TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/5 G312 2289519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2024
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Entscheidungsdatum

05.04.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2289519-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch Ra Mag. Sonja FASTHUBER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch Ra Mag. Sonja FASTHUBER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist bulgarischer Staatsbürger, somit EU-Bürger und 60 Jahre alt. Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder, seine Familie lebt in Bulgarien. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Er besuchte in Bulgarien die Volks- und Hauptschule, danach absolvierte er vier Jahre ein sogenanntes Technikum.

Der BF hält sich seit XXXX (Wohnsitzmeldung) in Österreich auf, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt seit 2021 über eine Anmeldebescheinigung. Er ging in Österreich bis XXXX legalen Beschäftigungen nach. Teilweise stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX befindet sich der BF in Strafhaft in der JA XXXX . Der BF hält sich seit römisch XXXX (Wohnsitzmeldung) in Österreich auf, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt seit 2021 über eine Anmeldebescheinigung. Er ging in Österreich bis römisch XXXX legalen Beschäftigungen nach. Teilweise stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch XXXX befindet sich der BF in Strafhaft in der JA römisch XXXX .

Der BF wurde am XXXX von der zuständigen PI wegen des Verdachts der Vergewaltigung angezeigtDer BF wurde am römisch XXXX von der zuständigen PI wegen des Verdachts der Vergewaltigung angezeigt

1.2. Am XXXX verurteilte das LG XXXX , XXXX , den BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe idD von 2 ½ Jahren. Dagegen erhob der BF eine Berufung und eine Nichtigkeitsbeschwerde. Der Berufung wurde durch das OLG XXXX am XXXX , XXXX , keine Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH am XXXX , XXXX , zurückgewiesen. 1.2. Am römisch XXXX verurteilte das LG römisch XXXX , römisch XXXX , den BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe idD von 2 ½ Jahren. Dagegen erhob der BF eine Berufung und eine Nichtigkeitsbeschwerde. Der Berufung wurde durch das OLG römisch XXXX am römisch XXXX , römisch XXXX , keine Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH am römisch XXXX , römisch XXXX , zurückgewiesen.

Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft, der Entlassungszeitpunkt wurde für den XXXX errechnet. Die Haftstrafe wird aktuell in der JA XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit römisch XXXX in Strafhaft, der Entlassungszeitpunkt wurde für den römisch XXXX errechnet. Die Haftstrafe wird aktuell in der JA römisch XXXX vollzogen.

Der Verurteilung liegen das Verbrechen der Vergewaltigung zugrunde, mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben.

Dazu brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellung ein: Er halte sich seit Herbst 2018 in Österreich auf, seinen Hauptwohnsitz habe er in der XXXX , XXXX , ab XXXX begründet. Er sei Beschäftigungen nachgegangen und habe bei der Firma XXXX XXXX in Vollzeitausmaß gearbeitet und damit ein monatliches Einkommen idH von Euro 1.500 erzielt. Sein Arbeitgeber sei mit seiner Leistung sehr zufrieden gewesen, würde ihn dringend benötigen und habe ihm zugesagt, ihn nach seiner Haft wiedereinzustellen. Dieser habe keine Ersatzkraft gefunden und würde ihn dringend benötigen, sei auf seine Arbeitskraft angewiesen. Mit seinem Gehalt könne er seinen Lebensunterhalt vollständig selbst bewerkstelligen. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörige. Er könne nach der Haftentlassung seine alte Wohnung wieder mieten, dies habe ihm der Vermieter zugesichert. Er sei bis dato in Österreich und in seinem Heimatland unbescholten gewesen und werde auch politisch nicht verfolgt. Er habe bereits beim Verein Neustart in Linz ein Anti-Aggressions-Training absolviert, in der JA würden ihm keine solche Therapieangebote zur Verfügung gestellt, da diese für ihn nicht notwendig seien. Auch wenn die Verurteilung nicht in Abrede gestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung lediglich aufgrund einer – nach seiner Ansicht falschen Aussage – einzigen Belastungszeugin erging. Er sei weder aggressiv, noch gefährde er in irgendeiner Art und Weise die öffentliche Sicherung und Ordnung. Er verhalte sich in Haft stets korrekt und befinde sich bereits im gelockerten Vollzug, weshalb damit zu rechnen sei, dass er nach Verbüßung von 2/3 der Strafe bedingt entlassen werde. Er sei bereit, jegliche Gelöbnisse abzugeben, damit er Österreich nicht verlassen müsse. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in Österreich begründet und weise zu seinem Heimatland keinen Bezug mehr auf. Er möchte weiter hier berufstätig sein, er habe bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben und es gehe von ihm kein Sicherheitsrisiko aus. Er beantrage daher von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen. Dazu brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellung ein: Er halte sich seit Herbst 2018 in Österreich auf, seinen Hauptwohnsitz habe er in der römisch XXXX , römisch XXXX , ab römisch XXXX begründet. Er sei Beschäftigungen nachgegangen und habe bei der Firma römisch XXXX römisch XXXX in Vollzeitausmaß gearbeitet und damit ein monatliches Einkommen idH von Euro 1.500 erzielt. Sein Arbeitgeber sei mit seiner Leistung sehr zufrieden gewesen, würde ihn dringend benötigen und habe ihm zugesagt, ihn nach seiner Haft wiedereinzustellen. Dieser habe keine Ersatzkraft gefunden und würde ihn dringend benötigen, sei auf seine Arbeitskraft angewiesen. Mit seinem Gehalt könne er seinen Lebensunterhalt vollständig selbst bewerkstelligen. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörige. Er könne nach der Haftentlassung seine alte Wohnung wieder mieten, dies habe ihm der Vermieter zugesichert. Er sei bis dato in Österreich und in seinem Heimatland unbescholten gewesen und werde auch politisch nicht verfolgt. Er habe bereits beim Verein Neustart in Linz ein Anti-Aggressions-Training absolviert, in der JA würden ihm keine solche Therapieangebote zur Verfügung gestellt, da diese für ihn nicht notwendig seien. Auch wenn die Verurteilung nicht in Abrede gestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung lediglich aufgrund einer – nach seiner Ansicht falschen Aussage – einzigen Belastungszeugin erging. Er sei weder aggressiv, noch gefährde er in irgendeiner Art und Weise die öffentliche Sicherung und Ordnung. Er verhalte sich in Haft stets korrekt und befinde sich bereits im gelockerten Vollzug, weshalb damit zu rechnen sei, dass er nach Verbüßung von 2/3 der Strafe bedingt entlassen werde. Er sei bereit, jegliche Gelöbnisse abzugeben, damit er Österreich nicht verlassen müsse. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in Österreich begründet und weise zu seinem Heimatland keinen Bezug mehr auf. Er möchte weiter hier berufstätig sein, er habe bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben und es gehe von ihm kein Sicherheitsrisiko aus. Er beantrage daher von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wird (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt III). 1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird (Spruchpunkt römisch II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch III).

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Das BFA legte diese samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.04.2023 vor.

In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Er verbüße derzeit ohnehin die Strafhaft. Sobald er aus der Haft entlassen sei, sei die Tat ohnehin gesühnt und er habe ernsthaft vor, sich wohl zu verhalten und ersuche daher, ihm eine 2. Chance zu geben.

Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF ein Verhalten gesetzt habe, welches seine sofortige Ausreise gebiete. Er habe eine Frau vergewaltigt und trete massiv aggressiv auf, wenn er nicht bekommt, was er möchte. Er akzeptiere kein Nein. Aufgrund dessen sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

1.5. Der BF verfügt in Österreich über kein familiäres Netz. Er hält sich in Österreich hauptsächlich zu beruflichen Zwecken auf, seine gesamte Familie lebt in Bulgarien. Mit seinem Verhalten missachtet er nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern er verhält sich Frauen gegenüber massiv aggressiv und akzeptiert deren Entscheidungen nicht. Zudem sieht er das Unrecht seiner Tat offenbar nicht ein. Bei Sexualstraftätern ist die Rückfallgefahr – auch aus Opferschutzsicht – zu beachten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst einerseits mit dem massiven Fehlverhalten (Vergewaltigung, aggressives Verhalten und der Tatsache, dass er das Unrecht der Tat nicht einsieht) des BF, mit der damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilung, und andererseits damit begründet, dass sein Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst einerseits mit dem massiven Fehlverhalten (Vergewaltigung, aggressives Verhalten und der Tatsache, dass er das Unrecht der Tat nicht einsieht) des BF, mit der damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilung, und andererseits damit begründet, dass sein Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen.

Bei dem BF handelt es sich um einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr zwei gemeinsame, erwachsene Kinder, die ebenfalls bulgarische Staatsbürger sind, hat. Der BF ist zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme nach Österreich gekommen, seine gesamte Familie lebt in Bulgarien. Er lebte in Österreich in einer Mietwohnung und ging unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach, teilweise bezog der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der BF, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren aufgrund der Verbrechen der Vergewaltigung verurteilt wurde, hat massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Der Strafrahmen betrug zwei bis zehn Jahre und ist die Strafe in der Höhe von 2 ½ Jahren im unteren Bereich angesiedelt. Unter anderem erfolgte jedoch aufgrund seiner Rechtsmittelerhebungen deshalb keine Reduzierung der Freiheitsstrafe, da sich in den letzten Jahren (Zitat Urteil) „eine erhöhte gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Eingriffen in das Rechtsgut der sexuellen Integrität entwickelt hat und demnach eine strenge Ahndung derartiger Handlungen angezeigt ist“. Übergriffe auf Frauen sind ein besonders verpöntes Verhalten, noch mehr, deren Entscheidungen nicht zu akzeptieren und Zwang/Gewalt anzuwenden. Damit missachtete er nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm mit seinem Gesamtverhalten die gesundheitliche Schädigung dritter Personen (Traumata) in Kauf. Desweiters liegt beim BF keine Akzeptanz gegenüber der Entscheidungsfreiheit des Opfers vor.

Der BF verfügt unstrittig über eine Anmeldebescheinigung, lebte ihn einer Mietwohnung und ging einer legalen Beschäftigung in Österreich nach. Seine Ehefrau und erwachsenen Kinder leben in Bulgarien, er verfügt in Österreich über keine Familienangehörige.

Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Strafhaft in der JA XXXX , der Entlassungszeitpunkt wurde für den XXXX errechnet. Der BF befindet sich seit römisch XXXX .2023 in Strafhaft in der JA römisch XXXX , der Entlassungszeitpunkt wurde für den römisch XXXX errechnet.

Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Wie oben ausgeführt, übte er ein Sexualdelikt aus, akzeptierte das NEIN einer Frau nicht und vergewaltigte sie. Er missachtete damit nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm – wie bereits oben ausgeführt - mit seinem Gesamtverhalten auch die gesundheitliche Schädigung dritter Personen (Opfer) in Kauf.

Sein Vorbringen, sein Arbeitgeber sei auf seine Arbeitskraft angewiesen, geht insofern ins Leere, als sein Arbeitgeber bereits durch seine Tat und damit einhergehenden Strafhaft auf seine Arbeitskraft verzichten muss.

Das Gesamtverhalten des BF stellt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist.

Der BF wird erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung der Strafhaft unter Beweis stellen müssen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2289519.1.00

Im RIS seit

07.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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