TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/26 W247 2275235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2024
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Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2275235-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die römisch XXXX , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.09.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.10.2022 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – ersteinvernommen, sowie am 16.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Wien – im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch – niederschriftlich einvernommen wurde.

2.1. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 04.10.2022 vor, in XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Englisch und sehr schlecht Türkisch zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 15 Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und anschließend studiert. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Student gewesen. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben, in den Jordanien eine weitere Schwester. In Österreich würden zwei Brüder und zwei Schwestern leben und ein weiterer Bruder in Spanien. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet) gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen. Im August 2022 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Serbien – wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe – und Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier Verwandte von ihm wohnen würden. Die Reise habe ca. EUR 6.000,-- gekostet.2.1. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 04.10.2022 vor, in römisch XXXX (im EE-Prot. als römisch XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Englisch und sehr schlecht Türkisch zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 15 Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und anschließend studiert. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Student gewesen. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben, in den Jordanien eine weitere Schwester. In Österreich würden zwei Brüder und zwei Schwestern leben und ein weiterer Bruder in Spanien. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt römisch XXXX (im EE-Prot. als römisch XXXX bezeichnet) gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen. Im August 2022 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Serbien – wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe – und Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier Verwandte von ihm wohnen würden. Die Reise habe ca. EUR 6.000,-- gekostet.

2.2. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, Syrien verlassen zu haben, weil er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, sowie wegen der dort herrschenden Unsicherheit und des Krieges. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, festgenommen zu werden.

3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund und sunnitischer Moslem sei. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die Volksschule und die Grundschule habe er in XXXX absolviert (im BFA-Prot. als XXXX und XXXX bezeichnet). Er sei mit 18 Jahren einberufen worden, seinen Wehrdienst habe er aber nie abgeleistet. Er habe drei Aufschübe – zuletzt 2015 – erhalten. Im Jahr 2009 bzw. 2010 habe der BF an der Universität in Aleppo in arabischer Literatur inskribiert. Er habe auf dem Campus gewohnt und sei auch nach XXXX gependelt. Zwischen 2012 und 2014 habe er sich mit anderen Studenten an friedlichen Demonstrationen beteiligt. Im April 2014 sei er in einem Bus mit zehn anderen Personen an einem Checkpoint angehalten und ihm sein Personalausweis abgenommen worden. Er sei gebeten worden, sich beim Meldeamt in Aleppo zu melden. Nach dem Vorfall ist er nach XXXX weitergefahren. Da er sich sicher gewesen sei, dass sein Name beim Meldeamt aufgeschrieben worden sei, habe er sich gefürchtet und sei nicht mehr nach Aleppo gefahren. Er habe gewusst, dass er wegen seiner Beteiligung an den Demonstrationen – von der das Regime gewusst habe – ansonsten festgenommen würde. Ihm sei berichtet worden, dass Leute in einem solchen Fall verschwinden würden. Sein Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen. Während der Demonstrationen seien sie vom Regime attackiert und am Wohncampus aufgesucht worden. Ihre Namen seien dann an die Checkpoints weitergeleitet worden. In der ersten Phase der Demonstrationen im Jahr 2012 seien zwei bis drei Leute am Tag festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Der BF korrigierte sich daraufhin in der Einvernahme dahingehend, dass die Leute tatsächlich eine Woche oder zehn Tage festgehalten worden seien und die Namen erst in der letzten Phase an die Checkpoints weitergegeben worden seien. Ein Freund von ihm sei so verschwunden. Auch wenn das Dorf des BF eine ruhige Gegend sei, seien sie nach diesem Vorfall in den Jahren 2015/2016 angegriffen worden. 2015 sei die ISIS bei ihnen im Dorf gewesen und die EU-Staaten hätten zweimal angegriffen und die ISIS attackiert. 2016 hätten die EU-Staaten den Kurden geholfen die ISIS zu bekämpfen. Er sei als Friseur tätig gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden momentan in einem Camp in Syrien an der Grenze zur Türkei leben.3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund und sunnitischer Moslem sei. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die Volksschule und die Grundschule habe er in römisch XXXX absolviert (im BFA-Prot. als römisch XXXX und römisch XXXX bezeichnet). Er sei mit 18 Jahren einberufen worden, seinen Wehrdienst habe er aber nie abgeleistet. Er habe drei Aufschübe – zuletzt 2015 – erhalten. Im Jahr 2009 bzw. 2010 habe der BF an der Universität in Aleppo in arabischer Literatur inskribiert. Er habe auf dem Campus gewohnt und sei auch nach römisch XXXX gependelt. Zwischen 2012 und 2014 habe er sich mit anderen Studenten an friedlichen Demonstrationen beteiligt. Im April 2014 sei er in einem Bus mit zehn anderen Personen an einem Checkpoint angehalten und ihm sein Personalausweis abgenommen worden. Er sei gebeten worden, sich beim Meldeamt in Aleppo zu melden. Nach dem Vorfall ist er nach römisch XXXX weitergefahren. Da er sich sicher gewesen sei, dass sein Name beim Meldeamt aufgeschrieben worden sei, habe er sich gefürchtet und sei nicht mehr nach Aleppo gefahren. Er habe gewusst, dass er wegen seiner Beteiligung an den Demonstrationen – von der das Regime gewusst habe – ansonsten festgenommen würde. Ihm sei berichtet worden, dass Leute in einem solchen Fall verschwinden würden. Sein Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen. Während der Demonstrationen seien sie vom Regime attackiert und am Wohncampus aufgesucht worden. Ihre Namen seien dann an die Checkpoints weitergeleitet worden. In der ersten Phase der Demonstrationen im Jahr 2012 seien zwei bis drei Leute am Tag festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Der BF korrigierte sich daraufhin in der Einvernahme dahingehend, dass die Leute tatsächlich eine Woche oder zehn Tage festgehalten worden seien und die Namen erst in der letzten Phase an die Checkpoints weitergegeben worden seien. Ein Freund von ihm sei so verschwunden. Auch wenn das Dorf des BF eine ruhige Gegend sei, seien sie nach diesem Vorfall in den Jahren 2015/2016 angegriffen worden. 2015 sei die ISIS bei ihnen im Dorf gewesen und die EU-Staaten hätten zweimal angegriffen und die ISIS attackiert. 2016 hätten die EU-Staaten den Kurden geholfen die ISIS zu bekämpfen. Er sei als Friseur tätig gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden momentan in einem Camp in Syrien an der Grenze zur Türkei leben.

3.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass er im Jahr 2014 aus dem vom Regime kontrollierten Teil Syriens geflüchtet sei. Auch wenn er seinen Personalausweis wiederbekommen hätte, hätte er trotzdem Probleme wegen des Militärdienstes. Seit 2015 habe er keinen Aufschub mehr, daher würde er auch sofort zum Militär eingezogen werde. Das Militär sei religiös motiviert, das Regime sind Alewiten und sie würden die Sunniten bekämpfen. Das Militär werde zum Sektenkampf verwendet.

Man arbeite dort als Mörder. Es würden sich dort Milizen aus dem Irak, dem Libanon und dem Iran sowie die Hisbollah an der Seite Assads beteiligen. Als das Regime ihrer Gegend 2019 nahegekommen sei, hätten sich der BF und seine Familie in die befreiten Gebiete begeben. In der Gegend, in der der BF vor seiner Ausreise gelebt habe, hätte es rassistische Vorfälle gegeben. Die FSA hätte Bedingungen für den Aufenthalt gestellt, so hätte man etwas zusätzliches Geld an den Grundstückseigentümer bezahlen müssen und dieser hätte ihm sogar einmal die Nase gebrochen. Sein Heimatort werde teilweise durch die Kurden und teilweise vom Regime kontrolliert. Bei den Demonstrationen zwischen 2012 und 2014 sei das Regime gekommen und habe versucht, Leute mitzunehmen. Außerdem glaube der BF, dass es dort Spitzel gebe, die Namen aufschreiben würden. Er habe ca. zehn Mal an Demonstrationen teilgenommen, wobei diese ca. 50 bis 60 Teilnehmer gehabt hätten. Es sei nur an seiner Uni gewesen. Was mit den anderen Demonstranten passiert sei, wisse er nicht, da er diese nicht persönlich kenne. Das Interesse des Regimes an seiner Person bestehe, da ein Kollege des BF höchstwahrscheinlich den Namen des BF angegeben habe. Das politische Chaos in Syrien, die Korruption und das Fehlen an Gerechtigkeit seien unerträglich.

3.3. Der BF wünsche sich eine Aufenthaltsgenehmigung und seine Frau und seine Kinder nachholen zu können, um seiner Familie eine gute Zukunft bieten zu können.Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen und die Dolmetscherin verstanden zu haben.

3.4. Im Zuge der Einvernahme legte der BF sein Militärbuch und seinen Universitätsausweis im Original, eine Zahlungsbestätigung von der Universität, sowie seinen Familienregisterauszug, seine Eheurkunde und eine Bescheinigung über die Anerkennung seiner Ehe, jeweils Kopie samt Übersetzung vor.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 31.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 31.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. [Insoweit zudem Feststellungen zu einer zweiten – offenbar verfahrensfremden Person – im Bescheid enthalten sind, kann nur von einem Versehen seitens der belangten Behörde ausgegangen werden.]

Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF von 2012 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe, aber erst 10 Jahre später im August 2022 ausgereist sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im April 2014 an einem Checkpoint der Personalausweis abgenommen und er gebeten worden sei, sich beim Meldeamt zu melden. Hätte die Regierung Interesse an der Festnahm des BF gehabt, hätte sie ihn schon am Campus oder spätestens am Checkpoint festgenommen. Insoweit der BF davon ausgehe, dass Personen denen der Ausweis abgenommen werde, verschwinden würden, würden diese Annahmen auf Hörensagen und bloßen Vermutungen basieren. Auch warum das Regime im Zusammenhang mit den Demonstrationen ausgerechnet ein Interesse am BF haben sollte, habe dieser nicht nachvollziehbar darlegen können. Der BF habe lediglich angenommen, dass ein Kollege ihn verraten habe. Der BF habe selbst angegeben, dass in XXXX nicht das Regime herrsche. Zudem hätten sich diese Ereignisse im Jahr 2014 zugetragen und es wäre dem BF weitere acht Jahre nach dem Vorfall möglich, in Syrien zu leben. Wie der BF explizit angegeben habe, sei sein Dorf eine ruhige Gegend und es sei bis auf Angriffe seitens des IS in den Jahren 2015 bis 2016 zu keinen weiteren Angriffen gekommen. In Summe habe der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Weiter habe der BF behauptet, Angst vor einer Einberufung zum Militär zu haben. Der BF habe jedoch selbst angegeben, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, es bestehe die Möglichkeit eine „Befreiungsgebühr“ zu bezahlen und die Wehrdienstverweigerung sei per se nicht asylrelevant. Dem BF würde auch keine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. In Hinblick auf eine Rekrutierung durch kurdische Einheiten sei anzuführen, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der BF gegenüber den Kurdinnen und Kurden oppositionell aufgefallen sei. Die SNA und die HTS würden in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Eine Gefährdung des BF von der SDF bzw. PYD/YPG rekrutiert zu werden, habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Dem BF stehe für den Fall einer hypothetischen Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und er könne über den Grenzübergang Semalka in seinen nicht durch die syrische Regierung kontrollierten Herkunftsort zurückkehren. Die Gefahr einer Rekrutierung des BF könne aufgrund des willkürlichen Vorgehens nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) jedoch nicht.Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF von 2012 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe, aber erst 10 Jahre später im August 2022 ausgereist sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im April 2014 an einem Checkpoint der Personalausweis abgenommen und er gebeten worden sei, sich beim Meldeamt zu melden. Hätte die Regierung Interesse an der Festnahm des BF gehabt, hätte sie ihn schon am Campus oder spätestens am Checkpoint festgenommen. Insoweit der BF davon ausgehe, dass Personen denen der Ausweis abgenommen werde, verschwinden würden, würden diese Annahmen auf Hörensagen und bloßen Vermutungen basieren. Auch warum das Regime im Zusammenhang mit den Demonstrationen ausgerechnet ein Interesse am BF haben sollte, habe dieser nicht nachvollziehbar darlegen können. Der BF habe lediglich angenommen, dass ein Kollege ihn verraten habe. Der BF habe selbst angegeben, dass in römisch XXXX nicht das Regime herrsche. Zudem hätten sich diese Ereignisse im Jahr 2014 zugetragen und es wäre dem BF weitere acht Jahre nach dem Vorfall möglich, in Syrien zu leben. Wie der BF explizit angegeben habe, sei sein Dorf eine ruhige Gegend und es sei bis auf Angriffe seitens des IS in den Jahren 2015 bis 2016 zu keinen weiteren Angriffen gekommen. In Summe habe der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Weiter habe der BF behauptet, Angst vor einer Einberufung zum Militär zu haben. Der BF habe jedoch selbst angegeben, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, es bestehe die Möglichkeit eine „Befreiungsgebühr“ zu bezahlen und die Wehrdienstverweigerung sei per se nicht asylrelevant. Dem BF würde auch keine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. In Hinblick auf eine Rekrutierung durch kurdische Einheiten sei anzuführen, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der BF gegenüber den Kurdinnen und Kurden oppositionell aufgefallen sei. Die SNA und die HTS würden in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Eine Gefährdung des BF von der SDF bzw. PYD/YPG rekrutiert zu werden, habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Dem BF stehe für den Fall einer hypothetischen Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und er könne über den Grenzübergang Semalka in seinen nicht durch die syrische Regierung kontrollierten Herkunftsort zurückkehren. Die Gefahr einer Rekrutierung des BF könne aufgrund des willkürlichen Vorgehens nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) jedoch nicht.

4.3. Subsidiärer Schutz sei dem BF zuzuerkennen, da in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.4.3. Subsidiärer Schutz sei dem BF zuzuerkennen, da in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

4.4. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr bestehe, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Kräften eingezogen zu werden und er sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt mit den syrischen Behörden erreichen könne. Es liege keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung drohen. Im Ergebnis drohe dem BF in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.

5. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.07.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 12.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.6.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.07.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 12.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

6.2. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass der Ausweis des BF bei einer Busstation in Aleppo überprüft worden sei und er anstatt diesen zurückzuerhalten, aufgefordert worden sei, zum Geheimdienst zu gehen, um sich einen neuen ausstellen zu lassen. Weil er gewusst habe, dass er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht und verfolgt werde, sei er weggelaufen und mit Hilfe seines Militärbuches – in dem die Aufschübe vermerkt gewesen seien – in seinen oppositionell kontrollierten Heimatort zurückgekehrt. Er vermute, von einem Mitdemonstranten verraten worden zu sein. Er sei dort bis im Jahr 2019 verblieben und als sich das Regime genähert habe, anschließend weiter in oppositionelles Gebiet rund um Azaz und Idlib gereist, bevor er im Jahr 2022 nach Österreich geflüchtet sei. Der BF sei wehrpflichtig und verweigere die Ableistung des Wehrdienstes, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Zusätzlich drohe ihm auch eine Verfolgung durch oppositionelle Gruppen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinem Herkunftsort zu befragen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Heimatregion des BF stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dieses kontrolliere jedoch das Melderegister. Zudem sei XXXX sehr nahe an der Grenze zum Regimegebiet. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und sich niemand dem Militärdienst entziehen könne. Obwohl dem BF der Ausweis abgenommen worden sei und er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, sei die Gefahr einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppen nicht geprüft worden. Hinsichtlich seine Geschwister in Österreich und die Gründe aus denen diese Asyl zuerkannt bekommen hätten, sei der BF nicht befragt worden. Der BF habe entgegen der Feststellung der belangten Behörde Einberufungsbefehle in den Jahren 2009 und 2012 erhalten. Auch zur illegalen Ausreise des BF würden Ermittlungstätigkeiten und Feststellungen seitens der Behörde fehlen. Zudem werte das BFA die herangezogenen Länderberichte unrichtig aus. Hätte die Behörde die in der Beschwerdeschrift dargelegten Länderinformationen herangezogen, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF in Syrien Verfolgung durch die syrische Regierung, deren Armee und andere Akteure des Bürgerkrieges drohe. Für Männer aus dem Heimatort des BF im wehrfähigen Alter bestehe eine Rekrutierungsgefahr und der Freikauf stelle keine Garantie dafür dar, dass es nicht zur Rekrutierung komme. Insbesondere da die Herkunftsregion des BF unter oppositioneller Kontrolle stehe, würde die Gefahr bestehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF erfülle als Familienangehöriger von Deserteuren und weil er aus einem zurückeroberten Gebiet stamme, ein UNHCR-Risikoprofil. Der BF habe nicht nur in Syrien bei verschiedenen Gelegenheiten gegen das syrische Regime demonstriert, sondern auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen und sei darüber hinaus Mitglied des Vereins „Freie Syrer Gemeinde Österreich“. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da die Behörde die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Erreichbarkeit nicht ausreichend geprüft habe. Die einzige Möglichkeit der Einreise in den Herkunftsort des BF bestehe im Luftweg über die internationalen Flughäfen in Damaskus, Aleppo oder Qamishli, welche unter der Kontrolle der Regierung stünden. Bei richtiger rechtlicher Begründung hätte dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 gewährt werden müssen. Dem BF drohe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstverweigerer, der Demonstranten, sowie der ihm unterstellten feindlichen oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung und er erfülle zudem mehrere UNHCR-Risikoprofile.6.2. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass der Ausweis des BF bei einer Busstation in Aleppo überprüft worden sei und er anstatt diesen zurückzuerhalten, aufgefordert worden sei, zum Geheimdienst zu gehen, um sich einen neuen ausstellen zu lassen. Weil er gewusst habe, dass er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht und verfolgt werde, sei er weggelaufen und mit Hilfe seines Militärbuches – in dem die Aufschübe vermerkt gewesen seien – in seinen oppositionell kontrollierten Heimatort zurückgekehrt. Er vermute, von einem Mitdemonstranten verraten worden zu sein. Er sei dort bis im Jahr 2019 verblieben und als sich das Regime genähert habe, anschließend weiter in oppositionelles Gebiet rund um Azaz und Idlib gereist, bevor er im Jahr 2022 nach Österreich geflüchtet sei. Der BF sei wehrpflichtig und verweigere die Ableistung des Wehrdienstes, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Zusätzlich drohe ihm auch eine Verfolgung durch oppositionelle Gruppen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinem Herkunftsort zu befragen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Heimatregion des BF stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dieses kontrolliere jedoch das Melderegister. Zudem sei römisch XXXX sehr nahe an der Grenze zum Regimegebiet. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und sich niemand dem Militärdienst entziehen könne. Obwohl dem BF der Ausweis abgenommen worden sei und er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, sei die Gefahr einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppen nicht geprüft worden. Hinsichtlich seine Geschwister in Österreich und die Gründe aus denen diese Asyl zuerkannt bekommen hätten, sei der BF nicht befragt worden. Der BF habe entgegen der Feststellung der belangten Behörde Einberufungsbefehle in den Jahren 2009 und 2012 erhalten. Auch zur illegalen Ausreise des BF würden Ermittlungstätigkeiten und Feststellungen seitens der Behörde fehlen. Zudem werte das BFA die herangezogenen Länderberichte unrichtig aus. Hätte die Behörde die in der Beschwerdeschrift dargelegten Länderinformationen herangezogen, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF in Syrien Verfolgung durch die syrische Regierung, deren Armee und andere Akteure des Bürgerkrieges drohe. Für Männer aus dem Heimatort des BF im wehrfähigen Alter bestehe eine Rekrutierungsgefahr und der Freikauf stelle keine Garantie dafür dar, dass es nicht zur Rekrutierung komme. Insbesondere da die Herkunftsregion des BF unter oppositioneller Kontrolle stehe, würde die Gefahr bestehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF erfülle als Familienangehöriger von Deserteuren und weil er aus einem zurückeroberten Gebiet stamme, ein UNHCR-Risikoprofil. Der BF habe nicht nur in Syrien bei verschiedenen Gelegenheiten gegen das syrische Regime demonstriert, sondern auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen und sei darüber hinaus Mitglied des Vereins „Freie Syrer Gemeinde Österreich“. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da die Behörde die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Erreichbarkeit nicht ausreichend geprüft habe. Die einzige Möglichkeit der Einreise in den Herkunftsort des BF bestehe im Luftweg über die internationalen Flughäfen in Damaskus, Aleppo oder Qamishli, welche unter der Kontrolle der Regierung stünden. Bei richtiger rechtlicher Begründung hätte dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt werden müssen. Dem BF drohe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstverweigerer, der Demonstranten, sowie der ihm unterstellten feindlichen oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung und er erfülle zudem mehrere UNHCR-Risikoprofile.

6.3. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), das amtswegige Aufgreifen von nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides und die Behebung des Bescheides und die die Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG 2005, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und dessen Zurückverweisung an das BFA.6.3. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), das amtswegige Aufgreifen von nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides und die Behebung des Bescheides und die die Gewährung von Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und dessen Zurückverweisung an das BFA.

6.4. Der Beschwerdeschrift wurden Fotos der Karten für Asylberechtigte von zwei Geschwistern des BF, sowie von zwei Schriftstücken in arabischer Schrift, bei denen es sich um Einberufungsbefehle aus den Jahren 2009 und 2012 handeln soll, beigelegt.

7. Die Beschwerdevorlage vom 11.07.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des BVwG am 18.07.2023 ein.

8. Gemeinsam mit der Ladung vom 25.01.2024 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.02.2024 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EASO, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 18.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023, Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023, Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper vom 03.08.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zehn Tagen einlangend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.

9. Mit Urkundenvorlage vom 02.02.2024 brachte der BF die bereits in der Beschwerdeschrift vom 05.07.2023 beigefügten Fotos von Schriftstücken in arabischer Schrift, bei denen es sich um Einberufungsbefehle aus den Jahren 2009 und 2012 handeln soll, in höherer Auflösung ins Verfahren ein.

10. Mit Urkundenvorlage vom 07.02.2024 legte der BF zwei Screenshots von der Homepage https://syria.liveuamap.com vor, auf denen auf einer Karte von Syrien der Herkunftsort des BF durch eine Umrandung markiert ist.

11. Am 15.02.2024 fand vor dem BVwG – unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Im Zuge der Verhandlung legte der BF eine Kopie seines syrischen Personalausweises vor.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Mein Name ist XXXX ; geb. am XXXX im Dorf XXXX . Ich bin Araber und syrischer Staatsangehöriger. Ich war zuletzt in XXXX an der türkischen Grenze. BF: Mein Name ist römisch XXXX ; geb. am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX . Ich bin Araber und syrischer Staatsangehöriger. Ich war zuletzt in römisch XXXX an der türkischen Grenze.

RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der EE als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben, sowie heute in XXXX geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. geben Sie abweichend davon jedoch an in XXXX geboren zu sein. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der EE als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben, sowie heute in römisch XXXX geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. geben Sie abweichend davon jedoch an in römisch XXXX geboren zu sein. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen?

BF: Sie haben mich nach meinem Wohnort gefragt. Ich bin in XXXX geboren. BF: Sie haben mich nach meinem Wohnort gefragt. Ich bin in römisch XXXX geboren.

RI wiederholt die Frage.

BF: XXXX gehört zu XXXX . BF: römisch XXXX gehört zu römisch XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Araber.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Ja, habe ich. Mein Militärbuch, mein Uni bzw. Studenten Ausweis und eine Kopie des Personalausweises und Einberufungsbefehle.

RI: Wie kommen Sie an die Kopie des Personalausweises?

BF: Es ist eine alte Kopie des Personalausweises. Ich hatte die schon seit langer Zeit, habe dies aber nicht vorgelegt.

BF legt vor: eine Kopie des Personalausweises, Militärbuch in Original und Uni-Ausweis im Original. Die Kopie des Personalausweises wird in Kopie zum Akt genommen

RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses?

BF: Nein.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass?

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Arabisch und ein bisschen Englisch und bisschen Deutsch.

RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.

[…]

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?

BF: In meinem Dorf habe ich die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Dann habe ich meine Matura in XXXX abgelegt. Meine Schule war in der Maturazeit in XXXX . 12 Jahre Grundschule mit Matura und die letzten drei Jahre waren in XXXX . Dann war ich an der Uni in Aleppo. Dort war ich von 2009 bis 2014. Ich habe dort arabische Literatur studiert. Dann habe ich in meiner eigenen Landwirtschaft im Dorf mit meinen Tieren gearbeitet.BF: In meinem Dorf habe ich die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Dann habe ich meine Matura in römisch XXXX abgelegt. Meine Schule war in der Maturazeit in römisch XXXX . 12 Jahre Grundschule mit Matura und die letzten drei Jahre waren in römisch XXXX . Dann war ich an der Uni in Aleppo. Dort war ich von 2009 bis 2014. Ich habe dort arabische Literatur studiert. Dann habe ich in meiner eigenen Landwirtschaft im Dorf mit meinen Tieren gearbeitet.

RI: Was war das für eine Landwirtschaft? Wie viel ha hatten Sie und mit welchen Tieren haben sie gearbeitet?

BF: Es waren 6 ha. Die Zahl der Tiere war unterschiedlich. Es waren zwischen 20 und 40 Schafe.

RI: Was haben sie auf den 6 ha angebaut?

BF: 2 ha davon waren Olivenbäume, 1 ha Trauben und auf dem anderen 3 ha haben wir Weizen und Linsen angepflanzt.

RI: Wie lange haben Sie auf der Landwirtschaft gearbeitet?

BF: Ca. 4 Jahre lang, von ca., 2015 bis ca. 2019.

R: Was haben Sie danach gemacht oder haben Sie etwas nebenher gemacht?

BF: Nach 2019 habe ich als Friseur in XXXX gearbeitet. BF: Nach 2019 habe ich als Friseur in römisch XXXX gearbeitet.

RI: Sie haben angegeben, Ihre Schule in XXXX mit Matura abgeschlossen zu haben. Legen Sie bitte das Maturazeugnis mit Übersetzung vor.RI: Sie haben angegeben, Ihre Schule in römisch XXXX mit Matura abgeschlossen zu haben. Legen Sie bitte das Maturazeugnis mit Übersetzung vor.

BF: Ich habe momentan mein Maturazeugnis nicht da. Mein Maturazeugnis ist nicht bei mir hier in Österreich.

RI: Sie haben vorhin angegeben, die arabischen Literatur studiert zu haben. Haben Sie das Studium abgeschlossen?

BF: Nein, ich habe mein Studium nicht abgeschlossen. Das dritte Studienjahr an der Uni habe ich einmal wiederholt, da ich es nicht bestanden habe. Beim zweiten Mal habe ich es bestanden. Im 4. Studienjahr habe ich dort ein bisschen studiert, habe aber keine Prüfungen gemacht.

RI: Was ist die Mindeststudiendauer für Ihre Studium?

BF: An der Uni sollte ich 4 Jahre lang studieren. Insgesamt 4 Jahre. Im ersten und zweiten Studienjahr habe ich die Prüfungen bestanden. Im dritten musste ich einmal wiederholen. Im 4. habe ich bisschen studiert, habe aber keine Prüfung gemacht.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA auf Seite 4 Protokolls angegeben, sich im Jahr 2009/2010 an der Uni in Aleppo inskribiert zu haben, fortan an der Uni gelebt und sind zwischen Aleppo und XXXX bis April 2014 gependelt. Warum gelang es Ihnen nicht das Studium nicht in dieser Zeit abzuschließen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA auf Seite 4 Protokolls angegeben, sich im Jahr 2009/2010 an der Uni in Aleppo inskribiert zu haben, fortan an der Uni gelebt und sind zwischen Aleppo und römisch XXXX bis April 2014 gependelt. Warum gelang es Ihnen nicht das Studium nicht in dieser Zeit abzuschließen?

BF: Im Jahr 2009/10 habe ich gestartet und habe mein Studium an der Uni begonnen. Damit Sie das ein bisschen verstehen können, zu der Zeit als ich dort studiert habe, habe ich im Studentenheim gewohnt, wenn es Ferien gab, bin ich nach Hause gefahren. Im Dorf war ich aber nicht ein oder zwei Tage, sondern 1 bis 2 Monate. In 2012/13 war Krieg in Syrien. Z.B. war ich manchmal in Aleppo und konnte nicht nach XXXX fahren, alle Wege waren wegen dem Krieg gesperrt. BF: Im Jahr 2009/10 habe ich gestartet und habe mein Studium an der Uni begonnen. Damit Sie das ein bisschen verstehen können, zu der Zeit als ich dort studiert habe, habe ich im Studentenheim gewohnt, wenn es Ferien gab, bin ich nach Hause gefahren. Im Dorf war ich aber nicht ein oder zwei Tage, sondern 1 bis 2 Monate. In 2012/13 war Krieg in Syrien. Z.B. war ich manchmal in Aleppo und konnte nicht nach römisch XXXX fahren, alle Wege waren wegen dem Krieg gesperrt.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß Sie haben mich das nicht gefragt, aber an der Uni Aleppo gab es Demonstrationen und im Jahr 2014 wurde mir mein Personalausweis bei einem Checkpoint des Regimes entzogen. Aus diesem Grund konnte ich mein Studium an der Uni nicht fortsetzen.

RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche?

BF: Nein.

RI: Sie haben vor dem BFA am 16.05.2023 auf Seite 7 angegeben in Syrien als Friseur tätig gewesen zu sein. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Von wann bis wann und wo haben Sie als Friseur gearbeitet und haben Sie dazu je eine Berufsausbildung absolviert?

BF: Als Friseur habe ich von ca. 2019 bis ca. 2022 gearbeitet. In einem Friseursalon in XXXX habe ich gearbeitet, ich habe es von Mitarbeitern dort gelernt. Ich habe aber keine Berufsausbildung dazu abgeschlossen. BF: Als Friseur habe ich von ca. 2019 bis ca. 2022 gearbeitet. In einem Friseursalon in römisch XXXX habe ich gearbeitet, ich habe es von Mitarbeitern dort gelernt. Ich habe aber keine Berufsausbildung dazu abgeschlossen.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Es ging mir ziemlich gut.

RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet?

BF: Nein.

RI: Sie haben im Verfahren Ihr Militärdienstbuch vorgelegt. Wie oft sind Ihnen Aufschübe zum Militärdienst erteilt worden und wann ist der letzte Aufschub terminlich ausgelaufen.

BF: 5 Studienaufschübe habe ich bekommen. Der letzte Aufschub ist im Jahr 2015 abgelaufen.

RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und sagen Sie mir bitte welche Unterlage in Ihrem Akt auf den AS 71 bis 87 abgebildet ist.

BF: Ja, das ist mein Wehrdienstbuch.

RI an D: Bitte sehen Sie sich das Militärdienstbuch durch welches heute vorgelegt worden ist und nennen Sie bitte die Eckdaten, wie Einberufungsterminen, gewährte Aufschübe, Stellungsdatum und die letzten Einträge.

D: Rekrutierungsnummer: XXXX ; Rekrutierungsabteilung Manbij; Ausstellungsraum vom Wehrdienstbuch ist vom XXXX , Wehrdienstbuchnummer: XXXX .D: Rekrutierungsnummer: römisch XXXX ; Rekrutierungsabteilung Manbij; Ausstellungsraum vom Wehrdienstbuch ist vom römisch XXXX , Wehrdienstbuchnummer: römisch XXXX .

Seite 6 und 7 stimmen Name und Geburtsdatum des BF mit den Angaben überein. Seite 10 und 11 und 12, sehe ich die 5 Studienaufschübe. Die entsprechenden Daten lauten: 1. Aufschub für Studienjahr 2009/10: Aufschubsende: XXXX ; 2. Aufschub für das Studienjahr 2010/11: Aufschubsende: XXXX ; 3. Aufschub für das Studienjahr 2011/12: hier steht als Aufschubsende nur „2012“ ohne näheres Datum; 4. Studienaufschub für das Studienjahr 2012/13: dieser Studienaufschub ist gültig bis zum XXXX (ist nicht gut leserlich, könnte auch XXXX heißen) ; das war Seite 10 und 11. Seite 12. Letzter Aufschub für das Studienjahr 2013/14: das ist gültig bis XXXX ;Seite 6 und 7 stimmen Name und Geburtsdatum des BF mit den Angaben überein. Seite 10 und 11 und 12, sehe ich die 5 Studienaufschübe. Die entsprechenden Daten lauten: 1. Aufschub für Studienjahr 2009/10: Aufschubsende: römisch XXXX ; 2. Aufschub für das Studienjahr 2010/

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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