TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 W135 2268962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2268962-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 08.01.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 09.01.2022 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien im August 2021 illegal in die Türkei verlassen, weil in Syrien ein Bürgerkrieg herrsche und er als Reservist einrücken hätte sollen. Er wolle niemanden töten und nicht getötet werden. Außerdem sei die Wirtschaftslage in Syrien sehr schlecht. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, er habe Angst vor dem Militärgericht. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.

Am 22.11.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben. Am 22.11.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei verheiratet und habe Kinder. Bis zu seiner Flucht habe er in XXXX in XXXX gelebt. Seine Mutter, seine vier Brüder, seine Schwestern, seine Frau und seine Kinder seien nach wie vor in XXXX aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Brüder hätten keine Probleme in Syrien. Er habe in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, anschließend habe er ein dreijähriges Kolleg absolviert. Er sei Mechatroniker und habe zwölf Jahre lang als Mechaniker und LKW-Fahrer gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 2006 bis 2007 als Panzerlenker absolviert. Syrien habe er im September 2021 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei vom syrischen Regime gesucht worden, weil er für ca. 1,5 Jahre als Lenker eines Rettungswagens für eine Organisation gearbeitet habe, die gegen das syrische Regime sei. Er habe Freunde in Europa, die dies bezeugen könnten. Die EU habe die Mitarbeiter dieser Organisation im Jahr 2018 nach Europa geholt. Diesen sei gesagt worden, sie sollten alle Beweismittel vernichten, was er auch getan habe. Er selbst habe damals wegen der Gesundheitslage seines Vaters nicht nach Europa können, da er auf seinen Vater schauen habe müssen. Seine Geschwister hätten dies nicht tun können, weil sie selbst auf ihre Familien schauen hätten müssen. Zwei näher genannte Mitglieder dieser Organisation seien vom syrischen Regime verhaftet worden und auch er selbst sei zwei Mal zuhause vom syrischen Regime aufgesucht worden. Das erste Mal seien sie am 22.06.2021 gekommen. Er habe aber jedes Mal fliehen können, weil das syrische Regime zuerst den Dorfvorsteher verständigt habe, welcher wiederum ihn verständigt habe. Nur seine Mutter sei zuhause gewesen. Sie hätten seine Mutter gefragt, wo er sei, und das ganze Haus durchsucht. Dieses Vorbringen habe er im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe. Darüber hinaus habe er Syrien auch wegen der Einberufung zum Reservedienst verlassen. Im Jahr 2019 sei ein Einberufungsbefehl zu der zuständigen Polizeidienststelle gekommen. Da er diesen Befehl nicht persönlich erhalten habe, gelte er als Deserteur. Da er aber in der Grenzregion zu Israel gelebt habe, habe es nicht so viele Sicherheitskräfte gegeben, die ihn aufhalten hätten können. Des Weiteren sei er im Jahr 2014 an einem Kontrollposten gemeinsam mit allen übrigen Businsassen verhaftet und für 15 Tage von „Gangstern“ festgehalten worden. Gegen eine Ablöse sei er freigelassen worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei verheiratet und habe Kinder. Bis zu seiner Flucht habe er in römisch XXXX in römisch XXXX gelebt. Seine Mutter, seine vier Brüder, seine Schwestern, seine Frau und seine Kinder seien nach wie vor in römisch XXXX aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Brüder hätten keine Probleme in Syrien. Er habe in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, anschließend habe er ein dreijähriges Kolleg absolviert. Er sei Mechatroniker und habe zwölf Jahre lang als Mechaniker und LKW-Fahrer gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 2006 bis 2007 als Panzerlenker absolviert. Syrien habe er im September 2021 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei vom syrischen Regime gesucht worden, weil er für ca. 1,5 Jahre als Lenker eines Rettungswagens für eine Organisation gearbeitet habe, die gegen das syrische Regime sei. Er habe Freunde in Europa, die dies bezeugen könnten. Die EU habe die Mitarbeiter dieser Organisation im Jahr 2018 nach Europa geholt. Diesen sei gesagt worden, sie sollten alle Beweismittel vernichten, was er auch getan habe. Er selbst habe damals wegen der Gesundheitslage seines Vaters nicht nach Europa können, da er auf seinen Vater schauen habe müssen. Seine Geschwister hätten dies nicht tun können, weil sie selbst auf ihre Familien schauen hätten müssen. Zwei näher genannte Mitglieder dieser Organisation seien vom syrischen Regime verhaftet worden und auch er selbst sei zwei Mal zuhause vom syrischen Regime aufgesucht worden. Das erste Mal seien sie am 22.06.2021 gekommen. Er habe aber jedes Mal fliehen können, weil das syrische Regime zuerst den Dorfvorsteher verständigt habe, welcher wiederum ihn verständigt habe. Nur seine Mutter sei zuhause gewesen. Sie hätten seine Mutter gefragt, wo er sei, und das ganze Haus durchsucht. Dieses Vorbringen habe er im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe. Darüber hinaus habe er Syrien auch wegen der Einberufung zum Reservedienst verlassen. Im Jahr 2019 sei ein Einberufungsbefehl zu der zuständigen Polizeidienststelle gekommen. Da er diesen Befehl nicht persönlich erhalten habe, gelte er als Deserteur. Da er aber in der Grenzregion zu Israel gelebt habe, habe es nicht so viele Sicherheitskräfte gegeben, die ihn aufhalten hätten können. Des Weiteren sei er im Jahr 2014 an einem Kontrollposten gemeinsam mit allen übrigen Businsassen verhaftet und für 15 Tage von „Gangstern“ festgehalten worden. Gegen eine Ablöse sei er freigelassen worden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA Kopien des Familienbuches, der Heiratsurkunde, des Familienregisters und der Personenstandsregister von ihm selbst sowie seiner Ehefrau und seinen Kindern vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Heimat hauptsächlich wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr der Einziehung als Reservist zur syrischen Armee oder die Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen drohe. Er stehe weder tatsächlich noch vermeintlich in Opposition zur syrischen Regierung. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aus anderen in der GFK enthaltenen Gründen ausgesetzt wäre. Doch könne eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Syrien nicht ausgeschlossen werden, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Mit Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht vom 22.11.2022 gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ein. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht vom 22.11.2022 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16.03.2023 (lediglich) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, fristgerecht Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, ihm drohe der Einzug als Reservist in die syrische Armee, was er ablehne. Die Wahrscheinlichkeit der Einziehung sei wegen seiner Spezialausbildung umso höher. Aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen würde. Auch stamme er aus einer Familie mit aktiven Wehrdienstentziehern, was es noch wahrscheinlicher mache, dass er ins Visier der syrischen Behörden gerate. Weiters führe auch seine Tätigkeit im Rahmen des syrischen Zivilschutzes (sog. „Weißhelme“) dazu, dass ihn das syrische Regime als Oppositionellen einstufen würde. Das syrische Regime sehe die „Weißhelme“ als Terrororganisation an, weshalb dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe oder der Tod drohe. Er habe in Syrien auch einen Feuerwehrkurs absolviert. Da sein Gebiet von den syrischen Behörden aber nicht oft kontrolliert werde, habe er sich bis 2021 dem Zugriff des syrischen Regimes entziehen können. Darüber hinaus werde ihm auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerde wurden Auszüge aus dem Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers in Kopie sowie eine Kursbestätigung vom 27.09.2017 betreffend die Absolvierung eines Feuerwehrkurses in Kopie beigelegt.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16.03.2023 (lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, fristgerecht Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, ihm drohe der Einzug als Reservist in die syrische Armee, was er ablehne. Die Wahrscheinlichkeit der Einziehung sei wegen seiner Spezialausbildung umso höher. Aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen würde. Auch stamme er aus einer Familie mit aktiven Wehrdienstentziehern, was es noch wahrscheinlicher mache, dass er ins Visier der syrischen Behörden gerate. Weiters führe auch seine Tätigkeit im Rahmen des syrischen Zivilschutzes (sog. „Weißhelme“) dazu, dass ihn das syrische Regime als Oppositionellen einstufen würde. Das syrische Regime sehe die „Weißhelme“ als Terrororganisation an, weshalb dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe oder der Tod drohe. Er habe in Syrien auch einen Feuerwehrkurs absolviert. Da sein Gebiet von den syrischen Behörden aber nicht oft kontrolliert werde, habe er sich bis 2021 dem Zugriff des syrischen Regimes entziehen können. Darüber hinaus werde ihm auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerde wurden Auszüge aus dem Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers in Kopie sowie eine Kursbestätigung vom 27.09.2017 betreffend die Absolvierung eines Feuerwehrkurses in Kopie beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 22.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Dokumentenvorlage vom 04.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Landkartenausschnitt betreffend die Gebietskontrolle seines Herkunftsgebietes sowie weitere Auszüge aus seinem Wehrdienstbuch in Kopie in Vorlage.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, aus dem LIB ergebe sich, dass Reservisten mehrfach zum Reservedienst eingezogen werden könnten. Dass der Beschwerdeführer schon einen Reservedienst von zwei Wochen abgeleistet habe, deute daher nicht darauf hin, dass er nicht mehr einberufen würde. Er habe auch Spezialkenntnisse als Panzermechaniker für das Modell T62, welches immer noch vom syrischen Militär verwendet würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von zwei namentlich näher genannten, in Frankreich aufhältigen Zeugen im Rahmen der Rechtshilfe zum Beweis dafür, dass er in Syrien für die Zivilschutzorganisation der sog. „Weißhelme“ tätig gewesen sei. Diesbezüglich legte er Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten dieser beiden Zeugen vor (Beilage ./1).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024 wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum mittlerweile aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Fassung vom 14.03.2024) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 29.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zur zwischenzeitlich nochmals aktualisierten Version des Länderinformationsblattes (in der Fassung vom 27.03.2024) ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, im LIB werde weiterhin betont, dass die sog. „Weißhelme“ vom Regime als „Terroristen“ eingestuft würden und von der Todesstrafe bedroht seien. Darüber hinaus werde betont, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs hoch sei und es insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu zahlreichen Razzien, zur Verhaftung und zur anschließenden Einziehung zum Militär komme. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Panzermechaniker, weshalb ein besonderes militärisches Interesse an seiner Rekrutierung bestehe. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eingezogen bzw. im Falle der Einreise von den Sicherheitsbehörden inhaftiert werden und im Zuge dessen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes aus Gründen verweigere, die als „politische Einstellung“ zu werten seien. Ebenso würde dem Beschwerdeführer vom syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, wäre weiters unionsrechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und hat nach seiner Geburt in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX gelebt, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufhältig war. Die Mutter, drei Brüder und sieben Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Ehefrau und seine drei Kinder nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Vater und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch XXXX geboren und hat nach seiner Geburt in der Stadt römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX gelebt, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufhältig war. Die Mutter, drei Brüder und sieben Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Ehefrau und seine drei Kinder nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Vater und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung bzw. regierungsfreundlicher Gruppierungen.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung bzw. regierungsfreundlicher Gruppierungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte ein dreijähriges Kolleg. Er arbeitete in Syrien zwölf Jahre lang als Automechaniker.

Im August/September 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien und reiste zunächst in die Türkei, bevor er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in Österreich einreiste und hier am 08.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 2017 bis August 2018 als Rettungswagenfahrer für die syrische Zivilverteidigung (sog. „Weißhelme“) tätig. Dem Beschwerdeführer droht in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Syrien aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung durch die syrische Zentralregierung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Haus des Beschwerdeführers aus diesem Grund von den syrischen Sicherheitskräften gestürmt worden wäre.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee von November 2005 bis Dezember 2007 ab. Im Jahr 2009 absolvierte er weiters einen Reservedienst für die Dauer von zwei Wochen. Er hatte zuletzt den Rang eines Oberfeldwebels inne. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Panzermechaniker und Panzerfahrer eingesetzt gewesen bzw. ausgebildet worden wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 oder 2020 zum Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden wäre.

Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Familie von Wehrdienstentziehern.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr auch nicht die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung im Jahr 2014.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 (EUAA)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Sicherheitslage

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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