Entscheidungsdatum
10.04.2024Norm
AVG §38Spruch
W605 2284124-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Prof Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX vom 23.11.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, vom 30.10.2023, GZ: XXXX betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Prof Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von römisch XXXX vom 23.11.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, vom 30.10.2023, GZ: römisch XXXX betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Am 18.08.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und behauptete die Immobilienkanzlei XXXX habe die XXXX GmbH unerlaubter Weise mit der Erstellung der Abrechnungen und Weitergabe einer Kosten- und Nutzerliste mit Namen, Adresse, Abrechnungsdaten, etc. beauftragt. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ohne Einwilligung und trotz ausdrücklichen Widerspruchs, personenbezogene Daten an die XXXX GmbH übermittelt worden seien, um falsche Verbrauchsdaten erheben und so vorsätzlich falsche Abrechnungen erstellen zu lassen, welche dann zur Zahlung vorgelegt würden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl durch den Verantwortlichen als auch durch den Auftragsverarbeiter widersprächen eindeutig den gemäß Art. 5 bis Art. 7 DSGVO festgelegten Grundsätzen. 1. Am 18.08.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und behauptete die Immobilienkanzlei römisch XXXX habe die römisch XXXX GmbH unerlaubter Weise mit der Erstellung der Abrechnungen und Weitergabe einer Kosten- und Nutzerliste mit Namen, Adresse, Abrechnungsdaten, etc. beauftragt. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ohne Einwilligung und trotz ausdrücklichen Widerspruchs, personenbezogene Daten an die römisch XXXX GmbH übermittelt worden seien, um falsche Verbrauchsdaten erheben und so vorsätzlich falsche Abrechnungen erstellen zu lassen, welche dann zur Zahlung vorgelegt würden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl durch den Verantwortlichen als auch durch den Auftragsverarbeiter widersprächen eindeutig den gemäß Artikel 5 bis Artikel 7, DSGVO festgelegten Grundsätzen.
2. Mit Bescheid vom 30.10.2023, GZ: XXXX , lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 2. Mit Bescheid vom 30.10.2023, GZ: römisch XXXX , lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe bereits 19 Beschwerden zur Thematik der Richtigkeit der ihm übermittelten Einzelabrechnungen und der in diesem Kontext gesetzten Datenverarbeitungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht und seien hiervon auch bereits 17 Verfahren beendet worden. In vier Fällen habe der Beschwerdeführer gegen den enderledigenden Bescheid der belangten Behörde Bescheidbeschwerde erhoben. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei nach Beendigung des größten Teils der [im Bescheid explizit] angeführten Verfahren durch die belangte Behörde bzw. nach Erhebung der Bescheidbeschwerden durch den Beschwerdeführer eingebracht worden. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei auch bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließenden zivilgerichtlichem Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der Einzelabrechnungen befasst hätte, und werde auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, versucht die Einzelabrechnungen zu beanstanden. Aus Sicht der belangten Behörde stünde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren und die Beschwerde daher entsprechend Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe bereits 19 Beschwerden zur Thematik der Richtigkeit der ihm übermittelten Einzelabrechnungen und der in diesem Kontext gesetzten Datenverarbeitungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht und seien hiervon auch bereits 17 Verfahren beendet worden. In vier Fällen habe der Beschwerdeführer gegen den enderledigenden Bescheid der belangten Behörde Bescheidbeschwerde erhoben. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei nach Beendigung des größten Teils der [im Bescheid explizit] angeführten Verfahren durch die belangte Behörde bzw. nach Erhebung der Bescheidbeschwerden durch den Beschwerdeführer eingebracht worden. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei auch bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließenden zivilgerichtlichem Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der Einzelabrechnungen befasst hätte, und werde auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, versucht die Einzelabrechnungen zu beanstanden. Aus Sicht der belangten Behörde stünde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren und die Beschwerde daher entsprechend Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sein Begehren bloß abgelehnt, keiner inhaltlichen Behandlung unterzogen und die damit einhergehende Entscheidung verweigert. Es seien den Ausführungen der belangten Behörde keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Die belangte Behörde begründe die Exzessivität lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Zur Anzahl der Verfahren sei zu beachten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetze. Exzessivität hänge aber nicht nur von der Häufigkeit der Anfragen ab, sondern auch von anderen Umständen wie etwa vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sein Begehren bloß abgelehnt, keiner inhaltlichen Behandlung unterzogen und die damit einhergehende Entscheidung verweigert. Es seien den Ausführungen der belangten Behörde keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Die belangte Behörde begründe die Exzessivität lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Zur Anzahl der Verfahren sei zu beachten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nur eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetze. Exzessivität hänge aber nicht nur von der Häufigkeit der Anfragen ab, sondern auch von anderen Umständen wie etwa vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge.
4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5. Mit Beschluss vom 27.06.2023, GZ. EU 2023/0004-1, legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur verbindlichen Auslegung des Unionsrechts an den EuGH vor (do. anhängig zu C-416/2023):
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind? 1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person? 2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholungvon Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 23.11.2023 und dem dieser zugrundeliegenden Ablehnungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, GZ. XXXX .Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 23.11.2023 und dem dieser zugrundeliegenden Ablehnungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, GZ. römisch XXXX .
Das Vorabentscheidungsersuchen ist auf dem Internetauftritt des Österreichischen Verwaltungsgerichtshof (vwgh.gv.at) abrufbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) lautet:3.2. Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) lautet:
„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden“.
Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lautet:
„Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“
3.3. Zu A)
Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
Die Beantwortung der – in den Feststellungen zitierten – Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist sohin für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Anzahl der vom selben Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit immer gleichgelagerten Themenkomplexen unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt wurde, ohne sich damit auseinander gesetzt zu haben, inwiefern die belangte Behörde im Falle von exzessiven Anfragen zwischen der Einhebung einer Gebühr oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde wählen dürfe.Die Beantwortung der – in den Feststellungen zitierten – Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist sohin für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Anzahl der vom selben Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit immer gleichgelagerten Themenkomplexen unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt wurde, ohne sich damit auseinander gesetzt zu haben, inwiefern die belangte Behörde im Falle von exzessiven Anfragen zwischen der Einhebung einer Gebühr oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde wählen dürfe.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Fragen beschlossen. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Fragen beschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
Schlagworte
Ablehnung der Behandlung (DSB) Aussetzung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren EuGH exzessive Verfahrensführung Präjudizialität Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2284124.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024