Entscheidungsdatum
12.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W140 2196983-1/55E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt wird.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt wird.
III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2016 gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater für die afghanische Kriminalpolizei arbeite und seine Familie deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht werde. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, er habe Angst, dass die Taliban ihn töten würden.
Am 11.05.2017 legte der BF eine Kopie einer Tazkira vom 15.06.2014 vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Unterlagen vom Klinikum XXXX vom 24.05.2017, 01.06.2017, 08.06.2017, 22.06.2017, 25.07.2017 und 29.01.2018 vor. Am 11.05.2017 legte der BF eine Kopie einer Tazkira vom 15.06.2014 vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Unterlagen vom Klinikum römisch XXXX vom 24.05.2017, 01.06.2017, 08.06.2017, 22.06.2017, 25.07.2017 und 29.01.2018 vor.
Am 03.04.2018 wurde der BF von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.). Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Am 10.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF ein Parteiengehör und räumte ihm eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit binnen einer Frist von einer Woche ein. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX , XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch XXXX , römisch XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 25.06.2019 wegen Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verloren habe. Es wurde festgestellt, dass ihm jedoch ab dem Zeitpunkt der Verurteilung der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zukomme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 25.06.2019 wegen Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verloren habe. Es wurde festgestellt, dass ihm jedoch ab dem Zeitpunkt der Verurteilung der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukomme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020 wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 22.09.2020 der BF von der letztbekannten Adresse abgemeldet worden sei und keine aktuelle Meldung vorliege. Der BF habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar gewesen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich, dies sei durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich.
Am 04.03.2021 erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Beschwerdeverfahren, welches mit 22.09.2020 eingestellt worden sei, mit der Begründung fortgesetzt werde, dass aufgrund der Vorlage eines Schreibens der belangten Behörde vom 23.02.2021 eine ZMR-Abfrage durchgeführt worden sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister verfüge der BF seit dem 09.02.2021 über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen XXXX , insgesamt XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen römisch XXXX , insgesamt römisch XXXX , im Nichteinbringungsfall römisch XXXX Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von XXXX , Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von römisch XXXX , Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, teils Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2,, teils Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch XXXX verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte gegenüber dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 19.04.2023 das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 23.03.2023, Version 9, in das Verfahren ein und räumte mittels Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
Am 04.05.2023 wurde seitens des BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme eingebracht. In dieser führte der BF im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Sicherheitslage für ihn unzumutbar sei. Den aktuellen EUAA Country Guidance Afghanistan 2023 sei zu entnehmen, dass Personen, die als „verwestlicht“ angesehen werden, von den Taliban, Verwandten oder Nachbarn bedroht werden. Des Weiteren brachte er vor, dass Männer mit „westlichen“ Werten oder Rückkehrern aus westlichen Ländern mit Misstrauen betrachtet werden würden und mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden würden. Der BF sei in Österreich sozialisiert und habe die westliche Lebensweise tief verinnerlicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt aufgrund seiner „westlichen“ Lebensweise von den Taliban verfolgt zu werden und ihm sei deshalb der Status eines Asylberechtigten zu erteilen.
Am 25.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von der Bewährungshilfe XXXX ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 14.10.2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Der BF habe am 06.10.2023 eine stationäre Suchtgifttherapie bei XXXX angetreten.Am 25.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von der Bewährungshilfe römisch XXXX ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 14.10.2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Der BF habe am 06.10.2023 eine stationäre Suchtgifttherapie bei römisch XXXX angetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10, in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er versteht jedoch besser Paschtu.Der BF führt den Namen römisch XXXX , wurde am römisch XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er versteht jedoch besser Paschtu.
Der BF wurde in der Stadt XXXX , Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern sowie vier Schwestern auf. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der BF wurde in der Stadt römisch XXXX , Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern sowie vier Schwestern auf. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der BF besuchte in Afghanistan acht Jahre die Grundschule, absolvierte in Afghanistan keine Berufsausbildung und ging in seinem Herkunftsstaat keinem Beruf nach, er verrichtete kleinere Hilfsdienste in dem Goldschmuckgeschäft seines Vaters.
Der BF reiste im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei und weiteren Staaten nach Österreich, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal einreiste. Am 14.08.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF hat im Bundesgebiet weder Familienmitglieder noch sonstige nahe Angehörige. Der BF hatte eine Freundin im Bundesgebiet. Er nahm in Österreich an diversen Deutschkursen teil und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Er weist jedoch trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit 2016 kaum Integrationsschritte auf.
Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit; er unterzieht sich einer Suchtmitteltherapie.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig:
1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung des §§ 28 StGB sowie 19 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX , XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung des Paragraphen 28, StGB sowie 19 JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch XXXX , römisch XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, er hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit zumindest einem durchschnittlichen gerichtsnotorisch bekannten Reinheitsgehalt von zumindest 10 % THC, in XXXX Personen sowie unbekannten Abnehmern teils öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich am XXXX in XXXX bzw. am Parkplatz des dortigen Sparmarktes ( XXXX ) bzw. im XXXX in XXXX großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich, einer Person im Zeitraum Sommer 2018 bis Ende März 2019 in nahezu täglichen Teilmengen zu je 2 bis 4, insgesamt daher zumindest ca. 400 Gramm Cannabiskraut Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 22.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 5 Gramm, insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2019 insgesamt zumindest ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- bis EUR 12,-- sowie insgesamt zumindest ca. 5 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum Winter 2018/19 bis etwa am 28.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 2 Gramm, insgesamt ca. 20 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person am 31.12.2018 geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; an bislang unbekannte Abnehmer im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis Februar 2019 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- und eine unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 10,-- bis 15,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Dezember 2018 2 Gramm zum Grammpreis von EUR 10. Weiters erwarb der BF unbekannte Mengen Cannabiskraut und konsumierte. Der BF wurde für schuldig befunden, er hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, mit zumindest einem durchschnittlichen gerichtsnotorisch bekannten Reinheitsgehalt von zumindest 10 % THC, in römisch XXXX Personen sowie unbekannten Abnehmern teils öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich am römisch XXXX in römisch XXXX bzw. am Parkplatz des dortigen Sparmarktes ( römisch XXXX ) bzw. im römisch XXXX in römisch XXXX großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich, einer Person im Zeitraum Sommer 2018 bis Ende März 2019 in nahezu täglichen Teilmengen zu je 2 bis 4, insgesamt daher zumindest ca. 400 Gramm Cannabiskraut Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 22.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 5 Gramm, insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2019 insgesamt zumindest ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- bis EUR 12,-- sowie insgesamt zumindest ca. 5 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum Winter 2018/19 bis etwa am 28.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 2 Gramm, insgesamt ca. 20 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person am 31.12.2018 geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; an bislang unbekannte Abnehmer im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis Februar 2019 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- und eine unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 10,-- bis 15,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Dezember 2018 2 Gramm zum Grammpreis von EUR 10. Weiters erwarb der BF unbekannte Mengen Cannabiskraut und konsumierte.
Der BF beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG. Der BF beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend angesehen.
Das Landesgericht XXXX führte weiter aus, dass ein Vorgehen aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nach den §§ 198, 199 StPO nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden. Das Landesgericht römisch XXXX führte weiter aus, dass ein Vorgehen aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nach den Paragraphen 198,, 199 StPO nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden.
Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF vom Landesgericht XXXX Bewährungshilfe gemäß §§ 50, 52 StPO angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF vom Landesgericht römisch XXXX Bewährungshilfe gemäß Paragraphen 50,, 52 StPO angeordnet.
Der