TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W215 2275972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W215 2275972-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin zu ihre Fluchtgründen an:In der Erstbefragung am römisch XXXX gab die Beschwerdeführerin zu ihre Fluchtgründen an:

„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

XXXX das erste Mal und XXXX das zweite Mal römisch XXXX das erste Mal und römisch XXXX das zweite Mal

9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reisezielt (Zielland)?

Ja Österreich

9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen?

Weil ich zu meinem Mann will.

9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?

Abreise aus Wohnort: abreise aus Syrien beim zweiten Mal ca. Juni XXXX zu Fuß illegal in die TürkeiAbreise aus Wohnort: abreise aus Syrien beim zweiten Mal ca. Juni römisch XXXX zu Fuß illegal in die Türkei

Ausreise aus Herkunftsstaat: Syrien

Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts: erste Mal von XXXX bis ca März XXXX in Griechenland, zweite Mal ca. XXXX Jahr Ausreise aus Griechenland gestern XXXX  Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts: erste Mal von römisch XXXX bis ca März römisch XXXX in Griechenland, zweite Mal ca. römisch XXXX Jahr Ausreise aus Griechenland gestern römisch XXXX

[…]

11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Im Jahr XXXX ging ich mit meiner Familie über die Türkei nach Griechenland, wo wir auch ca. XXXX Jahre lang legal lebten. Da die Lage in Griechenland schlecht war kehrten wir im Jahr XXXX nach Syrien zurück. Ca. 3 Monate später sind wir wieder aus Syrien ausgereist, weil noch immer Krieg herrscht und die Lage sehr unsicher ist. Mein Mann lebt in XXXX – wir heirateten am XXXX traditionell in Griechenland. Jetzt will ich in Österreich standesamtlich heiraten und danach bei meinem Mann leben. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. Im Jahr römisch XXXX ging ich mit meiner Familie über die Türkei nach Griechenland, wo wir auch ca. römisch XXXX Jahre lang legal lebten. Da die Lage in Griechenland schlecht war kehrten wir im Jahr römisch XXXX nach Syrien zurück. Ca. 3 Monate später sind wir wieder aus Syrien ausgereist, weil noch immer Krieg herrscht und die Lage sehr unsicher ist. Mein Mann lebt in römisch XXXX – wir heirateten am römisch XXXX traditionell in Griechenland. Jetzt will ich in Österreich standesamtlich heiraten und danach bei meinem Mann leben. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst im Krieg zu getötet zu werden.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Nein

12…“

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an:

„…F: Wie lautet die genau Adresse in Ihrem Heimatland, bevor sie nach Österreich gekommen sind?

A: XXXX , Syrien.A: römisch XXXX , Syrien.

[…]

A: Wir waren von XXXX war ich mit meiner Familie in Griechenland, dann sind wir alle nach Syrien zurück und circa 3 Monate in Syrien, XXXX . Und dann sind wir wieder aus Syrien ausgereist über die Türkei nach Griechenland und haben dort wieder XXXX Jahre gelebt. […]A: Wir waren von römisch XXXX war ich mit meiner Familie in Griechenland, dann sind wir alle nach Syrien zurück und circa 3 Monate in Syrien, römisch XXXX . Und dann sind wir wieder aus Syrien ausgereist über die Türkei nach Griechenland und haben dort wieder römisch XXXX Jahre gelebt. […]

Wir haben gesehen, dass sich die Lage in Syrien nochmals verschlechtert hat, der Krieg hat nicht aufgehört und aus Angst um unser Leben haben meine Eltern beschlossen abermals aus Syrien auszureisen. Das war circa im Juni XXXX . In Syrien wollten mich kurdische Mädchen überreden, dass ich mich den Kurden anschließe und für sich kämpfe, und ich wollte das nicht. Wir hatten dann Angst rauszugehen. Wir haben gesehen, dass sich die Lage in Syrien nochmals verschlechtert hat, der Krieg hat nicht aufgehört und aus Angst um unser Leben haben meine Eltern beschlossen abermals aus Syrien auszureisen. Das war circa im Juni römisch XXXX . In Syrien wollten mich kurdische Mädchen überreden, dass ich mich den Kurden anschließe und für sich kämpfe, und ich wollte das nicht. Wir hatten dann Angst rauszugehen.

F: Warum hatten Sie Angst das Haus zu verlassen?

A: Ich hatte Angst, dass mich die kurdischen Mädchen überreden, dass ich mich ihnen anschließe.

F: Wie oft ist Ihnen das passiert, dass Menschen Sie überreden wollten, sich den Kurden anzuschließen?

A: Zwei Mal wurde ich angesprochen. Sie sagten zu mir „Komm, das ist normal, du brauchst keine Angst zu haben.“ Ich habe nichts gesagt. Ich habe gesagt, dass ich keine Waffe tragen möchte. Befragt gebe ich an, dass mir sonst nichts passiert ist.

[…]

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich möchte mit meinem ungeborenen Sohn in Sicherheit bei meinem Mann leben. Ich möchte meine Schulausbildung fertig machen und absolvieren. In Syrien herrscht Krieg, es gibt keine Sicherheit. Es gibt keine Zukunft in Syrien, man weiß nicht was am nächsten Tag passiert, ich möchte das mein Kind eine Mutter und einen Vater hat und das einer von uns im Krieg sterben muss.

F: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

A: Ich habe kein Leben, keine Zukunft in Syrien. Es gibt kein Strom, kein Wasser. Der Strom, wenn er verfügbar ist, haben wir ihn für zwei Stunden, dann ist er wieder wer. Es herrscht Krieg und es gibt überhaupt keine Sicherheit mehr. Die Lebensmittel sind sehr teuer und wir hatten nicht alles wegen dem Krieg. Es gibt manche Lebensmittel, die man gar nicht bekommt aufgrund des Krieges.

F: Ist die schlimme Situation, der Krieg in Syrien, Ihr einziger Fluchtgrund?

A: Ja, weil es dort Krieg herrscht und es gibt überhaupt keine Sicherheit.

F: Wurden Sie in Syrien irgendwie konkret verfolgt oder bedroht?

A: Nein. Aber es gib keine Sicherheit und man kann nicht rausgehen aufgrund des Krieges

F: …“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 19.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 19.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise ausgeführt: „…Im Falle einer Rückkehr wäre die BF daher kumulativ als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsverheiratung bedroht sind, außerdem aufgrund ihrer Ehe mit einem Wehrdienstverweigerer, der illegalen Ausreise, der in Österreich erfolgen Asylantragstellung und der aus diesen Gründen unterstellten oppositionellen politischen (regimekritischen) Gesinnung verfolgt. Zudem ist die BF Familienangehörige von Regimegegnern und wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien als solche auch einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Sie fürchtet im Falle ihrer Rückkehr auch asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie. Ihre Kernfamilie (Mutter, Vater, Schwester und fünf Brüder, von denen vier im wehrdienstfähigen Alter sind) hat ebenfalls Syrien verlassen und in Deutschland um Asyl ersucht. Weiters gab es mehrere Versuche seitens der YPG, die BF zwangsweise zu rekrutieren. Da sie dies ablehnte, hielt sie sich anschließend bis zur Ausreise versteckt und flüchtete schlussendlich aus Syrien...“ Zudem wird aus Länderberichten zur Lage in der Arabischen Republik Syrien zitiert.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise ausgeführt: „…Im Falle einer Rückkehr wäre die BF daher kumulativ als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsverheiratung bedroht sind, außerdem aufgrund ihrer Ehe mit einem Wehrdienstverweigerer, der illegalen Ausreise, der in Österreich erfolgen Asylantragstellung und der aus diesen Gründen unterstellten oppositionellen politischen (regimekritischen) Gesinnung verfolgt. Zudem ist die BF Familienangehörige von Regimegegnern und wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien als solche auch einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Sie fürchtet im Falle ihrer Rückkehr auch asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie. Ihre Kernfamilie (Mutter, Vater, Schwester und fünf Brüder, von denen vier im wehrdienstfähigen Alter sind) hat ebenfalls Syrien verlassen und in Deutschland um Asyl ersucht. Weiters gab es mehrere Versuche seitens der YPG, die BF zwangsweise zu rekrutieren. Da sie dies ablehnte, hielt sie sich anschließend bis zur Ausreise versteckt und flüchtete schlussendlich aus Syrien...“ Zudem wird aus Länderberichten zur Lage in der Arabischen Republik Syrien zitiert.

Die Beschwerdevorlage vom 31.07.2023 langte am 01.08.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 11.01.2024 für den 08.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Zur Beschwerdeverhandlung am 08.03.2024 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertreterin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX .Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX .

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1336259804/223834256, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zu den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und ist zusammen mit ihrer Familie im Jahr XXXX nach Griechenland gereist, wo alle Aufenthaltstitel hatten. Nach XXXX Jahren beschloss ihre Familie lieber in der Arabischen Republik Syrien leben zu wollen.Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und ist zusammen mit ihrer Familie im Jahr römisch XXXX nach Griechenland gereist, wo alle Aufenthaltstitel hatten. Nach römisch XXXX Jahren beschloss ihre Familie lieber in der Arabischen Republik Syrien leben zu wollen.

Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr XXXX war die Beschwerdeführerin keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und ist zusammen mit ihrer Familie nach drei Monaten nach Griechenland zurückkehrt, wo alle weiterhin mit Aufenthaltstiteln lebten und die Beschwerdeführerin am XXXX mit ihrem aktuellen Lebensgefährten in Griechenland eine Ehe nach moslemischem Ritus schloss. Nachdem sie von ihm schwanger wurde, beschloss sie in Österreich einen Asylantrag zu stellen, damit sie hier mit ihm und dem gemeinsamen Kind leben kann und ihr wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr römisch XXXX war die Beschwerdeführerin keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und ist zusammen mit ihrer Familie nach drei Monaten nach Griechenland zurückkehrt, wo alle weiterhin mit Aufenthaltstiteln lebten und die Beschwerdeführerin am römisch XXXX mit ihrem aktuellen Lebensgefährten in Griechenland eine Ehe nach moslemischem Ritus schloss. Nachdem sie von ihm schwanger wurde, beschloss sie in Österreich einen Asylantrag zu stellen, damit sie hier mit ihm und dem gemeinsamen Kind leben kann und ihr wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren, lebte aber in den letzten Jahren vor ihren beiden Ausreisen in der Stadt XXXX Kilometer XXXX der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt XXXX Der Heimatort der Beschwerdeführerin war im XXXX unter Kontrolle XXXX unter Kontrolle XXXX , von XXXX unter Kontrolle der XXXX und steht seit XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch XXXX geboren, lebte aber in den letzten Jahren vor ihren beiden Ausreisen in der Stadt römisch XXXX Kilometer römisch XXXX der Stadt römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt römisch XXXX Der Heimatort der Beschwerdeführerin war im römisch XXXX unter Kontrolle römisch XXXX unter Kontrolle römisch XXXX , von römisch XXXX unter Kontrolle der römisch XXXX und steht seit römisch XXXX .

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von Kurden zwangsrekrutiert werden wird. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den im Lauf des Verfahrens behaupteten Gründen (I. bis VII.) in der Arabischen Republik Syrien verfolgt wird:Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von Kurden zwangsrekrutiert werden wird. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den im Lauf des Verfahrens behaupteten Gründen (römisch eins. bis römisch VII.) in der Arabischen Republik Syrien verfolgt wird:

I. Von Kurden, weil im Jahr XXXX zwei kurdische Mädchen die Beschwerdeführerin überreden wollten für Kurden kämpft, oder sie deshalb von zwei kurdische Soldatinnen anschrien wurde oder „es mehrere Versuche seitens der YPG“ gab „die BF zwangsweise zu rekrutieren“.römisch eins. Von Kurden, weil im Jahr römisch XXXX zwei kurdische Mädchen die Beschwerdeführerin überreden wollten für Kurden kämpft, oder sie deshalb von zwei kurdische Soldatinnen anschrien wurde oder „es mehrere Versuche seitens der YPG“ gab „die BF zwangsweise zu rekrutieren“.

II. Als „Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsverheiratung bedroht“ sind.römisch II. Als „Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsverheiratung bedroht“ sind.

III. „Aufgrund ihrer Ehe mit einem Wehrdienstverweigerer“.römisch III. „Aufgrund ihrer Ehe mit einem Wehrdienstverweigerer“.

IV. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat.römisch IV. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat.

V. Aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich.römisch fünf. Aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich.

VI. Als „Familienangehörige von Regimegegnern […] Reflexverfolgung durch das syrische Regime […] aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie“.römisch VI. Als „Familienangehörige von Regimegegnern […] Reflexverfolgung durch das syrische Regime […] aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie“.

VII. Weil sie als syrische Frau von syrischen Männern belästigt wurde.römisch VII. Weil sie als syrische Frau von syrischen Männern belästigt wurde.

d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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