TE Bvwg Beschluss 2024/4/16 W157 2259024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W157 2259024-1/15E

W157 2259023-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER in der Beschwerdesache

1. des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX und 1. des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX und

2. des mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , 2. des mj. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX ,

den folgenden Beschluss:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Nachname der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1.) A) und 2.) A) jeweils XXXX statt XXXX lautet.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Nachname der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1.) A) und 2.) A) jeweils römisch XXXX statt römisch XXXX lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle XXXX die Schreibweise XXXX verwendet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle römisch XXXX die Schreibweise römisch XXXX verwendet.

Am 12.04.2024 langte ein „Antrag auf Datenberichtigung“ der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem beantragt wurde, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass der Nachname der Beschwerdeführer XXXX lautet.Am 12.04.2024 langte ein „Antrag auf Datenberichtigung“ der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem beantragt wurde, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass der Nachname der Beschwerdeführer römisch XXXX lautet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Im vorliegenden Fall wurde in den Spruchpunkten 1.) A) und 2.) A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024 für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle XXXX die Schreibweise XXXX verwendet. Im vorliegenden Fall wurde in den Spruchpunkten 1.) A) und 2.) A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024 für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle römisch XXXX die Schreibweise römisch XXXX verwendet.

Die Unrichtigkeit dieser Schreibweise stellt gemäß der Aktenlage einen offenkundigen Schreibfehler dar, der nunmehr spruchgemäß berichtigt wird.

Zu B)

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2259024.1.01

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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