TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/3 W119 2248769-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2024
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Entscheidungsdatum

03.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2248769-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die NOAH Sozialbetriebe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2022, Zahl: 1278757801/210734314, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die NOAH Sozialbetriebe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2022, Zahl: 1278757801/210734314, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus XXXX in Aleppo zu stammen, der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Religion anzugehören und ledig zu sein. Er habe acht Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in Syrien, eine Cousine befinde sich in Österreich.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus römisch XXXX in Aleppo zu stammen, der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Religion anzugehören und ledig zu sein. Er habe acht Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in Syrien, eine Cousine befinde sich in Österreich.

Die Heimat habe der Beschwerdeführer „vor ca. 8 Monaten“ (September/Oktober 2020) verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in seiner Heimat herrsche Krieg und es gäbe in Syrien keine Perspektive mehr. Der Beschwerdeführer wolle sich hier eine Zukunft aufbauen und seine Familie nach Österreich holen. Er hoffe, dass seine Geschwister hier die Schule besuchen könnten.

Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, in seinem Gebiet herrsche immer noch Krieg und es gebe viele bewaffnete Gruppen. In letzter Zeit müssten aus Mangel an Kriegern auch die jungen Männer eine Waffe tragen und für diese Gruppen kämpfen.

Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertetung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, seinen syrischen Personalausweis bereits in Traiskirchen vorgelegt zu haben. Er spreche Kurdisch und Arabisch, fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen und es gehe ihm gut.

Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, syrischer Staatsangehöriger, stamme aus Aleppo, XXXX , und halte zu seinen Familienangehörigen zwei- bis dreimal in der Woche per WhatsApp Kontakt. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und dem moslemisch-sunnitischen Glauben an. Geboren sei er in XXXX , jedoch in Aleppo aufgewachsen und habe nur zwei bis drei Jahre die syrische Schule besucht, sechs Jahre sei er in die kurdische Schule gegangen und dann vor ca. zehn Monaten aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, syrischer Staatsangehöriger, stamme aus Aleppo, römisch XXXX , und halte zu seinen Familienangehörigen zwei- bis dreimal in der Woche per WhatsApp Kontakt. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und dem moslemisch-sunnitischen Glauben an. Geboren sei er in römisch XXXX , jedoch in Aleppo aufgewachsen und habe nur zwei bis drei Jahre die syrische Schule besucht, sechs Jahre sei er in die kurdische Schule gegangen und dann vor ca. zehn Monaten aus Syrien ausgereist.

Nachgefragt, ob er in seinen Herkunftsstaat wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, es gebe jedoch ständig Krieg zwischen Arabern und Kurden. Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes detailiert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: „In Syrien herrscht Krieg. Alle Schulen haben geschlossen. Ich bin noch zu jung, aber es gibt terroristische Organisationen die Kinder 2 – 3 Jahre ausbilden und zum Kampf einziehen. Wir haben ständig in Angst gelebt. Es gab keine Sicherheit. Ständig gibt es Explosionen. Ich habe öfters tote Menschen gesehen und hatte genug davon.“ Dies seien alle seine Fluchtgründe. In seinem Umkreis seien Nachbarskinder zum Kampf eingezogen und ihnen eine große Summe an Geld hierfür angeboten worden. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, dass jemand ihn aufgesucht und ihm oder seinen Eltern Geld angeboten hätte, damit er mitkämpfe, aber wenn er noch länger geblieben wäre, wären sie zu ihm gekommen. Ab 15, 16,17 Jahren nähmen sie die Kinder mit und schauten sich die Personen an, ob sie schon eine Waffe tragen könnten.

Seine Familie habe ihn deshalb nach Europa geschickt, damit er sich selber retten, hier in die Schule gehen und sich eine Zukunft aufbauen kann. Sie hätten Angst gehabt, dass die Organisationen ihn rekrutierten. Sein Bruder sei noch zu jung dazu.

Nochmals verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob irgendwelche Personen persönlich an ihn herangetreten wären und ihm befohlen hätten, mit ihnen mitzukämpfen.

Mit „Bescheid“ des Bundesamts vom 14.10.2021, Zahl: 1278757801/210734314, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit „Bescheid“ des Bundesamts vom 14.10.2021, Zahl: 1278757801/210734314, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2022, GZ W170 2248769-1/3E, gemäß §§ 17, 28 Abs. 2 VwGVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Nichtbescheid).Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2022, GZ W170 2248769-1/3E, gemäß Paragraphen 17,, 28 Absatz 2, VwGVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Nichtbescheid).

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Ihm drohe als junger Mann die Zwangsrekrutierung durch diverse militärische Gruppen und auch durch das staatliche Militär. Die Verfolgung sei unter den Tatbestand der bestimmten sozialen Gruppe (der wehrfähigen Männer) zu subsumieren und richte sich gegen ihn persönlich. Auch drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellungen Österreich, weil ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Desweiteren werde auf die Beschwerde vom 19.11.2021 verwiesen. In dieser war ausgeführt worden, dass die Behörde es unterlassen habe, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre, zumal es zahlreiche Berichte gäbe, wonach Kurden in Syrien getötet würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Ihm drohe als junger Mann die Zwangsrekrutierung durch diverse militärische Gruppen und auch durch das staatliche Militär. Die Verfolgung sei unter den Tatbestand der bestimmten sozialen Gruppe (der wehrfähigen Männer) zu subsumieren und richte sich gegen ihn persönlich. Auch drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellungen Österreich, weil ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Desweiteren werde auf die Beschwerde vom 19.11.2021 verwiesen. In dieser war ausgeführt worden, dass die Behörde es unterlassen habe, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre, zumal es zahlreiche Berichte gäbe, wonach Kurden in Syrien getötet würden.

Am 30.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsinformation über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seit 27.01.2023 ein.

Am 01.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom selben Tag übermittelt (Verdacht auf Raufhandel, absichtlich schwere Körperverletzung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Beschuldigten).

Am 08.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Strafkarte des Beschwerdeführers ein: XXXX , rechtskräftig: 06.03.2023, wegen Verbr./Verg. nach § 15 StGB; § 87 Abs 1 StGB, zu 4 Mo Freiheitsstrafe teilbedingt (BE zul.) (bedingt: 8 Mo)Am 08.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Strafkarte des Beschwerdeführers ein: römisch XXXX , rechtskräftig: 06.03.2023, wegen Verbr./Verg. nach Paragraph 15, StGB; Paragraph 87, Absatz eins, StGB, zu 4 Mo Freiheitsstrafe teilbedingt (BE zul.) (bedingt: 8 Mo)

Am 04.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Vereins Neustart den Beschwerdeführer betreffend ein.

Am 20.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji und der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in XXXX in der Provinz Aleppo geboren und habe ab dem Kleinkindalter ein paar Jahre in Aleppo Stadt gelebt. Nach Beginn des Krieges seien sie nach XXXX gezogen und, als XXXX vom islamischen Staat angegriffen worden sei, für drei Monate in die Türkei geflüchtet und dann wieder nach Aleppo gereist. Als seinen Heimatort sehe er XXXX , weil er Kurde sei und in Aleppo Araber leben würden. Seine Eltern, Geschwister (zwei Schwestern und ein XXXX Bruder) sowie die Verwandten befänden sich auch in XXXX . Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in römisch XXXX in der Provinz Aleppo geboren und habe ab dem Kleinkindalter ein paar Jahre in Aleppo Stadt gelebt. Nach Beginn des Krieges seien sie nach römisch XXXX gezogen und, als römisch XXXX vom islamischen Staat angegriffen worden sei, für drei Monate in die Türkei geflüchtet und dann wieder nach Aleppo gereist. Als seinen Heimatort sehe er römisch XXXX , weil er Kurde sei und in Aleppo Araber leben würden. Seine Eltern, Geschwister (zwei Schwestern und ein römisch XXXX Bruder) sowie die Verwandten befänden sich auch in römisch XXXX .

In Aleppo habe der Beschwerdeführer ein Jahr den Kindergarten und zwei Jahre die Schule besucht, die Unterrichtssprache sei Arabisch gewesen. In XXXX sei er zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen und die Unterrichtssprache Kurdisch gewesen. Die Zeugnisse der kurdischen Schule würden nicht anerkannt.In Aleppo habe der Beschwerdeführer ein Jahr den Kindergarten und zwei Jahre die Schule besucht, die Unterrichtssprache sei Arabisch gewesen. In römisch XXXX sei er zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen und die Unterrichtssprache Kurdisch gewesen. Die Zeugnisse der kurdischen Schule würden nicht anerkannt.

Bei seiner Ausreise hätten die Kurden in XXXX geherrscht, die SDF, PKK, YPG und YPJ, auch jetzt seien dort die „Gleichen“. Ob auch das syrische Regime dort wäre, wisse er nicht. Damals seien sie entlang der türkischen Grenze anwesend gewesen, um diese zu verteidigen.Bei seiner Ausreise hätten die Kurden in römisch XXXX geherrscht, die SDF, PKK, YPG und YPJ, auch jetzt seien dort die „Gleichen“. Ob auch das syrische Regime dort wäre, wisse er nicht. Damals seien sie entlang der türkischen Grenze anwesend gewesen, um diese zu verteidigen.

Nachgefragt, was der Beschwerdeführer im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an: „Die PKK Leute kamen zwei Mal zu mir nach Hause und sie haben bei meinem Vater nach mir gefragt. Sie meinten, dass ich XXXX Jahre alt geworden bin und, dass ich eine Waffe in die Hand nehmen soll und, dass sie mich ausbilden wollen. Mein Vater meinte, dass ich das Haus verlassen habe und, dass er nicht weiß, wo ich mich befinde. Falls ich zurückkehre, würde ich entweder getötet werden oder in den Krieg geschickt werden. Nicht nur die Kurden, sondern auch das Regime und die FSA würden das Selbe von mir verlangen. Dies will ich nicht. Ich möchte lernen und eine Zukunft aufbauen.“Nachgefragt, was der Beschwerdeführer im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien befürchte, gab er an: „Die PKK Leute kamen zwei Mal zu mir nach Hause und sie haben bei meinem Vater nach mir gefragt. Sie meinten, dass ich römisch XXXX Jahre alt geworden bin und, dass ich eine Waffe in die Hand nehmen soll und, dass sie mich ausbilden wollen. Mein Vater meinte, dass ich das Haus verlassen habe und, dass er nicht weiß, wo ich mich befinde. Falls ich zurückkehre, würde ich entweder getötet werden oder in den Krieg geschickt werden. Nicht nur die Kurden, sondern auch das Regime und die FSA würden das Selbe von mir verlangen. Dies will ich nicht. Ich möchte lernen und eine Zukunft aufbauen.“

Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass niemand ihn aufgefordert habe, für irgendeine Gruppierung zu kämpfen, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei damals XXXX Jahre alt gewesen und die Lage habe sich aktuell geändert. Die Türkei greife Qamishli und XXXX an und die Kurden bräuchten Leute, um gegen die Türkei zu kämpfen. Vor sieben bis acht Monaten hätten sie mit seinem Vater darüber gesprochen. Früher seien junge Männer eingezogen worden, die älter ausgesehen hätten, jetzt zögen sie jeden ein, um gegen die Türken zu kämpfen. Die Kurden hätten mit seinem Vater nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen.Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass niemand ihn aufgefordert habe, für irgendeine Gruppierung zu kämpfen, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei damals römisch XXXX Jahre alt gewesen und die Lage habe sich aktuell geändert. Die Türkei greife Qamishli und römisch XXXX an und die Kurden bräuchten Leute, um gegen die Türkei zu kämpfen. Vor sieben bis acht Monaten hätten sie mit seinem Vater darüber gesprochen. Früher seien junge Männer eingezogen worden, die älter ausgesehen hätten, jetzt zögen sie jeden ein, um gegen die Türken zu kämpfen. Die Kurden hätten mit seinem Vater nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen.

Nachgefragt, wer ihn im Fall der Rückkehr nach Syrien rekrutieren wollte, brachte der Beschwerdeführer vor, die Kurden und die FSA zögen „einen“ ein, wenn man eine Waffe tragen könne. Im Alter von 18 Jahren müsse man den Militärdienst für das Regime ableisten. Laut dem syrischen Personalausweis sei er im Jahr XXXX geboren und würde bei einer Rückkehr sofort in die syrische Armee eingezogen werden.Nachgefragt, wer ihn im Fall der Rückkehr nach Syrien rekrutieren wollte, brachte der Beschwerdeführer vor, die Kurden und die FSA zögen „einen“ ein, wenn man eine Waffe tragen könne. Im Alter von 18 Jahren müsse man den Militärdienst für das Regime ableisten. Laut dem syrischen Personalausweis sei er im Jahr römisch XXXX geboren und würde bei einer Rückkehr sofort in die syrische Armee eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer wolle kein Soldat werden, Leute nicht töten und auch ihr Eigentum nicht plündern, sondern lernen und sich eine Zukunft aufbauen.

Vorgehalten, er sei schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten und im Gefängnis gewesen, antwortete der Beschwerdeführer, er bereue es sehr, er habe deswegen so viele Probleme bekommen. Alle würden nun denken, dass er ein schlechter Mensch sei, was ihn belaste. Vorgehalten, wenn er nichts mehr anstelle, denke niemand, dass er schlecht sei, antwortete der Beschwerdeführer, sowas würde nicht mehr passieren, es tue ihm sehr leid. Drei Jahre lang bekomme er Bewährungshilfe, seit März 2023 ungefähr zweimal im Monat.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Treatment upon return vom Mai 2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger vom 31. 1. 2022, ACCORD Anfrage vom 24.08.2023 betreffend Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch Kontrollierten Gebieten in denen die Regierung Präsenz hat, Personen für den Reservedienst einzuziehen, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2023 betreffend Kontrolle in Ain al-Arab XXXX in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Treatment upon return vom Mai 2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger vom 31. 1. 2022, ACCORD Anfrage vom 24.08.2023 betreffend Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch Kontrollierten Gebieten in denen die Regierung Präsenz hat, Personen für den Reservedienst einzuziehen, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2023 betreffend Kontrolle in Ain al-Arab römisch XXXX in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 29.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 01.12.2023 ein, wonach der Beschwerdeführer der Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verdächtigt wird (Gesamtschaden: € 2.320,-)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist ledig und kinderlos.

Er wurde in XXXX im Distrikt Ain al-Arab in der Provinz Aleppo geboren und lebte ab dem Kleinkindalter einige Jahre in Aleppo Stadt. Nach Beginn des Krieges ist er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, als XXXX vom islamischen Staat angegriffen wurde, für drei Monate in die Türkei geflüchtet und dann wieder nach Aleppo gereist. Zuletzt lebte er in XXXX , das er laut eigenen Angaben auch als seinen Heimatort sieht. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und ein XXXX Bruder) sowie die Verwandten befinden sich in XXXX . Er wurde in römisch XXXX im Distrikt Ain al-Arab in der Provinz Aleppo geboren und lebte ab dem Kleinkindalter einige Jahre in Aleppo Stadt. Nach Beginn des Krieges ist er mit seiner Familie nach römisch XXXX gezogen, als römisch XXXX vom islamischen Staat angegriffen wurde, für drei Monate in die Türkei geflüchtet und dann wieder nach Aleppo gereist. Zuletzt lebte er in römisch XXXX , das er laut eigenen Angaben auch als seinen Heimatort sieht. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und ein römisch XXXX Bruder) sowie die Verwandten befinden sich in römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges sowie dem Wunsch, als Ankerperson für eine Familienzusammenführung zu dienen. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX steht unter kurdischer Kontrolle (SDF). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch XXXX steht unter kurdischer Kontrolle (SDF).

Der nunmehr XXXX Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch kurdische Einheiten ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der nunmehr römisch XXXX Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch kurdische Einheiten ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Der Beschwerdeführer war in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder der örtlichen Kräfte geraten, er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde dort nicht verhaftet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen hatten in Syrien jemals Probleme mit den staatlichen Stellen oder einer anderen Gruppe.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung bedroht.

Der Beschwerdeführer wurde nicht vom syrischen Regime für den Militärdienst einberufen.

Das syrische Regime ist zwar in Aleppo präsent, hat jedoch keinen Zugriff auf XXXX und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Das syrische Regime ist zwar in Aleppo präsent, hat jedoch keinen Zugriff auf römisch XXXX und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der Beschwerdeführer ist daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 17.07.2023).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/e64080fa588c9a5530bf7a81e1fc7338507ae6f5

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/d7a8a5178086265d908a49de05bd8cfed31a221a

Zenith 11.2.2022

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022).

Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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