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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995, Zl. 105.655/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992,
iVm § 10 Abs. 1 Z 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und ihren - illegalen - Aufenthalt mit dem vorliegenden, am 9. Februar 1994 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe verlängern wollen. Im Hinblick darauf, daß damit der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG vorliege, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme, daß die Beschwerdeführerin ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei und im Anschluß daran am 9. Februar 1994 vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, unbestritten. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG der (zwingende) Sichtvermerkversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 FrG entgegenstehe, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie (infolge gemeinsamen Haushalts mit ihrem seit 1989 legal in Österreich lebenden Gatten und ihrer am 17. Februar 1995 geborenen Tochter) gemäß § 3 Abs. 1 und 3 AufG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AufG die Bestimmung des § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 10 Abs. 1 Z 6 FrG nicht obsolet werden ließe.
3. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen über den Unterhalt, die Unterkunft und den gemeinsamen Haushalt mit der Tochter und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zu treffen, ist nicht zielführend, weil es der Beschwerdeführerin - im Lichte der vorstehenden Darlegungen - nicht gelingt, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181125.X00Im RIS seit
02.05.2001