TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W603 2275488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W603 2275488-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1972, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1972, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts fand am selben Tag statt. Der Beschwerdeführer gab darin zu seinen Fluchtgründen an, die Situation in Syrien sei für ihn und seine Familie sehr schlecht geworden. Es herrsche noch immer Krieg in seiner Provinz. Er wolle einen sicheren Ort für seine Familie und sich. Es gebe keine Schulen für seine Kinder in Syrien, keine Arbeit für ihn. Die Familie müsste immer von einem Ort zum nächsten flüchten, um den Krieg zu vermeiden. Nach seiner Befürchtung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde wahrscheinlich inhaftiert, da er illegal von Syrien ausgereist sei (AS 65).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 175 ff). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er werde vom Militär verfolgt, da er an einigen Demonstrationen teilgenommen habe. Er werde auch vom Regime verfolgt, da er zur Minderheit der XXXX gehöre. Es habe Kriegsaktionen in der Nähe von XXXX , das sei ungefähr XXXX km von seinem Geburtsort entfernt, gegeben. Dort gäbe es auch einen Militärstützpunkt von Russland und dort seien einige Milizen aus dem Iran stationiert. Er habe Angst um sich und seine Familie gehabt, deshalb habe er das Land verlassen. Befragt, warum er in Österreich um Asyl ansuche, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Angst um sich gehabt und werde vom Regime verfolgt. Er wolle in einem sicheren Land leben (AS 181, 182). Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 175 ff). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er werde vom Militär verfolgt, da er an einigen Demonstrationen teilgenommen habe. Er werde auch vom Regime verfolgt, da er zur Minderheit der römisch XXXX gehöre. Es habe Kriegsaktionen in der Nähe von römisch XXXX , das sei ungefähr römisch XXXX km von seinem Geburtsort entfernt, gegeben. Dort gäbe es auch einen Militärstützpunkt von Russland und dort seien einige Milizen aus dem Iran stationiert. Er habe Angst um sich und seine Familie gehabt, deshalb habe er das Land verlassen. Befragt, warum er in Österreich um Asyl ansuche, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Angst um sich gehabt und werde vom Regime verfolgt. Er wolle in einem sicheren Land leben (AS 181, 182).

Mit am XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit am römisch XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsbürger, stamme aus XXXX im Gouvernement Raqqa, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe XXXX Kinder, welche in der Türkei lebten. Aus Angst vor Verfolgung durch das syrische Regime habe der Beschwerdeführer Syrien im XXXX 2021 verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und wisse von einem Bekannten, der für das syrische Regime arbeite, dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, allerdings sei eine Rückkehr aktuell nur über vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete möglich. Der Beschwerdeführer fürchte vor allem eine Inhaftierung oder eine Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Regime. Als Rückkehrer wäre er gezwungen, an vorderster Front zu kämpfen und an Kriegsverbrechen teilzunehmen bzw. selbst Opfer eines solchen zu werden. Im Fall der Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer daher asylrechtlich relevante Verfolgung. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer auch, dass ihm aufgrund des Stellen seines Antrags auf internationalen Schutz in einem europäischen Staat von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Es sei davon auszugehen dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien registriert werden würde, weshalb er bestraft und zwangsrekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr einer Verfolgung nicht entgehen. Durch die Teilnahme am Bürgerkrieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Diesem neu erstatteten Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das Vorbringen nicht rechtsmissbräuchlich erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 340 ff). Mit Schriftsatz vom römisch XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsbürger, stamme aus römisch XXXX im Gouvernement Raqqa, gehöre der Volksgruppe der römisch XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe römisch XXXX Kinder, welche in der Türkei lebten. Aus Angst vor Verfolgung durch das syrische Regime habe der Beschwerdeführer Syrien im römisch XXXX 2021 verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und wisse von einem Bekannten, der für das syrische Regime arbeite, dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, allerdings sei eine Rückkehr aktuell nur über vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete möglich. Der Beschwerdeführer fürchte vor allem eine Inhaftierung oder eine Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Regime. Als Rückkehrer wäre er gezwungen, an vorderster Front zu kämpfen und an Kriegsverbrechen teilzunehmen bzw. selbst Opfer eines solchen zu werden. Im Fall der Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer daher asylrechtlich relevante Verfolgung. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer auch, dass ihm aufgrund des Stellen seines Antrags auf internationalen Schutz in einem europäischen Staat von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Es sei davon auszugehen dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien registriert werden würde, weshalb er bestraft und zwangsrekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr einer Verfolgung nicht entgehen. Durch die Teilnahme am Bürgerkrieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Diesem neu erstatteten Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das Vorbringen nicht rechtsmissbräuchlich erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 340 ff).

Am XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am römisch XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch (OZ 4). Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (OZ 5).

Am 13.02.2024 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein in der er neuerlich vorbrachte, eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei nur über einen Flughafen unter Regierungskontrolle möglich, wobei der Beschwerdeführer festgenommen und dem Wehrdienst zugeführt bzw. für seine Wehrdienstverweigerung aus politischen Gründen exzessiv bestraft werden würde. Ein Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien seit derzeit stark eingeschränkt bzw. stehe nur bestimmten Personengruppen, denen der Beschwerdeführer nicht angehöre, offen. Eine direkte Einreise des Beschwerdeführers von der Türkei in das AANES-Gebiet sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Aus einer Kumulation von Gründen sei es maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner wahrnehmen und bei einer Rückkehr verhaften und Verfolgungshandlung gegen ihn setzen würde. Er stamme aus einem oppositionellen Gebiet, habe sich tatkräftig an der Organisation einer Vielzahl von Demonstrationen gegen die syrische Regierung beteiligt, sei zum Reservedienst einberufen worden, habe dieser Einberufung jedoch nicht Folge geleistet und sich vielmehr dem Dienst entzogen. Er sei ins Ausland geflüchtet und habe dort einen Asylantrag gestellt, weshalb er von der syrischen Regierung als oppositioneller betrachtet werden würde. Der Beschwerdeführer erfülle daher das Fluchtprofil von Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind aus mehreren der genannten Gründe.

Mit Beschluss vom 14.03.2024 öffnete das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren wieder und stellte den Parteien das am selben Tag veröffentlichte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10, zur Stellungnahme zu (OZ 9). Am 04.04.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er auf sein bisheriges Vorbringen verwies (OZ 10).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1972 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 52 Jahre alt (AS 55, syrischer Personalausweis – AS 178, 187, 191, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2024 = VP S. 8). Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX 1972 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 52 Jahre alt (AS 55, syrischer Personalausweis – AS 178, 187, 191, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2024 = VP S. 8).

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der XXXX und der sunnitisch-muslimischen Religion an (AS 179, VP S. 8). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der römisch XXXX und der sunnitisch-muslimischen Religion an (AS 179, VP S. 8).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) im Gouvernement Raqqa geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Wesentlichen immer dort. Nach Beginn des Bürgerkrieges zog der Beschwerdeführer, wenn es Gefechte gab, mehrmals in andere Orte der Umgebung. Nach Ende der Gefechte kehrte der Beschwerdeführer aber immer in seinen Geburtsort zurück. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr XXXX in XXXX und lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Syrien in diesem Ort (AS 179, VP S. 9, 10). Der Beschwerdeführer betrachtet XXXX als seinen Heimatort (VP S. 10).Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX (andere Schreibweise: römisch XXXX ) im Gouvernement Raqqa geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Wesentlichen immer dort. Nach Beginn des Bürgerkrieges zog der Beschwerdeführer, wenn es Gefechte gab, mehrmals in andere Orte der Umgebung. Nach Ende der Gefechte kehrte der Beschwerdeführer aber immer in seinen Geburtsort zurück. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr römisch XXXX in römisch XXXX und lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Syrien in diesem Ort (AS 179, VP S. 9, 10). Der Beschwerdeführer betrachtet römisch XXXX als seinen Heimatort (VP S. 10).

Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2021 von Syrien illegal in die Türkei aus (AS 61, 63, 179, 180, VP S. 10).Der Beschwerdeführer reiste im römisch XXXX 2021 von Syrien illegal in die Türkei aus (AS 61, 63, 179, 180, VP S. 10).

Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule bis zur Matura und einige Jahre eine Universität, die er jedoch nicht abschloss (AS 179, VP S. 9). Er arbeitete in Syrien als Vertretungslehrer in einer Grundschule und reparierte etwa 10 Jahre lang elektronische Geräte (VP S. 9).

Der Beschwerdeführers spricht Arabisch und etwas Englisch (AS 55, 176, VP S. 8).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 55, 180, VP S. 9). Er ist Vater von XXXX Söhnen und XXXX Töchtern (AS 59, 180, VP S. 9). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei (AS 180, VP S. 9). Der Beschwerdeführer ist mit diesen einmal oder zweimal im Monat in Kontakt (VP S. 10). Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 55, 180, VP S. 9). Er ist Vater von römisch XXXX Söhnen und römisch XXXX Töchtern (AS 59, 180, VP S. 9). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei (AS 180, VP S. 9). Der Beschwerdeführer ist mit diesen einmal oder zweimal im Monat in Kontakt (VP S. 10).

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hatte XXXX Brüder und XXXX Schwestern, ein Bruder ist bereits verstorben (AS 59, 180, VP S. 10).Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hatte römisch XXXX Brüder und römisch XXXX Schwestern, ein Bruder ist bereits verstorben (AS 59, 180, VP S. 10).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement Raqqa (AS 83, VP S: 10, VP S. 16). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch XXXX im Gouvernement Raqqa (AS 83, VP S: 10, VP S. 16).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Herkunftsort XXXX bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen im Einfluss- oder Kontrollgebiet der türkischen Armee. Die syrische Regierung hat keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren.Der Herkunftsort römisch XXXX bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen im Einfluss- oder Kontrollgebiet der türkischen Armee. Die syrische Regierung hat keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime, weil er in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst im Herkunftsstaat ab XXXX für etwa zweieinhalb Jahre geleistet. Der Beschwerdeführer war Rekrut bei der XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht an Kampfhandlungen beteiligt (AS 183, VP S. 13). Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst im Herkunftsstaat ab römisch XXXX für etwa zweieinhalb Jahre geleistet. Der Beschwerdeführer war Rekrut bei der römisch XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht an Kampfhandlungen beteiligt (AS 183, VP S. 13).

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten.

Der Beschwerdeführer ist auch künftig keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee ausgesetzt. Ihm droht aus diesem Grund auch keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder durch andere Kräfte im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer hat Syrien nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder aus Gewissensgründen verlassen, sondern wegen des Kriegszustandes, aus Angst um sein Leben und um seinen Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Das syrische Regime würde dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen, würde er sich einem allfälligen Reservedienst gegebenenfalls künftig entziehen.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung bzw. einer ihm deshalb vom syrischen Regime allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX oder wegen Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei.Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch XXXX oder wegen Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 14.03.2024 (Version 10)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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