Entscheidungsdatum
04.03.2024Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W152 2285401-1/5E
W152 2285400-1/5E
W152 2285407-1/5E
W152 2285403-1/5E
W152 2285405-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2023, Zlen. 1364905306-2315777555 (ad 1.), 1364907801-231578145 (ad 2.), 1364905404-231577769 (ad 3.), 1364903900-231577521 (ad 4.) und 1364903802-231577513 (ad 5.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX geb. römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.12.2023, Zlen. 1364905306-2315777555 (ad 1.), 1364907801-231578145 (ad 2.), 1364905404-231577769 (ad 3.), 1364903900-231577521 (ad 4.) und 1364903802-231577513 (ad 5.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX und 5.) römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX und 5.) römisch XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer stellten am 15.08.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Gleichzeitig wurde ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III).
Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der oben genannten Bescheide erhoben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der oben genannten Bescheide erhoben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX , StA. Syrien, wobei diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind die minderjährigen (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsamen) Kinder des oben Genannten. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (Urkunden und glaubwürdiges Vorbringen beider Ehegatten).Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin von römisch XXXX , StA. Syrien, wobei diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind die minderjährigen (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsamen) Kinder des oben Genannten. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (Urkunden und glaubwürdiges Vorbringen beider Ehegatten).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.03.2024, GZ: W152 2285399-1/5E, dem oben genannten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund seiner am 15.08.2023 erfolgten Antragstellung kommt diesem gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, die drei Jahre gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.03.2024, GZ: W152 2285399-1/5E, dem oben genannten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund seiner am 15.08.2023 erfolgten Antragstellung kommt diesem gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, die drei Jahre gilt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt
(Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. entfällt
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. entfällt
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und