TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/27 L517 2280943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2024
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Entscheidungsdatum

27.03.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2280943-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.09.2023, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 04.09.2023, römisch XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

28.03.2023 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet), Verlust Notstandshilfe vom 01.03.2023 – 25.04.2023 28.03.2023 – Bescheid des AMS römisch XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet), Verlust Notstandshilfe vom 01.03.2023 – 25.04.2023

27.04.2023 – Beschwerde der bP

12.07.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS; Abweisung der Beschwerde, Zustellung durch Hinterlegung am 14.07.2023

04.08.2023 – Vorlageantrag der bP

14.08.2023 – Parteiengehör - Verspätungsvorhalt

04.09.2023 – Bescheid; Zurückweisung Vorlageantrag als verspätet gem. § 15 Abs. 3 VwGVG04.09.2023 – Bescheid; Zurückweisung Vorlageantrag als verspätet gem. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG

13.09.2023 – Beschwerde der bP

04.10.2023 – Beschwerdevorlage beim BVwG

24.11.2023 – Eingang Schreiben der bP beim BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 28.03.2023 sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 25.04.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch ihre Angaben bei der Jobbörse der Firma XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 28.03.2023 sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 25.04.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch ihre Angaben bei der Jobbörse der Firma römisch XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Die bP erhob dagegen am 27.04.2023 eine näher begründete Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.07.2023, der bP zugestellt durch Hinterlegung am 14.07.2023, wurde die Beschwerde der bP abgewiesen.

Beim AMS ging am 04.08.2023 ein mit 01.08.2023 datierter Vorlageantrag der bP ein.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 14.08.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 17.08.2023, wurde die bP nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vorlageantrag außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und somit zu spät eingelangt sei. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 30.08.2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die bP bis zur gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies das AMS den Vorlageantrag wegen verspätetem Einbringen gem. § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück. Begründend wurde ausgeführt: „Ihre Beschwerde vom 24.04.2023 gegen den Bescheid vom 28.03.2023 wies das AMS XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 12.07.2023 ab. In dieser wies das AMS in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag gestellt werden kann.Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies das AMS den Vorlageantrag wegen verspätetem Einbringen gem. Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück. Begründend wurde ausgeführt: „Ihre Beschwerde vom 24.04.2023 gegen den Bescheid vom 28.03.2023 wies das AMS römisch XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 12.07.2023 ab. In dieser wies das AMS in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag gestellt werden kann.

Der Bescheid vom 12.07.2023 wurde per RSb-Post an Ihre Adresse, XXXX geschickt. Die Sendung wurde am 13.07.2023 mit Beginn der Abholfrist am 14.07.2023 hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde sohin am Freitag, 14.07.2023, ordnungsgemäß zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am Freitag, 28.07.2023. Sie brachten den Vorlageantrag jedoch erst am 02.08.2023 (siehe Poststempel), somit außerhalb der Frist ein.Der Bescheid vom 12.07.2023 wurde per RSb-Post an Ihre Adresse, römisch XXXX geschickt. Die Sendung wurde am 13.07.2023 mit Beginn der Abholfrist am 14.07.2023 hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde sohin am Freitag, 14.07.2023, ordnungsgemäß zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am Freitag, 28.07.2023. Sie brachten den Vorlageantrag jedoch erst am 02.08.2023 (siehe Poststempel), somit außerhalb der Frist ein.

Das Arbeitsmarktservice XXXX weist daher den Vorlageantrag vom 02.08.2023 wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurück.“Das Arbeitsmarktservice römisch XXXX weist daher den Vorlageantrag vom 02.08.2023 wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurück.“

Gegen diesen Bescheid brachte die bP beim AMS am 15.09.2023 eine Beschwerde ein. In dieser führte sie aus, das AMS habe ihr einen Brief geschickt, geschrieben und verschickt am 12. Juli 2023, per Post AT, unter der Registrierungsnummer: ECOI00000AEOEJ4. Dieser Brief sei ihr am 20. Juli 2023 persönlich zur Unterschrift übergeben worden, wie auf der Webseite der Österreichischen Post angegeben. Sie legte dazu einen Ausdruck mit folgendem Inhalt vor: „Sendungsdetails, zugestellt 20.07., ECOI00000AEOEJ4, Ihre Sendung von Unbekannt wurde am 20.07.2023 um 11:41 zugestellt.“

Am 09.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

Am 24.11.2023 ging beim BVwG ein Schreiben der bP mit dem Betreff „Ergänzende Dokumente …“ und der Bitte, die mit dem Schreiben vorgelegten Unterlagen zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ein.

Es wird dazu festgehalten, dass die genannten Unterlagen bereits aktenkundig waren bzw. im vorgelegten Verwaltungsakt vorhanden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch XXXX .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.07.2023 am 14.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.07.2023 am 14.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.07.2023 (BVE) richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher wie bereits vom AMS ausgeführt mit der Hinterlegung des Poststücks am Freitag, 14.07.2023 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, 28.07.2023. Der mit 01.08.2023 datierte Vorlageantrag wurde jedoch erst am 04.08.2023 (Eingangsstempel AMS) - also verspätet - beim AMS eingebracht. Eine Abwesenheit der bP von der Abgabestelle, durch welche die bP nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von der bP nicht behauptet, sie gab zum diesbezüglich gewährten Parteiengehör vom 14.08.2023 keine Stellungnahme ab.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.07.2023 (BVE) richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher wie bereits vom AMS ausgeführt mit der Hinterlegung des Poststücks am Freitag, 14.07.2023 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, 28.07.2023. Der mit 01.08.2023 datierte Vorlageantrag wurde jedoch erst am 04.08.2023 (Eingangsstempel AMS) - also verspätet - beim AMS eingebracht. Eine Abwesenheit der bP von der Abgabestelle, durch welche die bP nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von der bP nicht behauptet, sie gab zum diesbezüglich gewährten Parteiengehör vom 14.08.2023 keine Stellungnahme ab.

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

Der von der bP mit der Beschwerde vorgelegte Ausdruck betreffend einer von der Österreichischen Post an ihn am 20.07.2023 zugestellten Sendung ist nicht geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu wecken. Es geht daraus weder ein Absender hervor („Sendung von Unbekannt“), noch ist daraus ersichtlich, dass die Sendung persönlich zur Unterschrift übergeben worden wäre. Die bP konnte daher nicht unter Beweis stellen, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst am 20.07.2023 persönlich zugestellt worden wäre bzw. dass die Zustellung der BVE durch Hinterlegung am 14.07.2023 nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei.

Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde eine solche auch von der bP nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde eine solche auch von der bP nicht beantragt.

Der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ausschlaggebende Zustellvorgang ist aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheins dokumentiert, die bP hat gegen diesen Vorgang keine Einwendungen erhoben sondern lediglich einen Ausdruck vorgelegt, der wie bereits oben beschrieben mit der besagten RSb-Zustellung in keinem Zusammenhang steht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung rechtswirksame Zustellung verspäteter Vorlageantrag Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2280943.1.00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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