TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/9 W119 2266819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2024
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Entscheidungsdatum

09.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2266819-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zahl: 1288249005/211639042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX auch römisch XXXX , geb. römisch XXXX auch römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zahl: 1288249005/211639042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus al-Malikiya zu stammen, der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Kurmanji/Bhedini.

Die Heimat habe der Beschwerdeführer im August 2011 verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Ich werde vom Militärdienst gesucht und wollte nicht gegen die andere Seite kämpfen. In Syrien ist derzeit noch immer Krieg.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und getötet zu werden.

Am 25.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis im Original sowie die Kopie seiner Heiratsurkunde, das Familienbuch in Kopie und die Kopie des Personalausweises der Ehefrau vor und erklärte dabei im Wesentlichen, er sei Syrer, Moslem /Sunnite, und gehöre der Volksgruppe der Kurden an.

Geboren sei er in al-Malikiya, wo er bis zur vierten Klasse die Volksschule besuchte. Danach sei er am Bau und in der Landwirtschaft als Helfer tätig gewesen und habe davon seinen Lebensunterhalt verdient bis er, er glaube im Jahr 2004, zum Militär eingerückt sei. Im Jahr 2006 sei er wieder abgerüstet. Danach habe der Beschwerdeführer geheiratet, jetzt zwei Kinder und bis zu seiner Ausreise in der Nachbarschaft seiner Eltern in einem Mietshaus gelebt. Seine Familie lebe in Derik, genau an der Grenze (Dreiländereck) Türkei-Syrien. In seinem Bezirk hätten nur die kurdischen Truppen die Kontrolle. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 08.08.2021.

In der syrischen Armee sei der Beschwerdeführer XXXX gewesen. Nachdem dort die Probleme begonnen hätten, habe sich das syrische Militär nach Syrien zurückgezogen. Er selbst habe eine Ausbildung mit dem Maschinengewehr und sei beim Wachdienst in einer Kaserne tätig gewesen. Geschossen habe er nur bei Übungen und er sei einfacher Rekrut. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hätte, gab der Beschwerdeführer an, bevor der Krieg begonnen habe, seien Soldaten bei seinem Vater gewesen und hätten ihm gesagt, dass er sich wieder beim Militär melden solle. Danach seien die kurdischen Truppen in ihrer Region dominierend gewesen und dann seien sie nicht mehr gekommen.In der syrischen Armee sei der Beschwerdeführer römisch XXXX gewesen. Nachdem dort die Probleme begonnen hätten, habe sich das syrische Militär nach Syrien zurückgezogen. Er selbst habe eine Ausbildung mit dem Maschinengewehr und sei beim Wachdienst in einer Kaserne tätig gewesen. Geschossen habe er nur bei Übungen und er sei einfacher Rekrut. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hätte, gab der Beschwerdeführer an, bevor der Krieg begonnen habe, seien Soldaten bei seinem Vater gewesen und hätten ihm gesagt, dass er sich wieder beim Militär melden solle. Danach seien die kurdischen Truppen in ihrer Region dominierend gewesen und dann seien sie nicht mehr gekommen.

Ein ca. XXXX -jähriger Bruder befinde sich in der Heimat. Er habe eigentlich keine Probleme, dort zu leben, aber er werde auch vom Militär gesucht. Von der Regierung und dem Militär gebe es keine direkte Gefahr, aber die kurdischen Truppen ließen „uns“ nicht in Ruhe: „Die sagen man muss mit Ihnen kämpfen oder das Land verlassen. Ich kann aber nicht kämpfen, da ich keine Waffen tragen will und keine Menschen töten will.“ Ein ca. römisch XXXX -jähriger Bruder befinde sich in der Heimat. Er habe eigentlich keine Probleme, dort zu leben, aber er werde auch vom Militär gesucht. Von der Regierung und dem Militär gebe es keine direkte Gefahr, aber die kurdischen Truppen ließen „uns“ nicht in Ruhe: „Die sagen man muss mit Ihnen kämpfen oder das Land verlassen. Ich kann aber nicht kämpfen, da ich keine Waffen tragen will und keine Menschen töten will.“

Nachgefragt, ob es Probleme gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor: „Mein Haus ist verbrannt worden, mein Geld ist gestohlen worden.“ Nachgefragt, ob es sonst noch Probleme gegeben hätte, gab er an: „Leute von den kurdischen Truppen kamen immer abends und haben mich aufgefordert auf ihrer Seite zu kämpfen.“ Sie seien drei Mal zu ihm gekommen, das letzte Mal 20 Tage vor der Ausreise. Um zwei oder drei Uhr in der Früh hätten sie das Haus umstellt, mit Füssen und Händen an die Tür getreten, bis sie kaputt gewesen sei, und hätten von ihren Plänen erzählt. Wen Sie hinrichten wollten und was sie vorhätten. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er damit nichts zu tun haben, keine Waffe tragen und niemanden töten wolle. Dann hätten sie gesagt: „Jetzt haben wir dich gewarnt“ und fünf bis sechs Tage später seien sie wiedergekommen. Das zweite Mal sei identisch verlaufen, da hätten sie ihm eine höhere Stelle angeboten. „Aber ich habe wieder abgelehnt und Ihnen gesagt, dass ich damit nichts zu tun haben will. Sie haben wieder gesagt, dass Sie mich schon gewarnt haben und sind dann wieder gegangen.“ Das dritte Mal habe er aus Angst woanders geschlafen und sie hätten die Frau und die Kinder gefragt, wo er sich befinde. Dann sei er 20 Tage in einem anderen Dorf versteckt gewesen, bis er das Land verlassen habe.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor:

„Erstens weil ich als Reservist vom syrischen Militär eingezogen werden könnte und zweitens, weil ich von den kurdischen Truppen aufgefordert wurde mitzumachen und weil Sie mich schon bedroht haben.“

Vorgehalten, er werde bald XXXX Jahre alt, antwortete der Beschwerdeführer, sie nähmen sogar minderjährige Kinder. Da die Kurden nicht mehr so viele Kämpfer hätten, griffen sie auf die älteren Leute sowie Frauen und Kinder zurück. Sein Bruder lebe ca. fünf Kilometer von seinem Haus, er müsse sowieso noch zum Militär und die kurdischen Truppen ließen ihn auch nicht in Ruhe. Er selbst wisse aber nichts von den Problemen des Bruders mit den kurdischen Truppen, er habe kaum Kontakt zu ihm. Vielleicht kämpfe er auch mit den Kurden. Der Bruder sei schon verpflichtet einzurücken aber, weil er sich in al-Malikiya im Kurdengebiet befinde und die syrischen Truppen dort keinen Zugriff hätten, sei er noch nicht eingerückt. Bei den Kurden habe noch keiner von „uns“ gedient. Er wisse auch nichts davon, dass jemand aus seinem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft zwangsweise zum kurdischen Militär geholt worden wäre.Vorgehalten, er werde bald römisch XXXX Jahre alt, antwortete der Beschwerdeführer, sie nähmen sogar minderjährige Kinder. Da die Kurden nicht mehr so viele Kämpfer hätten, griffen sie auf die älteren Leute sowie Frauen und Kinder zurück. Sein Bruder lebe ca. fünf Kilometer von seinem Haus, er müsse sowieso noch zum Militär und die kurdischen Truppen ließen ihn auch nicht in Ruhe. Er selbst wisse aber nichts von den Problemen des Bruders mit den kurdischen Truppen, er habe kaum Kontakt zu ihm. Vielleicht kämpfe er auch mit den Kurden. Der Bruder sei schon verpflichtet einzurücken aber, weil er sich in al-Malikiya im Kurdengebiet befinde und die syrischen Truppen dort keinen Zugriff hätten, sei er noch nicht eingerückt. Bei den Kurden habe noch keiner von „uns“ gedient. Er wisse auch nichts davon, dass jemand aus seinem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft zwangsweise zum kurdischen Militär geholt worden wäre.

Nachgefragt, was er über den Grenzübergang Semalka wisse, antwortete der Beschwerdeführer, er sei noch nicht dort gewesen und der Weg dorthin habe so viele Kontrollen von den kurdischen Kräften. Eine Einreise von dort traue er sich nicht: „Da ich als Reservist einberufen bin traue ich mich nicht mich dort frei zu bewegen.“ Vorgehalten, dort gebe es kein syrisches Militär, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe trotzdem Angst.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte eine Zwangsrekrutierung bzw. asylrelevante Verfolgung durch die Kurden sowie einen Einzug zum Reservedienst beim syrischen Militär. Zudem werde ihm wegen der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Auch lebten mehrere Brüder wegen drohender Einziehung zum Resrve- oder Militärdienst im Ausland, weswegen ihm auch (Reflex-) Verfolgung als Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern drohe, überdies gehöre der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Kurden an, weshalb ihm Verfolgung v.a. durch ISIS und HTS drohe. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte eine Zwangsrekrutierung bzw. asylrelevante Verfolgung durch die Kurden sowie einen Einzug zum Reservedienst beim syrischen Militär. Zudem werde ihm wegen der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Auch lebten mehrere Brüder wegen drohender Einziehung zum Resrve- oder Militärdienst im Ausland, weswegen ihm auch (Reflex-) Verfolgung als Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern drohe, überdies gehöre der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Kurden an, weshalb ihm Verfolgung v.a. durch ISIS und HTS drohe.

Mit Dokumentenvorlage vom 29.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fotos der deutschen Aufenthaltstitel zweier Brüder sowie die erste Seite eines Bescheides aus dem Jahr 2016, mit dem einem der Brüder in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sowie eines weiteren Bescheides aus dem Jahr 2016, mit dem dem anderen Bruder in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, der Antrag auf Asylzuerkennung jedoch abgelehnt worden war, übermittelt.

Am 31.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, in der Stadt al-Malikiya (arabisch) bzw. Derik (kurdisch) geboren zu sein und immer dort gelebt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Seine Eltern, die Schwester, die Ehefrau und die beiden Kinder befänden sich immer noch dort, sein Bruder sei kurz nach ihm in die Türkei ausgereist.

Er selbst habe drei Jahre die Volksschule besucht und dann als Fliesenleger gearbeitet sowie als Maler und Anstreicher.

Der zuletzt in Syrien befindliche Bruder sei nie beim Militär gewesen, er hätte auch von Seiten des Regimes zum Militär gemusst. Bei den Kurden hätte er auch nicht zum Militär gewollt und wäre deswegen in die Türkei gereist. Nachgefragt, ob es Rekrutierungsversuche der syrischen Armee gegenüber dem Bruder gegeben hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies. Anfang des Krieges vor ca. XXXX Jahren, als sein Bruder in Qamishli gearbeitet habe, sei er an einem Kontrollposten des Regimes in Qamishli angehalten worden und mit Schmiergeld wieder freigekommen. „Aber in Al Malikiyah zu Hause gab es keine Rekrutierungsversuche durch das syrische Regime. Nur Anfang des Krieges, vor ca. XXXX Jahren, sind Personen zu uns nach Hause gekommen und haben nach ihm gefragt. Aber er war nicht zu Hause.“ Der zuletzt in Syrien befindliche Bruder sei nie beim Militär gewesen, er hätte auch von Seiten des Regimes zum Militär gemusst. Bei den Kurden hätte er auch nicht zum Militär gewollt und wäre deswegen in die Türkei gereist. Nachgefragt, ob es Rekrutierungsversuche der syrischen Armee gegenüber dem Bruder gegeben hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies. Anfang des Krieges vor ca. römisch XXXX Jahren, als sein Bruder in Qamishli gearbeitet habe, sei er an einem Kontrollposten des Regimes in Qamishli angehalten worden und mit Schmiergeld wieder freigekommen. „Aber in Al Malikiyah zu Hause gab es keine Rekrutierungsversuche durch das syrische Regime. Nur Anfang des Krieges, vor ca. römisch XXXX Jahren, sind Personen zu uns nach Hause gekommen und haben nach ihm gefragt. Aber er war nicht zu Hause.“

Derik stehe unter kurdischer Kontrolle, aber das Regime habe seine Kontrollposten überall. Wenn man Derik verlasse, seien dann überall Kontrollposten des Regimes, in Qamishli habe das Regime überall seine Kontrollposten stehen. Seitens der Rechtsberatung wurde auf den EUAA Bericht vom 06.12.2023 hingeweisen, in dem im Widerspruch zu den Angaben im LIB, Version 9, ausgeführt würde, dass das syrische Regime in kurdischen Gebieten auch Rekrutierungsversuche vornähme.

Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass sich sowohl nach Syria live map als auch Cartercenter Syria map al-Malikiya bzw. Derik ausschließlich unter kurdischer Kontrolle befindet.

Rekrutierungsversuche der kurdischen Truppen gegenüber seinem Bruder verneinte der Beschwerdeführer: „Nein. Aber sie sind zu uns nach Hause gekommen wegen mir, nicht wegen meinem Bruder.“ Letzterer habe in einem anderen Haus gelebt.

Von 2004 bis 2006 sei der Beschwerdeführer normaler Soldat beim Militär und seine Truppe XXXX , stationiert gewesen. Er sei Wache gestanden und jeder von „uns“ habe einen Schutzgraben gegraben. Die Grundausbildung habe sechs Monate gedauert und er sie in XXXX , absolviert. Während der Grundausbildung habe er auch auf einem Maschinengewehr geübt und für drei Monate eine Art Training wie Taekwondo erhalten. Eine Spezialausbildung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.Von 2004 bis 2006 sei der Beschwerdeführer normaler Soldat beim Militär und seine Truppe römisch XXXX , stationiert gewesen. Er sei Wache gestanden und jeder von „uns“ habe einen Schutzgraben gegraben. Die Grundausbildung habe sechs Monate gedauert und er sie in römisch XXXX , absolviert. Während der Grundausbildung habe er auch auf einem Maschinengewehr geübt und für drei Monate eine Art Training wie Taekwondo erhalten. Eine Spezialausbildung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Vor ca. XXXX Jahren, als der Krieg in Syrien begonnen habe, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Reservedienst abzuleisten. Er habe sich im Dorf versteckt und sei später in die Türkei gereist. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Vor ca. römisch XXXX Jahren, als der Krieg in Syrien begonnen habe, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Reservedienst abzuleisten. Er habe sich im Dorf versteckt und sei später in die Türkei gereist. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden.

Nachgefragt, warum er Syrien verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich hatte keine andere Wahl gehabt. Wegen dem Krieg. Es gab keine Sicherheit mehr. Nicht nur, dass die Araber uns angegriffen haben, haben auch die Türken uns Kurden angegriffen.“ Nach einem konkreten Vorfall gefragt, brachte er vor: „Ja. Wie ich bereits gesagt habe, ich wollte nicht für das Regime kämpfen. Und hatte Angst gehabt eingezogen zu werden als Reservist. Und von den Kurden wurde ich auch aufgefordert, für sie zu kämpfen. Sie waren 2 Mal bei mir zu Hause und haben gesagt, ich soll für sie kämpfen. Ich habe gesagt, ich möchte das aber nicht. Beim 3. Mal bin ich geflohen. Und einmal haben meine Kinder Angst bekommen und haben geweint.“ Das erste Mal sei ca. zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen und im selben Monat, kurz darauf, wären sie das zweite Mal gekommen. Beim dritten Mal habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, er soll nicht nach Hause kommen, weil die Kurden ihn zu Hause aufgesucht hätten. Das sei dann der Grund gewesen, warum er in die Türkei geflüchtet sei. Vorgehalten, bei der Behörde habe er gesagt, dass er beim dritten Besuch aus Furcht vor den Kurden in einem anderen Dorf gewohnt hätte, erwiderte er: „Das stimmt. Ich war für 5 Tage bis eine Woche in diesem Dorf versteckt, weil ich nicht mit den Kurden mitgehen wollte. Von dort aus bin ich in die Türkei.“

Wenn er den kurdischen Truppen auch das dritte Mal die Gefolgschaft verweigert hätte, hätten sie ihn zwangsweise mitgenommen und entweder eingesperrt oder im Kampf eingesetzt. Der Beschwerdeführer würde gerne für die Kurden kämpfen zur Selbstverteidigung, aber niemanden töten. Aber diese Kurden, die jetzt kämpften, seien Diebe, die die anderen Männer zwängen, mit Gewalt in den Kampf zu ziehen und für solche Menschen wolle er nicht kämpfen.

Vorgehalten, dass der XXXX -jährige Beschwerdeführer das Rekrutierungsalter der Kurden bereits überschritten habe, antwortete er, wer gesund sei und gesund ausschaue, würde eingezogen. Er habe auch Angst um seine Tochter, weil, wenn sie 15 werde, würde sie auch zwangsrekrutiert werden.Vorgehalten, dass der römisch XXXX -jährige Beschwerdeführer das Rekrutierungsalter der Kurden bereits überschritten habe, antwortete er, wer gesund sei und gesund ausschaue, würde eingezogen. Er habe auch Angst um seine Tochter, weil, wenn sie 15 werde, würde sie auch zwangsrekrutiert werden.

Politisch aktiv sei der Beschwerdeführer in Syrien nie gewesen. Das Regime habe die ganzen Menschen in Syrien getötet und viele inhaftiert.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihm dürfe keine Einreise über den Grenzübergang Semalka zugemutet werden, weil die Einreise über Grenzübergänge, die nicht unter Regimekontrolle stünden, nach syrischem Recht unter Haftstrafe verboten sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Einreise über Semalka zumutbar wäre, sei nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ihm in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung droht. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte seien unvollständig, weil sie den EUAA Bericht, Syria; Major human rights, security, and socio-economic developments [Q69-2023], 6. Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101916/2023_12_EUAA_COI_Query_Response_Q69_Syria_Major_human_rights_security_and_socio_economic_developments.pdf (Zugriff 12.02.2024), unberücksichtigt ließen. Darin werde auf S. 12 unter Berufung auf eine ganz aktuelle Quelle vom November 2023 ausgeführt, dass das syrische Regime mittlerweile auch außerhalb der von ihr kontrollierten Gebiete, nämlich in kurdischen Gebieten, versuche, Männer zum Wehrdienst zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren wiederholt durch glaubhafte und nachvollziehbare Angaben erklärt, dass er eine oppositionelle politische Einstellung gegenüber dem syrischen Regime habe und auch aus diesen Gründen keinen Reservedienst ableisten wollen würde. Im gegenständlichen Verfahren trete gefahrenerhöhend hinzu, dass er Familienangehöriger von in Syrien politisch verfolgten Personen wäre, denen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.

Der Beschwerdeführer wurde in al-Malikiya (kurdisch: Derik) im Gouvernement al Hassaka geboren, wo er bis zur Ausreise lebte, die Schule besuchte und am Bau - als Fliesenleger und Maler und Anstreicher - sowie in der Landwirtschaft als Helfer als tätig war.

Seine Eltern, die Schwester, die Ehefrau und die beiden Kinder befinden sich in al-Malikiya.

Syrien verließ der Beschwerdeführer im August 2021 über die Türkei und reiste über mehrere Länder illegal in Österreich ein, wo er am 02.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet.

Der Beschwerdeführer absolvierte seinen regulären Militärdienst von 2004 bis 2006 als einfacher Soldat. Er konnte kein Militärbuch vorlegen, eine Spezialausbildung absolvierte er nicht.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, für den Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen worden zu sein.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.

Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen bzw. wegen Wehrdienstentziehung verfolgt zu werden.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, der Herkunft aus oppositionellem Gebiet, seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Er ist auch nicht von Reflexverfolgung bedroht, weil Brüdern von ihm im Jahr 2016 in Deutschland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur in der Nähe von al-Malikiya möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 17.07.2023).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/e64080fa588c9a5530bf7a81e1fc7338507ae6f5

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).


Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/d7a8a5178086265d908a49de05bd8cfed31a221a

Zenith 11.2.2022

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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