Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft "D", vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. September 1992, Zl. Agrar 11-128/10/92, betreffend Sonderteilung (mitbeteiligte Partei: J in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das
hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/07/0106, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1991 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß gemäß den §§ 66, 67 Abs. 2 und 82 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG) das Sonderteilungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaft "Agrargemeinschaft D", EZ 39, KG. S., eingeleitet wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hilfsweise aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, daß kein Sonderteilungsverfahren über das agrargemeinschaftliche Grundstück eingeleitet werde, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 FLG und des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsstatuts der Agrargemeinschaft dafür nicht vorliegen, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und gleichfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 25. Mai 1993, 93/07/0056, ausgeführt hat, kommt im Sonderteilungsverfahren aufgrund systematischer Interpretation des Kärntner FLG nur jenen Personen Parteistellung zu, denen sie die Bestimmung des § 65 Abs. 2 FLG für die Einzelteilung im engeren Sinne (§ 52 Abs. 5 leg. cit.) einräumt.
§ 65 Abs. 2 FLG lautet:
"Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
a)
die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,
b)
jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,
c)
jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,
d)
jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten,
e)
die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht."
Abgesehen von den im § 65 Abs. 2 lit. b bis e FLG genannten Rechtssubjekten kommt demnach gemäß § 65 Abs. 2 lit. a leg. cit. Parteistellung auch im Sonderteilungsverfahren nicht der Agrargemeinschaft, sondern den Miteigentümern der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu (vgl. den vorgenannten hg. Beschluß vom 25. Mai 1993). Aufgrund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des geänderten "Plans über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes" der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1991 sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Anwendungsfall des § 65 Abs. 2 lit. c oder d FLG vorliegen würde. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte aufgrund der von der belangten Behörde bescheidmäßig ausgesprochenen Einleitung des Sonderteilungsverfahrens zukommen.
Es war daher die Beschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070216.X00Im RIS seit
20.11.2000