Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
AVG §17Spruch
W109 2274852-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerden von
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX römisch XXXX
XXXX , römisch XXXX ,
alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Verlängerung von Fristen gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ (dritte Piste) und „ XXXX “ beschlossen:alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch XXXX , betreffend die Verlängerung von Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch XXXX “ (dritte Piste) und „ römisch XXXX “ beschlossen:
A) Die Beschwerden der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien sowie der siebtbeschwerdeführenden Partei werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision gegen Spruchpunkt A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision gegen Spruchpunkt A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
C) Der sechstbeschwerdeführenden Partei sowie den bis acht- bis elftbeschwerdeführenden Parteien ist Akteneinsicht zu gewähren.
D) Die Revision gegen Spruchpunkt C gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist nicht zulässig.D) Die Revision gegen Spruchpunkt C gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX wurde der XXXX und dem XXXX als Mitantragsteller die Genehmigung des Vorhabens „ XXXX “ und „ XXXX “ erteilt. Hiergegen erhobene Beschwerden der nunmehrigen 1. bis 3. und 7. bis 11. Beschwerdeführenden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom XXXX , letztendlich unter Erteilung von Nebenbestimmungen abgewiesen. Mit Spruchpunkt B), I. Ziffer 14 wurden unter anderem folgende Befristungen gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 neu festgesetzt:1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch XXXX wurde der römisch XXXX und dem römisch XXXX als Mitantragsteller die Genehmigung des Vorhabens „ römisch XXXX “ und „ römisch XXXX “ erteilt. Hiergegen erhobene Beschwerden der nunmehrigen 1. bis 3. und 7. bis 11. Beschwerdeführenden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom römisch XXXX , letztendlich unter Erteilung von Nebenbestimmungen abgewiesen. Mit Spruchpunkt B), römisch eins. Ziffer 14 wurden unter anderem folgende Befristungen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 neu festgesetzt:
„8.1. Bauvollendung
Die Bauvollendungsfristen für die eingereichten Ausbaustufen werden wie folgt festgelegt:
– Als Bauvollendungsfrist für die erste Ausbaustufe wird der 31.12.2023 bestimmt.
– Als Bauvollendungsfrist für die zweite Ausbaustufe wird der 31.12.2024 bestimmt.
– Als Bauvollendungsfrist