Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1992, Zl. 512.815/01-I 5/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) erteilte F.K.
- dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers - mit Bescheid vom 10. Dezember 1970 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Ausbaggerung auf mehreren Grundstücken der KG G.
Mit Bescheid der BH vom 2. Dezember 1980 wurde festgestellt, daß diese Bewilligung erloschen ist. Weiters wurde die Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen bis spätestens 30. Juni 1981 aufgetragen.
In der vom Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als zuständiger Wasserrechtsbehörde am 4. Juni 1987 durchgeführten Verhandlung hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige im Zuge einer Überprüfung des aufgrund der Naßbaggerungsbewilligung vom 10. Dezember 1970 in G. entstandenen Grundwassersees, der damals entgegen den wasserrechtlichen Bestimmungen befischt wurde, u.a. fest, daß unbedingt Sanierungsmaßnahmen einzuleiten seien, soferne nicht vom Beschwerdeführer ein wasserrechtliches Ansuchen um Bewilligung eines Schotterabbaues eingebracht würde.
Mit Ansuchen vom 20. Jänner und 15. Februar 1989 beantragte der Beschwerdeführer beim LH die wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung und einer Kieswaschanlage auf den Parzellen Nr. 803/3, 806/3, 807/5, 810/1, 811/2 und 814/1 in der KG. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 1989 suchte der Beschwerdeführer der damaligen Rechtslage entsprechend nach § 54 Abs. 3 WRG 1959 i. d.F. vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, bei der belangten Behörde um eine Ausnahmegenehmigung von der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld (BGBl. Nr. 32/1964) für eine Naßbaggerung zur Vergrößerung und Vertiefung eines bestehenden Grundwasserteiches auf den Grundstücken 803/3 bis 4, 806/1, 806/3, 807/5 bis 6, 810/1, 811/1 bis 2 und 814/1, alle KG. G., unter Vorlage der vorgesehenen Projektsunterlagen an.
Der Beschwerdeführer begründete dieses Ansuchen um Ausnahmegenehmigung im wesentlichen damit, daß ein tieferer See weniger anfällig gegen Eutrophierung und ihre Folgen sei, weil das Wasservolumen im Verhältnis zur Oberfläche größer sei. Durch die projektierte Abbautätigkeit werde der zum Fischfang genutzte Teich vertieft und vergrößert. Es handle sich hiebei um eine Verbesserung des bestehenden Zustandes, sodaß das vorliegende Projekt überhaupt einer Sanierung gleichkomme.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte zum vorliegenden Projekt am 17. Juli 1989 im wesentlichen folgendes aus:
Auf die Problematik der Unvereinbarkeit von Grundwasserschutz und der mit der Entnahme von Sand und Kies verbundenen Freilegung des Grundwassers in wasserwirtschaftlich relevanten Gebieten sei aus fachlicher Sicht schon mehrfach hingewiesen worden. Aus dem Widmungszweck der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld (BGBl. Nr. 32/1964) würden höchste Anforderungen an den Schutz des Grundwassers resultieren.
Im Abgrabungsbereich würde durch das Entfernen der Boden- und Schotterauflage Grundwasser zu einem Baggersee, d.h. zu einem oberirdischen Gewässer mit völlig veränderten hydrologischen und ökologischen Verhältnissen sowie einer erheblich höheren Immissionsneigung. Dies bedeute, daß Schmutz- und Schadstoffe leichter in das Grundwasser gelangen und sich verbreiten könnten. Bei Baggerseen mit geringer Tiefe würden mikrobielle Abbauvorgänge aufgrund der höheren Wassertemperatur rascher ablaufen als in natürlichen tiefen Seen. Die Prozesse der Eutrophierung würden umso rascher ablaufen, je flacher der See sei. Der See sei umso weniger anfällig für Eutrophierung und ihre Folgen, je größer das Wasservolumen im Verhältnis zur Oberfläche sei.
In wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten sei aus Gründen der vorhandenen Wasservorräte die Anlage von Baggerseen gänzlich zu untersagen. Alle in diesen Gebieten befindlichen Schottergruben seien mit geeignetem Material zu verfüllen, um die Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung auf ein Minimum zu reduzieren. Wenn auch die gegenständliche Anlage hinsichtlich Form und Ausmaß nicht entspreche, sei trotzdem festzuhalten, daß die Grube aufgrund ihres Alters sich in gewissem Maße gegenüber dem umliegenden Grundwasser bereits abgedichtet haben werde, "sodaß sich der Austausch zwischen Baggersee und Grundwasser damit wesentlich verringert haben dürfte". Eine Vergrößerung des Baggersees hätte einen neuerlichen Anstieg der Austauschrate zur Folge, was den Interessen des Grundwasserschutzes zuwiderlaufe.
Aus fachlicher Hinsicht sollte daher in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten Ansuchen um Erweiterung von bestehenden Grundwasserfreilegungen aus Gründen des Gewässerschutzes und im Hinblick auf die Sicherung der ohnehin schon schwer beeinträchtigten Grundwasservorkommen nicht entsprochen werden.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme eines von ihm beigezogenen Zivilingenieurs für Kulturtechnik- und Wasserwirtschaft vom 31. August 1989 vor. In dieser Stellungnahme werden die Einflußmöglichkeiten auf das Grundwasser unter Zugrundelegung von Untersuchungsergebnissen von - zum Teil auch eutrophen - Baggerteichen in der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt.
Im einzelnen setzt sich der Privatsachverständige mit folgenden Faktoren auseinander: Veränderung der Grundwasseroberfläche, Veränderung des Grundwasserhaushaltes, Veränderung der Qualität aus mikrobiologischer und chemischer Sicht, Veränderung der Wassertemperatur.
Im Privatgutachten werden insbesondere die kleinräumig begrenzten Nutzungsbeeinträchtigungen des Grundwassers aus wasserrechtlicher Sicht dargestellt. Nachdem die Einflüsse auf das Grundwasser, die gesamtökologisch als nachteilig, neutral und vorteilhaft eingestuft werden könnten, aufgezeigt werden, kommt der Privatsachverständige zusammenfassend zum Schluß, daß aufgrund dieser Gesamtbetrachtung der Auswirkungen eine vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde angesprochene "viel mehr wahrscheinlich nachteilige Folge auf das Grundwasser" nicht wahrscheinlich sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Teich bereits bestehe und stark zur Eutrophierung neige, bedingt durch die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeführten Nachteile bei Baggerseen geringer Tiefe. Diese Nachteile sollten nunmehr durch die gegenständliche Naßbaggerungssanierung beseitigt werden. Auch die Bildung von Schwefelwasserstoff und Methan aufgrund von Fäulnisprozessen am Seeboden würde dadurch verhindert, da eine Massenentwicklung von Algen nicht stattfände.
Insofern der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde die Meinung vertrete, daß durch die Verfüllung und anschließende landwirtschaftliche Nutzung eine Minimierung der Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung gegeben sei, so wäre - abgesehen von der Problematik des Verfüllungsmaterials und der Kontrolle - die Verfüllung des entstandenen Grundwasserteiches nach erfolgtem Abbau durch den Beschwerdeführer durchaus möglich, jedoch in Widerspruch zu den "Forderungen der Nö Landesregierung" in dem gegenständlichen Verfahren. Außerdem vertrete der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in einem ähnlich gelagerten Fall eine andere Meinung bezüglich der Verfüllung als im vorliegenden Verfahren.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige beim Amt der NÖ Landesregierung hielt daraufhin in einer Stellungnahme vom 12. September 1989 in seiner Funktion als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gemäß § 55 WRG 1959 fest, daß mögliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf das Grundwasser im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes und im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip ausreichend dargestellt werden müßten. Dann bestünden gegen eine Vergrößerung des bestehenden Grundwasserteiches keine Bedenken. In einem Ergänzungsgutachten vom 7. Februar 1990 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde an seiner im Gutachten vom 17. Juli 1989 vertretenen Auffassung fest. Aus fachlicher Sicht sei die Verfüllung mit geeignetem autochthonem Sand- und Kiesmaterial wünschenswert. Da in der Regel solches nicht zur Verfügung stünde, könne diese Möglichkeit der Sanierung allerdings nur in den seltensten Fällen in Betracht gezogen werden.
Entgegen den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen sei in einem ähnlich gelagerten Fall keine zum vorliegenden Fall andere Meinung vertreten worden. In diesem ähnlichen Fall handle es sich um die Sanierung einer bestehenden Naßbaggerung mit wasserrechtlich bewilligter Wiederverfüllung, somit um einen Ausnahme- und keinen Regelfall. Da eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die bisher verfüllten Materialien nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine Untersuchung des "Verfüllmaterials" für notwendig erachtet und daher empfohlen worden. Von den Ergebnissen dieser Untersuchungen werde es abhängen, ob die Grube weiter verfüllt werden könne. Eine Fortführung der Verfüllung sei jedoch aus fachlicher Sicht nur unter strikter Einhaltung bestimmter, in Form von Bedingungen und Auflagen festgelegter Rahmenbedingungen hinsichtlich der Qualität des "Verfüllsmaterials" und hinsichtlich der durchzuführenden Kontrollen möglich. Letztlich seien die vom Privatsachverständigen des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente zu allgemein gehalten, um eine Änderung der ablehnenden Haltung zum gegenständlichen Ansuchen zu rechtfertigen.
Das Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 mit 1. Juli 1990 brachte auch eine Änderung des § 54 Abs. 3 WRG 1959 mit sich, sodaß die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1989 am 11. Juli 1990 an den LH als für die Bewilligung im Sinne der neugefaßten Bestimmung nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde abtrat.
Mit Gutachten vom 28. März 1991 trat der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde I. Instanz in seiner Funktion als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gemäß § 55 WRG 1959 dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 17. Juli 1989 vollinhaltlich bei. Mit Bescheid vom 11. April 1991 wies der LH das Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung für die Vertiefung und Erweiterung des bestehenden Grundwasserteiches ab und begründete dies damit, daß sich schon im Zuge der Vorprüfung nach § 104 WRG 1959 herausgestellt hätte, daß die zur Bewilligung eingereichte Maßnahme nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre, da durch diese eine Verbesserung des bestehenden Zustandes nicht eintreten könne.
Aus den Gutachten der Amtssachverständigen der Behörde I. Instanz und der belangten Behörde gehe eindeutig hervor, daß mit der Vergrößerung des Baggersees zusätzliche Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers verbunden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er unter anderem ausführte, daß im Bescheid des LH die Stellungnahme seines Privatsachverständigen vom 31. August 1989 nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei ihm das Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 28. März 1991 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Durch die geplante Vertiefung des Teiches und die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Fläche und Tiefe werde eine rasche Eutrophierung des Teiches verhindert. Des weiteren seien die Auswirkungen der derzeit bestehenden Naßbaggerung auf das Grundwasser größer als nach Durchführung des geplanten Vorhabens. Auch könne durch das Einschlämmen von Kieswaschschlämmen im Zuge des Vorhabens die "Abdichtung" des Teiches beschleunigt werden. Durch eine allfällige Zusammenlegung des gegenständlichen Teiches mit einem angrenzenden Teich könne überdies eine bessere Stabilität erreicht werden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in einem Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 1992 fest, daß durch die geplante Vertiefung und Erweiterung der bereits bestehenden Naßbaggerung infolge des Aufreißens der sich im Laufe der Zeit natürlich gebildeten Deckungsschichte zwischen Teich und Grundwasser erneut eine "höhere Wegigkeit" mit allen in der Stellungnahme vom 17. Juli 1989 beschriebenen Folgen hergestellt werde. Die geplanten Maßnahmen hätten eine verstärkte Gefährdung des Grundwassers zur Folge.
Mit Eingabe vom 19. März 1992 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß die Verfüllung des Teiches in Ermangelung von ausreichend geeignetem autochthonem Sand- und Kiesmaterial als Sanierungsmöglichkeit ohnehin nicht in Betracht komme. Außerdem beantragte er eine Begehung vor Ort mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Dabei sollte festgestellt werden, daß wegen des relativ geringen Alters des Teiches der Selbstdichtungseffekt der Sohle noch nicht ein Ausmaß erreicht habe, welches notwendig wäre, um die negativen Auswirkungen des bestehenden Gewässers im Vergleich mit dem geplanten Vorhaben als eindeutig geringer einzustufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Februar 1992.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung in Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt.
Unbestritten ist, daß die beantragte Naßbaggerung innerhalb des Geltungsbereiches der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld (BGBl. 32/1964) liegt. Zielsetzung dieser Verordnung ist die Widmung des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgung und Bewässerung.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Projektes ausdrücklich ausgeführt, daß sich durch die projektierte Vertiefung des Sees eine geringere Anfälligkeit gegen Eutrophierung und ihre Folgen ergebe, weil das Wasservolumen im Verhältnis zur Oberfläche größer sei. Es handle sich beim vorliegenden Projekt um eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes, die einer Sanierung gleichkomme.
In seinem Gutachten vom 17. Juli 1989 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, daß Baggerseen mit geringer Tiefe - wie der vorliegende - die unabwendbare Tendenz zur Eutrophierung, insbesondere mit der Folge der Massenentwicklung von Algen, aufweist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führt dann wörtlich weiter aus, daß "die Grube aufgrund ihres Alters sich in einem gewissen Maße gegenüber dem umliegenden Grundwasser bereits abgedichtet haben wird, sodaß sich der Austausch zwischen Baggersee und Grundwasser damit wesentlich verringert haben dürfte", was eine Eignung zur Grundwassergefährdung ausschließe.
Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme seines privaten Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom 31. August 1989 entgegengetreten, worin die Einflußmöglichkeiten auf das Grundwasser aufgezeigt werden und das geplante Projekt als durchaus positiv beurteilt wird.
In einem Ergänzungsgutachten vom 30. Jänner 1990 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde aus, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu allgemein gehalten seien, um eine Änderung der ablehnenden Haltung zum Vorbringen zu rechtfertigen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Februar 1992 vertritt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde die Meinung, daß durch ein Aufreißen der sich im Laufe der Zeit natürlich gebildeten Dichtungsschichte zwischen Teich und Grundwasser eine verstärkte Gefährdung des Grundwassers hervorgerufen werde.
Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 17. Juli 1989 wurde nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt, ob die Abdichtung der Grube gegenüber dem umliegenden Grundwasser bereits tatsächlich eingetreten ist. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb eine verstärkte Gefährdung des Grundwassers durch die geplante Erweiterung der schon bestehenden Naßbaggerung hervorgerufen wird, wenn mangels entsprechender Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht einmal gesichert feststeht, ob bereits eine entsprechende Abdichtung zwischen Teich und Grundwasser erfolgt ist. Auch in den nachfolgenden Ergänzungen dieses Gutachtens vom 30. Jänner 1990 und vom 20. Februar 1992 wird vom Amtssachverständigen nicht ausgeführt, worauf er seine Annahme bezüglich der Abdichtung des Teiches stützten könnte. Eine Überprüfung des Gutachtens auf seine Schlüssigkeit kann somit nicht vorgenommen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 312, unter E 82 zu § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht einsichtig, weshalb der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Befundaufnahme betreffend die Abdichtung des Teiches abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 31. August 1989 sehr wohl auf gleicher fachlicher Ebene den Auführungen des Amtssachverständigen entgegengetreten. Er versuchte damit die fachliche Richtigkeit der eigenen Position darzulegen. Die belangte Behörde hätte in einer solchen Situation sehr viel mehr an Begründungsaufwand zur Beweiswürdigung unternehmen müssen, als dazu dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist.
Dem zur Bescheidbegründung verpflichteten behördlichen Organ wäre es insbesondere oblegen, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu anzuhalten, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.
Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen sind, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher auszuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076).
Daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, ist angesichts der fachlichen Divergenzen der gutachterlichen Äußerungen zu sachlich bedeutsamen Detailfragen nicht auszuschließen.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer ferner die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, er habe weder öffentliche Interessen im Sinne des § 54 Abs. 3 WRG 1959 behauptet, noch seien diese aus der Aktenlage ersichtlich. Bereits der Hinweis auf die beabsichtigte "Sanierung" des von Eutrophierung bedrohten Teiches im Ansuchen des Beschwerdeführers ließ mit hinreichender Deutlichkeit das öffentliche Interesse an einer Beseitigung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit dieses Teiches erkennen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers und Vornahme einer entsprechenden Interessensabwägung im Sinne des § 54 Abs. 3 WRG 1959 zu einem anders lautenden Bescheid gelangen hätte können.
Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der aufgezeigten Weise mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren war abzuweisen, weil diese lediglich für zwei Ausfertigungen der Beschwerde (insgesamt S 240,--) sowie für eine Kopie des angefochtenen Bescheides (S 60,--) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070144.X00Im RIS seit
12.11.2001