Entscheidungsdatum
13.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2011368-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landespolizeidirektors von Vorarlberg vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Übergenuss gemäß § 13 GehG iA einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 8 RGV 1955, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Landespolizeidirektors von Vorarlberg vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , betreffend Übergenuss gemäß Paragraph 13, GehG iA einer Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 8 RGV 1955, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde mit Befehl der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.05.2013 mit Wirkung vom 03.06.2013 bis 03.09.2013 von seiner Stammdienststelle der Polizeiinspektion XXXX , zum Bezirkspolizeikommando XXXX , zum „Koordinierter Kriminaldienst“, (kurz „KKD“ genannt) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis einschließlich 31.12.2013, dann bis 31.03.2014 und schließlich bis 30.06.2014 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde mit Befehl der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 22.05.2013 mit Wirkung vom 03.06.2013 bis 03.09.2013 von seiner Stammdienststelle der Polizeiinspektion römisch XXXX , zum Bezirkspolizeikommando römisch XXXX , zum „Koordinierter Kriminaldienst“, (kurz „KKD“ genannt) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis einschließlich 31.12.2013, dann bis 31.03.2014 und schließlich bis 30.06.2014 verlängert.
Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung einer von der Behörde einbehaltenen Zuteilungsgebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen (Anwendung des § 22 Abs. 1 RGV 1955 demnach die Zuteilungsgebühr ab dem 180 Tag der Zuteilung entfällt) entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die beiden Monate mit dem Gehalt April 2014 als Übergenuss einbehalten werde.Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung einer von der Behörde einbehaltenen Zuteilungsgebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen (Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 demnach die Zuteilungsgebühr ab dem 180 Tag der Zuteilung entfällt) entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die beiden Monate mit dem Gehalt April 2014 als Übergenuss einbehalten werde.
Die Dienstbehörde veranlasste aufgrund des Antrages ein Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis ein Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß § 22 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, die einbehaltene Gebühr ihm wieder auszubezahlen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten.Die Dienstbehörde veranlasste aufgrund des Antrages ein Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis ein Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß Paragraph 22, Absatz 8, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, die einbehaltene Gebühr ihm wieder auszubezahlen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Zuteilungszuschusses für seine Zuteilung zum KKD für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 13a GehG 1956 iVm § 22 Abs. 8 RGV 1955 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass § 22 Abs 8 RGV 1955 nicht auf die Zuteilung des Beschwerdeführers zum KKD angewandt werden könne, weil die Tätigkeit beim KKD im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolge und es auch nicht in der „Natur des Dienstes" liege, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen. Im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX zeichne sich das System des KKD durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen KKD Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten würden. Durch diese Rotation werde ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den KKDs ermöglicht. Auch sei die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermögliche den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch werde dadurch die Flexibilität sowohl auf den Polizeiinspektionen, als auch beim KKD, gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der KKD zeichne sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden könne. Somit sei durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim KKD eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum KKD als in der „Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen würden. Dies schließe aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim KKD sei unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des KKD einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit sei die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des 180. Tages der Zuteilung nach § 22 Abs 1 RGV 1955 nicht mehr der RGV 1955 entsprechend und deshalb durch die Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern gewesen. Auch ein gutgläubiger Empfang gemäß § 13a GehG 1956 sei nicht anzunehmen, da mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 17.06.2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011, betreffend die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 8 RGV 1955, der an alle Polizeidienststellen im Lande XXXX verlautbart worden sei, hervorginge, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt XXXX eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den 180. Tag hinaus in der „Natur des Dienstes" gelegen sei.Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch XXXX vom 14.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Zuteilungszuschusses für seine Zuteilung zum KKD für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 nicht auf die Zuteilung des Beschwerdeführers zum KKD angewandt werden könne, weil die Tätigkeit beim KKD im Zuständigkeitsbereich der LPD römisch XXXX üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolge und es auch nicht in der „Natur des Dienstes" liege, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen. Im Zuständigkeitsbereich der LPD römisch XXXX zeichne sich das System des KKD durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen KKD Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten würden. Durch diese Rotation werde ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den KKDs ermöglicht. Auch sei die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermögliche den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch werde dadurch die Flexibilität sowohl auf den Polizeiinspektionen, als auch beim KKD, gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der KKD zeichne sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden könne. Somit sei durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim KKD eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum KKD als in der „Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen würden. Dies schließe aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim KKD sei unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des KKD einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit sei die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des 180. Tages der Zuteilung nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 nicht mehr der RGV 1955 entsprechend und deshalb durch die Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern gewesen. Auch ein gutgläubiger Empfang gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 sei nicht anzunehmen, da mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 17.06.2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011, betreffend die Ausnahmeregelung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955, der an alle Polizeidienststellen im Lande römisch XXXX verlautbart worden sei, hervorginge, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt römisch XXXX eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den 180. Tag hinaus in der „Natur des Dienstes" gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und er daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 hätte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das die Behörde jedoch unterlassen habe, wäre klar hervorgetreten, dass ein Abbruch der Dienstzuteilung nach 180 Tagen unmöglich bzw. untunlich gewesen wäre, da ein Wechsel in der Person des Dienstzugeteilten nicht möglich gewesen wäre bzw. die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte. Für den Fall, dass die Zuteilungsgebühr tatsächlich zu Unrecht bezogen worden wäre, habe es sich dabei um einen Empfang im guten Glauben gehandelt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes guter Glaube immer dann angenommen werden müsse, wenn es sich um eine auslegungsbedürftige Rechtsnorm handle, die erst durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. näher determiniert werden müsse. Bei dem Terminus in der „Natur des Dienstes" handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der erst durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlossen werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.02.2015, W106 2011368-1/2E, der Beschwerde keine Folge.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, Ra 2015/12/0015, hob dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zunächst wurde festgehalten, dass der mehrfach angeführte Erlass des BMI weder Rechte von Beamten zu begründen noch nach der RGV 1955 bestehende Rechte einzuschränken vermöge. Der Erlass stelle somit keine verbindliche Rechtsquelle dar. Der Verwaltungsgerichtshof führte in Rz 26 (welches im zweiten Erk des VwGH vom 13.12.2023 ausdrücklich genannt wurde [sh Rz 34]) auszugsweise aus:
„Rz. 26. Nach den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Nach den Feststellungen im Bescheid der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde kann die hohe Flexibilität der Personalfluktuation des Dienstes beim KKD nur durch Zuteilung und keinesfalls durch Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ermöglicht werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist zu prüfen, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegenden Gründen 180 Tage überschreitet. Dies zeigen schon die dort genannten Beispiele des z. B. für die Cobra notwendigen Einschreitens bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen bzw. für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamte nicht generell, sondern in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen bei Ermittlungsverfahren, die mehr als 180 Tage andauern. Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt.“„Rz. 26. Nach den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Nach den Feststellungen im Bescheid der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde kann die hohe Flexibilität der Personalfluktuation des Dienstes beim KKD nur durch Zuteilung und keinesfalls durch Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ermöglicht werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist zu prüfen, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegenden Gründen 180 Tage überschreitet. Dies zeigen schon die dort genannten Beispiele des z. B. für die Cobra notwendigen Einschreitens bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen bzw. für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamte nicht generell, sondern in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen bei Ermittlungsverfahren, die mehr als 180 Tage andauern. Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt.“
Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 13a GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre.Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 13 a, GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre.
Der Akt wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Beschluss vom 03.07.2018, W221 2011368-1/9E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2014 auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Beschluss vom 03.07.2018, W221 2011368-1/9E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2014 auf und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
2. Rechtsgang:
Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.07.2018 fest, dass dem Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 8 RGV 1955 nicht gebühre (Spruchpunkt I), er aber die erhaltene Zuteilungsgebühr im guten Glauben empfangen habe und dem Bund daher diesen Betrag nicht zu ersetzen (Spruchpunkt II). Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.07.2018 fest, dass dem Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 8, RGV 1955 nicht gebühre (Spruchpunkt römisch eins), er aber die erhaltene Zuteilungsgebühr im guten Glauben empfangen habe und dem Bund daher diesen Betrag nicht zu ersetzen (Spruchpunkt römisch II).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde folgendermaßen formuliert: Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde folgendermaßen formuliert:
„Ich fechte den Bescheid zur Gänze an. Dies allerdings mit der Maßgabe und Einschränkung, dass nur der Punkt I des Spruches jedenfalls angefochten wird, der Punkt II des Spruches hingegen nur in Verbindung mit der Anfechtung des Punktes I. Würde daher der Beschwerde gegen Punkt I nicht Folge gegeben, so wäre damit in Verbindung zu Grunde zulegen, dass Punkt II des Spruches nicht als angefochten gilt.“„Ich fechte den Bescheid zur Gänze an. Dies allerdings mit der Maßgabe und Einschränkung, dass nur der Punkt römisch eins des Spruches jedenfalls angefochten wird, der Punkt römisch II des Spruches hingegen nur in Verbindung mit der Anfechtung des Punktes römisch eins. Würde daher der Beschwerde gegen Punkt römisch eins nicht Folge gegeben, so wäre damit in Verbindung zu Grunde zulegen, dass Punkt römisch II des Spruches nicht als angefochten gilt.“
In der Beschwerde bringt er vor, dass seine Arbeit beim KKD in der Tatortarbeit und in der Spurensicherung bestand. Eine Beendigung der Tatortarbeit vor Abschluss hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers beträchtliche nachteilige Folgen. Entweder wäre für ihn ein größerer Zeitaufwand entstanden und die Effizienz der Arbeit hätte gelitten oder es hätte ein anderer Kollege sich erst einarbeiten müssen. Zudem würden solche Ersatzleute auch gar nicht zur Verfügung gestanden sein. Es hätte diese zwar gegeben, aber auch persönlichen Gründen wäre jedoch keiner dieser Beamten aktuell verfügbar gewesen.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 nahm der Beschwerdeführer zu einem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und führte aus, dass die Anspruchsfrage primär zu beantworten sei und er daher ein Rechtsschutzinteresse habe.
Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2020, Zl. W 211 2011268-2/E, wurde die Beschwerde „mangels Rechtsschutzinteresses“ zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 eine Zuteilungsgebühr erhalten habe, welche von der belangten Behörde als Übergenuss einbehalten wurde. Mit dem letzten Bescheid wäre klargestellt worden, dass er diesen Übergenuss nicht zurückzahlen muss und so sei kein weiteres Rechtsschutzinteresse gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hob nach einer eingebrachten außerordentlichen Revision diesen Beschluss mit Erkenntnis vom 30.09.2021, Zl Ra 2020/12/0034-7, auf. Begründend wird ausgeführt (Rz 26 und 27):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ würde es im Revisionsfall ausreichen, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Revisionswerber neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum zum KKD dienstzugeteilt werde, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausginge, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 nicht gebühre. Dies könnte etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wäre oder der Revisionswerber in den Ruhestand getreten wäre (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017, mwN, betreffend eine Weisung). Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden könnte, macht für sich den vorliegenden Feststellungsantrag nicht unzulässig (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, betreffend eine wiederholte Weisung). „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ würde es im Revisionsfall ausreichen, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Revisionswerber neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum zum KKD dienstzugeteilt werde, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausginge, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 nicht gebühre. Dies könnte etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wäre oder der Revisionswerber in den Ruhestand getreten wäre vergleiche VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017, mwN, betreffend eine Weisung). Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden könnte, macht für sich den vorliegenden Feststellungsantrag nicht unzulässig vergleiche VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, betreffend eine wiederholte Weisung).
Es ist im Revisionsfall daher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerde zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sohin nach wie vor ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides, sodass er durch Spruchpunkt I. des dienstbehördlichen Bescheides vom 27. Juli 2018 beschwert ist, wurde doch bei Vertreten der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Zuteilungsgebühr auf Dauer Teil des Rechtsbestandes. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Es ist im Revisionsfall daher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerde zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sohin nach wie vor ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides, sodass er durch Spruchpunkt römisch eins. des dienstbehördlichen Bescheides vom 27. Juli 2018 beschwert ist, wurde doch bei Vertreten der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Zuteilungsgebühr auf Dauer Teil des Rechtsbestandes. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
Wegen einer Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Akt der Gerichtsabteilung W122 abgenommen und am 17.11.2021 dem Gerichtsabteilung W257 neu zugewiesen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt. Am 07.04.2022 (OZ 14) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Inhaltlich wiederholte er seine bisherige Argumentation und wies daraufhin, dass nunmehr zu klären ist, ob im konkreten Fall eine Zuteilungsgebühr bei Überschreitung von 180 Tagen gegeben ist oder nicht. Weiters brachte er vor, dass er weiterhin, nämlich seit September 2019, dem KKD dienstzugeteilt wäre.
Am 25.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Darin vermeinte der Beschwerdeführer, dass es drei fixe Zuteilungsplätze gegeben hätte, er wäre als Springer eingesetzt worden. Mittlerweile hätte er einen diesen fixen Zuteilungsplätze beim KKD. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Arbeit, welcher im operativen Bereich der Spurensicherung lag. Er führt die Tatortarbeit aus und erstellt Berichte gegenüber den ermittlungsführenden Beamten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es so gewesen wäre, dass nach Beendigung seiner vorübergehenden Zuteilung sich kein weiterer Beamter im Pool befunden hätte, welcher zum KKD wechseln wollte, deswegen hätte er beim KKD bleiben müssen. Er selbst wolle allerdings nicht mehr auf eine PI zurückwechseln.
Die Dienstbehörde vermeinte, dass beim KKD eine Rotation der Beamten vorgesehen sei und gerade deswegen es nicht in der „Natur des Dienstes“ liege, dass Beamten über 180 Tage dorthin zugeteilt werden.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, W257 2011268-2/17E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2022/12/0082-7, wurde das Erkenntnis vom 25.05.2022 aufgehoben. In Rz 37 und 38 führte der VwGH aus:
Rz. 37. Das im vorliegenden Revisionsfall entscheidungswesentliche Vorbringen des Revisionswerbers lässt sich dahin zusammenfassen, dass der KKD derart organisiert sei, dass eine Überschreitung der Zuteilungsdauer von 180 Tagen systemimmanent sei. Dies zeige sich auch daran, dass regelmäßig Dienstzuteilungen im Rahmen des KKD erfolgten, die 180 Tage überschritten. Dies habe sich auch betreffend die hier gegenständliche Dienstzuteilung des Revisionswerbers gezeigt, weil sämtliche nach dem vorliegenden System vorgesehenen Beamten nicht verfügbar gewesen seien, um die von ihm ausgeübte Tätigkeit weiterzuführen.
Rz. 38. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, wäre davon auszugehen, dass es auf Grund seiner Organisation in der Natur des KKD läge, dass die Dienstzuteilung des Revisionswerbers mehr als 180 Tage andauerte. Allerdings ist es - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht - nicht erforderlich, dass die Natur des Dienstes derart wäre, dass Dienstzuteilungen 180 Tage überschreiten „müssen“. Dies zeigen schon die in den Gesetzesmaterialien angeführten Beispiele, in denen in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen die von dienstzugeteilten Cobra-Beamten oder anderen Exekutivbeamten oder Staatsanwälten durchgeführten Ermittlungsverfahren 180 Tage überschreiten. Richtig ist allerdings, dass der allenfalls vorliegende Umstand, dass Dienstzuteilungen - etwa zum KKD - regelmäßig 180 Tage überschreiten, ein Hinweis in die Richtung wäre, dass dies in der Natur (Organisation) des KKD liegen kann.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme zugesandt. Mit Eingabe vom 06.02.2024 (OZ 25) macht der Beschwerdeführer seine Stellungnahme von der Stellungnahme der belangten Behörde abhängig. Am 14.02.2024 langte die Stellungnahme der Behörde ein (OZ 26), die wiederum dem Beschwerdeführer übersandt wurde. Am 28.02.2024 langte seine Stellungnahme ein (OZ 28).
Die Behörde führte zum Begriff „in der Natur des Dienstes“ – welche gem § 22 Abs. 8 RGV eine Weiterzahlung über den 180. Tag hinaus zulasse - aus, dass dies von ihrer Seite her vorliegen würde, wenn Die Behörde führte zum Begriff „in der Natur des Dienstes“ – welche gem Paragraph 22, Absatz 8, RGV eine Weiterzahlung über den 180. Tag hinaus zulasse - aus, dass dies von ihrer Seite her vorliegen würde, wenn
1. das Ende der Zuteilung aufgrund fehlender oder nicht erlangter spezieller persönlicher Voraussetzungen (wie etwa, wenn ein COBRA-Beamter die speziellen körperlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen würde, im Gegensatz zu einer allgemeinen persönlicheren Vorrausetzung wie die Exekutivdiensttauglichkeit) jederzeit möglich sei, oder,
2. wenn das Ende der Zuteilung aufgrund absehbarer wegfallender Aufgaben wahrscheinlich sei (zB Beendigung der Ermittlungen bei einer Sonderkommission).
In beiden Fällen liege es an „der Natur des Dienstes“ bzw „im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände“ und eine Weiterzahlungsanspruch über den 180. Tag wäre gegeben. Im Falle des KKD liegt es gerade nicht in der „Natur des Dienstes“, dass diese vom konkreten Beamten weitergeführt werde, denn das Dienstgeber hätte ein Interesse an der Rotation.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass der KKD vor einer Reform stehe und die KKDs aufgelöst werden sollen, eine Dauerzuteilung zudem sparsamer sei. Aus dem KKD-Befehl vom 23.10.2013 würde man auch erkennen können, dass dieser von einer Dauerzuteilung zum KKD ausgehe. Zudem bezweifelte der Beschwerdeführer das Rotationssystem bzw den Informationsaustausch durch eine begrenzte Zuteilung. Die POOL-Beamten würden die KKD am BPD lediglich unterstützten, jedoch nicht ersetzen.
Zusammenfassend ergibt sich bisher folgender chronologischer Verfahrensgang:
? Bescheid vom 14.07.2014 aufgrund des Antrages vom 22.05.2014
? Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2015, W106 2011368-1/2E
? Erkenntnis des VwGH vom 08.03.2018, Ra 2015/12/0015; Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.02.2015
? Beschluss des BVwG vom 03.07.2018, W221 2011368-1/9E; Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2014 und Zurückweisung an Behörde
? Bescheid vom 27.07.2018, Spruchpunkt I und II? Bescheid vom 27.07.2018, Spruchpunkt römisch eins und II
? Beschluss des BVwG vom 28.04.2020, Zl. W211 2011268-2/E; Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresse
? Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2021, Zl Ra 2020/12/0034-7; Aufhebung des Beschlusses des BVwG vom 28.04.2020
? Mündliche Verhandlung am 25.05.2022
? Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, W257 2011268-2/17E
? Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2022/12/0082-7, Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.05.2022
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion römisch XXXX .
Der Beschwerdeführer wurde mit Befehl der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.05.2013 mit Wirkung vom 03.06.2013 bis 03.09.2013 von seiner Stammdienststelle zum Bezirkspolizeikommando XXXX , zum KKD dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis einschließlich 31.12.2013, dann bis 31.03.2014 und schließlich bis 30.06.2014 verlängert. Der 180. Tag ist damit mit Ablauf des 30.11.2013 erreicht. Der 01.12.2013 war der 181.Tag der Dienstzuteilung.Der Beschwerdeführer wurde mit Befehl der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 22.05.2013 mit Wirkung vom 03.06.2013 bis 03.09.2013 von seiner Stammdienststelle zum Bezirkspolizeikommando römisch XXXX , zum KKD dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis einschließlich 31.12.2013, dann bis 31.03.2014 und schließlich bis 30.06.2014 verlängert. Der 180. Tag ist damit mit Ablauf des 30.11.2013 erreicht. Der 01.12.2013 war der 181.Tag der Dienstzuteilung.
1.2. Mit Bescheid vom 27.07.2018 stellte die Dienstbehörde auf Antrag vom 22.05.2014 fest, dass dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 22 Abs. 1 und 8 RGV Zuteilungsgebühren nicht gebührten (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die ehemals für die Zuteilung im Dezember 2013 und Jänner 2014 erhaltenen Zuteilungsgebühren im guten Glauben empfangen und dem Bund nicht zu ersetzen habe (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt I wurde ausdrücklich, gegen Spruchpunkt II nur insofern Beschwerde erhoben, als gegen Spruchpunkt II keine Beschwerde erhoben wird, wenn der Beschwerde gegen Spruchpunkt I keine Folge gegeben wird. 1.2. Mit Bescheid vom 27.07.2018 stellte die Dienstbehörde auf Antrag vom 22.05.2014 fest, dass dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 8 RGV Zuteilungsgebühren nicht gebührten (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die ehemals für die Zuteilung im Dezember 2013 und Jänner 2014 erhaltenen Zuteilungsgebühren im guten Glauben empfangen und dem Bund nicht zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch II.). Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde ausdrücklich, gegen Spruchpunkt römisch II nur insofern Beschwerde erhoben, als gegen Spruchpunkt römisch II keine Beschwerde erhoben wird, wenn der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins keine Folge gegeben wird.
1.3. Der KKD als organisatorischer Teil des Bezirkspolizeikommandos befasst sich mit der Spurensicherung an Tatorten, der Spurenauswertung und dem Erkennungsdienst. Er wird von drei Beamt*innen (Stammpersonal) geführt, welche für einen längeren Zeitraum dienstzugeteilt sind und zusätzlich zwei Beamt*innen welche von einer Polizeiinspektion zum KKD kurzfristig dienstzugeteilt sind, mit dem Ziel, die dort gewonnenen Erkenntnisse an die PI´s nach Beendigung der Zuteilung weiterzugeben. Zum beantragten Zeitraum gab es keine Stammdienststellen beim KKD.
Im beantragten Zeitraum war der Beschwerdeführer einer dieser zwei nicht auf längere Sicht dienstzugeteilten Beamten.
Durch diese Rotation wird ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den KKDs ermöglicht. Auch ist dadurch die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten (bzw 180 Tagen) ermöglicht den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von Beamt*innen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch wird dadurch die Flexibilität sowohl auf den Polizeiinspektionen, als auch beim KKD, gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der KKD zeichnet sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von Beamt*innen ermöglicht werden kann. Somit ist durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim KKD eben kein logischer Zwang gegeben, es bei Zuteilungen zum KKD als in der „Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage reichen würden. Dies schließt aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauern kann, so wie es beim Beschwerdeführer der Fall war.
1.4. Es steht fest, dass es nicht in der „Natur des Dienstes“ des Beschwerdeführers beim KKD liegt, dass eine Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz – weder abstrakt-organisatorisch, noch konkret - über 180 Tage andauert. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beim KKD ist so organisiert, dass Zuteilung dorthin systemimmanent unter 180 Tage liegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Parteien bestritten auch nicht den bisherigen Verfahrensgang, das Datum der Zuteilung usw.
2.2. Die Feststellung, dass es nicht in der „Natur des Dienstes“ des KKD liegt, dass Dienstzuteilungen auf diesen Arbeitsplatz über 180 andauern, ergibt sich daraus:
Die Wortwendung „Natur des Dienstes“ in § 22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 153/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010 ist in der RGV nicht näher beschrieben. Die Wortwendung „Natur des Dienstes“ in Paragraph 22, Absatz eins, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist in der RGV nicht näher beschrieben.
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (RV 981 BlgNR 24. GP 221) lautet es auszugsweise:
„[...] Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.
In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als