TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/16 W605 2285496-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W605 2285496-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende der fachkundige Laienrichter Prof. KommR Hans Jürgen POLLIERER und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX vom 18.01.2024 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.12.2023, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende der fachkundige Laienrichter Prof. KommR Hans Jürgen POLLIERER und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von römisch XXXX vom 18.01.2024 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.12.2023, GZ. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenem Umfang gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer erstatte im Rahmen des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens zur GZ. XXXX am 12.09.2023 per E-Mail ein weiteres Beschwerdevorbringen und wurde dieses in der Folge als neue Datenschutzbeschwerde zur GZ. XXXX protokolliert. 1. Der Beschwerdeführer erstatte im Rahmen des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens zur GZ. römisch XXXX am 12.09.2023 per E-Mail ein weiteres Beschwerdevorbringen und wurde dieses in der Folge als neue Datenschutzbeschwerde zur GZ. römisch XXXX protokolliert.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer hierin aus, dass er am 27.08.2023 zwecks Erstellung der Jahresendabrechnung Zählerstände seiner Stromzähler an XXXX übermittelt hätte. Anlässlich dieser Selbstablese habe er gegenüber XXXX den Fernzugriff auf den „Digitalen Standardzähler“ für die Dauer eines Kalenderjahres untersagt. Wie nun aus seiner Gesamtabrechnung ersichtlich werde, habe XXXX zum 09.09.2023 eine Fernablesung vorgenommen, die zur Erfüllung des Zwecks der Jahresabrechnung nicht notwendig gewesen sei und von ihm ausdrücklich untersagt worden wäre. Die angenommenen Messwerte seien außerdem falsch oder nur geschätzt, womit erneut in das Recht auf „Geheimhaltung“ wie auch in sein Recht auf „Richtigstellung“ eingegriffen worden sei. Es habe kein rechtmäßiges Interesse der XXXX bestanden, durch Fernauslesung in seine Datenschutzsphäre einzugreifen. Die DSB sei ersucht, diesen Umstand festzustellen.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer hierin aus, dass er am 27.08.2023 zwecks Erstellung der Jahresendabrechnung Zählerstände seiner Stromzähler an römisch XXXX übermittelt hätte. Anlässlich dieser Selbstablese habe er gegenüber römisch XXXX den Fernzugriff auf den „Digitalen Standardzähler“ für die Dauer eines Kalenderjahres untersagt. Wie nun aus seiner Gesamtabrechnung ersichtlich werde, habe römisch XXXX zum 09.09.2023 eine Fernablesung vorgenommen, die zur Erfüllung des Zwecks der Jahresabrechnung nicht notwendig gewesen sei und von ihm ausdrücklich untersagt worden wäre. Die angenommenen Messwerte seien außerdem falsch oder nur geschätzt, womit erneut in das Recht auf „Geheimhaltung“ wie auch in sein Recht auf „Richtigstellung“ eingegriffen worden sei. Es habe kein rechtmäßiges Interesse der römisch XXXX bestanden, durch Fernauslesung in seine Datenschutzsphäre einzugreifen. Die DSB sei ersucht, diesen Umstand festzustellen.

Neben den genannten Verfahren GZen. XXXX und XXXX war zur GZ. XXXX parallel eine weitere Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in Behandlung und waren dem Beschwerdeführer im Verfahren XXXX sowie in jenem zur GZ. XXXX die Verbesserung seiner Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, hinsichtlich welcher er (ua.) mit Schreiben vom 28.11.2023 eine Fristerstreckung begehrte und ihm diese auch mit 01.12.2023 gewährt wurde. Neben den genannten Verfahren GZen. römisch XXXX und römisch XXXX war zur GZ. römisch XXXX parallel eine weitere Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in Behandlung und waren dem Beschwerdeführer im Verfahren römisch XXXX sowie in jenem zur GZ. römisch XXXX die Verbesserung seiner Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen worden, hinsichtlich welcher er (ua.) mit Schreiben vom 28.11.2023 eine Fristerstreckung begehrte und ihm diese auch mit 01.12.2023 gewährt wurde.

2. Mit Schreiben vom 05.12.2023, GZ. XXXX wurde dem Beschwerdeführer nunmehr auch hinsichtlich seines (hier gegenständlichen) weiteren Vorbringens vom 12.09.2023, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd § 24 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSG, ein Mangelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen.2. Mit Schreiben vom 05.12.2023, GZ. römisch XXXX wurde dem Beschwerdeführer nunmehr auch hinsichtlich seines (hier gegenständlichen) weiteren Vorbringens vom 12.09.2023, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd Paragraph 24, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSG, ein Mangelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen.

Der Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.12.2023 per E-Mail zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam dem Mangelbehebungsauftrag, zumindest nicht bis 21.12.2023, dh. nicht innerhalb der erteilten zweiwöchigen Frist nach.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023, GZ. XXXX , zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023, GZ. römisch XXXX , zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.

4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die monierten Mängel nicht vorgelegen hätten. Seine Eingabe vom 12.09.2023 wäre zwar als ergänzendes Anbringen für bereits laufende Verfahren gedacht gewesen, habe aber sämtliche Angaben gemäß § 24 Abs. 1 bis Abs. 6 DSG enthalten und seien somit die behaupteten Mängel seines Anbringens hinsichtlich der Tatbestände des § 24 Abs. 2 DSG augenscheinlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Mangelbehebungsauftrages und erst Recht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen. 4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die monierten Mängel nicht vorgelegen hätten. Seine Eingabe vom 12.09.2023 wäre zwar als ergänzendes Anbringen für bereits laufende Verfahren gedacht gewesen, habe aber sämtliche Angaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins bis Absatz 6, DSG enthalten und seien somit die behaupteten Mängel seines Anbringens hinsichtlich der Tatbestände des Paragraph 24, Absatz 2, DSG augenscheinlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Mangelbehebungsauftrages und erst Recht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen.

Überdies habe er in den anderen beiden Verfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich do. ergangener Mangelbehebungsaufträge um Fristerstreckung ersucht und hätte die belangte Behörde dieses Ersuchen auch betreffend den hier vorliegenden Mangelbehebungsauftrag vom 05.12.2023 würdigen müssen.

5. Ein parallel hiezu am selben Tag eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024, GZ. XXXX , abgewiesen. 5. Ein parallel hiezu am selben Tag eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024, GZ. römisch XXXX , abgewiesen.

6. Die Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 21.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 30.01.2024 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere

-        der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.09.2023,

-        dem diesbezüglich erteilten Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 05.12.2023, GZ. XXXX zugestellt am 06.12.2023,-        dem diesbezüglich erteilten Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 05.12.2023, GZ. römisch XXXX zugestellt am 06.12.2023,

-        dem Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2023, GZ. XXXX , zugestellt am selben Tag,-        dem Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2023, GZ. römisch XXXX , zugestellt am selben Tag,

-        der diesbezüglichen erhobenen Bescheidbeschwerde vom 04.01.2024,

-        dem den Antrag des Beschwerdeführers nach § 71 AVG abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024, GZ. XXXX , zugestellt am selben Tag, sowie -        dem den Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 71, AVG abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024, GZ. römisch XXXX , zugestellt am selben Tag, sowie

-        der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 24.01.2024, GZ. XXXX . -        der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 24.01.2024, GZ. römisch XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

Nach der [noch zur alten Rechtslage ergangenen] ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine [damals noch] Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302).

Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde vom 12.09.2023 (hinsichtlich aller Beschwerdepunkte) durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Mangelbehebungsauftrag aufgetragenen Verbesserungen bzw. Nichterbringung geforderter Nachweise zu Recht erfolgt ist.

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des DSG lautet:

„§ 24. Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

[…]“

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die sachliche Behandlung seiner Datenschutzbeschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde bzw. diese seine Datenschutzbeschwerde angesichts dessen zu Recht zurückwies.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob

-        erstens: der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;

-        zweitens: der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der in Folge zitierten Judikatur entsprach; sowie -        zweitens: der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der in Folge zitierten Judikatur entsprach; sowie

-        drittens: der Mangelbehebungsantrag vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde.

Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.04. 2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099; Fuss, ZfV 2000, 227 ff; vgl auch Rz 20; ferner Rz 41). Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.04. 2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099; Fuss, ZfV 2000, 227 ff; vergleiche auch Rz 20; ferner Rz 41).

Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist.

§ 24 Abs. 2 und 3 DSG enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dadurch sollen im Rahmen der Durchführung des Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich wurden die bislang bereits in der Vorgängerbestimmung § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten (vgl. ErlAB zu § 24, 1761 BlgNR 25. GP 15). Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dadurch sollen im Rahmen der Durchführung des Artikel 77, DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich wurden die bislang bereits in der Vorgängerbestimmung Paragraph 31, Absatz 3,, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten vergleiche ErlAB zu Paragraph 24,, 1761 BlgNR 25. GP 15).

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs. 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht (vgl. dazu VwGH vom 22.11.2022, Ra 2019/04/0003). Vor dem Hintergrund des Ziels der Vorschrift des Art. 77 DSGVO, die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern (siehe EG 141) sind allerdings nur geringe Anforderungen an die Darlegung des vermeintlichen Rechtsverstoßes zu stellen. So genügt eine Darstellung des Sachverhaltes in einem Umfang, der der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen ermöglicht. Erforderlich ist demnach, dass die betroffene Person die Behauptung hinsichtlich der Tatsachen substantiiert darlegt. Pauschale oder offenkundig fehlgehende Behauptungen ohne Tatsachengrundlagen genügen insofern nicht (vgl. Nemitz in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² [2018] Art. 77, Rn 8; Bergt in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, BDSG² [2018] Art. 77, Rn10). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht vergleiche dazu VwGH vom 22.11.2022, Ra 2019/04/0003). Vor dem Hintergrund des Ziels der Vorschrift des Artikel 77, DSGVO, die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern (siehe EG 141) sind allerdings nur geringe Anforderungen an die Darlegung des vermeintlichen Rechtsverstoßes zu stellen. So genügt eine Darstellung des Sachverhaltes in einem Umfang, der der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen ermöglicht. Erforderlich ist demnach, dass die betroffene Person die Behauptung hinsichtlich der Tatsachen substantiiert darlegt. Pauschale oder offenkundig fehlgehende Behauptungen ohne Tatsachengrundlagen genügen insofern nicht vergleiche Nemitz in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² [2018] Artikel 77,, Rn 8; Bergt in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, BDSG² [2018] Artikel 77,, Rn10).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12.09.2023 (zusammengefasst) vor, dass aus der ihm übermittelten Gesamtabrechnung des Energielieferanten ersichtlich werde, seitens XXXX sei zum 09.09.2023 eine Fernablesung der Zählerstände seines digitalen Stromzählers vorgenommen worden, welche zur Erfüllung des Zwecks der Jahresabrechnung nicht notwendig gewesen sei und von ihm ausdrücklich untersagt worden wäre. Außerdem seien angenommenen Messwerte falsch oder nur geschätzt worden. Es sei hierdurch in das Recht auf „Geheimhaltung“ wie auch in sein Recht auf „Richtigstellung“ eingegriffen worden und ersuche er die belangte Behörde diesen Umstand festzustellen. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12.09.2023 (zusammengefasst) vor, dass aus der ihm übermittelten Gesamtabrechnung des Energielieferanten ersichtlich werde, seitens römisch XXXX sei zum 09.09.2023 eine Fernablesung der Zählerstände seines digitalen Stromzählers vorgenommen worden, welche zur Erfüllung des Zwecks der Jahresabrechnung nicht notwendig gewesen sei und von ihm ausdrücklich untersagt worden wäre. Außerdem seien angenommenen Messwerte falsch oder nur geschätzt worden. Es sei hierdurch in das Recht auf „Geheimhaltung“ wie auch in sein Recht auf „Richtigstellung“ eingegriffen worden und ersuche er die belangte Behörde diesen Umstand festzustellen.

Damit hat der Beschwerdeführer (zumindest) den Sachverhalt sowie die Gründe, aus denen die von ihm behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und auf Richtigstellung bzw. (wohl gemeint) Berichtigung nach Art. 16 DSGVO abgeleitet werden, in seiner Beschwerde jedenfalls ausreichend klar dargestellt. Auch macht er Angaben aus welchen sich die Rechtzeitigkeit seiner Datenschutzbeschwerde sowie der Rechtsträger, welchem er die behauptete Rechtsverletzung zurechne, ableiten und stellt das konkrete Begehr, dass die Verletzung festgestellt werden möge. Damit hat der Beschwerdeführer (zumindest) den Sachverhalt sowie die Gründe, aus denen die von ihm behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und auf Richtigstellung bzw. (wohl gemeint) Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO abgeleitet werden, in seiner Beschwerde jedenfalls ausreichend klar dargestellt. Auch macht er Angaben aus welchen sich die Rechtzeitigkeit seiner Datenschutzbeschwerde sowie der Rechtsträger, welchem er die behauptete Rechtsverletzung zurechne, ableiten und stellt das konkrete Begehr, dass die Verletzung festgestellt werden möge.

Lediglich soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen war, dass er auch eine Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO geltend machte (was aus der vorliegenden Eingabe tatsächlich nicht eindeutig genug hervorgeht), ohne seiner ursprünglichen Eingabe einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerde auch beizulegen, lag auch ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Denn die Bestimmung § 24 Abs. 3 DSG sieht vor, dass es, um dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 DSG gerecht zu werden, mitunter („gegebenenfalls“) zwingend erforderlich sein kann, einer Beschwerde den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners beizuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele, Wagner in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 24 Rz 38, Stand 01.01.2020).Lediglich soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen war, dass er auch eine Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO geltend machte (was aus der vorliegenden Eingabe tatsächlich nicht eindeutig genug hervorgeht), ohne seiner ursprünglichen Eingabe einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerde auch beizulegen, lag auch ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Denn die Bestimmung Paragraph 24, Absatz 3, DSG sieht vor, dass es, um dem Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gerecht zu werden, mitunter („gegebenenfalls“) zwingend erforderlich sein kann, einer Beschwerde den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners beizuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele, Wagner in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph 24, Rz 38, Stand 01.01.2020).

Alternativ wäre allenfalls klarzustellen gewesen, dass bzw. ob das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG begründen oder ergänzen sollte. Der Vollständigkeit wird an dieser Stelle erwähnt, dass die in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO normierte Verpflichtung des Verantwortlichen, „sachlich unrichtige“ Daten aus eigenem zu berichtigen oder zu löschen, hingegen kein subjektives Recht der betroffenen Person begründet; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO, allenfalls auch auf Anregung der betroffenen Person (vgl. dazu auch zur früheren Rechtslage vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz VwGH vom 06.06.2007, 2001/12/0004 sowie die Gesetzesmaterialien zu § 31 DSG 2000, RV 472 BlgNR 24. GP 13).Alternativ wäre allenfalls klarzustellen gewesen, dass bzw. ob das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG begründen oder ergänzen sollte. Der Vollständigkeit wird an dieser Stelle erwähnt, dass die in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO normierte Verpflichtung des Verantwortlichen, „sachlich unrichtige“ Daten aus eigenem zu berichtigen oder zu löschen, hingegen kein subjektives Recht der betroffenen Person begründet; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde gemäß Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO, allenfalls auch auf Anregung der betroffenen Person vergleiche dazu auch zur früheren Rechtslage vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz VwGH vom 06.06.2007, 2001/12/0004 sowie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, DSG 2000, RV 472 BlgNR 24. GP 13).

Sohin war die belangte Behörde nur Hinsicht einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt bzw. verpflichtet und wurde dieser vom Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erfolgt. Sohin war die belangte Behörde nur Hinsicht einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt bzw. verpflichtet und wurde dieser vom Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erfolgt.

Auch wenn die Datenschutzbeschwerde somit in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war, hätte das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung jedenfalls von ihr fortgesetzt werden müssen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht hinsichtlich des gesamten Beschwerdevorbringens nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, 2008/21/0128 u.v.m.).Auch wenn die Datenschutzbeschwerde somit in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen war, hätte das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung jedenfalls von ihr fortgesetzt werden müssen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht hinsichtlich des gesamten Beschwerdevorbringens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, 2008/21/0128 u.v.m.).

Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde nunmehr die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO zurückzuweisen, in Hinblick auf ein Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Beiziehung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde nunmehr die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO zurückzuweisen, in Hinblick auf ein Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Beiziehung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde, gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

3.5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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