Entscheidungsdatum
24.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2277145-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 22.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde er am 23.12.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater zur kurdischen Partei HDP gehöre und deswegen ihr Haus öfter kontrolliert und sein Vater immer wieder für einige Tage festgenommen worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer ebenfalls festgenommen zu werden.
Am 11.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er im Alter von vierzehn Jahren einen schweren Autounfall gehabt habe und anschließend acht Monate nicht gehen habe können. Als er wieder gehen habe können, habe ein Newroz-Fest stattgefunden und sei er während dieser Feier von Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden. 2018 oder 2019 sei er mit seiner Freundin unterwegs gewesen, als die Polizei seinen Ausweis kontrolliert habe. Als der Polizist gesehen habe, dass er aus XXXX stamme, habe er seinen Ausweis auf den Boden geschmissen, den Beschwerdeführer beschimpft und ihn vor seiner Freundin bloßgestellt. Nach diesem Ereignis habe der Beschwerdeführer beschlossen, die Türkei zu verlassen. Die Kurden müssten in der Türkei auch viel mehr arbeiten als türkische Staatsbürger. Die Leute würden alle Kurden auf der Straße wie Terroristen behandeln. Auch Erdogan sei die Ursache für diese Diskriminierungen. Es gebe in der Türkei keine Gerechtigkeit und sei alles unter der Kontrolle von Erdogan. Sie dürften in der Öffentlichkeit auch ihre Sprache nicht sprechen. Seine Mutter könne kein Türkisch und können deswegen nirgends hingehen. Am 11.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er im Alter von vierzehn Jahren einen schweren Autounfall gehabt habe und anschließend acht Monate nicht gehen habe können. Als er wieder gehen habe können, habe ein Newroz-Fest stattgefunden und sei er während dieser Feier von Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden. 2018 oder 2019 sei er mit seiner Freundin unterwegs gewesen, als die Polizei seinen Ausweis kontrolliert habe. Als der Polizist gesehen habe, dass er aus römisch XXXX stamme, habe er seinen Ausweis auf den Boden geschmissen, den Beschwerdeführer beschimpft und ihn vor seiner Freundin bloßgestellt. Nach diesem Ereignis habe der Beschwerdeführer beschlossen, die Türkei zu verlassen. Die Kurden müssten in der Türkei auch viel mehr arbeiten als türkische Staatsbürger. Die Leute würden alle Kurden auf der Straße wie Terroristen behandeln. Auch Erdogan sei die Ursache für diese Diskriminierungen. Es gebe in der Türkei keine Gerechtigkeit und sei alles unter der Kontrolle von Erdogan. Sie dürften in der Öffentlichkeit auch ihre Sprache nicht sprechen. Seine Mutter könne kein Türkisch und können deswegen nirgends hingehen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe und auch der zeitliche Konnex der vorgebrachten Ausreisegründe zum Ausreisezeitpunkt nicht gegeben sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe und auch der zeitliche Konnex der vorgebrachten Ausreisegründe zum Ausreisezeitpunkt nicht gegeben sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 04.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Organwalter der belangten Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Im Weiteren wurden im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Moniert wurde sodann, dass in der Niederschrift des BFA vom 11.07.2023 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern XXXX , welche aufgrund deren Engagement für die HDP inhaftiert worden seien, fehlen würden. Niederschriften würden auch nur sinngemäß das Gesagte zusammenfassen, weshalb etwaige Versuche, allein aus den in der Niederschrift protokollierten Angaben des Beschwerdeführers eine mangelnde Asylrelevanz herauszulesen, nicht stichhaltig sei. Das BFA hätte zum entsprechenden Sachverhalt auch eine Auskunft von einer für die österreichischen Vertretungsbehörden in der Türkei tätigen Vertrauensperson einholen können. Die Beweiswürdigung des BFA beruhe lediglich auf Mutmaßungen, die durch kein konkretes Beweis- und Ermittlungsergebnis substantiiert seien. Schließlich wurden auszugweise die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 29.06.2023 zitiert, welche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers plausibel erscheinen lassen würden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen wäre, müsse er dennoch damit rechnen, wegen seines Engagements für die Partei HDP von Seiten des türkischen Staates verfolgt zu werden bzw. so wie sein Vater und seine zwei Brüder festgenommen und inhaftiert zu werden. Zahlreiche Haftanstalten in der Türkei würden jedoch nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechen. Die Interessenabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung sei rechtwidrig, weil im gegenständlichen Fall keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff sprechen würden, wobei im Weiteren Ausführungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers folgen. 3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 04.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Organwalter der belangten Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Im Weiteren wurden im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Moniert wurde sodann, dass in der Niederschrift des BFA vom 11.07.2023 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern römisch XXXX , welche aufgrund deren Engagement für die HDP inhaftiert worden seien, fehlen würden. Niederschriften würden auch nur sinngemäß das Gesagte zusammenfassen, weshalb etwaige Versuche, allein aus den in der Niederschrift protokollierten Angaben des Beschwerdeführers eine mangelnde Asylrelevanz herauszulesen, nicht stichhaltig sei. Das BFA hätte zum entsprechenden Sachverhalt auch eine Auskunft von einer für die österreichischen Vertretungsbehörden in der Türkei tätigen Vertrauensperson einholen können. Die Beweiswürdigung des BFA beruhe lediglich auf Mutmaßungen, die durch kein konkretes Beweis- und Ermittlungsergebnis substantiiert seien. Schließlich wurden auszugweise die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 29.06.2023 zitiert, welche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers plausibel erscheinen lassen würden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen wäre, müsse er dennoch damit rechnen, wegen seines Engagements für die Partei HDP von Seiten des türkischen Staates verfolgt zu werden bzw. so wie sein Vater und seine zwei Brüder festgenommen und inhaftiert zu werden. Zahlreiche Haftanstalten in der Türkei würden jedoch nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechen. Die Interessenabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung sei rechtwidrig, weil im gegenständlichen Fall keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff sprechen würden, wobei im Weiteren Ausführungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers folgen.
4. Am 18.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen Zudem wurden dem Beschwerdeführer die aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
5. Mit Schreiben vom 27.10.2023 wurde eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten erstattet. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderberichte im Wesentlichen die angespannte Situation für Kurden in der Türkei bestätigen würden. Anschließend wurden Auszüge zur Situation von Kurden in der Türkei und zur Situation von Sympathisanten der Opposition (HDP) wiedergegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus der Gemeinde XXXX im Landkreis XXXX in der Provinz Istanbul, wo er mit seiner Familie bis auf einen achtmonatigen Aufenthalt in XXXX im Jahr 2007 lebte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus der Gemeinde römisch XXXX im Landkreis römisch XXXX in der Provinz Istanbul, wo er mit seiner Familie bis auf einen achtmonatigen Aufenthalt in römisch XXXX im Jahr 2007 lebte.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei acht Jahre lang die Schule, arbeitete von ca. 2009/2010 bis 2017 als Schneider und ab 2017 als Chauffeur.
Im Alter von einundzwanzig Jahren leistet der Beschwerdeführer ein Jahr lang seinen Wehrdienst in XXXX . Im Alter von einundzwanzig Jahren leistet der Beschwerdeführer ein Jahr lang seinen Wehrdienst in römisch XXXX .
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In der Türkei leben nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und sechs Brüder. Der Vater des Beschwerdeführers war in der Baubranche und als Wächter berufstätig. Die Mutter ist Hausfrau. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in XXXX . Die zweite Schwester ist Hausfrau. Zwei Brüder des Beschwerdeführers betreiben ein Paketgeschäft. Ein Bruder arbeitet in einer Textilfirma und ein weiterer Bruder in der Gastronomie. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind arbeitslos. Bis auf eine Schwester leben alle Geschwister noch in XXXX in einer Eigentumswohnung mit den Eltern. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und Geschwistern in der Türkei in Kontakt (AS 74, VS 4).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In der Türkei leben nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und sechs Brüder. Der Vater des Beschwerdeführers war in der Baubranche und als Wächter berufstätig. Die Mutter ist Hausfrau. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in römisch XXXX . Die zweite Schwester ist Hausfrau. Zwei Brüder des Beschwerdeführers betreiben ein Paketgeschäft. Ein Bruder arbeitet in einer Textilfirma und ein weiterer Bruder in der Gastronomie. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind arbeitslos. Bis auf eine Schwester leben alle Geschwister noch in römisch XXXX in einer Eigentumswohnung mit den Eltern. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und Geschwistern in der Türkei in Kontakt (AS 74, VS 4).
Am 19.12.2022 hat der Beschwerdeführe die Türkei legal mittels Flug nach Serbien verlassen und ist noch im Dezember 2022 illegal im Bundesgebiet eingereist. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer bezog bis Mai 2023 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Seit 01.06.2023 ist der Beschwerdeführer als Hilfskraft im Gastgewerbe tätig und bewohnt eine von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung. Er pflegt übliche soziale und freundschaftliche Kontakte, ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert.
In Österreich leben weit entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafrechtlich unbescholten und spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht (VS 5).
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der politischen Partei Halklar?n Demokratik Partis (HDP).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.
- Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht „Recht auf Leben“ siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigenAnschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im