Entscheidungsdatum
11.03.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W121 2279962-1/9E
W121 2279927-1/9E
W121 2279966-1/9E
W121 2279958-1/9E
W121 2279949-1/9E
W121 2279953-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBGERGER-HEIS über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer (3.), (4.), (5.) und (6.) gesetzlich vertreten durch die Eltern (1.) und (2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zahl: 1.) XXXX ,2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBGERGER-HEIS über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, 3.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, 4.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, 5.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, und 6.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer (3.), (4.), (5.) und (6.) gesetzlich vertreten durch die Eltern (1.) und (2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , zahl: 1.) römisch XXXX ,2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , 5.) römisch XXXX , 6.) römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht:
A)
l. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte l. der Bescheide wird stattgegeben. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.l. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte l. der Bescheide wird stattgegeben. römisch XXXX und römisch XXXX wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Il. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraftrömisch eins l. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
III. Die Spruchpunkte Il. und III. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch eins l. und römisch III. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
l. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Am XXXX stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Am römisch XXXX stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer stellte die Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er sei XXXX bei der XXXX gewesen und dort aus dem Dienst ausgetreten, da er nicht kämpfen und töten habe wollen. Er könne nicht zurück nach Syrien, da er den Dienst verweigert und Angst vor dem Militärgericht habe, das eine Todesstrafe verhängen könnte. Er habe auch Angst um sich und seine Familie.2. Bei seiner Erstbefragung am römisch XXXX gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er sei römisch XXXX bei der römisch XXXX gewesen und dort aus dem Dienst ausgetreten, da er nicht kämpfen und töten habe wollen. Er könne nicht zurück nach Syrien, da er den Dienst verweigert und Angst vor dem Militärgericht habe, das eine Todesstrafe verhängen könnte. Er habe auch Angst um sich und seine Familie.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihr Mann bei der XXXX gewesen sei und in Syrien Krieg herrsche. Sie wolle keine Gewalt und keinen Krieg, weshalb sie beschlossen hätte, zu flüchten. Sie könne nicht zurück, da sie Angst um sich und ihre Familie — insbesondere ihren Mann — habe.Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihr Mann bei der römisch XXXX gewesen sei und in Syrien Krieg herrsche. Sie wolle keine Gewalt und keinen Krieg, weshalb sie beschlossen hätte, zu flüchten. Sie könne nicht zurück, da sie Angst um sich und ihre Familie — insbesondere ihren Mann — habe.
Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass in Syrien Krieg herrsche und ihre Eltern keine Gewalt gewollt hätte, weshalb sie als Familie geflüchtet seien. Nach Syrien könne sie nicht zurück, da sie Angst um ihr Leben habe.
Die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführern wurden nicht erstbefragt
3. Am XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, in XXXX nahe XXXX in Syrien geboren worden zu sein und nach einem XXXX Studium bei der XXXX gearbeitet zu haben. Zu Beginn der Unruhen sei er XXXX gewesen. Später sei er beauftragt worden, Menschen niederzuschlagen und bei Kampfeinsätzen teilzunehmen. Er sei jedoch desertiert, da er die Teilnahme daran abgelehnt habe. An den Unruhen sei er daher nicht direkt beteiligt gewesen. Er habe nur den Verkehr umgeleitet. Nach seiner Desertion sei sein Dorf bombardiert und sein Haus zerstört worden. Aufgrund der unsicheren Situation habe er Syrien im XXXX verlassen. Wegen seiner Desertion werde in Syrien nach ihm gefahndet.3. Am römisch XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, in römisch XXXX nahe römisch XXXX in Syrien geboren worden zu sein und nach einem römisch XXXX Studium bei der römisch XXXX gearbeitet zu haben. Zu Beginn der Unruhen sei er römisch XXXX gewesen. Später sei er beauftragt worden, Menschen niederzuschlagen und bei Kampfeinsätzen teilzunehmen. Er sei jedoch desertiert, da er die Teilnahme daran abgelehnt habe. An den Unruhen sei er daher nicht direkt beteiligt gewesen. Er habe nur den Verkehr umgeleitet. Nach seiner Desertion sei sein Dorf bombardiert und sein Haus zerstört worden. Aufgrund der unsicheren Situation habe er Syrien im römisch XXXX verlassen. Wegen seiner Desertion werde in Syrien nach ihm gefahndet.
Die am selben Tag vom BFA einvernommene Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer als Eltern die gemeinsame Obsorge über die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer hätten. Sie selbst sei in XXXX im Gouvernement XXXX geboren worden und habe in XXXX die Schule besucht. Danach habe sie in XXXX und XXXX als XXXX gearbeitet. Ihr Mann sei am XXXX desertiert. Auch sie habe daraufhin ihre Arbeit verlassen, weshalb sie gemeinsam zurück nach XXXX gezogen seien. Am XXXX seien sie schließlich in die Türkei geflohen. Aufgrund des unerlaubten Verlassens ihrer Arbeitsstelle bestünden aktuell Fahndungsmaßnahmen gegen sie. Ihr XXXX sei XXXX des XXXX in XXXX gewesen und sei ebenfalls desertiert. Wäre sie in Syrien erwischt worden, hätte man sie wegen ihrer Dienstverweigerung, ihrem Mann und ihrem XXXX bestraft und hingerichtet. Im Gefängnis seien Frauen zudem sexuellem Missbrauch ausgesetzt.Die am selben Tag vom BFA einvernommene Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer als Eltern die gemeinsame Obsorge über die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer hätten. Sie selbst sei in römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren worden und habe in römisch XXXX die Schule besucht. Danach habe sie in römisch XXXX und römisch XXXX als römisch XXXX gearbeitet. Ihr Mann sei am römisch XXXX desertiert. Auch sie habe daraufhin ihre Arbeit verlassen, weshalb sie gemeinsam zurück nach römisch XXXX gezogen seien. Am römisch XXXX seien sie schließlich in die Türkei geflohen. Aufgrund des unerlaubten Verlassens ihrer Arbeitsstelle bestünden aktuell Fahndungsmaßnahmen gegen sie. Ihr römisch XXXX sei römisch XXXX des römisch XXXX in römisch XXXX gewesen und sei ebenfalls desertiert. Wäre sie in Syrien erwischt worden, hätte man sie wegen ihrer Dienstverweigerung, ihrem Mann und ihrem römisch XXXX bestraft und hingerichtet. Im Gefängnis seien Frauen zudem sexuellem Missbrauch ausgesetzt.
Die Drittbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, in XXXX geboren worden zu sein. Mitte XXXX sei sie mit ihrer Familie in die Türkei gegangen, wo sie achtDie Drittbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, in römisch XXXX geboren worden zu sein. Mitte römisch XXXX sei sie mit ihrer Familie in die Türkei gegangen, wo sie acht
Jahre lang die Schule besucht habe. Wegen der Desertion ihres Vaters bestünden aktuell auch
gegen sie in Syrien Fahndungsmaßnahmen. Ihre Eltern würden in Syrien gesucht. Sie hätten entschieden, das Land zu verlassen, weil es dort Krieg gegeben habe.
Die ebenfalls vor dem BFA einvernommene Viertbeschwerdeführerin gab an, in XXXX geboren worden zu sein und Syrien mit ihrer Familie aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Ihr Vater sei XXXX gewesen und habe seinen Dienst verlassen, weshalb nach ihm und ihr gesucht werde.Die ebenfalls vor dem BFA einvernommene Viertbeschwerdeführerin gab an, in römisch XXXX geboren worden zu sein und Syrien mit ihrer Familie aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Ihr Vater sei römisch XXXX gewesen und habe seinen Dienst verlassen, weshalb nach ihm und ihr gesucht werde.
Die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden vor dem BFA nicht einvernommen.
4. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt l.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt Il.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt 111.).4. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom römisch XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt l.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins l.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt 111.).
Die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen
Regimes befinde. Aufgrund der fehlenden administrativen Strukturen und mangels Zugriffsmöglichkeiten bestehe für die Beschwerdeführer — anders als im Regimegebiet — keine maßgebliche Gefahr, in der Heimatregion durch die syrische Regierung verfolgt zu werden. Die Heimatregion sei über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten
Grenzübergang über die Türkei oder den Irak erreichbar, ohne dabei verfolgt zu werden. Gemäß den Länderfeststellungen erlegten oppositionelle Gruppierungen wie die SNA (Syrian National Army) oder die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auf.
5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt l. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, die am XXXX beim BFA einlangte.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt l. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, die am römisch XXXX beim BFA einlangte.
In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien XXXX gewesen sei und nach der Aufforderung, Menschen niederzuschlagen und an Kampfeinsätzen teilzunehmen, desertiert sei, da er sich nicht daran beteiligen habe wollen. Er fürchte nun, bei einer Rückkehr hingerichtet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei alsIn der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien römisch XXXX gewesen sei und nach der Aufforderung, Menschen niederzuschlagen und an Kampfeinsätzen teilzunehmen, desertiert sei, da er sich nicht daran beteiligen habe wollen. Er fürchte nun, bei einer Rückkehr hingerichtet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als
XXXX tätig gewesen und habe ihren Arbeitsplatz in XXXX nach der Desertion des römisch XXXX tätig gewesen und habe ihren Arbeitsplatz in römisch XXXX nach der Desertion des
Erstbeschwerdeführers verlassen. Die beiden seien im XXXX nach XXXX im Gouvernement XXXX geflohen. Da das syrische Regime dem Ort immer nähergekommen sei, hätten die beiden befürchtet, dass das syrische Regime den Ort bald einnehmen und kontrollieren könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte nun, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, inhaftiert und gefoltert zu werden, da sie unentschuldigt von ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben sei. Bei einer Inhaftierung oder Tötung des Erstbeschwerdeführers wäre sie als alleinstehende Frau zudem einer Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Beschwerdeführer fielen in mehrere Risikoprofile, weshalb ihnen das BFA internationalen Schutz gewähren hätte müssen. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen und in Europa um Asyl angesucht hätten, sei zu erwarten, dass ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.Erstbeschwerdeführers verlassen. Die beiden seien im römisch XXXX nach römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geflohen. Da das syrische Regime dem Ort immer nähergekommen sei, hätten die beiden befürchtet, dass das syrische Regime den Ort bald einnehmen und kontrollieren könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte nun, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, inhaftiert und gefoltert zu werden, da sie unentschuldigt von ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben sei. Bei einer Inhaftierung oder Tötung des Erstbeschwerdeführers wäre sie als alleinstehende Frau zudem einer Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Beschwerdeführer fielen in mehrere Risikoprofile, weshalb ihnen das BFA internationalen Schutz gewähren hätte müssen. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen und in Europa um Asyl angesucht hätten, sei zu erwarten, dass ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 sowie der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien zu den Grenzübergängen, Version 1 vom 25.10.2023 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift mit den Beilagen ./1 - ./5 sowie die ACCORDAnfragebeantwortung [a-12132-1] wurde der Erstbehörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 vor
Kontrolle des Verkehrs zuständig. Im XXXX verließ er seinen Dienst und kehrte mit seiner Familie nach XXXX zurück. Nach seiner Rückkehr arbeitete er in der Landwirtschaft der Familie. Mitte XXXX verließ der Erstbeschwerdeführer zusammen mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern Syrien in Richtung der Türkei.Kontrolle des Verkehrs zuständig. Im römisch XXXX verließ er seinen Dienst und kehrte mit seiner Familie nach römisch XXXX zurück. Nach seiner Rückkehr arbeitete er in der Landwirtschaft der Familie. Mitte römisch XXXX verließ der Erstbeschwerdeführer zusammen mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern Syrien in Richtung der Türkei.
Der Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers ist das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX . XXXX wird von derzeit von der oppositionellen HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) kontrolliert.Der Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers ist das Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX . römisch XXXX wird von derzeit von der oppositionellen HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) kontrolliert.
Die Mutter und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in XXXX Die Mutter und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in römisch XXXX
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers.
1.2.1. Das unerlaubte Verlassen eines XXXX wird in Syrien als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Die Strafe für Desertion ist in den1.2.1. Das unerlaubte Verlassen eines römisch XXXX wird in Syrien als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Die Strafe für Desertion ist in den
Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) festgelegt. Artikel 101 legt fest, dass in Friedenszeiten jeder Soldat oder Militärangehörige nach drei Tagen als ins Ausland desertiert gilt, der ohne Erlaubnis die syrische Grenze überquert, seine
Gruppe verlässt und ausländisches Staatsgebiet erreicht. In Kriegszeiten verkürzt sich die Frist
von drei Tagen auf einen Tag. Der ins Ausland Geflohene wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren belegt. Die Freiheitstrafe wird unter den in Artikel 100 genannten Umständen sowie in Fällen, in denen der Deserteur in Kriegszeiten, aus Kriegsgebieten oder aus Regionen, in denen das Kriegsrecht verhängt wurde, geflohen ist, auf 15 Jahre angehoben (Gesetzesdekret Nr. 61 des Jahres 1950: Militärstrafgesetz und Militärstrafprozessordung, 13.
März 1950, Art. 101).März 1950, Artikel 101,).
1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer desertierte im XXXX im Rang eines XXXX von der XXXX in XXXX , da seine Einheit im Zuge des syrischen Bürgerkriegs damit beauftragt wurde, bei Kampfeinsätzen teilzunehmen und die Unruhen niederzuschlagen. Er befindet sich daher auf einer Fahndungsliste der syrischen Sicherheitsbehörden. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr drohte, bereits bei der Einreise am Fl