TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W122 2272811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §6
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch


W122 2272811-1-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Kontrollinspektor XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2023, GZ PAD/23/00667142/001/AA, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Kontrollinspektor römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2023, GZ PAD/23/00667142/001/AA, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche/gerichtliche Verfahren

Mit Bescheid der belangten Behörde vom01.02.2023, Zl. PAD/23/00053110/001/AA wurden 232 Schwerarbeitsmonate festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und monierte ausschließlich ein Begründungselement. Diese Rechtssache wurde gemeinsam mit der gegenständlichen Rechtssache am 16.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt und die Beschwerde gegen die Feststellung von 232 Schwerarbeitsmonaten im Anschluss an die Verhandlung unter Hinweis auf den durch Bescheidspruch abgegrenzten Gegenstand und das nicht hierauf bezogene Begehren zurückgewiesen.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung die Versetzung in den Ruhestand zum angegebenen Zeitpunkt nicht bewirkt hat, da er die Voraussetzung des Vorliegens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten nicht erfülle.

Neben Verfahrensgang und Rechtslage wurde begründend im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten erst mit Ablauf des 31.12.2025 vollendet. Seine Erklärung sei daher nicht rechtswirksam geworden.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen mangelnder Begründung und Außerachtlassung von Versicherungsmonaten anficht. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass er die Versetzung zum angegebenen Zeitpunkt bereits bewirken könne, da er die Voraussetzung des Vorliegens von 504 Monaten bereits erfülle, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Nach Vorlage des Aktes und der Beschwerde wurde gemeinsam mit der Beschwerdesache betreffend der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (W122 2267243-1) am 16.04.2024 vor dem Bundesveraltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie unter Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt.

Der Beschwerdeführer verwies einerseits auf die Feststellung von Versicherungszeiten und andererseits auf die Außerachtlassung von Zeiten vor seinem 18. Geburtstag, welche nicht in den Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid geflossen sind. Diese Altersgrenze sei diskriminierend und widerspiegelte sich auch in den Bescheiden vom 11.03.1991 und 08.04.1991 betreffend Überweisungsbetrag und Erstattungsbetrag gemäß §§ 308 - 310 ASVG.Der Beschwerdeführer verwies einerseits auf die Feststellung von Versicherungszeiten und andererseits auf die Außerachtlassung von Zeiten vor seinem 18. Geburtstag, welche nicht in den Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid geflossen sind. Diese Altersgrenze sei diskriminierend und widerspiegelte sich auch in den Bescheiden vom 11.03.1991 und 08.04.1991 betreffend Überweisungsbetrag und Erstattungsbetrag gemäß Paragraphen 308, - 310 ASVG.

Betreffend der gegenständlichen Feststellung der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzungserklärung entfiel eine Verkündung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich gefasst werden konnte.Betreffend der gegenständlichen Feststellung der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzungserklärung entfiel eine Verkündung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich gefasst werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX Exekutivbediensteter seit dem XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht seit dem römisch XXXX Exekutivbediensteter seit dem römisch XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurden Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, neun Monaten und 15 Tagen unbedingt sowie insgesamt im Ausmaß von sechs Jahren, sechs Monaten und 14 Tagen angerechnet.

In den letzten 240 Monaten hat der Beschwerdeführer im Exekutivdienst mehr als 120 Monate Schwerarbeit geleistet.

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit und angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 504 Monaten hat der Beschwerdeführer mit Ablauf des Dezember 2025 absolviert.

Angerechnete Ruhestandszeiten, zugerechnete Zeiträume, durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten im Sinne von § 6 PG wurden nicht geltend gemacht.Angerechnete Ruhestandszeiten, zugerechnete Zeiträume, durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten im Sinne von Paragraph 6, PG wurden nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich bzw. in den entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen unwidersprochen und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich einerseits aus dem Antrittsdatum im Bundesdienst ( XXXX ) und andererseits aus den im Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 06.11.1990, GZ 8201/49-5/90 festgestellten Zeiten.Das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich einerseits aus dem Antrittsdatum im Bundesdienst ( römisch XXXX ) und andererseits aus den im Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 06.11.1990, GZ 8201/49-5/90 festgestellten Zeiten.

Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Zeiten die im Pensionskonto angeführt sind vermisst, tritt er der Feststellung der Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen. Abgesehen von den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit und Zeiten vor seinem 18. Geburtstag machte der Beschwerdeführer keine weiteren Zeiten geltend. Bei der Würdigung dieser Zeiten handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage.

Die Leistung von mehr als 120 Schwerarbeitsmonaten ergibt sich aus dem oben im Verfahrensgang angeführten Bescheid vom 01.02.2023, Zl. PAD/23/00053110/001/AA, gegen den keine inhaltlichen Einwände vorgebracht wurden und nach Zurückweisung der Beschwerde eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (§ 15b BDG 1979, § 6 PG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (Paragraph 15 b, BDG 1979, Paragraph 6, PG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)

§ 15b.Paragraph 15 b,

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

Das Pensionsgesetz lautet auszugsweise:

„Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6.Paragraph 6,

(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.“

Zur differenzierten Betrachtung von Schul- und Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten judizierte der Verwaltungsgerichtshof (19.02.2020, Ra 2019/12/0022) wie folgt:

„… 20 Fallbezogen wurden die betreffenden Schul- und Studienzeiten mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. In diesem Zusammenhang wurde der Revisionswerber zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 PG 1965 verpflichtet, was nach dem eindeutigen Wortlaut des § 236d BDG 1979 jedoch nichts daran ändert, dass Schul- und Studienzeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013). „… 20 Fallbezogen wurden die betreffenden Schul- und Studienzeiten mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. In diesem Zusammenhang wurde der Revisionswerber zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrags gemäß Paragraph 56, PG 1965 verpflichtet, was nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 236 d, BDG 1979 jedoch nichts daran ändert, dass Schul- und Studienzeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013).

21 Da es sich bei den in Rede stehenden Zeiten zudem der Art nach nicht um Zeiten im Sinn von § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 handelt, stellen sich im Hinblick auf den in § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 ausdrücklich normierten Ausschluss von Schul- und Studienzeiten bereits aus diesem Grund keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG.21 Da es sich bei den in Rede stehenden Zeiten zudem der Art nach nicht um Zeiten im Sinn von Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 handelt, stellen sich im Hinblick auf den in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 ausdrücklich normierten Ausschluss von Schul- und Studienzeiten bereits aus diesem Grund keine Rechtsfragen im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

26 Vor diesem Hintergrund erweist sich die gerügte Nichtanrechnung von die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Schul- und Studienzeiten als ungeeignet, eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Beamten des Höheren Dienstes nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen. Dass bei typisierender Betrachtungsweise Beamte, die nicht dem Höheren Dienst angehören, Schul- und Studienzeiten in geringerem Umfang, hingegen gemäß § 236b BDG 1979 anrechenbare Zeiten in höherem Umfang als die Vergleichsgruppe der Beamten des Höheren Dienstes aufweisen mögen, stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.26 Vor diesem Hintergrund erweist sich die gerügte Nichtanrechnung von die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Schul- und Studienzeiten als ungeeignet, eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Beamten des Höheren Dienstes nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen. Dass bei typisierender Betrachtungsweise Beamte, die nicht dem Höheren Dienst angehören, Schul- und Studienzeiten in geringerem Umfang, hingegen gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 anrechenbare Zeiten in höherem Umfang als die Vergleichsgruppe der Beamten des Höheren Dienstes aufweisen mögen, stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

27 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - betreffend die Anrechnung und den Ausschluss von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 - in seinem Urteil vom 21. Jänner 2015, G.F. [anonymisiert] gegen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Rs C-529/13, selbst die (als unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zu beurteilende) Nichtberücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten nicht für unionsrechtswidrig erachtete. Dabei betonte der EuGH aus Anlass der Prüfung, ob die dem Ausgangsverfahren zugrundeliegende unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters als angemessenes und erforderliches Mittel zur Zielerreichung qualifiziert werden könne, dass nicht die Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten, sondern lediglich die Anrechnung von Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule in Rede gestanden sei (siehe dazu auch VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0033; 25.3.2015, 2015/12/0002.“27 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - betreffend die Anrechnung und den Ausschluss von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 - in seinem Urteil vom 21. Jänner 2015, G.F. [anonymisiert] gegen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, Rs C-529/13, selbst die (als unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zu beurteilende) Nichtberücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten nicht für unionsrechtswidrig erachtete. Dabei betonte der EuGH aus Anlass der Prüfung, ob die dem Ausgangsverfahren zugrundeliegende unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters als angemessenes und erforderliches Mittel zur Zielerreichung qualifiziert werden könne, dass nicht die Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten, sondern lediglich die Anrechnung von Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule in Rede gestanden sei (siehe dazu auch VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0033; 25.3.2015, 2015/12/0002.“

Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.11.1990 sechs Jahre, sechs Monate und 14 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall des Übertritts in den Ruhestand angerechnet wurden und er am XXXX in den Bundesdienst eintrat, absolviert er die in § 15b BDG 1979 geforderten 504 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit mit Ablauf des Dezembers 2025.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.11.1990 sechs Jahre, sechs Monate und 14 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall des Übertritts in den Ruhestand angerechnet wurden und er am römisch XXXX in den Bundesdienst eintrat, absolviert er die in Paragraph 15 b, BDG 1979 geforderten 504 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit mit Ablauf des Dezembers 2025.

Zwar enthält der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid eine altersdiskriminierende Grenze durch Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag allerdings wurden diese Zeiten durch einen demensprechenden Ausgleich im Erstattungsbetrag und im Überweisungsbetrag (Bescheide vom 08.04.1991 und 11.03.1991, §§ 308 - 310 ASVG) berücksichtigt. Eine Parallele zum unionsrechtswidrig altersdiskriminierenden Vorrückungsstichtag kann nicht gezogen werden, da bei diesem die Zeiten vor dem 18. Geburtstag völlig außer Betracht und unwirksam blieben. Die Bestandskraft der drei oben genannten unbekämpften Bescheide und die nicht völlige Unbeachtlichkeit der absolvierten Zeiten vor dem 18. Geburtstag (Ausgleich der unterschiedlichen pensionsrechtlichen Würdigung über den demensprechenden Erstattungs- und Überweisungsbetrag) legen den Verdacht einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung nicht nahe - auch wenn die Lehrzeit beim selben – privatrechtlich organisierten - Dienstgeber des Beschwerdeführers nach dem 18. Geburtstag ein anderes rechtliches Schicksal als jene vor dem 18. Geburtstag teilte. Diese Altersdiskriminierung erscheint im Lichte der Rechtssicherheit von vor über 30 Jahren erfolgten Ausgleichen unterschiedlicher pensionsrechtlicher Beiträge und Beträge prima vista als gerechtfertigt. Zwar enthält der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid eine altersdiskriminierende Grenze durch Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag allerdings wurden diese Zeiten durch einen demensprechenden Ausgleich im Erstattungsbetrag und im Überweisungsbetrag (Bescheide vom 08.04.1991 und 11.03.1991, Paragraphen 308, - 310 ASVG) berücksichtigt. Eine Parallele zum unionsrechtswidrig altersdiskriminierenden Vorrückungsstichtag kann nicht gezogen werden, da bei diesem die Zeiten vor dem 18. Geburtstag völlig außer Betracht und unwirksam blieben. Die Bestandskraft der drei oben genannten unbekämpften Bescheide und die nicht völlige Unbeachtlichkeit der absolvierten Zeiten vor dem 18. Geburtstag (Ausgleich der unterschiedlichen pensionsrechtlichen Würdigung über den demensprechenden Erstattungs- und Überweisungsbetrag) legen den Verdacht einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung nicht nahe - auch wenn die Lehrzeit beim selben – privatrechtlich organisierten - Dienstgeber des Beschwerdeführers nach dem 18. Geburtstag ein anderes rechtliches Schicksal als jene vor dem 18. Geburtstag teilte. Diese Altersdiskriminierung erscheint im Lichte der Rechtssicherheit von vor über 30 Jahren erfolgten Ausgleichen unterschiedlicher pensionsrechtlicher Beiträge und Beträge prima vista als gerechtfertigt.

Die zum österreichischen Beamtenpensionsrecht durch den EuGH (C?681/21) geklärten Fragen sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, da es sich nicht um eine rückwirkende Benachteiligung handelt. Die im gegenständlichen Fall getroffene spezielle Regelung, für den Zeitpunkt des Antritts der Schwerarbeitspension nicht wirksame Zeiten zu erstatten, aber dennoch im Pensionskonto für die Pensionshöhe zu berücksichtigen, scheint dem staatlichen arbeitsmarktpolitisch motivierten Ziel, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen, zu dienen.

Verfassungsrechtlich sei auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers zur Regelung des Dienstrechtes der öffentlich-Bediensteten verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Außerachtlassung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag in Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheiden im Zusammenhang mit den Antrittsvoraussetzungen einer Schwerarbeitspension und inwieweit sich die in Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/12/0022, Ra 2020/12/0068 sowie EuGH C?396/17, C-650/21 (mwN), C?681/21 dargestellten Prinzipien auf diesen Fall übertragen lassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Außerachtlassung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag in Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheiden im Zusammenhang mit den Antrittsvoraussetzungen einer Schwerarbeitspension und inwieweit sich die in Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/12/0022, Ra 2020/12/0068 sowie EuGH C?396/17, C-650/21 (mwN), C?681/21 dargestellten Prinzipien auf diesen Fall übertragen lassen.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig ruhegenussfähige Bundesdienstzeit Ruhegenussvordienstzeiten Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Ruhestandsversetzungsverfahren Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2272811.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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