Entscheidungsdatum
10.04.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W605 2275708-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIERER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX vom 19.07.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2023, GZ. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIERER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von römisch XXXX vom 19.07.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2023, GZ. römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Bescheidbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 24.05.2023 brachte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis:
„1) Sachverhalt
Sende ich e-mails an GMX-Adressen, erhalte ich folgende Unzustellungmeldungen, wie im Beispiel tieferstehendangeführt:
‚This is the mail system at a1.net.
I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below.
The A1.net mail system
<xxxx@gmx.net>: host mx01.emig.gmx.net[212.2xx.xx.x] said:
554-Transaction failed 554-Reject due to policy restrictions. 554 For explanation visit
https://postmaster.gmx.net/de/case?c=hi&i=ip&v=194.48.128.1 (in reply to end of DATA command)‘.
Ich denke, dass politische Einschränkungen – s. meine Einfärbung in Rot- einen unrechtmäßigen Eingriff in den Inhalt meiner mails betreffen.
Mails mit jeweils demselben Inhalt, gleichzeitig an zahlreiche CC-Empfänger versendet, werden diesen anstandslos zugestellt.“
und stellte diesbezüglich nachfolgende Anträge:
„2) Anträge
Prüfverfahren und Entscheidung zum ggstdl Fall aufgrund der einschlägigen europäischen und österreichischen Rechtsnormen zum Datenschutz und Entscheidungsbekanntgabe an mich.“
2. Mit Erledigung vom 13.06.2023, GZ. XXXX wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der og. Eingabe, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd § 24 Abs. 2 Z1 bis Z6 iVm Abs. 4 DSG, ein Mangelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen.2. Mit Erledigung vom 13.06.2023, GZ. römisch XXXX wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der og. Eingabe, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd Paragraph 24, Absatz 2, Z1 bis Z6 in Verbindung mit Absatz 4, DSG, ein Mangelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen.
Der Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.06.2023 per E-Mail zugestellt.
Der Beschwerdeführer kam dem Mangelbehebungsauftrag, zumindest nicht bis 11.07.2023, dh. jedenfalls nicht innerhalb der erteilten zweiwöchigen Frist nach.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.07.2023, GZ. XXXX zugestellt am 17.07.2023, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.07.2023, GZ. römisch XXXX zugestellt am 17.07.2023, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19.07.2023 vorliegende Beschwerde und verband diese mit der beauftragten Mangelbehebung, wiederholte und ergänzte sein ursprüngliches Sachverhaltsvorbringen. Sein Beschwerdevorbringen stütze er im Wesentlichen darauf, dass ihm vor Einbringung seiner verfahrenseinleitenden Eingabe von einem Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er „bloß den Beschwerdegegenstand, Verweigerung der e-Mailzustellung durch GMX in Kopie an die DSG senden möge, worauf diese dann amtswegig prüfen und vorgehen würde.“
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 26.07.2023 vorgelegt.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W605 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 am 05.09.2023 zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere
- der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.05.2023,
- dem diesbezüglich erteilten Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 13.06.2023, GZ. XXXX , zugestellt am 15.06.2023,- dem diesbezüglich erteilten Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 13.06.2023, GZ. römisch XXXX , zugestellt am 15.06.2023,
- dem Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023, GZ. XXXX , zugestellt am 17.07.2023,- dem Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023, GZ. römisch XXXX , zugestellt am 17.07.2023,
- der diesbezüglichen erhobenen Bescheidbeschwerde vom 19.07.2023,
- der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 26.07.2023, GZ. XXXX , - der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 26.07.2023, GZ. römisch XXXX ,
sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Nach der [noch zur alten Rechtslage ergangenen] ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine [damals noch] Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302).
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde vom 24.05.2023 (hinsichtlich aller Beschwerdepunkte) durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Mangelbehebungsauftrag aufgetragenen Verbesserungen bzw. Nichterbringung geforderter Nachweise zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, lautet: 3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, lautet:
„§ 24. Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.“
[…]“
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).
Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist.
§ 24 Abs. 2 und 3 DSG enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dadurch sollen im Rahmen der Durchführung des Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich wurden die bislang bereits in der Vorgängerbestimmung § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten (vgl. ErlAB zu § 24, 1761 BlgNR 25. GP 15). Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dadurch sollen im Rahmen der Durchführung des Artikel 77, DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich wurden die bislang bereits in der Vorgängerbestimmung Paragraph 31, Absatz 3,, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten vergleiche ErlAB zu Paragraph 24,, 1761 BlgNR 25. GP 15).
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs. 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten.Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten.
Im vorliegenden Fall war der verfahrenseinleitenden Eingabe zwar ein abstrakter Sachverhalt zu entnehmen, aus welchem die vom Beschwerdeführer behauptete Datenschutzverletzung abzuleiten wäre; jedoch fehlten Angaben dazu, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer auch verletzt erachtete, welchem Rechtsträger die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen wäre, Angaben zur Rechtzeitigkeit sowie das Begehren, die behauptete Verletzung festzustellen.
Sohin erwies sich die verfahrensgegenständliche Eingabe als mangelhaft und war insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag auch erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf diesen Auftrag im behördlichen Verfahren nicht mehr reagiert hat bzw. diesem somit nicht nachgekommen ist, war die belangte Behörde auch berechtigt die Beschwerde zurückzuweisen.
Es ist hier weiter festzuhalten, dass die belangte Behörde dezidiert darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen ist (siehe VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010; VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; 23.11.2010, 2009/11/0272 zu § 13a). Der Beschwerdeführer konnte daher im Beschwerdeverfahren eine rügbare Verletzung von Verfahrensgesetzen, insbesondere von § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde nicht nachweisen. Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten gehandelt indem Sie einen Mängelbehebungsauftrag erteilte. Im Übrigen steht der Zurückweisung der Beschwerde nicht die neuerliche (mängelfreie) Antragstellung entgegen. Es ist hier weiter festzuhalten, dass die belangte Behörde dezidiert darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen ist (siehe VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010; VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; 23.11.2010, 2009/11/0272 zu Paragraph 13 a,). Der Beschwerdeführer konnte daher im Beschwerdeverfahren eine rügbare Verletzung von Verfahrensgesetzen, insbesondere von Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde nicht nachweisen. Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten gehandelt indem Sie einen Mängelbehebungsauftrag erteilte. Im Übrigen steht der Zurückweisung der Beschwerde nicht die neuerliche (mängelfreie) Antragstellung entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf stützt, dass ihm im Vorfeld der Erhebung seiner Datenschutzbeschwerde eine den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 DSG sowie dem Mangelbehebungsauftrag widersprechende Anleitung durch eine:n Mitarbeiter:in der belangten Behörde gegeben worden sei, vermochte er dieses Vorbringen – trotz Gelegenheit und Aufforderung hierzu durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 – nicht zu substantiieren, ließ er nämlich auch die ihm do. gesetzte Frist ungenützt verstreichen. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf stützt, dass ihm im Vorfeld der Erhebung seiner Datenschutzbeschwerde eine den Erfordernissen des Paragraph 24, Absatz 2, DSG sowie dem Mangelbehebungsauftrag widersprechende Anleitung durch eine:n Mitarbeiter:in der belangten Behörde gegeben worden sei, vermochte er dieses Vorbringen – trotz Gelegenheit und Aufforderung hierzu durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 – nicht zu substantiieren, ließ er nämlich auch die ihm do. gesetzte Frist ungenützt verstreichen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch falsche Auskünfte eines behördlichen Organes mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen – auch für den Einzelfall – nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0099; sowie GRS wie 89/08/0266 E 12.12.1989 RS 2) und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Mangelbehebungsauftrages explizit auf die Minimalanforderungen von § 24 Abs. 2 und 3 DSG hingewiesen sowie die Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe diesbezüglich zu verbessern. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch falsche Auskünfte eines behördlichen Organes mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen – auch für den Einzelfall – nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0099; sowie GRS wie 89/08/0266 E 12.12.1989 RS 2) und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Mangelbehebungsauftrages explizit auf die Minimalanforderungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG hingewiesen sowie die Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe diesbezüglich zu verbessern.
Da auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht aber über den Antrag selbst entschieden werden darf, kann die Behebung des Mangels im Rahmen der Bescheidbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht (mehr) nachgeholt werden (vgl. zur alten Rechtslage: § 66 Rz 62; VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 27.01.2010, 2008/03/0129; 26.09.2013, 2011/07/0094; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 31 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Da auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht aber über den Antrag selbst entschieden werden darf, kann die Behebung des Mangels im Rahmen der Bescheidbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht (mehr) nachgeholt werden vergleiche zur alten Rechtslage: Paragraph 66, Rz 62; VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 27.01.2010, 2008/03/0129; 26.09.2013, 2011/07/0094; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 31 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde, gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Frist Mängelbehebung Sache des Verfahrens Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2275708.1.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024