TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/12 W603 2275471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2024
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Entscheidungsdatum

12.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W603 2275471-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1979, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1979, Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts fand am nächsten Tag statt. Der Beschwerdeführer gab darin zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Krieg und er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Das Leben sei schwer gewesen ohne Arbeit und Geld und sie hätten in verschiedenen Flüchtlingslagern in Syrien gelebt (AS 13).

Am XXXX 2023 richtete der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) an das Bundesverwaltungsgericht. Am römisch XXXX 2023 richtete der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 71 ff). Darin gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei aus Syrien wegen des Krieges und der Regierung geflüchtet. Er wolle seinen Kindern ein sicheres Leben bieten und könne in die Gebiete der Regierung nicht mehr zurückkehren, da er sonst festgenommen oder getötet werde (AS 89). Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2023 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 71 ff). Darin gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei aus Syrien wegen des Krieges und der Regierung geflüchtet. Er wolle seinen Kindern ein sicheres Leben bieten und könne in die Gebiete der Regierung nicht mehr zurückkehren, da er sonst festgenommen oder getötet werde (AS 89).

Mit am XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit am römisch XXXX 2023 zugestelltem Bescheid vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er flüchte vor dem Krieg und müsse zum Reservedienst, er wolle jedoch nicht kämpfen und töten, weshalb er und seine Familienangehörigen aus Syrien geflüchtet seien. Er habe auch Angst vor politischer Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung sowie „sowie Haft Erfahrung iVm seiner familiären und regionalen Abstammung“. Überdies sei er mit seiner Familie geflohen, damit seine Söhne nicht „von allen Seiten“ rekrutiert werden würden, wobei sein ältester Sohn mittlerweile 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet da er es, wie seine Brüder, Cousins und Söhne, aus Gewissensgründen nicht vertreten könne, sich mit Waffen an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu beteiligen und womöglich dadurch eine Person zu töten. Er habe Syrien illegal ohne Reisedokument und Ausreisegenehmigung verlassen. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien aus Furcht vor Krieg und politischer Verfolgung in die Türkei geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde in Syrien wegen seiner familiären und regionalen Abstammung aus Aleppo sowie seiner politischen Gesinnung und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Männer verfolgt (AS 307). Die belangte Behörde habe gegenständlich die Kumulation von vielen Gründen unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer nannte dabei eine Verfolgung aufgrund einer Einziehung zum Reservemilitärdienst in Verbindung mit Sippenhaft, da die Brüder und der 17-jährige Sohn des Beschwerdeführers Wehrdienstverweigerer seien sowie der Beschwerdeführer vor seiner Flucht unter 40 Jahre alt gewesen sei, zusätzlich Sippenhaft, weil die Familie des Beschwerdeführers in der Region für ihre politische Einstellung bekannt gewesen sei und auch der Vater des Beschwerdeführers deshalb in die Türkei geflüchtet sei. Sie seien auch vor den Kurden bzw. der PKK geflüchtet, da sie auch politisch gegen die PKK seien. Ferner hätten der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie schon im Flüchtlingslager XXXX leben müssen, bevor Bombardierungen auf Flüchtlingslager erfolgt seien und sie weiter in die Türkei flüchten hätten müssen. Die Region Aleppo sei „bekannt für Opposition“ und es drohe daher schon gemäß UNHCR mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen familiärer und regionaler Abstammung. Der Beschwerdeführer sei oppositionell eingestellt, er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb schon für drei Monate festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist. Diese Kombination führe dazu, dass die vom UNHCR geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit gegenständlich gegeben sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Asylberechtigung zustehe (AS 308). Mit Schriftsatz vom römisch XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er flüchte vor dem Krieg und müsse zum Reservedienst, er wolle jedoch nicht kämpfen und töten, weshalb er und seine Familienangehörigen aus Syrien geflüchtet seien. Er habe auch Angst vor politischer Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung sowie „sowie Haft Erfahrung in Verbindung mit seiner familiären und regionalen Abstammung“. Überdies sei er mit seiner Familie geflohen, damit seine Söhne nicht „von allen Seiten“ rekrutiert werden würden, wobei sein ältester Sohn mittlerweile 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet da er es, wie seine Brüder, Cousins und Söhne, aus Gewissensgründen nicht vertreten könne, sich mit Waffen an einem völkerrechtswidrigen Konflikt zu beteiligen und womöglich dadurch eine Person zu töten. Er habe Syrien illegal ohne Reisedokument und Ausreisegenehmigung verlassen. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien aus Furcht vor Krieg und politischer Verfolgung in die Türkei geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde in Syrien wegen seiner familiären und regionalen Abstammung aus Aleppo sowie seiner politischen Gesinnung und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Männer verfolgt (AS 307). Die belangte Behörde habe gegenständlich die Kumulation von vielen Gründen unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer nannte dabei eine Verfolgung aufgrund einer Einziehung zum Reservemilitärdienst in Verbindung mit Sippenhaft, da die Brüder und der 17-jährige Sohn des Beschwerdeführers Wehrdienstverweigerer seien sowie der Beschwerdeführer vor seiner Flucht unter 40 Jahre alt gewesen sei, zusätzlich Sippenhaft, weil die Familie des Beschwerdeführers in der Region für ihre politische Einstellung bekannt gewesen sei und auch der Vater des Beschwerdeführers deshalb in die Türkei geflüchtet sei. Sie seien auch vor den Kurden bzw. der PKK geflüchtet, da sie auch politisch gegen die PKK seien. Ferner hätten der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie schon im Flüchtlingslager römisch XXXX leben müssen, bevor Bombardierungen auf Flüchtlingslager erfolgt seien und sie weiter in die Türkei flüchten hätten müssen. Die Region Aleppo sei „bekannt für Opposition“ und es drohe daher schon gemäß UNHCR mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen familiärer und regionaler Abstammung. Der Beschwerdeführer sei oppositionell eingestellt, er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb schon für drei Monate festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist. Diese Kombination führe dazu, dass die vom UNHCR geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit gegenständlich gegeben sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Asylberechtigung zustehe (AS 308).

Am XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am römisch XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch (OZ 5). Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 4).Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch (OZ 5). Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1979 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 45 Jahre alt (AS 3, syrischer Personalausweis – AS 105, AS 181, Auszug aus dem syrischen Familienregister – AS 109, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024 = VP S. 3, S. 8, S. 9). Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX 1979 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 45 Jahre alt (AS 3, syrischer Personalausweis – AS 105, AS 181, Auszug aus dem syrischen Familienregister – AS 109, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch XXXX 2024 = VP S. 3, S. 8, S. 9).

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch-muslimischen Religion an (AS 5, AS 81, VP S. 9).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis zum Jahr 2014 (AS 3, AS 81, AS 117, VP S. 3, S. 9). Von 2014 bis spätestens 2018 lebte der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen im Flüchtlingslager XXXX , das in der Nähe der Stadt XXXX gelegen ist (AS 83, VP S. 9, S. 10). Spätestens im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in die Türkei und lebte dort bis zum Jahr 2022 (AS 83, VP S. 12). In der Türkei arbeitet der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft (AS 85). Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX (andere Schreibweise: römisch XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis zum Jahr 2014 (AS 3, AS 81, AS 117, VP S. 3, S. 9). Von 2014 bis spätestens 2018 lebte der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen im Flüchtlingslager römisch XXXX , das in der Nähe der Stadt römisch XXXX gelegen ist (AS 83, VP S. 9, S. 10). Spätestens im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in die Türkei und lebte dort bis zum Jahr 2022 (AS 83, VP S. 12). In der Türkei arbeitet der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft (AS 85).

Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und hat keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer arbeitete in Syrien in der Landwirtschaft (AS 5, AS 87, VP S. 9, S. 10). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch (AS 3). Der Beschwerdeführer spricht darüber hinaus Kurdisch und Türkisch (VP S. 9).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 3, AS 81, Heiratsurkunde – AS 117, VP S. 9). Er ist Vater von XXXX Söhnen und XXXX Töchtern. Seine Söhne wurden in den Jahren XXXX geboren. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden in den Jahren XXXX geboren (AS 7, AS 81, Geburtsurkunden – AS 121 – AS 175, VP S. 9). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei (AS 83, VP S. 9). Der Beschwerdeführer steht zu diesen einmal wöchentlich in Kontakt (AS 83, VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat weitere Familienangehörige in Syrien, der Türkei, Belgien und den Niederlanden (AS 7, AS 83, VP S. 10). Zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 95). Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 3, AS 81, Heiratsurkunde – AS 117, VP S. 9). Er ist Vater von römisch XXXX Söhnen und römisch XXXX Töchtern. Seine Söhne wurden in den Jahren römisch XXXX geboren. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden in den Jahren römisch XXXX geboren (AS 7, AS 81, Geburtsurkunden – AS 121 – AS 175, VP S. 9). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei (AS 83, VP S. 9). Der Beschwerdeführer steht zu diesen einmal wöchentlich in Kontakt (AS 83, VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat weitere Familienangehörige in Syrien, der Türkei, Belgien und den Niederlanden (AS 7, AS 83, VP S. 10). Zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 95).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) im Gouvernement Aleppo (AS 83, VP S: 10, VP S. 16). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch XXXX (andere Schreibweise: römisch XXXX ) im Gouvernement Aleppo (AS 83, VP S: 10, VP S. 16).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist spätestens im Jahr 2018 aus dem Herkunftsstaat ausgereist (AS 9). Er reiste von Syrien zu Fuß über den Grenzübergang XXXX in die Türkei aus (AS 9, AS 85). Die Türkei verließ der Beschwerdeführer im Jahr 2022 (AS 85). Der Beschwerdeführer ist spätestens im Jahr 2018 aus dem Herkunftsstaat ausgereist (AS 9). Er reiste von Syrien zu Fuß über den Grenzübergang römisch XXXX in die Türkei aus (AS 9, AS 85). Die Türkei verließ der Beschwerdeführer im Jahr 2022 (AS 85).

Der Herkunftsort XXXX bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen im Einfluss- oder Kontrollgebiet der kurdischen Selbstverwaltung (AANES). Das syrische Regime hat in der Gegend Truppenpräsenz, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern, übt aber keine Kontrolle über die Region aus, der dem Regime einen Zugriff, z.B. zwecks Rekrutierung, auf die Bevölkerung erlaubt.Der Herkunftsort römisch XXXX bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegen im Einfluss- oder Kontrollgebiet der kurdischen Selbstverwaltung (AANES). Das syrische Regime hat in der Gegend Truppenpräsenz, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern, übt aber keine Kontrolle über die Region aus, der dem Regime einen Zugriff, z.B. zwecks Rekrutierung, auf die Bevölkerung erlaubt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst im Herkunftsstaat von XXXX geleistet (AS 91, VP S. 14). Der Beschwerdeführer war Rekrut und hat keine Spezialausbildung erhalten. Er verfügt über kein Militärbuch mehr (AS 93, VP S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht an Kampfhandlungen beteiligt (AS 87, VP S. 14). Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst im Herkunftsstaat von römisch XXXX geleistet (AS 91, VP S. 14). Der Beschwerdeführer war Rekrut und hat keine Spezialausbildung erhalten. Er verfügt über kein Militärbuch mehr (AS 93, VP S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht an Kampfhandlungen beteiligt (AS 87, VP S. 14).

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten (AS 93, VP S. 14). Er hat keine Ersatzleistung für die Ableistung des Reservedienstes geleistet. Der Beschwerdeführer ist auch künftig keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee ausgesetzt. Ihm droht aus diesem Grund auch keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder durch andere Kräfte im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer hat Syrien nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder aus Gewissensgründen verlassen, sondern wegen des Kriegszustandes, aus Angst um sein Leben bei einer allfälligen Einberufung in den Reservedienst und um seinen Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Das syrische Regime würde dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen, würde er sich einem allfälligen Reservedienst gegebenenfalls künftig entziehen.

Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2007 nicht regimekritisch gegen den syrischen Präsidenten geäußert. Er wurde in der Folge auch nicht vom syrischen Regime festgenommen und gefoltert.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime, weil er in den Jahren 2012 und 2013 in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat oder aus der Region Aleppo stammt.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung oder Sippenhaftung durch das syrische Regime, weil Familienangehörigen gegenüber dem syrischen Regime oppositionell gesinnt wären oder den Militärdienst des syrischen Regimes verweigert hätten.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die PKK oder das kurdische Militär.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung bzw. einer ihm deshalb vom syrischen Regime allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 27.03.2024 (Version 11)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien

CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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