TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W603 2275593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W603 2275593-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2002, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2002, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt. Der Beschwerdeführer gab darin zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Nach seiner Befürchtung bei einer Rückkehr nach Syrien befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor einer Festnahme. Die Frage, ob er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstadt mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Beschwerdeführer, sein Dorf sei aber zerstört worden (AS 15).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 23 ff). Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Krieg und er habe keine Zukunft mehr. Er könne die Schule nicht mehr besuchen, in Österreich suche er Sicherheit und Schulbildung. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, er fürchte eine Festnahme durch die syrische Regierung, da diese alle festnehme, die nach Syrien zurückkehrten, wie er aus den Nachrichten erfahren habe. Er sei im Alter von 13 Jahren alleine schleppergestützt aus Syrien ausgereist, seine Eltern hätten gesagt, er solle woanders seine Zukunft finden (AS 37, 39).Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 23 ff). Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Krieg und er habe keine Zukunft mehr. Er könne die Schule nicht mehr besuchen, in Österreich suche er Sicherheit und Schulbildung. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, er fürchte eine Festnahme durch die syrische Regierung, da diese alle festnehme, die nach Syrien zurückkehrten, wie er aus den Nachrichten erfahren habe. Er sei im Alter von 13 Jahren alleine schleppergestützt aus Syrien ausgereist, seine Eltern hätten gesagt, er solle woanders seine Zukunft finden (AS 37, 39).

Mit am XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom XXXX 2023, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit am römisch XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom römisch XXXX 2023, römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er sei nicht verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe bis 2013 in seinem Heimatort XXXX in der Region Hama gelebt. Nachdem die syrische Regierung die Kontrolle über diese Region wiedererlangt habe, sei der Beschwerdeführer aufgrund wohlbegründeter Furcht vor dem Krieg und vor Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee aus seinem Geburtsort geflohen. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst nicht absolviert, weshalb die Gefahr bestehe, als Oppositioneller zu gelten. Ab dem Verlassen des Heimatortes habe der Beschwerdeführer bis 2017 in der Region Idlib gelebt, die in diesem Zeitraum von der Opposition beherrscht gewesen sei. Der Beschwerdeführer fürchte aufgrund der Wehrdienstverweigerung i.V.m. seiner politischen Einstellung in Syrien verhaftet, gefoltert und umgebracht zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr auch eine Festnahme aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung. Er befürchte bei einer Rückkehr die Festnahme durch das Militär. Die Beschwerde rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, insbesondere zu den relevanten Länderinformationen, die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers, mangelhafte Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dabei insbesondere zu seiner Einstufung als „oppositionell“ und zu seiner politischen Einstellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, alle möglichen Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie, die ordentliche Revision zuzulassen (AS 167 ff ).Mit Schriftsatz vom römisch XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er sei nicht verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe bis 2013 in seinem Heimatort römisch XXXX in der Region Hama gelebt. Nachdem die syrische Regierung die Kontrolle über diese Region wiedererlangt habe, sei der Beschwerdeführer aufgrund wohlbegründeter Furcht vor dem Krieg und vor Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee aus seinem Geburtsort geflohen. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst nicht absolviert, weshalb die Gefahr bestehe, als Oppositioneller zu gelten. Ab dem Verlassen des Heimatortes habe der Beschwerdeführer bis 2017 in der Region Idlib gelebt, die in diesem Zeitraum von der Opposition beherrscht gewesen sei. Der Beschwerdeführer fürchte aufgrund der Wehrdienstverweigerung i.V.m. seiner politischen Einstellung in Syrien verhaftet, gefoltert und umgebracht zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr auch eine Festnahme aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung. Er befürchte bei einer Rückkehr die Festnahme durch das Militär. Die Beschwerde rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, insbesondere zu den relevanten Länderinformationen, die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers, mangelhafte Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dabei insbesondere zu seiner Einstufung als „oppositionell“ und zu seiner politischen Einstellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, alle möglichen Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie, die ordentliche Revision zuzulassen (AS 167 ff ).

Am XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am römisch XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer einen mit „Richtigstellung“ bezeichneten weiteren Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem er ausführte, anders als im Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde festgehalten sei, sei er von seinem Geburtsort zuerst in den Ort XXXX und anschließend in den Ort XXXX geflohen. Letzteren Ort betrachtete er als seinen Heimatort, weil er zu diesem die stärksten Bindungen habe (OZ 5).Am römisch XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer einen mit „Richtigstellung“ bezeichneten weiteren Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem er ausführte, anders als im Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde festgehalten sei, sei er von seinem Geburtsort zuerst in den Ort römisch XXXX und anschließend in den Ort römisch XXXX geflohen. Letzteren Ort betrachtete er als seinen Heimatort, weil er zu diesem die stärksten Bindungen habe (OZ 5).

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch (OZ 6). Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 4).

Am XXXX 2024 (OZ 7) langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seines Heimatortes. Aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom 14.03.2024 ergäbe sich, dass es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von wehrpflichtigen syrischen Männern komme und der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch sei. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Stellungnahme weiters die Behandlung von Rekruten während des Wehrdienstes im Allgemeinen. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Zahlung einer Befreiungsgebühr sei an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten nicht erbringen könnten. Eine Freikaufmöglichkeit bestehe für den Beschwerdeführer daher nicht. Der Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. aus Gewissensgründen den Wehrdienst bei den syrischen Sicherheitskräften nicht leisten, da er das syrische Regime in keiner Weise unterstützen wolle. Auch daher komme einen Freikauf für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.Am römisch XXXX 2024 (OZ 7) langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seines Heimatortes. Aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom 14.03.2024 ergäbe sich, dass es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von wehrpflichtigen syrischen Männern komme und der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch sei. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Stellungnahme weiters die Behandlung von Rekruten während des Wehrdienstes im Allgemeinen. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Zahlung einer Befreiungsgebühr sei an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten nicht erbringen könnten. Eine Freikaufmöglichkeit bestehe für den Beschwerdeführer daher nicht. Der Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. aus Gewissensgründen den Wehrdienst bei den syrischen Sicherheitskräften nicht leisten, da er das syrische Regime in keiner Weise unterstützen wolle. Auch daher komme einen Freikauf für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 2002 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alt (AS 2, syrischer Reisepass – AS 29, 49, 55, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 = VP S. 8).Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX 2002 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alt (AS 2, syrischer Reisepass – AS 29, 49, 55, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 = VP S. 8).

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch-muslimischen Religion an (AS 7, AS 29, VP S. 8).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Hama geboren (VP S. 3, 8) und lebte dort bis zum Alter von XXXX Jahren. Im Jahr 2013 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie seinen Geburtsort und verbrachte in der Folge die Zeit bis zu seiner Ausreise aus Syrien am XXXX 2017 mit der Familie in den Ortschaften XXXX und XXXX im Gouvernement Idlib. XXXX liegt ca. XXXX Kilometer nördlich von XXXX , XXXX liegt etwa XXXX Kilometer östlich von XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX im Gouvernement Hama geboren (VP S. 3, 8) und lebte dort bis zum Alter von römisch XXXX Jahren. Im Jahr 2013 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie seinen Geburtsort und verbrachte in der Folge die Zeit bis zu seiner Ausreise aus Syrien am römisch XXXX 2017 mit der Familie in den Ortschaften römisch XXXX und römisch XXXX im Gouvernement Idlib. römisch XXXX liegt ca. römisch XXXX Kilometer nördlich von römisch XXXX , römisch XXXX liegt etwa römisch XXXX Kilometer östlich von römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat einige Jahre die Schule und arbeitete in XXXX als Automechaniker (AS 7, 35, VP S. 8).Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat einige Jahre die Schule und arbeitete in römisch XXXX als Automechaniker (AS 7, 35, VP S. 8).

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, weitere Sprachkenntnisse hat er nicht (AS 5, 25, VP S. 8).

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat XXXX Brüder und XXXX Schwestern. Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX seiner Brüder und XXXX Schwester leben in Syrien in der Stadt Idlib. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie via WhatsApp täglich Kontakt (AS 31, VP S. 9, 10). Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat römisch XXXX Brüder und römisch XXXX Schwestern. Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch XXXX seiner Brüder und römisch XXXX Schwester leben in Syrien in der Stadt Idlib. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie via WhatsApp täglich Kontakt (AS 31, VP S. 9, 10).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement Hama. Als Herkunftsregion wird das Gebiet um XXXX , in dem auch die Orte XXXX und XXXX liegen, festgestellt.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch XXXX im Gouvernement Hama. Als Herkunftsregion wird das Gebiet um römisch XXXX , in dem auch die Orte römisch XXXX und römisch XXXX liegen, festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 25, VP S. 4).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2017 von Syrien schlepperunterstützt in die Türkei aus. Im Jahr 2020 besuchte er seine Familie in der Stadt Idlib, wobei er etwa 7 Monate in Idlib verbrachte (AS 33, VP S. 11).Der Beschwerdeführer reiste am römisch XXXX 2017 von Syrien schlepperunterstützt in die Türkei aus. Im Jahr 2020 besuchte er seine Familie in der Stadt Idlib, wobei er etwa 7 Monate in Idlib verbrachte (AS 33, VP S. 11).

Der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für das syrische Regime nicht geleistet, er hat kein Militärbuch erhalten und war auch bei keiner medizinischen Untersuchung für den Wehrdienst. Der Beschwerdeführer wurde aktuell nicht zum Militärdienst bei der syrisch arabischen Armee einberufen. Er hat sich im Herkunftsstaat nicht an Kampfhandlungen beteiligt (AS 35, VP S. 13).

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Im Fall einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer als wehrpflichtigen Mann eine hohe Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst bei der syrisch-arabischen Armee (SAA) eingezogen zu werden. Mit einer Zwangsrekrutierung zur SAA sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen verbunden, da Wehrpflichtige durch ihren Wehrdienst gegebenenfalls zu Kriegsverbrechen beitragen müssen.

Der Beschwerdeführer hat Syrien nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder aus Gewissensgründen verlassen, sondern wegen des Kriegszustandes, aus Angst um sein Leben bei einer allfälligen Einberufung in den Wehrdienst und um eine bessere Zukunft außerhalb Syriens zu finden. Das syrische Regime würde dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen, würde er sich einem Wehrdienst in der SAA künftig entziehen.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig (AS 35, 37, VP S. 15).

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung bzw. einer ihm deshalb vom syrischen Regime allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 14.03.2024 (Version 10)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien

CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Karte der ausländischen Kräfte in Syrien Stand Mitte 2023

Jusoor 30.7.2023

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten