TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/15 W215 2276752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W215 2276752-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und für ihn wurde am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und für ihn wurde am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:In der Erstbefragung am römisch XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:

„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

Vor 2 Monaten ungefähr

[…]

9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?

Abreise aus Wohnort:

Ausreise aus Herkunftsstaat: Syrien, vor 2 Monaten

Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts:

[…]

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Von Nachbarn wurden die Kinder entführt. Ich habe Angst vor dem Tod.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Den Tod. Ich will nicht zurück. Ich habe Angst vor dem Tod.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Nein

12…“

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:

„…LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person in Syrien statt?

VP: Ich wurde in Syrien entführt und mein Vater musste Lösegeld bezahlen. Bei der ersten Befragung habe ich das nicht angegeben.

LA: Wer hat Sie entführt und wann war das?

VP: Ich weiß es nicht, ich habe es vergessen.

LA: Können Sie sich an nichts mehr erinnern?

VP: Es waren maskierte Personen, mehr weiß ich nicht.

[…]

LA: Sie haben nun die Gelegenheit Ihre Fluchtgründe in eigenen Worten vorzubringen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie dieses Vorbringen selbstständig, wahrheitsgetreu und möglichst vollständig darlegen sollten, um Ihr Vorbringen in weiterer Folge korrekt beurteilen zu können.

Beginn der freien Erzählung:

„Ich habe Syrien 1. wegen der Entführung und 2. wegen der schlafenden Zellen verlassen. Die Kinder unserer Nachbarn wurden entführt. Mein Vater hat mit mir gesprochen, er sagte er wird mich nach Europa schicken. Ich fragte, warum er mich nach Europa schicken möchte, er antwortete, ob ich auch entführt werden möchte wie mein Nachbar? Mein Vater würde lieber die Reisekosten bezahlen als das Lösegeld. Bei uns gibt es schlafende Zellen der Daesh, sie töten Kinder und nehmen das dann auf.“

LA: Haben Sie Ihr Vorbringen vollständig darlegen können, möchten Sie noch weitere

Ergänzungen vorbringen?

VP: Ja, ich habe alles erzählt.

LA: …“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023 wurde für den Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.08.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt:Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023 wurde für den Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.08.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt:

„…Der Vater des BFs beschloss, dass er das Land verlassen sollte, als er mitbekam, dass regelmäßig Kinder aus der Nachbarschaft von maskierten Personen (höchstwahrscheinlich Angehörige des IS, s. unten) entführt, in Gefängnisse gebracht und nur gegen Lösegeldzahlungen der Familie wieder freigelassen wurden. Für den Fall, dass die Familie kein Lösegeld zahlt werden die Kinder ermordet. Auch der BF selbst wurde in der Vergangenheit bereits einmal entführt, weshalb sein Vater Lösegeld zahlen musste. In seiner Heimatregion […] kommt regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Kurden, von deren Auswirkungen auch die Zivilbevölkerung nicht verschont bleibt. Die Schläferzellen des IS töten beispielsweise regelmäßig Kinder und verwenden Videos der Tötungen als Propagandamaterial. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchtet der BF, dass er mitsamt seiner Familie inhaftiert oder umgebracht werden wird wie dies schon mehreren Familien im Umfeld des BFs passiert ist. Auch eine Rekrutierung würde dem BF drohen, falls er im Zuge einer Wiedereinreise aufgegriffen wird. Nachdem eine Wiedereinreise des BFs über den Flughafen Damaskus erfolgen müsste – welcher engmaschig vom syrischen Regime überwacht wird – ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Behördenkontakt auszugehen. Zudem wird ihm aufgrund seiner Herkunft vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, woraus auch eine erhöhte Gefahr der asylrelevanten Verfolgung resultiert […] Auf den S. 162 f der angefochtenen Entscheidung führt das BFA zusammengefasst aus, dass der BF im Zuge der Einvernahme nicht den Eindruck gemacht habe, dass er autobiografisch Erlebtes wiedergebe. Sein gesamtes Verhalten passe nicht zu einer XXXX , welche von einem traumatischen Erlebnis berichtet. Den folgenden Absätzen lässt sich sinngemäß entnehmen, dass der BF zu seiner (behaupteten) Entführung keine Details nennen konnte, von der Reise nach Europa hingegen schon, dass er nicht den Eindruck erweckte, dass ihm das Erzählen emotional schwerfallen würde und ab und zu sogar gelächelt habe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein so eingreifendes Erlebnis einfach aus dem Gedächtnis verschwindet und sich keinerlei Verhaltensauffälligkeiten einstellen. Auf welche psychologischen Grundlagen das BFA seine Erläuterungen stützt erhellt nicht, da inzwischen hinreichend bekannt sein sollte, dass traumatische Erfahrungen oft eine diffuse und teils abgespaltene Emotionalität mit sich bringen, welche auch mit erheblichen Erinnerungslücken einhergeht […] Der minderjährige BF hätte daher aus den Gründen der (unterstellten) oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung aufgrund seiner Herkunft aus einem umstrittenen, mit dem IS in Verbindung gebrachten Gebiet und seiner Rückkehr aus einem als westlich angesehenen Land sowie als Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wohlbegründet eine asylrelevante Verfolgung in Syrien zu befürchten. Dem BF droht darüber hinaus bei seiner Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung und die Gefahr der Kinderarbeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, wehrfähigen Männer sowie eine neuerliche Entführung. Der BF hat in Syrien keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seines Herkunftsortes. Auf Grund der derzeitigen schlechten Sicherheitslage in Syrien und der durch die Minderjährigkeit bedingten Vulnerabilität gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative…“ Zudem wird aus Berichten zum Kindeswohl von UNHCR sowie anderen Themen zitiert.„…Der Vater des BFs beschloss, dass er das Land verlassen sollte, als er mitbekam, dass regelmäßig Kinder aus der Nachbarschaft von maskierten Personen (höchstwahrscheinlich Angehörige des IS, s. unten) entführt, in Gefängnisse gebracht und nur gegen Lösegeldzahlungen der Familie wieder freigelassen wurden. Für den Fall, dass die Familie kein Lösegeld zahlt werden die Kinder ermordet. Auch der BF selbst wurde in der Vergangenheit bereits einmal entführt, weshalb sein Vater Lösegeld zahlen musste. In seiner Heimatregion […] kommt regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Kurden, von deren Auswirkungen auch die Zivilbevölkerung nicht verschont bleibt. Die Schläferzellen des IS töten beispielsweise regelmäßig Kinder und verwenden Videos der Tötungen als Propagandamaterial. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchtet der BF, dass er mitsamt seiner Familie inhaftiert oder umgebracht werden wird wie dies schon mehreren Familien im Umfeld des BFs passiert ist. Auch eine Rekrutierung würde dem BF drohen, falls er im Zuge einer Wiedereinreise aufgegriffen wird. Nachdem eine Wiedereinreise des BFs über den Flughafen Damaskus erfolgen müsste – welcher engmaschig vom syrischen Regime überwacht wird – ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Behördenkontakt auszugehen. Zudem wird ihm aufgrund seiner Herkunft vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, woraus auch eine erhöhte Gefahr der asylrelevanten Verfolgung resultiert […] Auf den S. 162 f der angefochtenen Entscheidung führt das BFA zusammengefasst aus, dass der BF im Zuge der Einvernahme nicht den Eindruck gemacht habe, dass er autobiografisch Erlebtes wiedergebe. Sein gesamtes Verhalten passe nicht zu einer römisch XXXX , welche von einem traumatischen Erlebnis berichtet. Den folgenden Absätzen lässt sich sinngemäß entnehmen, dass der BF zu seiner (behaupteten) Entführung keine Details nennen konnte, von der Reise nach Europa hingegen schon, dass er nicht den Eindruck erweckte, dass ihm das Erzählen emotional schwerfallen würde und ab und zu sogar gelächelt habe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein so eingreifendes Erlebnis einfach aus dem Gedächtnis verschwindet und sich keinerlei Verhaltensauffälligkeiten einstellen. Auf welche psychologischen Grundlagen das BFA seine Erläuterungen stützt erhellt nicht, da inzwischen hinreichend bekannt sein sollte, dass traumatische Erfahrungen oft eine diffuse und teils abgespaltene Emotionalität mit sich bringen, welche auch mit erheblichen Erinnerungslücken einhergeht […] Der minderjährige BF hätte daher aus den Gründen der (unterstellten) oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung aufgrund seiner Herkunft aus einem umstrittenen, mit dem IS in Verbindung gebrachten Gebiet und seiner Rückkehr aus einem als westlich angesehenen Land sowie als Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wohlbegründet eine asylrelevante Verfolgung in Syrien zu befürchten. Dem BF droht darüber hinaus bei seiner Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung und die Gefahr der Kinderarbeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, wehrfähigen Männer sowie eine neuerliche Entführung. Der BF hat in Syrien keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seines Herkunftsortes. Auf Grund der derzeitigen schlechten Sicherheitslage in Syrien und der durch die Minderjährigkeit bedingten Vulnerabilität gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative…“ Zudem wird aus Berichten zum Kindeswohl von UNHCR sowie anderen Themen zitiert.

Die Beschwerdevorlage vom 11.08.2023 langte am 18.08.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 17.01.2024 für den 25.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Für den Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme vom 22.03.2024, übermittelt, worin zusammengefasst aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zum der Grenzübertritt über Semalka/Feyshkhabour zitiert wird, aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zum Thema legale Einreise und Erreichbarkeit der Herkunftsregion, einer Anfragebeantwortung zu Syrien zum Thema Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien und Expat-Karte und einem Themenbericht der Staatendokumentation zum Grenzübergang Semalka. Es werden die Schlussfolgerungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestritten und es erfolgen Ausführungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers über die Türkei. Anschließend gibt es Ausführungen zum Thema Zwangsrekrutierung und Entführungen durch kurdische Streitkräfte bzw. wird diesbezüglich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Es wird angegeben, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt sei und mit zunehmenden Alter steige auch die Wahrscheinlichkeit von kurdischen Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. Danach wird aus Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen zitiert.Für den Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme vom 22.03.2024, übermittelt, worin zusammengefasst aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zum der Grenzübertritt über Semalka/Feyshkhabour zitiert wird, aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zum Thema legale Einreise und Erreichbarkeit der Herkunftsregion, einer Anfragebeantwortung zu Syrien zum Thema Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien und Expat-Karte und einem Themenbericht der Staatendokumentation zum Grenzübergang Semalka. Es werden die Schlussfolgerungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestritten und es erfolgen Ausführungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers über die Türkei. Anschließend gibt es Ausführungen zum Thema Zwangsrekrutierung und Entführungen durch kurdische Streitkräfte bzw. wird diesbezüglich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Es wird angegeben, dass der Beschwerdeführer römisch XXXX Jahre alt sei und mit zunehmenden Alter steige auch die Wahrscheinlichkeit von kurdischen Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. Danach wird aus Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen zitiert.

Zur Beschwerdeverhandlung am 25.03.2024 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin. Eine Begleit-/Vertrauensperson, die den XXXX Beschwerdeführer zur Verhandlung begleitet hatte, verfolgte die Verhandlung im Zuschauerbereich, nachdem der Beschwerdeführer versichert hatte, dass er es nicht für nötig erachte, dass sie neben ihm sitze. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 17.01.2024 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Zur Beschwerdeverhandlung am 25.03.2024 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin. Eine Begleit-/Vertrauensperson, die den römisch XXXX Beschwerdeführer zur Verhandlung begleitet hatte, verfolgte die Verhandlung im Zuschauerbereich, nachdem der Beschwerdeführer versichert hatte, dass er es nicht für nötig erachte, dass sie neben ihm sitze. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 17.01.2024 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , das im XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt und in dessen XXXX .Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch XXXX , im Gouvernement römisch XXXX , das im römisch XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt und in dessen römisch XXXX .

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und für ihn wurde am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und für ihn wurde am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zahl 1329470100/223276644, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , im Gouvernement
XXXX , das im XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt und in dessen XXXX . XXXX des Beschwerdeführers stand im XXXX unter Kontrolle XXXX , von XXXX bis XXXX unter Kontrolle XXXX und steht seit XXXX durchgehend unter Kontrolle XXXX .
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch XXXX , im Gouvernement
römisch XXXX , das im römisch XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt und in dessen römisch XXXX . römisch XXXX des Beschwerdeführers stand im römisch XXXX unter Kontrolle römisch XXXX , von römisch XXXX bis römisch XXXX unter Kontrolle römisch XXXX und steht seit römisch XXXX durchgehend unter Kontrolle römisch XXXX .

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und ihm wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Es kann keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch',

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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