TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/20 95/18/0438

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art7;
VStG §1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1995, Zl. 109.282/3-III/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 9. August 1993 eine österreichische Staatsbürgerin gegen die Bezahlung einer Geldsumme allein zu dem Zweck geheiratet, um sich die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen. Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle jedoch ein Verhalten dar, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet sei, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, der durch § 5 Abs. 1 AufG auch im Fall des Beschwerdeführers direkte Anwendung finde, zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führe.

Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Erkenntnis 8 Ob 577/93, davon aus, daß auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung einer Ehe ausreiche.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer am 9. August 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe gegen Entgelt nur zu dem Zweck eingegangen ist, um sich die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, unbestritten. Daß aber die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Gesamtfehlverhalten eines Fremden darstellt, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0602 und vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0171). Die Versagung einer Bewilligung nach dem AufG kann im Hinblick auf

§ 10 Abs. 1 Z 4 FrG daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß das von der belangten Behörde genannte Urteil des Obersten Gerichtshofes zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht veröffentlicht gewesen sei. Er habe aufgrund der bisherigen Rechtsprechung darauf vertrauen können, daß lediglich eine Ehe dann unter Nichtigkeit falle, wenn dies durch die Absicht des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft motiviert sei. Weder im Aufenthaltsgesetz noch im Fremdengesetz sei ein derartiges Verhalten verpönt oder gar unter Sanktion gestellt. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der gegenständlichen Eheschließung im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Arbeitsbewilligung sei daher dadurch bloß möglicherweise ein wenig erleichtert worden.

Auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nämlich für sich allein genommen als eine Beeinträchtung der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an der Beachtung der den Aufenthalt von Fremden im österreichischen Bundesgebiet regelnden Vorschriften) im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß diese rechtliche Qualifikation eines derartigen Verhaltens weder zur Voraussetzung hat, daß die Ehe für nichtig erklärt worden ist, noch daß dieser Beurteilung der Umstand entgegensteht, daß an die Nichtigerklärung keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind (vgl. das zu § 18 Abs. 1 FrG ergangene, aber auch hier zutreffende Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0152 mwN).

Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im übrigen auch nicht als eine Sanktion im Sinne einer Strafe, die nur aufgrund einer zum Zeitpunkt der Tat bestehenden gesetzlichen Vorschrift verhängt werden dürfte, angesehen werden.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z 1 u. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180438.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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