichtlich strafbaren Handlung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Ablehnung der inhaltlichen Behandlung seiner Datenschutzbeschwerde anders gelautet hätte.

Weder das ausdrückliche Vorbringen auf Seite 17 noch die Ausführungen im Antrag liefern Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich hervorgekommene neue Tatsachen oder Beweismittel (solche sind gar nicht ersichtlich) die Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde verhindert hätten.

Aus den angeschlossenen Unterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein amtswegig anzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2224051-1 war daher nicht Folge zu geben.

Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 32 VwGVG, Anm 3).Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3, A)) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Datenschutzverfahren Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W605.2224051.2.00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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