TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/3 W261 2282083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2024
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Entscheidungsdatum

03.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2282083-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 27.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX auch römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 27.09.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 11.04.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , XXXX , stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister und Ehefrau in Syrien leben. 2. Am 11.04.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch XXXX , römisch XXXX , stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister und Ehefrau in Syrien leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er zum Militär müsse, er aber nicht kämpfen möchte. Er möchte eine bessere Zukunft. Bei der Rückkehr befürchte er eine lebenslange Haftstrafe.

3. Am 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft mit seiner Familie gearbeitet. Als er im Sommer 2020 in die Türkei geflüchtet sei habe er sechs bis sieben Monate in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verlobt gewesen, sei nun aber ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in römisch XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft mit seiner Familie gearbeitet. Als er im Sommer 2020 in die Türkei geflüchtet sei habe er sechs bis sieben Monate in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verlobt gewesen, sei nun aber ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil es seiner Familie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage finanziell nicht gut gegangen sei. Er sei 2019 zum Militärdienst einberufen worden. Die kurdischen Milizen hätten dort regiert und hätten auch eine Wehrpflicht. Zwei Cousins seien von den Kurden zwangsrekrutiert worden. Sie seien seit einem Jahr bei der kurdischen Miliz. Er habe nie ein Militärbuch besessen, da die syrische Regierung keinen Einfluss auf sein Gebiet habe. Als er das wehrfähige Alter erreicht habe, habe er nicht mehr in die Regierungsgebiete gehen können. Er sei von XXXX nach XXXX gefahren, unterwegs habe es drei Checkpoints gegeben. Sie seien dreimal von der FSA und den kurdischen Truppen kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich von kurdischen Truppen kontaktiert worden. Er habe im Kurdengebiet gewohnt und sei niemals bei Checkpoints kontrolliert worden. Er wolle nicht zum Militärdienst, er wolle die syrische Regierung nicht und wolle seinen Schulabschluss hier machen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen. Er sei bis zu seiner Ausreise nicht einberufen worden, weil er 2018 und 2019 noch in die Schule gegangen sei. Es habe nie konkrete Rekrutierungsversuche vonseiten der syrischen Regierung, der Kurden oder anderer Kräfte gegeben.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil es seiner Familie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage finanziell nicht gut gegangen sei. Er sei 2019 zum Militärdienst einberufen worden. Die kurdischen Milizen hätten dort regiert und hätten auch eine Wehrpflicht. Zwei Cousins seien von den Kurden zwangsrekrutiert worden. Sie seien seit einem Jahr bei der kurdischen Miliz. Er habe nie ein Militärbuch besessen, da die syrische Regierung keinen Einfluss auf sein Gebiet habe. Als er das wehrfähige Alter erreicht habe, habe er nicht mehr in die Regierungsgebiete gehen können. Er sei von römisch XXXX nach römisch XXXX gefahren, unterwegs habe es drei Checkpoints gegeben. Sie seien dreimal von der FSA und den kurdischen Truppen kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich von kurdischen Truppen kontaktiert worden. Er habe im Kurdengebiet gewohnt und sei niemals bei Checkpoints kontrolliert worden. Er wolle nicht zum Militärdienst, er wolle die syrische Regierung nicht und wolle seinen Schulabschluss hier machen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen. Er sei bis zu seiner Ausreise nicht einberufen worden, weil er 2018 und 2019 noch in die Schule gegangen sei. Es habe nie konkrete Rekrutierungsversuche vonseiten der syrischen Regierung, der Kurden oder anderer Kräfte gegeben.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken verlassen habe. Er sei niemals politisch tätig gewesen und auch niemals aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe seit Erreichen des wehrfähigen Alters nie in einer Region gelebt, über die die syrische Regierung Kontrolle ausgeübt habe. Er habe keine politische Überzeugung vorgebracht, aufgrund derer die syrische Regierung ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Er habe jedoch religiöse Überzeugungen vorgebracht und würde für diese in den Krieg ziehen. Durch seine Aussagen relativiere er eine pazifistische Einstellung, nicht kämpfen zu wollen. Die bedenklichen Aussagen seien an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet worden, diese habe keine konkreten Anhaltspunkte, dass er sich einer extremistischen Gruppe angeschlossen habe, feststellen können. Aufgrund dessen sei von einer Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen worden. Eine grundsätzliche Ablehnung des Militärdienstes aus Gewissensgründen könne nicht erkannt werden, darüber hinaus gebe es die Möglichkeit des Freikaufs. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer „regierungsfeindlich“ sei. Allein die Entziehung vom Wehrdienst durch Flucht ins Ausland begründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch den syrischen Staat. Es könne auch nicht erkannt werden, dass die erfolgte Asylantragstellung in Österreich oder der Aufenthalt in europäischen Ländern zum Vorliegen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts führen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personenstandsregisters vom 27.03.2022 vorgelegt, würde der syrische Staat ein Interesse an der Verfolgung seiner Person haben, hätte er keine Dokumente ausgestellt bekommen. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

5. Mit Eingabe vom 05.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Vollmachtsbekanntgabe. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Entscheidung, da seine Einvernahme bereits am 28.02.2023 stattgefunden habe.

6. Mit Eingabe vom 10.11.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund des Bürgerkrieges und seiner Weigerung, am Krieg auf Seiten des Assad-Regimes oder der kurdischen Milizen teilzunehmen, verfolgt werde. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee und durch die kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt, eindeutige Berichte würden belegen, dass die Stadt gemeinsam vom Assad Regime und von kurdischen Milizen kontrolliert werde. Beide seien in der Lage Rekrutierungen durchzuführen. Eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers aus Gewissensgründen sei nicht möglich. Eine Wehrdienstverweigerung werde durchaus als Ausdruck politischen Dissens verstanden. Es würden unverhältnismäßig hohe Sanktionen drohen. Es sei davon auszugehen, dass den Betroffenen zumindest ein politischer Dissens unterstellt werden würde. Die Ausführungen der belangten Behörde seien widersprüchlich. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, W114 2266257-1. Der Einfluss der syrischen Armee in XXXX sei groß genug, um auf Männer im wehrfähigen Alter zuzugreifen. Diesbezüglich verwies er auf eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien „Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in XXXX “. Der Beschwerdeführer habe eindeutig erklärt, dass er das syrische Regime ablehne. Ein Freikauf vom Militärdienst sei nicht möglich, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei. Abgesehen davon lehne der Beschwerdeführer dies aus ideologischen Gründe ab. Allein aus den Umständen, dass dem Beschwerdeführer seine Flucht geglückt sei und ihm ein Personalausweis ausgestellt worden sei, den Schluss zu ziehen, dass er nicht in Gefahr gewesen sei, sei unverständlich. Bezugnehmend auf eine Zwangsrekrutierung vonseiten der PYD oder SDF sei zudem anzumerken, dass die kurdischen Milizen bereits zwei Cousins zwangsrekrutiert hätten. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Außerdem sei die Beweiswürdigung äußerst vage. Die belangte Behörde habe sich vor allem auf die Aussage des Beschwerdeführers bzgl. seiner religiösen Ansichten, zu denen dieser durch die Fragen des Referenten provoziert worden sei, konzentriert. Da die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Islamist sei. Außerdem habe er eindeutig gesagt, dass er die österreichischen Gesetze respektiere und einhalte. Die Erwägungen der belangten Behörde hätten keinen erkennbaren Begründungswert. Es würden mehrere UNHCR Risikoprofile auf den Beschwerdeführer zutreffen.6. Mit Eingabe vom 10.11.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund des Bürgerkrieges und seiner Weigerung, am Krieg auf Seiten des Assad-Regimes oder der kurdischen Milizen teilzunehmen, verfolgt werde. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee und durch die kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seiner Flucht in römisch XXXX gelebt, eindeutige Berichte würden belegen, dass die Stadt gemeinsam vom Assad Regime und von kurdischen Milizen kontrolliert werde. Beide seien in der Lage Rekrutierungen durchzuführen. Eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers aus Gewissensgründen sei nicht möglich. Eine Wehrdienstverweigerung werde durchaus als Ausdruck politischen Dissens verstanden. Es würden unverhältnismäßig hohe Sanktionen drohen. Es sei davon auszugehen, dass den Betroffenen zumindest ein politischer Dissens unterstellt werden würde. Die Ausführungen der belangten Behörde seien widersprüchlich. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, W114 2266257-1. Der Einfluss der syrischen Armee in römisch XXXX sei groß genug, um auf Männer im wehrfähigen Alter zuzugreifen. Diesbezüglich verwies er auf eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien „Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in römisch XXXX “. Der Beschwerdeführer habe eindeutig erklärt, dass er das syrische Regime ablehne. Ein Freikauf vom Militärdienst sei nicht möglich, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei. Abgesehen davon lehne der Beschwerdeführer dies aus ideologischen Gründe ab. Allein aus den Umständen, dass dem Beschwerdeführer seine Flucht geglückt sei und ihm ein Personalausweis ausgestellt worden sei, den Schluss zu ziehen, dass er nicht in Gefahr gewesen sei, sei unverständlich. Bezugnehmend auf eine Zwangsrekrutierung vonseiten der PYD oder SDF sei zudem anzumerken, dass die kurdischen Milizen bereits zwei Cousins zwangsrekrutiert hätten. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Außerdem sei die Beweiswürdigung äußerst vage. Die belangte Behörde habe sich vor allem auf die Aussage des Beschwerdeführers bzgl. seiner religiösen Ansichten, zu denen dieser durch die Fragen des Referenten provoziert worden sei, konzentriert. Da die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Islamist sei. Außerdem habe er eindeutig gesagt, dass er die österreichischen Gesetze respektiere und einhalte. Die Erwägungen der belangten Behörde hätten keinen erkennbaren Begründungswert. Es würden mehrere UNHCR Risikoprofile auf den Beschwerdeführer zutreffen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.11.2023 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

9. Mit Eingabe vom 26.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vertretung eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten ein. Die Berichte würden deutlich zeigen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers unmöglich sei und dass sich seine Fluchtgründe in asylrelevanter Weise auch auf die Herkunftsregion erstrecken würden und er im gesamten syrischen Staatsgebiet zurecht Verfolgung befürchte. Auch die aktualisierten Berichte würden keine Verbesserung zeigen. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seiner familiären und geografischen Herkunft und der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung. Die „Repressivität“ gegenüber oppositionell tätigen Personen habe in der Zwischenzeit nicht nachgelassen und der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung und Folter bis hin zum Tod. Zu beachten sei insbesondere, dass die Verweigerung des Kriegsdienstes als politisches Verbrechen und als Landesverrat angesehen werde. Er sei auch vonseiten der kurdischen Autonomiebehörden (die von keinem Land der Welt als legitime Regierung anerkannt seien) wegen angeblicher politischer Verbrechen in Gefahr. Der Stellungnahme legte er eine Vollmacht bei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ), südlich der Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX (auch römisch XXXX ), südlich der Stadt römisch XXXX (auch römisch XXXX ), im Gouvernement römisch XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Eltern heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder, XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (geb. XXXX , lebt in XXXX , ist seit 08.02.2023 rechtskräftig Asylberechtigter, IFA: XXXX ), XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre), sowie drei Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre), XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Seine Familie wohnt in seinem Heimatdorf, im Gouvernement XXXX , Syrien.Seine Eltern heißen römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder, römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre), römisch XXXX (geb. römisch XXXX , lebt in römisch XXXX , ist seit 08.02.2023 rechtskräftig Asylberechtigter, IFA: römisch XXXX ), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre), sowie drei Schwestern, römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre). Seine Familie wohnt in seinem Heimatdorf, im Gouvernement römisch XXXX , Syrien.

Sechs Cousins des Beschwerdeführers, XXXX (ca. XXXX Jahre, Asylberechtigter), XXXX (subsidiär Schutzberechtigter), XXXX (ca. XXXX Jahre, Asylwerber), XXXX (ca. XXXX Jahre, Asylwerber), XXXX (ca. XXXX Jahre, Asylwerber) und XXXX (ca. XXXX Jahre, Asylwerber), leben ebenso in Österreich.Sechs Cousins des Beschwerdeführers, römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre, Asylberechtigter), römisch XXXX (subsidiär Schutzberechtigter), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre, Asylwerber), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre, Asylwerber), römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre, Asylwerber) und römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre, Asylwerber), leben ebenso in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Herkunftsdorf. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Danach arbeitete er sowohl in Syrien als auch in der Türkei als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ), südlich der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX (auch römisch XXXX ), südlich der Stadt römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien ungefähr im Sommer 2020 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er ca. ein Jahr lang wohnte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, im Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 10.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der 21-jährige-Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht ab. Ebenso wenig kam er seiner „Selbstverteidigungspflicht“ nach. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung noch von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der PYD/SDF, die syrische Regierung hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten, grundsätzlich über den Grenzübergang Faysh Khabour (Semalka) oder Bab al-Hawa möglich. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden.

Der Beschwerdeführer fällt mit seinen (gerade noch) 21 Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Der Beschwerdeführer möchte niemanden töten. Die SDF unterstellt jedoch nicht sämtlichen Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung. Es haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Er läuft auch nicht Gefahr, aufgrund dessen durch kurdische Milizen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Der Beschwerdeführer fällt mit seinen (gerade noch) 21 Jahren (Geburtsjahrgang römisch XXXX ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Der Beschwerdeführer möchte niemanden töten. Die SDF unterstellt jedoch nicht sämtlichen Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung. Es haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Er läuft auch nicht Gefahr, aufgrund dessen durch kurdische Milizen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht nicht aufgrund der Asylgewährung seines Bruders und der Rekrutierung zweier Cousins vonseiten der SDF und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) vonseiten der syrischen Regierung oder der PYD/SDF bedroht.

1.2.5. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);

-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);

-        EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2);

-        EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3);

-        BFA, Themenbericht der Staatendokumentation Syrien-Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 (BFA).

1.3.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 08.03.2024

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB).

1.3.1.1. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien – Letzte Änderung: 08.03.2024

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (LIB).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (LIB).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB).

1.3.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (LIB).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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