TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 W262 2280377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2280377-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 20.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim sei. Er stamme aus Ar-Raqqa in Syrien und seine Muttersprache sei Arabisch. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und fünf Jahre an der Universität studiert und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die in Syrien aufhältig seien. Am 15.08.2022 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche, sein Haus zerstört worden sei und er zum syrischen Militär als Reservist einberufen worden sei. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 01.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Er sei im Dorf XXXX , Stadt XXXX geboren und habe dort bis zum Jahr 2006 gelebt. Anschließend sei er für sein Studium nach Homs gezogen und habe während seines Studiums seinen Militärdienst in Damaskus abgeleistet. Nach seinem Studium sei er im Jahr 2009 nach Aleppo gezogen, wo er bis 2013 als Beamter des syrischen Regimes in der Agrardirektion gearbeitet habe. Er sei vom Leiter der Agrardirektion informiert worden, dass er zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei, woraufhin er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Anschließend sei er in die Türkei ausgereist, wo er bis 2016 gelebt habe. Er habe als Händler Photovoltaik-Paneele in Syrien verkauft und sei berufsbedingt immer wieder legal zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergereist. Er habe sowohl in Syrien in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei gelebt. Er sei seit dem Jahr 2014 standesamtlich und traditionell verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. Seine Familie lebe in der Türkei in einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX . Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde wegen dem Reservemilitärdienst vom syrischen Regime gesucht und ihm drohe ebenso die Einberufung zum Wehrdienst durch die kurdischen Milizen. Er wolle weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Milizen kämpfen. Aufgrund seiner Händlertätigkeit sei er von großen Händlern bedroht und bekämpft worden. Er wolle in Sicherheit und Frieden leben können und dass seine Kinder auch normal aufwachsen können. Dies seien alle seine Fluchtgründe. 3. Am 01.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Er sei im Dorf römisch XXXX , Stadt römisch XXXX geboren und habe dort bis zum Jahr 2006 gelebt. Anschließend sei er für sein Studium nach Homs gezogen und habe während seines Studiums seinen Militärdienst in Damaskus abgeleistet. Nach seinem Studium sei er im Jahr 2009 nach Aleppo gezogen, wo er bis 2013 als Beamter des syrischen Regimes in der Agrardirektion gearbeitet habe. Er sei vom Leiter der Agrardirektion informiert worden, dass er zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei, woraufhin er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Anschließend sei er in die Türkei ausgereist, wo er bis 2016 gelebt habe. Er habe als Händler Photovoltaik-Paneele in Syrien verkauft und sei berufsbedingt immer wieder legal zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergereist. Er habe sowohl in Syrien in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei gelebt. Er sei seit dem Jahr 2014 standesamtlich und traditionell verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. Seine Familie lebe in der Türkei in einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch XXXX . Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde wegen dem Reservemilitärdienst vom syrischen Regime gesucht und ihm drohe ebenso die Einberufung zum Wehrdienst durch die kurdischen Milizen. Er wolle weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Milizen kämpfen. Aufgrund seiner Händlertätigkeit sei er von großen Händlern bedroht und bekämpft worden. Er wolle in Sicherheit und Frieden leben können und dass seine Kinder auch normal aufwachsen können. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis in Kopie, ein syrisches Wehrdienstbuch im Original, fünf Auszüge aus dem Personalregister jeweils im Original samt Übersetzung sowie ein Familienbuch in Kopie vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Syrien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer keiner hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. wäre. Weder die syrischen Behörden noch die Kurden hätten ein besonderes Rekrutierungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers. Die Bedrohungen seitens der konkurrierenden Photovoltaikhändler wären nicht asylrelevant.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservemilitärdienst einberufen werden würde, da er das 27. Lebensjahr bereits weit überschritten habe und keine besondere Ausbildung beim Militär absolviert habe. Er habe auch lediglich vom Hörensagen von seiner Einberufung zum Reservedienst erfahren und keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Es liege auch kein Rekrutierungsinteresse durch die Kurden vor, der Beschwerdeführer habe niemals unter der Kontrolle der Kurden gelebt und mit 36 Jahren das wehrpflichtige Alter bei den Kurden bereits weit überschritten. Staatsbedienstete haben bei einer illegalen Ausreise aus Syrien mit Sanktionen zu rechnen, jedoch sei nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewendet würde. Dienstrechtliche Konsequenzen würden hingegen nicht der GFK entsprechen. Die Verfolgung seitens konkurrierender Photovoltaikhändler sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer die Drohungen lediglich über seinen Vater erhalten habe und nicht glaubhaft sei, weshalb die Händler seine Kontaktdaten nicht gewusst hätten.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheids einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst von 2007 bis 2009 in Damaskus abgeleistet habe und als Feldwebel eine Truppe von Soldaten angeführt sowie Spezialausbildungen absolviert habe. Er habe anschließend als Beamter bei der Agrardirektion in Aleppo gearbeitet und im Jahr 2013 habe ihm der Leiter der Agrardirektion mitgeteilt, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Aleppo verlassen, sei seiner Arbeit ferngeblieben und habe sich im Gebiet zwischen Aleppo Umland und Idlib, welches nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei, gelebt. Zuletzt sei er zwischen der Türkei und seiner Herkunftsregion Ar Raqqa gependelt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sei es zu einigen Missverständnissen in Hinblick auf die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers gekommen sei, welche durch die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde richtiggestellt worden wären. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich dem Reservedienst entzogen habe und als Staatsbediensteter unentschuldigt von seiner Arbeit ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer sei im reservewehrpflichtigen Alter und aufgrund des anhaltend hohen Personalbedarfs des syrischen Militärs sei auch mit einer Einziehung zu rechnen. Laut den Länderberichten würden auch Männer unabhängig von einer Spezialausbildung im Alter von über 27 Jahren zum Reservedienst einberufen werden und das Risiko der Willkür sei immer gegeben. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit als Mitglied der syrischen Armee an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden. Der Beschwerdeführer fürchte als ein von der Wehrpflicht Betroffener Verfolgung im Falle einer Wehrdienstverweigerung wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den (Reserve-)Wehrdienst oder Tötung. Die Herkunftsregion würde sich aktuell unter der Kontrolle der FSA befinden, jedoch gäbe es keine Möglichkeit sicher und legal an diesen Ort zurückzukehren, ohne Gebiete unter Kontrolle des syrischen Regimes zu passieren. Zudem würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung vom Reservedienst, der Weigerung ihn auch zukünftig abzuleisten sowie seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet im Falle seiner Rückkehr vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Zudem würden dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise aus Syrien bereits schwerwiegende Verfolgungshandlungen drohen. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst von 2007 bis 2009 in Damaskus abgeleistet habe und als Feldwebel eine Truppe von Soldaten angeführt sowie Spezialausbildungen absolviert habe. Er habe anschließend als Beamter bei der Agrardirektion in Aleppo gearbeitet und im Jahr 2013 habe ihm der Leiter der Agrardirektion mitgeteilt, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Aleppo verlassen, sei seiner Arbeit ferngeblieben und habe sich im Gebiet zwischen Aleppo Umland und Idlib, welches nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei, gelebt. Zuletzt sei er zwischen der Türkei und seiner Herkunftsregion Ar Raqqa gependelt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sei es zu einigen Missverständnissen in Hinblick auf die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers gekommen sei, welche durch die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde richtiggestellt worden wären. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich dem Reservedienst entzogen habe und als Staatsbediensteter unentschuldigt von seiner Arbeit ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer sei im reservewehrpflichtigen Alter und aufgrund des anhaltend hohen Personalbedarfs des syrischen Militärs sei auch mit einer Einziehung zu rechnen. Laut den Länderberichten würden auch Männer unabhängig von einer Spezialausbildung im Alter von über 27 Jahren zum Reservedienst einberufen werden und das Risiko der Willkür sei immer gegeben. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit als Mitglied der syrischen Armee an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden. Der Beschwerdeführer fürchte als ein von der Wehrpflicht Betroffener Verfolgung im Falle einer Wehrdienstverweigerung wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den (Reserve-)Wehrdienst oder Tötung. Die Herkunftsregion würde sich aktuell unter der Kontrolle der FSA befinden, jedoch gäbe es keine Möglichkeit sicher und legal an diesen Ort zurückzukehren, ohne Gebiete unter Kontrolle des syrischen Regimes zu passieren. Zudem würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung vom Reservedienst, der Weigerung ihn auch zukünftig abzuleisten sowie seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet im Falle seiner Rückkehr vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Zudem würden dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise aus Syrien bereits schwerwiegende Verfolgungshandlungen drohen.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 27.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, schriftlich bzw. in der mündlichen Verhandlung zu den Länderinformationsberichten vom 17.07.2023 (Version 9) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab.

8. Am 30.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 15.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens. Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde erstatteten keine Stellungnahme.

10. Mit Schreiben vom 29.03.2024 wurde der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht auf die neuerliche Aktualisierung der Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 und die Änderung im Kapitel: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen in der Demotraktischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien hingewiesen. Auch diese Schreiben blieben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist seit 2014 verheiratet und hat drei Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren, wo er auch aufwuchs. In den Jahren 2007 bis 2009 absolvierte der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Militärdienst im Gouvernement Rif Damaskus. Anschließend arbeitete er von 2009 bis 2013 als Beamter in der Agrardirektion in der Stadt Aleppo. Im Jahr 2013 kehrte er in sein Heimatdorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa zurück und reiste im selben Jahr illegal in die Türkei aus, wo er in der Stadt XXXX an der syrisch-türkischen Grenze lebte.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren, wo er auch aufwuchs. In den Jahren 2007 bis 2009 absolvierte der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Militärdienst im Gouvernement Rif Damaskus. Anschließend arbeitete er von 2009 bis 2013 als Beamter in der Agrardirektion in der Stadt Aleppo. Im Jahr 2013 kehrte er in sein Heimatdorf römisch XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa zurück und reiste im selben Jahr illegal in die Türkei aus, wo er in der Stadt römisch XXXX an der syrisch-türkischen Grenze lebte.

Die Heimatregion befindet in der nach Vereinbarung zwischen der Türkei, den USA und Russland errichteten „Sicherheitszone“, im Gebiet zwischen XXXX und XXXX und steht unter der Kontrolle der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen, insbesondere der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee/FSA).Die Heimatregion befindet in der nach Vereinbarung zwischen der Türkei, den USA und Russland errichteten „Sicherheitszone“, im Gebiet zwischen römisch XXXX und römisch XXXX und steht unter der Kontrolle der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen, insbesondere der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee/FSA).

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Studium der Agrarwirtschaft abgeschlossen hat.

Der Beschwerdeführer gründete in Syrien ein Unternehmen zum Handel mit Photovoltaikanlagen, die er von der Türkei nach Syrien einführte und dort verkaufte. Er reiste berufsbedingt zwischen der Türkei und Syrien und hielt sich regelmäßig in Syrien auf.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder aktuell aufhalten. Die Eltern leben weiterhin im Heimatdorf XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei.Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder aktuell aufhalten. Die Eltern leben weiterhin im Heimatdorf römisch XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

1.2.1. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß in den Jahren 2007 bis 2009 ab. Er absolvierte dabei die Grundausbildung und anschließend die Ausbildung zum Unteroffizier und war für eine Gruppe von Feldsoldaten zuständig. Über eine höherwertigere militärische Ausbildung oder Spezialausbildung verfügt er nicht. Er bekleidete den Rang eines Feldwebels/Unteroffiziers. Die syrische Armee ist hinsichtlich der Ableistung eines Reservedienstes zu keinem Zeitpunkt an den Beschwerdeführer herangetreten. Folglich hat er diesbezüglich auch keinen (schriftlichen) Einberufungsbefehl erhalten.

Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass man den Beschwerdeführer zur Ableistung eines Reservedienstes heranziehen würde, da er aufgrund seiner Ausbildung lediglich von geringem militärischem Interesse ist.

Der Beschwerdeführer müsste in seiner Heimatregion nicht damit rechnen zum Reservedienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund des Fernbleibens von seinem Arbeitsplatz als Beamter in der Agrardirektion in der Stadt Aleppo. Er wird zudem nicht als Verräter des syrischen Regimes aufgrund einer unterstellten Informationsweitergabe an die FSA angesehen.

Die Heimatregion wird von der Türkei und mit ihr verbündeten Milizen kontrolliert, dem syrischen Regime fehlt es am erforderlichen Einfluss. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion auch ohne Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein erreichen.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen.

1.2.3. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Händler von Photovoltaikanlagen einer (aktuellen) Gefahr, sei es von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter, ausgesetzt ist, kann ebenfalls nicht erkannt werden.

1.2.4. Der Beschwerdeführer war niemals politisch tätig oder gehörte jemals einer politischen Partei an. Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch das syrische Regime, der kurdischen Milizen oder anderen oppositionellen Gruppierungen ausgesetzt, noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.

1.2.5. Ebenso wenig besteht eine derartige Gefahr aufgrund der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet, der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung im Ausland.

1.2.6. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Betreffend die Lage in Syrien werden u.a. die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) enthaltenen Informationen der Entscheidung zugrunde gelegt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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