TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/8 W261 2282482-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2282482-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX auch römisch XXXX , geb. römisch XXXX auch römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.10.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 16.09.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und danach als Security gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder in Syrien leben. 2. Am 16.09.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und danach als Security gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder in Syrien leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche. Seine Wohnung sei durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Dabei sei seine Tochter getötet worden. Außerdem werde er als Reservist eingezogen. Bei der Rückkehr befürchte er den Tod.

3. Mit E-Mailnachricht vom 18.07.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Stand seines Asylantrags.

4. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass es ihm psychisch und physisch gut gehe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei im Dorf XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Von 2011 bis 2014 habe er mit seiner Familie in Damaskus gelebt, danach habe er bis zu seiner Ausreise wieder in seinem Geburtsort gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Kinder, seine Tochter sei 2022 während der Bombardierung seines Geburtsortes verstorben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.4. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass es ihm psychisch und physisch gut gehe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei im Dorf römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX , geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Von 2011 bis 2014 habe er mit seiner Familie in Damaskus gelebt, danach habe er bis zu seiner Ausreise wieder in seinem Geburtsort gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Kinder, seine Tochter sei 2022 während der Bombardierung seines Geburtsortes verstorben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er vom Dorfvorsteher informiert worden sei, dass sich die Sicherheitsabteilung des Militärs wegen des Reservedienstes nach ihm erkundigt habe. Der Dorfvorsteher habe ihm vier Monate vor seiner Ausreise auch ein Schreiben, auf dem er aufgrund des Reservedienstes und der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde, ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie an Demonstrationen teilgenommen. Der Dorfvorsteher sei ein Verwandter des Beschwerdeführers. Dieser habe ihn nicht verhaftet, da das Dorf von Kurden und nicht vom syrischen Regime kontrolliert werde. Es habe einen Konflikt zwischen Arabern und Kurden in seinem Heimatdorf gegeben, es seien viele Leute ums Leben gekommen. Der Konflikt bestehe aufgrund der Rekrutierungen. Er habe persönlich keinen Einberufungsbefehl von den kurdischen Einheiten erhalten, aber sie würden spontane Razzien machen und Leute auf der Straße festnehmen. In seinem Dorf habe er immer in verschiedenen Häusern gelebt, damit er eine Rekrutierung vermeiden könne. Er habe sich versteckt gehalten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er sowohl vom syrischen Regime als auch von kurdischen Einheiten getötet zu werden. Der letzte Rekrutierungsversuch vonseiten der Kurden habe ca. fünf Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Er sei auf einem Markt gewesen und kurdische Einheiten hätten Leute auf der Straße spontan festgenommen. Er sei in ein Haus gegangen und habe sich versteckt, bis die Razzia vorbei gewesen sei. Dann sei er nach Hause gegangen und habe beschlossen Syrien zu verlassen.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass ihn die syrische Regierung aufgrund des Reservedienstes gesucht habe. Dem vorgelegten Festnahmeauftrag komme keine Beweiskraft zu, da es in Syrien leicht sei an ein solches zu kommen. Er habe widersprüchliche und vage Erklärungen von sich gegeben. Es hätten sich Widersprüche in seinem Vorbringen mit der Rekrutierung und dem Dorfvorsteher ergeben. Zudem habe er in der polizeilichen Erstbefragung nicht erwähnt, dass er aufgrund einer vorgeworfenen Demonstrationsteilnahme vom syrischen Regime gesucht werde, zumal sein Herkunftsort von den Kurden und nicht dem syrischen Regime kontrolliert werde. Er habe in der Erstbefragung auch einen Nachteil aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sowie mehrere Rekrutierungsversuche vonseiten der Kurden nicht erwähnt. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass er trotz mehrfacher Rekrutierungsversuche weiterhin in seinem Heimatdorf gewohnt habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der 40-jährige-Beschwerdeführer, der nicht militärisch ausgebildet sei, von kurdischen oder syrischen Einheiten rekrutiert werde. Außerdem werde sein Herkunftsgebiet von der SDF kontrolliert. Der Beschwerdeführer könne den Nordosten des Landes über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur sicher, ohne mit Behörden der syrischen Regierung in Kontakt zu treten, erreichen. Die Gründe für seine Ausreise würden im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung seiner Lebenssituation, liegen. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

6. Mit E-Mailnachricht vom 24.11.2023 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Zustellbestätigung und einer Vollmachtsbekanntgabe – gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst von 2002 bis 2004 abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sei laut Gesetz verpflichtet, den Reservedienst bei den syrischen Streitkräften abzuleisten, weiters befürchte er von den Volksverteidigungseinheiten der kurdischen Selbstverwaltung rekrutiert zu werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Aufenthaltswechsel habe vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, dass er allgemein die Einziehung zum Reservedienst befürchte, er habe jedoch nicht spezifiziert welche Konfliktpartei er meine, aufgrund dessen werde der behördliche Vorhalt des gesteigerten Vorbringens erheblich relativiert. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen zahlreichen Ortswechseln auseinandergesetzt, zudem habe sie ihn auch nicht detailliert genug befragt. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes willkürlich sei. Eine legale Einreise nach Syrien sei nur eingeschränkt möglich, es sei kaum denkbar die strengen Einreisekriterien der kurdischen Selbstverwaltung oder gar schiitischer Milizen zu erfüllen. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer falle unter das UNHCR Risikoprofil „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“. Zudem unterstellte das syrische Regime Personen in bestimmten Fällen eine oppositionelle Gesinnung, insbesondere, wenn diese im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Die reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung bestehe grundsätzlich für alle Personen, die nach Syrien zurückkehren würden. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. 6. Mit E-Mailnachricht vom 24.11.2023 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Zustellbestätigung und einer Vollmachtsbekanntgabe – gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst von 2002 bis 2004 abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sei laut Gesetz verpflichtet, den Reservedienst bei den syrischen Streitkräften abzuleisten, weiters befürchte er von den Volksverteidigungseinheiten der kurdischen Selbstverwaltung rekrutiert zu werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Aufenthaltswechsel habe vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, dass er allgemein die Einziehung zum Reservedienst befürchte, er habe jedoch nicht spezifiziert welche Konfliktpartei er meine, aufgrund dessen werde der behördliche Vorhalt des gesteigerten Vorbringens erheblich relativiert. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen zahlreichen Ortswechseln auseinandergesetzt, zudem habe sie ihn auch nicht detailliert genug befragt. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes willkürlich sei. Eine legale Einreise nach Syrien sei nur eingeschränkt möglich, es sei kaum denkbar die strengen Einreisekriterien der kurdischen Selbstverwaltung oder gar schiitischer Milizen zu erfüllen. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer falle unter das UNHCR Risikoprofil „Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte“. Zudem unterstellte das syrische Regime Personen in bestimmten Fällen eine oppositionelle Gesinnung, insbesondere, wenn diese im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Die reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung bestehe grundsätzlich für alle Personen, die nach Syrien zurückkehren würden. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.12.2023 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung über die Ableistung des Militärdienstes vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, eine Tochter, XXXX (geb. XXXX , verstorben XXXX ) und zwei Söhne, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch XXXX standesamtlich mit römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, eine Tochter, römisch XXXX (geb. römisch XXXX , verstorben römisch XXXX ) und zwei Söhne, römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) und römisch XXXX (geb. römisch XXXX ).

Sein Vater hieß XXXX (verstorben) und seine Mutter heißt XXXX (geb. XXXX ). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ), sowie vier Schwestern, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seiner Familie in seinem Geburtsort in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Sein Vater hieß römisch XXXX (verstorben) und seine Mutter heißt römisch XXXX (geb. römisch XXXX ). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) und römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), sowie vier Schwestern, römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ), römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) und römisch XXXX (geb. römisch XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seiner Familie in seinem Geburtsort in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer lebte bis 2011 in seinem Heimatdorf XXXX , im Gouvernement XXXX . Von 2011 bis 2014 lebte er mit seiner Familie in Damaskus. Von 2014 bis zu seiner Ausreise 2022 lebte er wieder in seinem Herkunftsort. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Danach arbeitete er als Bauer in der Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer lebte bis 2011 in seinem Heimatdorf römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX . Von 2011 bis 2014 lebte er mit seiner Familie in Damaskus. Von 2014 bis zu seiner Ausreise 2022 lebte er wieder in seinem Herkunftsort. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Danach arbeitete er als Bauer in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 2002 bis 05.09.2004 in der Einheit XXXX im Rang eines Rekruten ab.Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 2002 bis 05.09.2004 in der Einheit römisch XXXX im Rang eines Rekruten ab.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 14.08.2022 zu Fuß in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee in der Einheit XXXX im Rang eines Rekruten, ohne Spezialausbildung, von 2002 bis 05.09.2004 ab. Der Beschwerdeführer hat niemals persönlich einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst des syrischen Regimes erhalten. Zudem befindet sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD/SDF, die syrische Regierung hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten, grundsätzlich über den Grenzübergang Faysh Khabour (Semalka) möglich. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden.1.2.1. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee in der Einheit römisch XXXX im Rang eines Rekruten, ohne Spezialausbildung, von 2002 bis 05.09.2004 ab. Der Beschwerdeführer hat niemals persönlich einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst des syrischen Regimes erhalten. Zudem befindet sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD/SDF, die syrische Regierung hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten, grundsätzlich über den Grenzübergang Faysh Khabour (Semalka) möglich. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden.

Der Beschwerdeführer fällt mit seinen 41 Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) nicht mehr in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Er wurde niemals konkret aufgefordert, der in AANES-Gebieten geltenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen. Er wurde auch nicht für 15 Tage inhaftiert und gefoltert. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, aufgrund dessen durch kurdische Milizen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Der Beschwerdeführer fällt mit seinen 41 Jahren (Geburtsjahrgang römisch XXXX ) nicht mehr in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Er wurde niemals konkret aufgefordert, der in AANES-Gebieten geltenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen. Er wurde auch nicht für 15 Tage inhaftiert und gefoltert. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, aufgrund dessen durch kurdische Milizen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich jemals in Syrien politisch betätigte und etwa an Demonstrationen teilnahm. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Auch in Österreich ist er weder politisch tätig noch nimmt er an Demonstrationen teil. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund einer Beleidigung in Damaskus durch einen Alawiten bedroht. Auch eine (beinahe) Verurteilung durch das syrische Regime aufgrund einer (angeblichen) Beleidigung des syrischen Präsidenten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) vonseiten der syrischen Regierung oder der PYD/SDF bedroht.

1.2.5. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);

-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);

-        EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2);

-        EUAA, Bericht über die Sicherheitslage in Syrien, Oktober 2023 (EUAA 3);

-        BFA, Themenbericht der Staatendokumentation Syrien-Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 (BFA).

1.3.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 08.03.2024

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB).

1.3.1.1. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien – Letzte Änderung: 08.03.2024

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (LIB).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (LIB).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB).

1.3.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (LIB).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (LIB).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (LIB).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten