TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/8 W119 2266974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2024
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Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2266974-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zahl: 1294799309/220274469, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zahl: 1294799309/220274469, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2022 gab er im Wesentlichen an, aus Deir ez-Zor zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Er habe neun Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache sei Arabisch.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich habe Syrien wegen dem Krieg und dem Militärdienst verlassen. Die Kurden ziehen auch die Menschen zum Militär ein.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem syrischen Regime und den Milizen.

Am 28.07.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte eine Kopie seines syrischen Reisepasses, ausgestellt am 03.02.2021, sowie seinen Auszug aus dem Personenregister, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde der Ehefrau, den Auszug aus dem Personenregister der Ehefrau, den Auszug aus dem Personenregister des Kindes, die Geburtsurkunde des Kindes, die Eheschließungsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister, die Beglaubigung der Eheschließung sowie das Familienbuch – alles in Kopie – vor und gab dabei im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem zu sein und den Reisepass in Griechenland verloren zu haben.

Neun Jahre habe er die Schule besucht und in Syrien landwirtschaftliche Maschinen repariert.

Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern sowie die Gattin und der minderjährige Sohn seien alle in Syrien aufhältig, ebenso wie Onkel und Tanten und die Großmutter mütterlicherseits.

Syrien habe der Beschwerdeführer am 21.12.2021 verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Zuerst ist es der Krieg allgemein, ich habe Angst um das Leben meiner Frau, meines Kindes und meiner künftigen Kinder. Zweitens der Militärdienst. Auch wenn mich die Regierung nicht nehmen würde, würden mich die Milizen einziehen. Es gibt viele Milizen, irgendeine würde mich sicher zu Kampfhandlungen zwingen. Es gibt keine Sicherheit in Syrien vor allem nicht in Der Alzur.“ Die Sicherheit sei null, es gebe dort keine Krankenhäuser und keine ärztliche Versorgung. Außerdem wolle er eine bessere Zukunft für seine zukünftigen Kinder.

Beim Militär sei er nie gewesen und habe auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, erwiderte er, von seinem Alter her müsste er, aber in seiner Region habe die Regierung keine Macht. Das sei bis jetzt so. Nachgefragt, wie er sich bis jetzt die Milizen entzogen habe, betonte der Beschwerdeführer, seit 2011 sei die Regierung nicht mehr in seinem Bezirk und seither kämen und gingen verschiedene Milizen. Er selbst habe seine Wohnung nur zum Arbeiten verlassen und zwar außerhalb auf dem Land. In seiner Herkunftsregion hielten sich derzeit die Kurden und die Amerikaner auf.

Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, in Syrien von der Regierung gesucht zu werden. Sie könne sein Gebiet nicht kontrollieren und tätige immer wieder im Fernsehen und im Radio Aufrufe, welches Geburtsjahr sich zum Militärdienst melden müsse.

Ebenso ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, jemals in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. Er gehöre auch keiner politischen Partei oder Bewegung an.

Dass er den Militärdienst nicht ableisten wolle, begründete er damit, das Militär gleiche bei „uns“ der Mafia. Die Leute brächten sich gegenseitig um, er wolle niemanden ermorden und selbst auch nicht ermordet werden.

Persönlich bedroht oder angegriffen worden sei der Beschwerdeführer nie. Auch verneinte er ausdrücklich, jemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt zu haben.

Nochmals gefragt, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, oder an Demonstrationen teilgenommen hätte, verneinte der Beschwerdeführer Dies erneut. Als die Regierung noch in seiner Umgebung zuständig gewesen sei, sei er selbst XXXX Jahre alt gewesen. Wenn, dann wäre er als Zuschauer bei Demonstrationen gewesen.Nochmals gefragt, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, oder an Demonstrationen teilgenommen hätte, verneinte der Beschwerdeführer Dies erneut. Als die Regierung noch in seiner Umgebung zuständig gewesen sei, sei er selbst römisch XXXX Jahre alt gewesen. Wenn, dann wäre er als Zuschauer bei Demonstrationen gewesen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Krieg, den Militärdienst, und es gebe keine Sicherheit. Für seine Flucht habe er € 8000 bezahlt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Deir ez-Zor im Ort „ XXXX “ geboren und aufgewachsen. Derzeit werde der Heimatort von kurdischen Milizen kontrolliert und er liege am Fluss Euphrat XXXX m vom unter der Kontrolle der syrischen Armee befindlichen Gebiet entfernt. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Seit 2017 sei er wehrpflichtig. Im Alter von XXXX Jahren habe er in seinem Heimatort an drei oppositionellen Demonstrationen als Zuschauer teilgenommen. Seine Eltern hätten ihm die Teilnahme an den Demonstrationen verboten, als die Regierung begonnen habe, auf die Demonstranten zu schießen. Dem Regime sei die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers bekannt, weil er bei diesen Demonstrationen von dort ebenfalls anwesenden Dorfbewohnern und Regimeanhängern erkannt worden wäre. Als die Eltern des Beschwerdeführers 2019 wegen einer notwendigen Krankenbehandlung nach Damaskus gereist seien, habe man sie bei einem Checkpoint der syrischen Armee aufgehalten. Bei der Identitätsfeststellung hätten die Soldaten den Eltern gegenüber angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und sich bei einer Rekrutierungsstelle melden solle. Der Beschwerdeführer fürchte weiters die zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Milizen, welche momentan die Jahrgänge 1998 bis 2003 einzögen. Er habe Syrien am 21.12.2021 illegal Richtung Türkei verlassen, weil er an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und keine Menschen töten wolle. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und insbesondere die Einziehung zum syrischen Militär. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, weil ihm dadurch erst recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Deir ez-Zor im Ort „ römisch XXXX “ geboren und aufgewachsen. Derzeit werde der Heimatort von kurdischen Milizen kontrolliert und er liege am Fluss Euphrat römisch XXXX m vom unter der Kontrolle der syrischen Armee befindlichen Gebiet entfernt. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Seit 2017 sei er wehrpflichtig. Im Alter von römisch XXXX Jahren habe er in seinem Heimatort an drei oppositionellen Demonstrationen als Zuschauer teilgenommen. Seine Eltern hätten ihm die Teilnahme an den Demonstrationen verboten, als die Regierung begonnen habe, auf die Demonstranten zu schießen. Dem Regime sei die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers bekannt, weil er bei diesen Demonstrationen von dort ebenfalls anwesenden Dorfbewohnern und Regimeanhängern erkannt worden wäre. Als die Eltern des Beschwerdeführers 2019 wegen einer notwendigen Krankenbehandlung nach Damaskus gereist seien, habe man sie bei einem Checkpoint der syrischen Armee aufgehalten. Bei der Identitätsfeststellung hätten die Soldaten den Eltern gegenüber angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und sich bei einer Rekrutierungsstelle melden solle. Der Beschwerdeführer fürchte weiters die zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Milizen, welche momentan die Jahrgänge 1998 bis 2003 einzögen. Er habe Syrien am 21.12.2021 illegal Richtung Türkei verlassen, weil er an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und keine Menschen töten wolle. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und insbesondere die Einziehung zum syrischen Militär. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, weil ihm dadurch erst recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

Mit Beweismittelvorlage vom 14.04.2023 wurden zum Beweis einer oppositionellen politischen Gesinnung des Beschwerdeführers Fotos von ihm bei einer Demonstration in Wien übermittelt.

Mit einer weiteren Beweismittelvorlage vom 06.07.2023 wurden Fotos von zwei arabischsprachigen Papieren vorgelegt und ausgeführt, es handle sich um Dokumente der kurdischen Behörde zum Beweisthema der Wehrdienstentziehung.

Am 29.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei legte der Beschwerdeführer den Ankunftsnachweis seines Bruders in Deutschland und eine Karte für Asylberechtigte eines Cousins, sowie einen PC Ausdruck in arabischer Sprache („Einberufungsbefehl der Kurden“) vor und erklärte, dieser Einberufungsbefehl sei am XXXX ausgestellt worden.Dabei legte der Beschwerdeführer den Ankunftsnachweis seines Bruders in Deutschland und eine Karte für Asylberechtigte eines Cousins, sowie einen PC Ausdruck in arabischer Sprache („Einberufungsbefehl der Kurden“) vor und erklärte, dieser Einberufungsbefehl sei am römisch XXXX ausgestellt worden.

Er sei in Syrien, Deir ez-Zor, im Dorf XXXX (laut Google) geboren, dieses Dorf befinde sich östlich des Euphrat. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Screenshot seines Heimatortes auf syrialivemap erstellt. Wenn der Beschwerdeführer Dokumente gebraucht habe, habe er einen Rechtsanwalt beauftragt, um diese ausstellen zu lassen. Die Eltern seien alt, könnten sich ganz normal bei den Behörden melden, und zwar in der Stadt Deir ez-Zor und in Damaskus. Der Rechtsanwalt habe auch am 15.01.2021 die Eheschließung registrieren lassen. Vorgehalten, laut Übersetzung dieser Urkunde sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau persönlich in Deir ez-Zor erschienen, erwiderte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Nachgefragt, welchen Rechtsanwalt der Beschwerdeführer für seine Aufträge kontaktiert habe, antwortete er, sein Vater kenne diesen Rechtsanwalt, letzterer sei in Damaskus wohnhaft, komme aber ursprünglich aus „unserer“ Region. Den vollständigen Namen kenne der Beschwerdeführer nicht, er habe keine Visitenkarte und nach seinem Namen nicht gefragt. In Damaskus sei er selbst nie gewesen.Er sei in Syrien, Deir ez-Zor, im Dorf römisch XXXX (laut Google) geboren, dieses Dorf befinde sich östlich des Euphrat. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Screenshot seines Heimatortes auf syrialivemap erstellt. Wenn der Beschwerdeführer Dokumente gebraucht habe, habe er einen Rechtsanwalt beauftragt, um diese ausstellen zu lassen. Die Eltern seien alt, könnten sich ganz normal bei den Behörden melden, und zwar in der Stadt Deir ez-Zor und in Damaskus. Der Rechtsanwalt habe auch am 15.01.2021 die Eheschließung registrieren lassen. Vorgehalten, laut Übersetzung dieser Urkunde sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau persönlich in Deir ez-Zor erschienen, erwiderte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Nachgefragt, welchen Rechtsanwalt der Beschwerdeführer für seine Aufträge kontaktiert habe, antwortete er, sein Vater kenne diesen Rechtsanwalt, letzterer sei in Damaskus wohnhaft, komme aber ursprünglich aus „unserer“ Region. Den vollständigen Namen kenne der Beschwerdeführer nicht, er habe keine Visitenkarte und nach seinem Namen nicht gefragt. In Damaskus sei er selbst nie gewesen.

Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gelebt, während der Kämpfe 2014/2015 sowie 2017 oder 2018 seien die Dorfbewohner nach Norden geflüchtet und hätten sich in Zelten aufgehalten.

Die Schule habe er in seinem Heimatdorf neun Jahre lang besucht und dort auch die Mittelschule abgeschlossen. Sein Vater habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und die Familie auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer sei Traktor gefahren.

In der Heimat lebten noch die Eltern, der jüngere Bruder ( XXXX ) und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Ein Bruder befinde sich in Deutschland, ein weiterer in der Türkei. Beide Brüder hätten Syrien im April 2021 verlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohne bei dessen Eltern, der Beschwerdeführer halte Kontakt zu seiner Familie. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei in Vorarlberg, in Österreich befänden sich ca. 100 Personen aus seinem Dorf.In der Heimat lebten noch die Eltern, der jüngere Bruder ( römisch XXXX ) und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Ein Bruder befinde sich in Deutschland, ein weiterer in der Türkei. Beide Brüder hätten Syrien im April 2021 verlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohne bei dessen Eltern, der Beschwerdeführer halte Kontakt zu seiner Familie. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei in Vorarlberg, in Österreich befänden sich ca. 100 Personen aus seinem Dorf.

Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht abgeleistet. „Unsere Gebiete“ seien nicht unter Kontrolle des Regimes. Das Regime sei verbrecherisch, es habe Menschen getötet, vertrieben und inhaftiert. Er selbst wolle niemanden töten oder selbst getötet werden. Nachgefragt, ob er jemals aufgefordert worden sei, den Militärdienst abzuleisten, antwortete der Beschwerdeführer, wenn man 18 Jahre alt werde, müsse man den Militärdienst für das Regime leisten. Die SDF habe ihn aufgefordert, den Militärdienst für sie zu leisten. Seine Cousins väterlicherseits und seine Freunde seien von der SDF mitgenommen worden und er selbst habe am 18.01.2021 einen Einberufungsbefehl von der Kommune, der Verwaltungseinheit der Kurden, erhalten. Daher habe er versucht, sich nicht zu Hause aufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, er habe nicht zu Hause übernachtet und sich bei Verwandten aufgehalten. Die Kurden hätten Razzien durchgeführt und seien zweimal bei „uns“ zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Weg finden und in die Türkei ausreisen können.

Nachgefragt, warum er beim Bundesamt nicht erzählt habe, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, antwortete der Beschwerdeführer, niemand hätte ihn danach gefragt. Er habe erwähnt, dass er gesucht würde und zusammenfassend die Fragen beantworten müssen. Vorgehalten, er sei beim Bundesamt gefragt worden, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, sie habe ihn gefragt, wie er wisse, dass er vom Regime gesucht würde. Sie hätte ihn nicht gefragt, ob er von den Kurden einberufen worden wäre. Vorgehalten, er sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe nichts von seinen Problemen mit den Kurden erzählt, wiederholte der Beschwerdeführer, man hätte ihm gesagt, dass er zusammenfassend antworten solle und ihn nicht gefragt, ob er von den Kurden gesucht würde. Vorgehalten, beim Bundesamt haben er angegeben, „Wenn mich die Regierung nicht nehmen würde, dann würden mich die Milizen einziehen. Dieses würden mich bestimmt zu Kampfhandlungen zwingen“ und nachgefragt, warum er in diesem Zusammenhang nichts von dem Einberufungsbefehl erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie hat sich auf das Regime konzentriert. Die meisten Fragen waren über das Regime. Mit Milizen meinte ich alle Gruppierungen, Regime Milizen und FSA Milizen.“

Nachgefragt, wie er vom Erhalt des Einberufungsbefehls im Jänner 2021 bis zur Ausreise im Dezember 2021 unbehelligt im Heimatdorf hätte leben können, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich auf den Feldern aufgehalten, bis er einen Weg gefunden habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe angegeben, die Wohnung nur zum Arbeiten verlassen zu haben, erwiderte er, er habe nicht zu Hause übernachtet. Unter Tags habe er das Haus nur wegen der Arbeit verlassen. Vorgehalten, den Informationen zufolge rekrutierten kurdische Kräfte Männer zwischen 18 und 24 Jahren und der Beschwerdeführer falle nicht mehr in diese Altersgruppe, erkärte er nochmals, in Syrien einen Einberufungsbefehl verhalten zu haben. Er sei von den Kurden gesucht worden und deshalb geflüchtet. Seine Cousins väterlicherseits seien von den Kurden eingezogen worden, auch 25 bis 30-jährige würden eingezogen.

Aufgefordert, zu erzählen, wie er im Alter von XXXX Jahren an Demonstrationen teilgenommen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Unterricht und auch an Freitagen. Er sei noch jung gewesen, XXXX Jahre alt. Demonstriert habe er gegen das Regime. Nachgefragt, ob er in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, antwortete er, Leute, die sich in Gebieten aufhielten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stünden, würden für das Regime als Feinde gelten. Die Namen der Demonstranten würden von Spitzeln registriert und die Demonstrationen fotografiert. Die Leute der Sicherheitsbehörde hätten die Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst und die Demonstranten geschlagen. Daher hätten nur Erwachsene an Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Demonstrationen hätten „wir“ Freiheit und Meinungsfreiheit gefordert. Nachgefragt, ob er damals auch bereits erwachsen gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, weil er die Mittelschule besucht habe, sei er erwachsener gewesen. Ihm sei dabei nichts passiert. Auf Demonstranten sei geschossen worden, weshalb die Eltern „uns“ verboten hätten, weiter an Demonstrationen teilzunehmen. Das Ganze sei vier oder sechs Monate nach Beginn der Ereignisse in Syrien gewesen, er selbst habe an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen, von Juli 2011 bis Anfang 2012. Ob sein Name behördlich registriert worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Aber das Regime unterscheide nicht zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. In jedem Gebiet, in dem Demonstrationen stattgefunden hätten, habe das Regime Massaker verübt und Leute getötet.Aufgefordert, zu erzählen, wie er im Alter von römisch XXXX Jahren an Demonstrationen teilgenommen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Unterricht und auch an Freitagen. Er sei noch jung gewesen, römisch XXXX Jahre alt. Demonstriert habe er gegen das Regime. Nachgefragt, ob er in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, antwortete er, Leute, die sich in Gebieten aufhielten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stünden, würden für das Regime als Feinde gelten. Die Namen der Demonstranten würden von Spitzeln registriert und die Demonstrationen fotografiert. Die Leute der Sicherheitsbehörde hätten die Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst und die Demonstranten geschlagen. Daher hätten nur Erwachsene an Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Demonstrationen hätten „wir“ Freiheit und Meinungsfreiheit gefordert. Nachgefragt, ob er damals auch bereits erwachsen gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, weil er die Mittelschule besucht habe, sei er erwachsener gewesen. Ihm sei dabei nichts passiert. Auf Demonstranten sei geschossen worden, weshalb die Eltern „uns“ verboten hätten, weiter an Demonstrationen teilzunehmen. Das Ganze sei vier oder sechs Monate nach Beginn der Ereignisse in Syrien gewesen, er selbst habe an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen, von Juli 2011 bis Anfang 2012. Ob sein Name behördlich registriert worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Aber das Regime unterscheide nicht zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. In jedem Gebiet, in dem Demonstrationen stattgefunden hätten, habe das Regime Massaker verübt und Leute getötet.

In Wien habe der Beschwerdeführer im April und Mai 2023 an zwei Demonstrationen teilgenommen. Demonstriert hätten sie gegen die Verbrechen des Regimes und wegen der Gefangenen. Von den Demonstrationen habe er über Facebookseiten der syrischen Community in Österreich erfahren. An den Namen der Facebookseiten könne er sich nicht erinnern, ein Freund habe die Postings geteilt. Bei den Demonstrationen seien 200 oder 300 Personen, vielleicht mehr, gewesen. Stattgefunden hätten sie am Karlsplatz und am Stephansplatz. Seine Cousins seien von der SDF zwei Jahre lang inhaftiert worden und der Beschwerdeführer habe ein Posting darüber geteilt und bei ihrer Entlassung im Jahr 2022 veröffentlicht. Gepostet habe er einmal im August und im September 2020 und einmal im Dezember 2022.

Syrien habe der Beschwerdeführer im Dezember 2021 verlassen. Sein Reisepass sei ihm unterwegs in Griechenland von der dortigen Armee abgenommen und verbrannt worden. Vorgehalten, beim Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Reisepass in Griechenland verloren zu haben, verneinte er dies, sie seien aufgegriffen worden. Die Kopie des Reisepasses hätten ihm seine Eltern an sein Handy geschickt.

Sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch heute werde das Heimatdorf des Beschwerdeführers von der SDF kontrolliert.

Der Beschwerdeführer wolle deshalb den Militärdienst nicht ableisten, weil er diesem Regime nicht dienen wolle. Es sei verbrecherisch und zwinge die Soldaten, die Leute wegen der eigenen Interessen zu töten. Er wolle niemanden töten und nicht getötet werden und das Regime weder finanziell noch moralisch unterstützen. Einen Freikauf könne sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, weil das Regime mit diesem Geld Waffen kaufen und Zivilisten bombardieren würde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet und Vater eines Sohnes.

Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf XXXX geboren, wo er – mit bürgerkriegsbedingten Unterbrechungen – bis zu seiner Ausreise im Familienverband lebte. Dieses Dorf befindet sich östlich des Euphrat. Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Deir ez-Zor, im Dorf römisch XXXX geboren, wo er – mit bürgerkriegsbedingten Unterbrechungen – bis zu seiner Ausreise im Familienverband lebte. Dieses Dorf befindet sich östlich des Euphrat.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Schule, schloss die Mittelschule ab, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und verrichtete auch Gelegenheitsarbeiten.

Syrien verließ der Beschwerdeführer im Dezember 2021 und reiste über mehrere Staaten illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 13.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Seine Ehefrau lebt derzeit bei seinen Eltern im Heimatdorf des Beschwerdeführers, ebenso wie der jüngere Bruder ( XXXX oder XXXX Jahre alt) und die beiden Schwestern. Ein Bruder befindet sich in Deutschland, ein weiterer in der Türkei. In Österreich sind ca. 100 Personen aus seinem Dorf aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Seine Ehefrau lebt derzeit bei seinen Eltern im Heimatdorf des Beschwerdeführers, ebenso wie der jüngere Bruder ( römisch XXXX oder römisch XXXX Jahre alt) und die beiden Schwestern. Ein Bruder befindet sich in Deutschland, ein weiterer in der Türkei. In Österreich sind ca. 100 Personen aus seinem Dorf aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der kurdischen SDF.

Das – jenseits des Euphrat befindliche - syrische Regime hat keinen Zugriff auf die Umgebung von XXXX und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Das – jenseits des Euphrat befindliche - syrische Regime hat keinen Zugriff auf die Umgebung von römisch XXXX und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der Beschwerdeführer ist daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Er hat auch keinen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten.

Der Beschwerdeführer ist nicht von Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung wegen einer Anwesenheit bei Demonstrationen als XXXX jähriger bedroht. Er wurde auch nicht bei Demonstrationen verhaftet oder angehalten. Ebensowenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Wien.Der Beschwerdeführer ist nicht von Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung wegen einer Anwesenheit bei Demonstrationen als römisch XXXX jähriger bedroht. Er wurde auch nicht bei Demonstrationen verhaftet oder angehalten. Ebensowenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Wien.

Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der römisch XXXX -jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft aus oppositionellem Gebiet, seiner Ausreise und dem Aufenthalt im Westen oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/e64080fa588c9a5530bf7a81e1fc7338507ae6f5

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/d7a8a5178086265d908a49de05bd8cfed31a221a

Zenith 11.2.2022

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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