TE Bvwg Beschluss 2024/4/4 L511 2251768-1

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig bis 31.07.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2251768–1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SCHÖPF & MAURER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch SCHÖPF & MAURER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, römisch XXXX :

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, römisch XXXX , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1.       Im Betrieb der XXXX GmbH [S GmbH], wurde ab 05.08.2019 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2015 bis 31.03.2020 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durchgeführt. Das Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] in einem Single Point of Contact-Verfahren von der ÖGK Landesstelle Salzburg für alle Bundesländer geführt. (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 1/[PDF-Seite] 13-20).1.       Im Betrieb der römisch XXXX GmbH [S GmbH], wurde ab 05.08.2019 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2015 bis 31.03.2020 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durchgeführt. Das Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] in einem Single Point of Contact-Verfahren von der ÖGK Landesstelle Salzburg für alle Bundesländer geführt. (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 1/[PDF-Seite] 13-20).

2.       Mit Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 16.11.2021, Zahl: XXXX , wurde in Spruchpunkt 1 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage I zum Bescheid angeführten 27 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage II zum Bescheid angeführten 21 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit festgestellt (AT 6/258-280).2.       Mit Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 16.11.2021, Zahl: römisch XXXX , wurde in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage römisch eins zum Bescheid angeführten 27 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage römisch II zum Bescheid angeführten 21 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit festgestellt (AT 6/258-280).

Mit Schreiben vom 13.12.2021 erhob die S GmbH, sowie mit Schreiben vom 16.12.2021 die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] jeweils fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid (AT6/187-198; 6/2-15). Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag über die Versicherungspflicht der in der Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Mitbeteiligten (hg. GZ 2251767-1).Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag über die Versicherungspflicht der in der Anlage römisch eins und römisch II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Mitbeteiligten (hg. GZ 2251767-1).

3.       Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.11.2021, XXXX , verpflichtete die ÖGK die S GmbH die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2020 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 290.856,72 an die ÖGK zu entrichten (AT6/281-290).3.       Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.11.2021, römisch XXXX , verpflichtete die ÖGK die S GmbH die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2020 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 290.856,72 an die ÖGK zu entrichten (AT6/281-290).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Einbeziehung der in der Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid vom 15.11.2021 (Anmerkung tatsächlich 16.11.2021) angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen entweder in die Pflicht(Voll)Versicherung oder in die Pflicht(Teil)Versicherung, seien die Abgaben zur Sozialversicherung entsprechend nachzuverrechnen gewesen. Als Beitragsgrundlage seien die Nettoprovisionen (Provisionsgutschriften) laut Buchhaltung herangezogen worden. Die Detailabrechnung ergeben sich aus den Prüfberichten vom 19.05.2021, 20.05.2021 und 22.05.2021.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Einbeziehung der in der Anlage römisch eins und römisch II zum Versicherungspflichtbescheid vom 15.11.2021 (Anmerkung tatsächlich 16.11.2021) angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen entweder in die Pflicht(Voll)Versicherung oder in die Pflicht(Teil)Versicherung, seien die Abgaben zur Sozialversicherung entsprechend nachzuverrechnen gewesen. Als Beitragsgrundlage seien die Nettoprovisionen (Provisionsgutschriften) laut Buchhaltung herangezogen worden. Die Detailabrechnung ergeben sich aus den Prüfberichten vom 19.05.2021, 20.05.2021 und 22.05.2021.

3.1.    Mit Schreiben vom 13.12.2021, Postaufgabe am 15.12.2021, erhob die S GmbH fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid (AT6/222-244).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Versicherungspflicht der im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen vor. Aber auch der Höhe nach sei die Nachverrechnung nicht korrekt, da die Nettoprovisionen laut Buchhaltung herangezogen worden seien ohne dabei die geleisteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge an die SVS zu berücksichtigen.

4.       Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 16.02.2022 die gegenständliche Beschwerde samt gescanntem Verwaltungsverfahrensakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahlen des Gerichtsaktes [OZ] 1 bis OZ 4 [=Aktenteile [AT] 1-6]).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.11.2021, Zahl: XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren in Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.1.1.    Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.11.2021, Zahl: römisch XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren in Anlage römisch eins und römisch II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.

1.2.    Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2251767-1/37E, der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der ÖGK stattgegeben und festgestellt, dass die in Anlage I und II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 und § 5 ASVG sowie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2251767-1/37E verwiesen.1.2.    Das BVwG hat mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2251767-1/37E, der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der ÖGK stattgegeben und festgestellt, dass die in Anlage römisch eins und römisch II zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, ASVG sowie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen GZ L511 2251767-1/37E verwiesen.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-4) sowie den hg. Gerichtsverfahrensakt L511 2251767-1.

2.2.    Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§7, 9 und 15 VwGVG).

3.2.    Behebung des bekämpften Bescheides

3.2.1.  Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 16.11.2021, Zahl: XXXX , ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).3.2.1.  Da das Bundesverwaltungsgericht den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid vom 16.11.2021, Zahl: römisch XXXX , ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).

3.2.2.  Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf die im RIS abrufbare Entscheidung GZ L511 2251767-1/37E verwiesen.

3.2.3.  Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.3.2.3.  Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.

4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beitragsnachverrechnung Rechtsgrundlage Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2251768.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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