Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W161 2282270-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.09.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.07.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.09.2023, Zl. römisch XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch römisch XXXX , Rechtsanwalt römisch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.07.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige stellte am 26.07.2021 schriftlich und am 21.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien sei in Österreich aufhältig und habe am XXXX in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige stellte am 26.07.2021 schriftlich und am 21.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien sei in Österreich aufhältig und habe am römisch XXXX in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung am 21.07.2022 vor der ÖB Damaskus zu den Umständen der Eheschließung an, dass eine traditionelle Heirat am XXXX stattgefunden habe. Ihr Ehemann sei aufgrund des Krieges in Syrien in der Türkei gewesen und bei der Eheschließung nicht anwesend. Sein Bruder habe für ihn unterzeichnet und für sie habe ihr Vater unterzeichnet aufgrund ihrer Minderjährigkeit. Sowohl sie als auch ihr Mann hätten Fotos vom Hochzeitstag verloren. Sie hätten 1,5 Jahre zusammengelebt, XXXX . Sie habe ihren Ehemann zuletzt am XXXX gesehen. Sie habe die Papiere für die Eintragung der Heirat vor Gericht vorbereitet, ihr Ehemann habe den Antrag ausgefüllt.1.2. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung am 21.07.2022 vor der ÖB Damaskus zu den Umständen der Eheschließung an, dass eine traditionelle Heirat am römisch XXXX stattgefunden habe. Ihr Ehemann sei aufgrund des Krieges in Syrien in der Türkei gewesen und bei der Eheschließung nicht anwesend. Sein Bruder habe für ihn unterzeichnet und für sie habe ihr Vater unterzeichnet aufgrund ihrer Minderjährigkeit. Sowohl sie als auch ihr Mann hätten Fotos vom Hochzeitstag verloren. Sie hätten 1,5 Jahre zusammengelebt, römisch XXXX . Sie habe ihren Ehemann zuletzt am römisch XXXX gesehen. Sie habe die Papiere für die Eintragung der Heirat vor Gericht vorbereitet, ihr Ehemann habe den Antrag ausgefüllt.
Für die angebliche Eheschließung wurden an Dokumenten vorgelegt:
- eine Heiratsurkunde, XXXX , darin wird als Datum der Eheschließung der XXXX genannt; als Datum der Registrierung wird der XXXX angeführt, als Behörde, die die Heirat genehmigt habe, XXXX ;- eine Heiratsurkunde, römisch XXXX , darin wird als Datum der Eheschließung der römisch XXXX genannt; als Datum der Registrierung wird der römisch XXXX angeführt, als Behörde, die die Heirat genehmigt habe, römisch XXXX ;
- ein Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das XXXX in Damaskus, wonach die Beschwerdeführerin als Klägerin die Bestätigung der Ehe, die am XXXX außergerichtlich geschlossen worden wäre, beantragt: die Schließung der Ehe beider Prozessparteien, die am XXXX stattgefunden habe, werde bestätigt, der Beschluss sei am XXXX öffentlich verkündet und am XXXX rechtskräftig geworden;- ein Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das römisch XXXX in Damaskus, wonach die Beschwerdeführerin als Klägerin die Bestätigung der Ehe, die am römisch XXXX außergerichtlich geschlossen worden wäre, beantragt: die Schließung der Ehe beider Prozessparteien, die am römisch XXXX stattgefunden habe, werde bestätigt, der Beschluss sei am römisch XXXX öffentlich verkündet und am römisch XXXX rechtskräftig geworden;
- ein Familienbuch, in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann genannt werden; bei Datum und Ort der Eheschließung ist lediglich das Datum XXXX eingetragen sowie: „registriert am XXXX “, ein Ort der Eheschließung ist nicht genannt.- ein Familienbuch, in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann genannt werden; bei Datum und Ort der Eheschließung ist lediglich das Datum römisch XXXX eingetragen sowie: „registriert am römisch XXXX “, ein Ort der Eheschließung ist nicht genannt.
1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 22.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.1.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 22.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der Stellungnahme des Bundesamtes vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung XXXX alt gewesen, somit noch minderjährig. Die Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung im Herkunftsstaat der Antragstellerin und der Bezugsperson gemäß den Bestimmungen des syrischen Personenstandsgesetzes würden die Ehemündigkeit der Ehepartner bzw. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des Ehevormundes sowie einen Nachweis über die körperliche Reife voraussetzen. Auch wenn die Antragstellerin in der Befragung bei der ÖB Damaskus angeführt habe, dass ihr Vater, als Ehevormund, aufgrund ihrer Minderjährigkeit den Ehevertrag unterzeichnet habe, so habe die Antragstellerin dies nicht glaubhaft beweisen können, da den vorgelegten Dokumenten dahingehend nichts zu entnehmen sei. Den beigelegten Dokumenten und Urkunden sei weder eine Zustimmung des Ehevormundes noch ein Nachweis über die körperliche Reife der Antragstellerin zu entnehmen. Die Behörde gehe somit aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung im Herkunftsstaat von einer nicht gültigen Eheschließung aus. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 Asylgesetz gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. In der Stellungnahme des Bundesamtes vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung römisch XXXX alt gewesen, somit noch minderjährig. Die Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung im Herkunftsstaat der Antragstellerin und der Bezugsperson gemäß den Bestimmungen des syrischen Personenstandsgesetzes würden die Ehemündigkeit der Ehepartner bzw. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des Ehevormundes sowie einen Nachweis über die körperliche Reife voraussetzen. Auch wenn die Antragstellerin in der Befragung bei der ÖB Damaskus angeführt habe, dass ihr Vater, als Ehevormund, aufgrund ihrer Minderjährigkeit den Ehevertrag unterzeichnet habe, so habe die Antragstellerin dies nicht glaubhaft beweisen können, da den vorgelegten Dokumenten dahingehend nichts zu entnehmen sei. Den beigelegten Dokumenten und Urkunden sei weder eine Zustimmung des Ehevormundes noch ein Nachweis über die körperliche Reife der Antragstellerin zu entnehmen. Die Behörde gehe somit aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung im Herkunftsstaat von einer nicht gültigen Eheschließung aus. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, Asylgesetz gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.
1.4. Mit Schreiben vom 23.06.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wäre. 1.4. Mit Schreiben vom 23.06.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre.
Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
1.5. In der Folge wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 06.07.2023 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht einsichtig, warum die Behörde zum Ergebnis komme, es läge keine Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehegatten XXXX vor. Die Eheschließung habe unzweifelhaft am XXXX , also noch geraume Zeit vor der Ausreise des Ehegatten der Antragstellerin aus Syrien stattgefunden und habe nachfolgend auch eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bis XXXX bestanden. Nach der fluchtbedingten Ausreise ihres Ehegatten habe der persönliche Kontakt natürlich nicht mehr aufrechterhalten werden können, die Eheleute wären jedoch zuvor und aktuell nach wie vor im intensiven Kontakt per Telefon und WhatsApp. Dieser sei von einem äußerst innigen und liebevollen Wortlaut gekennzeichnet. Es sei zwar richtig, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nach dem österreichischen Gesetz noch minderjährig gewesen wäre, nach syrischem Recht sei die Ehe jedoch gültig, wenn ein Obsorgeberechtigter (Ehevormund) schriftlich seine Zustimmung zur Eheschließung erteile. Diese Zustimmungserklärung hätten sowohl der Vater als auch die Mutter der Antragstellerin am XXXX in der vorgesehenen Form erteilt. Die Eheschließung sei somit nach den rechtlichen Grundsätzen des Herkunftslandes in Syrien korrekt erfolgt, es bestehe daher kein Grund, am Familienangehörigenverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylgesetz zu zweifeln.1.5. In der Folge wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 06.07.2023 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht einsichtig, warum die Behörde zum Ergebnis komme, es läge keine Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehegatten römisch XXXX vor. Die Eheschließung habe unzweifelhaft am römisch XXXX , also noch geraume Zeit vor der Ausreise des Ehegatten der Antragstellerin aus Syrien stattgefunden und habe nachfolgend auch eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bis römisch XXXX bestanden. Nach der fluchtbedingten Ausreise ihres Ehegatten habe der persönliche Kontakt natürlich nicht mehr aufrechterhalten werden können, die Eheleute wären jedoch zuvor und aktuell nach wie vor im intensiven Kontakt per Telefon und WhatsApp. Dieser sei von einem äußerst innigen und liebevollen Wortlaut gekennzeichnet. Es sei zwar richtig, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nach dem österreichischen Gesetz noch minderjährig gewesen wäre, nach syrischem Recht sei die Ehe jedoch gültig, wenn ein Obsorgeberechtigter (Ehevormund) schriftlich seine Zustimmung zur Eheschließung erteile. Diese Zustimmungserklärung hätten sowohl der Vater als auch die Mutter der Antragstellerin am römisch XXXX in der vorgesehenen Form erteilt. Die Eheschließung sei somit nach den rechtlichen Grundsätzen des Herkunftslandes in Syrien korrekt erfolgt, es bestehe daher kein Grund, am Familienangehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz zu zweifeln.
Dieser Stellungnahme sind in Kopie folgende Bestätigungen in Stempelform in jeweils einer arabischen sowie in der deutschen Spracheangeschlossen:
a) „Ich, Unterzeichneter, XXXX , geboren am XXXX , bestätige, dass ich keine Einwände gegen die Heirat meiner minderjährigen Tochter, Frau XXXX , geboren am XXXX mit Herrn XXXX , geboren am XXXX habe. Weiters habe ich keine Einwände, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich reist, um mit ihrem Mann wieder zusammenzukommen.“ a) „Ich, Unterzeichneter, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , bestätige, dass ich keine Einwände gegen die Heirat meiner minderjährigen Tochter, Frau römisch XXXX , geboren am römisch XXXX mit Herrn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX habe. Weiters habe ich keine Einwände, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich reist, um mit ihrem Mann wieder zusammenzukommen.“
Ort, Datum, XXXX Ort, Datum, römisch XXXX
b) „Ich, Unterzeichneter, XXXX geboren am XXXX , bestätige, dass ich keine Einwände gegen die Heirat meiner minderjährigen Tochter, Frau XXXX , geboren am XXXX mit Herrn XXXX , geboren am XXXX habe. Weiters habe ich keine Einwände, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich reist, um mit ihrem Mann wieder zusammenzukommen. Diese Bestätigung kommt als Folge der Bestätigung des Vaters.“b) „Ich, Unterzeichneter, römisch XXXX geboren am römisch XXXX , bestätige, dass ich keine Einwände gegen die Heirat meiner minderjährigen Tochter, Frau römisch XXXX , geboren am römisch XXXX mit Herrn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX habe. Weiters habe ich keine Einwände, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich reist, um mit ihrem Mann wieder zusammenzukommen. Diese Bestätigung kommt als Folge der Bestätigung des Vaters.“
Ort, Datum, XXXX Ort, Datum, römisch XXXX
Weiters wurde vorgelegt ein Konvolut vom Kopien eines angeblichen WhatsApp Schriftverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson samt Übersetzung.
1.6. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt am 17.07.2023 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, die Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige habe erneut nicht glaubhaft nachgewiesen werden können und würden die vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damasku – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit dem Verweis auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes.1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damasku – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit dem Verweis auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 18.07.2023 zugestellt.
1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen der Wortlaut der Stellungnahme vom 06.07.2023 erneut wiedergegeben wird und zusätzlich ausgeführt wird, die Antragstellerin ersuche weiterhin um Stattgebung ihres Einreiseantrages gemäß § 35 Asylgesetz. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute auch, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden müsse, was im gegenständlichen Fall verabsäumt worden sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 Asylgesetz iVm § 26 FPG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. 1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen der Wortlaut der Stellungnahme vom 06.07.2023 erneut wiedergegeben wird und zusätzlich ausgeführt wird, die Antragstellerin ersuche weiterhin um Stattgebung ihres Einreiseantrages gemäß Paragraph 35, Asylgesetz. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute auch, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden müsse, was im gegenständlichen Fall verabsäumt worden sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß Paragraph 35, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 26, FPG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück.
1.10. Am 25.10.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 1.10. Am 25.10.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
1.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 23.11.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.07.2021 schriftlich und am 21.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.07.2021 schriftlich und am 21.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zahl XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, stellte in Österreich am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX zu Zahl römisch XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erst XXXX alt gewesen und somit noch minderjährig gewesen. Die Behörde aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzung der Eheschließung im Herkunftsstaat von einer nicht gültigen Eheschließung aus.Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erst römisch XXXX alt gewesen und somit noch minderjährig gewesen. Die Behörde aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzung der Eheschließung im Herkunftsstaat von einer nicht gültigen Eheschließung aus.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 17.07.2023 darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes aufrecht bleibe, die Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige habe erneut nicht glaubhaft nachwiesen werden können und würden die vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 Asylgesetz) Familienverhältnisses ergeben. Das Ermittlungsverfahren bzw. die niederschriftlichen Angaben hätten ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehörige gar nicht bestehe und werde die Echtheit der Zustimmungserklärung angezweifelt, die demnach auch die Gültigkeit der Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes in Zweifel gezogen.Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 17.07.2023 darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes aufrecht bleibe, die Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige habe erneut nicht glaubhaft nachwiesen werden können und würden die vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz) Familienverhältnisses ergeben. Das Ermittlungsverfahren bzw. die niederschriftlichen Angaben hätten ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehörige gar nicht bestehe und werde die Echtheit der Zustimmungserklärung angezweifelt, die demnach auch die Gültigkeit der Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes in Zweifel gezogen.
Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragsstellung der Bezugsperson in Österreich. Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragsstellung der Bezugsperson in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen sowie den beigeschafften Unterlagen aus dem Akt der Bezugsperson.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt:
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“
„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:
„§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
Die eherechtlichen Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 (PSG) in der geltenden Fassung lauten insbesondere:
Zweiter Titel: Wesentliche Elemente und allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung (Art.5-46):Zweiter Titel: Wesentliche Elemente und allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung (Artikel ,):
2. Kapitel-Die Ehefähigkeit (Art.15-20):2. Kapitel-Die Ehefähigkeit (Artikel ,):
Art.15Artikel ,
(1) Die Ehefähigkeit setzt geistige Reife und Geschlechtsreife voraus.
(2) ….
Art.16Artikel ,
Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig.
…
Art.18Artikel ,
(1) Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche, die die Geschlechtsreife erreicht haben, das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschließung, genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt sind.
(2) Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater, bedarf es dessen Zustimmung.
…
3. Kapitel – die Ehevormundschaft (Art.21- 25)3. Kapitel – die Ehevormundschaft (Artikel , 25)
Art.21Artikel ,
(1) Ehevormund ist der männliche Verwandte aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge, vorausgesetzt, er ist mit dem Mündel in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt.
Art.23Artikel ,
(1) Ist der erstberufene Ehevormund abwesend und ist der Richter der Ansicht, dass ein Abwarten seiner Stellungnahme den Nutzen der Ehe gefährdet, geht die Ehevormundschaft auf den in der Rangordnung nächsten Verwandten über, vorausgesetzt, der Ehemann ist ebenbürtig.
(2) Gibt es keinen männlichen Verwandten aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge, geht die Ehevormundschaft auf die Mutter über, wenn sie die Voraussetzungen zur Ehevormundschaft erfüllt und der Ehemann ebenbürtig ist und mindestens die übliche Brautgabe vereinbart wird.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche, am 16.08.2023 eingebrachte Beschwerde entgegen der in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsansicht fristgerecht eingebracht wurde. Hierzu wurde im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der letzte Tag der Beschwerdefrist auf einen gesetzlichen Feiertag (15.08.2023) fiel und in einem derartigen Fall die Frist erst am Ende des nächsten Werktages abläuft, hier am 16.08.2023, 24.00 Uhr.
3.3. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.3. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwalt