Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L525 2285776-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – erhielt am 17.12.2020 erstmals einen Aufenthaltstitel „Student“, welcher ihm in weiterer Folge bis zum 18.12.2022 verlängert wurde.
2. Am 13.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher ihm mit Gültigkeit vom 19.12.2022 bis zum 19.12.2024 erteilt wurde.
3. Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrat XXXX vom 08.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ entzogen.3. Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrat römisch XXXX vom 08.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ entzogen.
4. Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrat XXXX vom 29.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ sowie der Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen.4. Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrat römisch XXXX vom 29.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ sowie der Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen.
5. Am 25.10.2023 langte die Mitteilung des Magistrat XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") ein, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte.5. Am 25.10.2023 langte die Mitteilung des Magistrat römisch XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") ein, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte.
6. Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I), dafür eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins), dafür eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch II) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch IV).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er unter anderem vor, dass er mit Eingabe vom 18.01.2024 auch gegen den Bescheid des Magistrats XXXX vom 29.12.2023, Zl. XXXX , fristgerecht Beschwere beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben habe.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er unter anderem vor, dass er mit Eingabe vom 18.01.2024 auch gegen den Bescheid des Magistrats römisch XXXX vom 29.12.2023, Zl. römisch XXXX , fristgerecht Beschwere beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben habe.
9. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 von der Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 22.01.2024 postalisch an das Magistrat XXXX übermittelt worden sei. Es gebe jedoch bis dato noch keine Mitteilung des Magistrats bezüglich der Beschwerdevorlage.9. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 von der Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 22.01.2024 postalisch an das Magistrat römisch XXXX übermittelt worden sei. Es gebe jedoch bis dato noch keine Mitteilung des Magistrats bezüglich der Beschwerdevorlage.
10. Mit Eingabe seiner rechtlichen Vertretung vom 05.04.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001 Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; zuletzt VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0159, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.03.2001 Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; zuletzt VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0159, mwN).
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. jüngst VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 mwN).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche jüngst VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
Mit Eingabe seiner rechtlichen Vertretung vom 05.04.2024 teilte der Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2024 zurückziehe. Das Beschwerdeverfahren war daher beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2285776.1.00Im RIS seit
10.06.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024