TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W112 2289359-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2289359-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in XXXX im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei der Polizeiinspektion XXXX zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in römisch XXXX im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG bei der Polizeiinspektion römisch XXXX zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch XXXX eingeliefert.

Am 13.12.2023, 13:00 Uhr, wurde er unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannte Identität zu führen, Identitätsdokumente können er keine vorweisen, auch keine Kopie, er habe nichts. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei depressiv, weil er keine Arbeit und kein Geld habe. Er habe sich entsprechend der Meldeverpflichtung alle zwei Wochen gemeldet, aber dann sei er drei Wochen festgenommen worden und habe sich danach nicht gut gefühlt. Dann sei er noch einmal dort gewesen und weggeschickt worden, dann sei er nicht mehr hingegangen. Er sei zuletzt 2004 nach Österreich eingereist um Geld zu verdienen und sich eine Zukunft aufzubauen. Er lebe auf der Straße und bei Freunden, die ihm helfen. Adresse habe er keine. Seine echten Cousins leben in DEUTSCHLAND. In Österreich habe er niemanden. Er sei nicht erwerbstätig, habe keine Sorgepflichten und sei ledig. Er habe kein Geld, keine Bankomat- und keine Kreditkarte. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Freunde. Sofern er abgeschoben werde, werde er Widerstand leisten.

Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.

Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.03.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.03.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX vollzogen wird.

Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

Am 28.03.2024 wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten und gab an, aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein.

3. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung vor.3. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen sowie ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit an und stellte eine Anfrage an die Abteilung des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung.

Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde.Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024, zur Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 03.04.2024 und zur Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung ein und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung.

4. Der Beschwerdeführer erteilte der BBU am 05.04.2024 Vollmacht. Seine Rechtsberaterin teilte am 05.04.2024 mit, dass keine Beantwortung der Stellungnahme eingebracht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Nachweise für die von ihm angegebene Identität vor. Er hat bereits viele Namen verwendet, in DEUTSCHLAND einen anderen als in Österreich. Er ist volljähriger Staatsangehöriger INDIENS. Seine Identität steht nicht fest, die von ihm in der Einvernahme am 17.04.2023 und seither als seinen Angaben zufolge richtigen Daten stimmen jedenfalls teilweise nicht. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt nur eine Verfahrensidentität dar.

Der Beschwerdeführer ist weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er leidet an chronischem ÄTHYLISMUS (Alkoholabhängigkeit) mit Entzugsepilepsie. Beides wird in der Schubhaft medikamentös therapiert. Der Beschwerdeführer nimmt immer wieder Kontrollen beim Verein DIALOG wahr. Die Schubhaft hat keinerlei Auswirkungen auf die Erkrankung.

1.2. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren war zwischenzeitig mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren war zwischenzeitig mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.

Am 28.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Diesen wies das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet ab; es stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Dieser wies die Berufung als unzulässig zurück.Am 28.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Diesen wies das Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet ab; es stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Dieser wies die Berufung als unzulässig zurück.

Am 02.11.2004 reiste der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiter. Am 14.12.2004 stellte er in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. DEUTSCHLAND wies den Antrag wegen der Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurück und überstellte den Beschwerdeführer am 09.03.2005 nach Österreich. Von 15.03.2005 bis 05.04.2005 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse im Rahmen der Grundversorgung in XXXX .Am 02.11.2004 reiste der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiter. Am 14.12.2004 stellte er in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. DEUTSCHLAND wies den Antrag wegen der Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurück und überstellte den Beschwerdeführer am 09.03.2005 nach Österreich. Von 15.03.2005 bis 05.04.2005 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse im Rahmen der Grundversorgung in römisch XXXX .

Am 26.4.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2006 wegen entschiedener Sache zurück. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.05.2006 als unbegründet ab.

Am 22.11.2008 und 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.05.2011 wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer nach INDIEN aus. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Von 18.10.2010 bis 31.05.2012 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX , ebenso von 04.07.2012 bis 05.03.2013. Dazwischen wurde er von 19.06.2012 bis 30.06.1012 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Von 18.10.2010 bis 31.05.2012 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch XXXX , ebenso von 04.07.2012 bis 05.03.2013. Dazwischen wurde er von 19.06.2012 bis 30.06.1012 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX angehalten.

Ab 05.03.2013 war der Beschwerdeführer in einem Quartier der XXXX in WIEN gemeldet. Am 10.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.04.2014 ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Ab 05.03.2013 war der Beschwerdeführer in einem Quartier der römisch XXXX in WIEN gemeldet. Am 10.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 10.04.2014 ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 15.11.2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der XXXX in WIEN ab und bei der XXXX in WIEN an. Er war bis 05.06.2019 in zwei verschiedenen Quartieren der XXXX gemeldet.Am 15.11.2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der römisch XXXX in WIEN ab und bei der römisch XXXX in WIEN an. Er war bis 05.06.2019 in zwei verschiedenen Quartieren der römisch XXXX gemeldet.

Am 14.02.2019 beantragte Österreich ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der INDISCHEN Botschaft. Mit Bescheid vom 25.02.2019 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer dieser Bescheid zugestellt werden konnte. Er kam dem Vorführtermin jedenfalls nicht nach.

Am 07.06.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er sich auf seine bisherigen Fluchtgründe berief. Der Beschwerdeführer wurde von 08.07.2020 bis 10.07.2020 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX untergebracht, verließ aber das Grundversorgungsquartier unabgemeldet und wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und wirkte an diesem nicht mit.Am 07.06.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er sich auf seine bisherigen Fluchtgründe berief. Der Beschwerdeführer wurde von 08.07.2020 bis 10.07.2020 in einem Grundversorgungsquartier in römisch XXXX untergebracht, verließ aber das Grundversorgungsquartier unabgemeldet und wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und wirkte an diesem nicht mit.

Mit Bescheid vom 17.10.2020 wies das Bundesamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, verbunden mit einem Einreiseverbot.

Von 23.11.2019 bis 22.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Von 23.11.2019 bis 22.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX angehalten.

Von 13.11.2020 bis 25.01.2021 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Von 25.01.2021 bis 03.02.2023 war der Beschwerdeführer wieder bei der XXXX in WIEN gemeldet. Von 03.02.2023 bis 10.08.2023 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX .Von 13.11.2020 bis 25.01.2021 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch XXXX . Von 25.01.2021 bis 03.02.2023 war der Beschwerdeführer wieder bei der römisch XXXX in WIEN gemeldet. Von 03.02.2023 bis 10.08.2023 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch XXXX .

Dazwischen war er von 18.02.2021 bis 15.03.2021, von 05.05.2021 bis 14.05.2021 und von 07.02.2022 bis 18.02.2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX .Dazwischen war er von 18.02.2021 bis 15.03.2021, von 05.05.2021 bis 14.05.2021 und von 07.02.2022 bis 18.02.2022 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX .

Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer am XXXX in WIEN festgenommen und vom Bundesamt einvernommen. Er wurde über die Ausreiseverpflichtung belehrt und über die Möglichkeit der Rückkehrberatung informiert. Danach wurde er am 22.10.2022 entlassen. Österreich stellte erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer am römisch XXXX in WIEN festgenommen und vom Bundesamt einvernommen. Er wurde über die Ausreiseverpflichtung belehrt und über die Möglichkeit der Rückkehrberatung informiert. Danach wurde er am 22.10.2022 entlassen. Österreich stellte erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen.Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen.

Am 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den Beschwerdeführer gemäß § 77 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Am 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch XXXX zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nach. Am 08.08.2023 kam er ihr nicht nach. Von 10.08.2023 bis 17.08.2023 verbüßte er eine Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum XXXX . Danach kam er der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach und verfügte über keine Meldeadresse mehr. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nach. Am 08.08.2023 kam er ihr nicht nach. Von 10.08.2023 bis 17.08.2023 verbüßte er eine Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX . Danach kam er der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach und verfügte über keine Meldeadresse mehr.

Mit Ladungsbescheid vom 14.11.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität für den 22.11.2023. Der Bescheid konnte dem Beschwerdeführer mangels Abgabestelle oder Befolgens der Meldeverpflichtung nicht zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in XXXX im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in römisch XXXX im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch XXXX eingeliefert.

Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.

Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX vollzogen wird.

Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der INDISCHEN Botschaft. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der INDISCHEN Botschaft die Identitätsdaten, die der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND verwendet hatte.

Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

Am 28.03.2024 war der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig.

1.3. Zur Mitwirkung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 im Schengengebiet auf, in Österreich bzw. DEUTSCHLAND, wo ihm kein Aufenthaltsrecht zukommt. Er kam keiner gegen ihn erlassenen Ausreiseverpflichtung betreffend seinen Herkunftsstaat nach.

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Nachweise für die von ihm angegebene Identität vor. Er hat bereits viele Namen verwendet, in DEUTSCHLAND einen anderen als in Österreich. Die von ihm in der Einvernahme am 17.04.2023 und seither als seinen Angaben zufolge richtigen Daten stimmen jedenfalls teilweise nicht.

Trotz der Zuständigkeit Österreichs stellte er viermal Asylanträge in DEUTSCHLAND. Das 2004 eingeleitete Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt, das 2020 eingeleitete Asylverfahren wurde ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers abgeschlossen; das Quartier der Grundversorgung verließ er während des letzten Asylverfahrens am 10.07.2020 unabgemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügte von 05.04.2005 bis 18.10.2010, von 31.05.2012 bis 19.06.2012, von 30.06.2012 bis 05.03.2013, von 05.06.2019 bis 23.11.2019, von 22.02.2020 bis 06.06.2020, von 10.07.2020 bis 13.11.2020 und von 17.08.2023 bis 12.12.2023 über keine Meldeadresse in Österreich. Daher konnte ihm der Ladungsbescheid für den 22.11.2023 nicht zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer kam der periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels zuletzt am 06.08.2023 nach.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausreiseiwillig und kündigte Widerstand gegen eine Abschiebung an. Er verschleiert seine Identität und wirkt dadurch an seiner Identifizierung nicht mit.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen; er hat Cousins in DEUTSCHLAND. Er hat keinen festen Wohnsitz, sondern lebt auf der Straße bzw. nächtigt unangemeldet bei Freunden. Er hat keine feste Arbeitsstelle, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden.

Er verfügt sohin über ein soziales Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde, das er aber nicht offenlegt.

1.5. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer:

Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, ist die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer Voraussetzung für die Abschiebung.

Das Bundesamt beantragte erstmals am 14.02.2019 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer der Mitwirkungsbescheid vom 25.02.2019 zugestellt werden konnte; er kam dem Termin zur Vorführung vor die Delegation der INDISCHEN Botschaft jedenfalls nicht nach.

Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum polizeilich betreten, festgenommen, einvernommen, über seine Ausreiseverpflichtung belehrt und die Rückkehrhilfe informiert. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Österreich stellten einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn bei der INDISCHEN Botschaft. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festgenommen und am folgenden Tag der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Im Anschluss wurde er aus der Festnahme entlassen.

Der Beschwerdeführer hätte für den 22.11.2023 zur Klärung seiner Identität geladen werden sollen. Der Ladungsbescheid konnte ihm mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden.

Am 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer polizeilich betreten, festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Die im Rahmen des Vorführtermins gewonnen Angaben wurden zur Überprüfung an die INDISCHEN Behörden übermittelt, da zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der INDISCHEN Botschaft die Identitätsdaten, die der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND angegeben hatte.

Noch liegt keine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Im Hinblick auf das mit 01.09.2023 in Kraft getretene Abkommen zuwischen Österreich und INDIEN beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses 30-45 Tage, beim Vorliegen eines INDISCHEN Dokuments wie einer Geburtsurkunde oder ID-CARD 60-90 Tage und bei undokumentierten Fällen ohne Frist. Die INDISCHE Vertretungsbehörde stellt regelmäßig Heimreisezertifikate aus, sowohl für freiwillige Ausreisen als auch für zwangsweise Außerlandesbringungen.

Es ist, insbesondere nach der Übermittlung der Daten, die der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND verwendete, an die INDISCHE Vertretungsbehörde, mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers und Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Bundesamtes fest und mit dem vorliegenden Akt in Einklang. Dass er bereits viele Namen verwendete, in DEUTSCHLAND einen anderen als in Österreich, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers vom 17.04.2023 fest und mit der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024 in Einklang. Dass die seit 17.03.2023 vom Beschwerdeführer als richtig angegebenen Daten nicht zutreffen, steht fest, weil ihn die INDISCHE Vertretungsbehörde unter diesen Daten bis dato nicht identifzieren konnte. Dass er jedenfalls INDISCHER Staatsangehöriger und volljährig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist auch plausibel.

Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist und kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem IZR-Auszug und der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024 in Einklang.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.04.2024, das mit den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen in Einklang steht.

2.2. Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024, die mit dem Akt in Einklang steht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, sowie der Mitteilung des Bundesamtes vom 04.04.2024, die mit dem IZR-Auszug in Einklang steht.

Da das Bundesamt den Zustellnachweis betreffend den Mitwirkungsbescheid vom 25.02.2019 nicht in Vorlage brachte, kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde; dass er dem Vorführtermin jedenfalls nicht nachkam, steht auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes fest.

Dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels bis 06.08.2023, aber nicht mehr am 08.08.2023 nachkam, steht auf Grund des Meldeblattes AS 451 fest. Dass der Beschwerdeführer ab 10.08.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er nicht bis 12.12.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde und offenbar die Abmeldung vom Polizeianhaltezentrum XXXX nicht durchgeführt wurde, steht auf Grund der Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX in WIEN XXXX am 12.12.2023 fest. Auf Grund der Auskunft des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 11.04.2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer dort von 10.08.2023 bis 17.08.2023 eine Verwaltungsstrafhaft verbüßte, sohin nicht drei Wochen lang dort angehalten wurde, wie der Beschwerdeführer angab. Weder war er dadurch daran gehindert, am 08.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, noch, nach dem 17.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Seine Angaben sind sohin nicht plausibel. Ebensowenig plausibel ist, dass eine Person von der Polizeiinspektion weggeschickt würde, wenn sie eine (wenngleich unzutreffenden) polizeilichen Meldung in einem Polizeianhaltezentrum hat; derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Meldeblatt AS 451. Auf Grund seiner Aussage, er sei nicht ausreisewillig und werde bei einer Abschiebung Widerstand leisten, ist vielmehr plausibel, dass er der Meldeverpflichtung nicht nachkam, um sich der Abschiebung zu entziehen; der Stellungnahme des Bundesamtes widersprach der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht.Dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels bis 06.08.2023, aber nicht mehr am 08.08.2023 nachkam, steht auf Grund des Meldeblattes AS 451 fest. Dass der Beschwerdeführer ab 10.08.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX angehalten wurde, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er nicht bis 12.12.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX angehalten wurde und offenbar die Abmeldung vom Polizeianhaltezentrum römisch XXXX nicht durchgeführt wurde, steht auf Grund der Festnahme des Beschwerdeführers am römisch XXXX in WIEN römisch XXXX am 12.12.2023 fest. Auf Grund der Auskunft des Polizeianhaltezentrums römisch XXXX vom 11.04.2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer dort von 10.08.2023 bis 17.08.2023 eine Verwaltungsstrafhaft verbüßte, sohin nicht drei Wochen lang dort angehalten wurde, wie der Beschwerdeführer angab. Weder war er dadurch daran gehindert, am 08.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, noch, nach dem 17.08.2023 seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Seine Angaben sind sohin nicht plausibel. Ebensowenig plausibel ist, dass eine Person von der Polizeiinspektion weggeschickt würde, wenn sie eine (wenngleich unzutreffenden) polizeilichen Meldung in einem Polizeianhaltezentrum hat; derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Meldeblatt AS 451. Auf Grund seiner Aussage, er sei nicht ausreisewillig und werde bei einer Abschiebung Widerstand leisten, ist vielmehr plausibel, dass er der Meldeverpflichtung nicht nachkam, um sich der Abschiebung zu entziehen; der Stellungnahme des Bundesamtes widersprach der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht.

Die Feststellungen gründen im Übrigen auf den den Beschwerdeführer betreffenden Registerauszügen aus dem ZMR, IZR, GVS-System und der Anhaltedatei, der Stellungnahme des Bundesamtes, die mit dem vorliegenden Akt übereinstimmt und die vom Beschwerdeführer nach der Einräumung von Parteiengehör nicht bestritten wurde.

2.3. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers und seinen sozialen Kontakten in Österreich sowie seinen Lebensumständen vor der Festnahme gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.12.2023.

2.4. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024, die mit dem vorliegenden Akt in Einklang stehen, und der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 04.04.2024.

Da der Beschwerdeführer eigentlich nach DEUTSCHLAND wollte, wo seine Cousins wohnen, und er dort eine andere Identität angab, als in Österreich, besteht hinreichende Aussicht, dass der Beschwerdeführer nachdem diese Daten an die INDISCHE Vertretungsbehörde übermittelt wurden, unter diesen Daten innerhalb der Schubhafthöchstdauer identifiziert wird, zumal die INDISCHE Vertretungsbehörde regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Fortsetzungsausspruch

1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).

Der Beschwerdeführer wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.

2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2020 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2020 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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