Entscheidungsdatum
27.02.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W105 2219234-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zahl 1094719303/220228815, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zahl 1094719303/220228815, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.01.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahrenrömisch eins.1. Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gelangte spätestens am 12.11.2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet. Die rechtskräftige Anordnung der Abschiebung nach Kroatien konnte nicht realisiert werden. Seine Mutter stellte für sich und ihre Söhne am 04.09.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.09.2018 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit Bescheid vom 09.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.3. Mit Bescheid vom 09.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Am 25.02.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, dessen Mutter und dessen Bruder – alle als BF im Familienverfahren – die gewillkürte Vertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin teilnahmen.
6. Am 11.03.2020 langte eine Stellungnahme der Vertreterin des BF beim BVwG ein, in der auf das Vorbringen der Mutter des BF verwiesen wurde.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020, W159 2219234-1/7E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020, W159 2219234-1/7E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
I.2. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Verfahren
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB schuldig gesprochen und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB schuldig gesprochen und gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3. Am 26.05.2023 wurde der BF, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, vor dem BFA einvernommen. Zu seiner Person führte der BF aus, dass er Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig sei sowie keine Kinder habe. Er sei in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen. In Teheran habe er drei Jahre die Schule besucht.
Zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich befragt gab der BF an, drei Jahre die Hauptschule besucht, jedoch nicht positiv abgeschlossen zu haben. Danach habe er nichts mehr gemacht. Der BF lebe in Österreich mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt.
Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt führte der BF aus, dass er für seine erste Tat alleine verantwortlich gewesen sei. Bei der zweiten Tat sei er bloß Mitbeteiligter und nicht Haupttäter gewesen.
4. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 26.05.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF (voraussichtlich) am XXXX gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen werde.4. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch XXXX vom 26.05.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF (voraussichtlich) am römisch XXXX gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen werde.
5. Mit Bescheid vom 29.06.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020, W159 2219234-1/7E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG“ [richtig: § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG] wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)5. Mit Bescheid vom 29.06.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020, W159 2219234-1/7E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG“ [richtig: Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG] wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.)
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, weshalb ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliege. Da der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sei „der Antrag“ des BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen. Weiters seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht erfüllt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des BF dar, da nach Abwägung der Interessen jene der Öffentlichkeit über die privaten und familiären Interessen des BF zu stellen seien. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, weshalb ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliege. Da der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sei „der Antrag“ des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuweisen. Weiters seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des BF dar, da nach Abwägung der Interessen jene der Öffentlichkeit über die privaten und familiären Interessen des BF zu stellen seien.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA zusammengefasst aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF, unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt und notwendig.
6. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 27.07.2023 erhob der BF gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das BVwG und brachte im Wesentlichen vor, das BFA übersehe in seiner Bescheidbegründung, dass der BF in Haft eine Tischlerlehre begonnen, zum ersten Mal das Haftübel verspürt und sehr wohl Reue gezeigt habe. Die Abwägung des BFA zur Aberkennung des internationalen Schutzes sei rudimentär und nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Bescheid des BFA widersprüchlich, zumal es in Spruchpunkt V. richtigerweise ausspreche, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei, jedoch in der Folge eine Frist zur freiwilligen Ausreise festlege und ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlasse.6. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 27.07.2023 erhob der BF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das BVwG und brachte im Wesentlichen vor, das BFA übersehe in seiner Bescheidbegründung, dass der BF in Haft eine Tischlerlehre begonnen, zum ersten Mal das Haftübel verspürt und sehr wohl Reue gezeigt habe. Die Abwägung des BFA zur Aberkennung des internationalen Schutzes sei rudimentär und nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Bescheid des BFA widersprüchlich, zumal es in Spruchpunkt römisch fünf. richtigerweise ausspreche, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei, jedoch in der Folge eine Frist zur freiwilligen Ausreise festlege und ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlasse.
Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG, wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
9. Am 24.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari statt, an der der BF gemeinsam mit seiner Vertreterin teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in Teheran, Iran geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Deutsch.Der BF führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in Teheran, Iran geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Deutsch.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in Teheran drei Jahre in die Schule gegangen. In Österreich hat er drei Jahre die Hauptschule besucht, jedoch nicht positiv abgeschlossen. Der BF hat weder einen Pflichtschulabschluss noch verfügt er über Arbeitserfahrung.
Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder illegal nach Österreich ein und hält sich seit zumindest 12.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt.
Der BF war zunächst von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in Haft. Seit XXXX befindet sich der BF erneut in Haft. Der BF war zunächst von römisch XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch XXXX in Haft. Seit römisch XXXX befindet sich der BF erneut in Haft.
1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der B